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Urteil

7 A 2512/15

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs.1 RBStV setzt den Bezug der dort genannten Transferleistungen voraus; bloßes geringes Einkommen begründet keinen Anspruch. • Die Härtefallregelung des § 4 Abs.6 RBStV ist keine allgemeine Auffangklausel für einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs.1 RBStV genannten Leistungen erhalten. • Fehlt ein Leistungsbescheid, der Bedürftigkeit oder eine ablehnende Entscheidung wegen Überschreitens der Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag ausweist, kommt eine Befreiung auch nach § 4 Abs.6 RBStV nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkbeitragsbefreiung für ausländische Studierende ohne Leistungsbescheid • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs.1 RBStV setzt den Bezug der dort genannten Transferleistungen voraus; bloßes geringes Einkommen begründet keinen Anspruch. • Die Härtefallregelung des § 4 Abs.6 RBStV ist keine allgemeine Auffangklausel für einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs.1 RBStV genannten Leistungen erhalten. • Fehlt ein Leistungsbescheid, der Bedürftigkeit oder eine ablehnende Entscheidung wegen Überschreitens der Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag ausweist, kommt eine Befreiung auch nach § 4 Abs.6 RBStV nicht in Betracht. Die Klägerin, ukrainische Staatsangehörige und seit dem Wintersemester 2012/13 Studentin an einer Universität in A-Stadt, wird als Beitragsschuldnerin beim Beitragsservice geführt. Sie beantragte am 10.03.2014 die Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit der Behauptung, ihre Einkünfte lägen unterhalb der Bedarfsgrenze und der Beitrag sei unzumutbar; sie legte eine Aufenthaltserlaubnis und eine Bescheinigung des Sozialamts vor, wonach ein rechnerischer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestünde. Der Beitragsservice lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.05.2014 ab und bestätigte im Widerspruchsbescheid vom 09.04.2015, ein Härtefall nach § 4 Abs.6 RBStV liege nicht vor. Die Klägerin führte vor Gericht ergänzend an, sie sei wegen ihres Aufenthaltstitels von Sozialleistungen ausgeschlossen und könne keinen Sozialhilfebescheid vorlegen. Streitpunkt ist, ob sie wegen ihrer finanziellen Lage nach § 4 Abs.1 oder Abs.6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. • Die Klage ist unbegründet; die Klägerin fällt dem Grunde nach unter die Beitragspflicht und hat keinen Anspruch auf Befreiung (§ 113 Abs.5 VwGO). • Zu § 4 Abs.1 RBStV: Befreiungsanspruch besteht nur für Personen, die tatsächlich Empfänger der dort genannten Leistungen sind; die Klägerin erhält keine Leistungen nach SGB II/SGB XII und ist keine BAföG-Empfängerin im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.5a RBStV, weil sie die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllt. • Zu § 4 Abs.6 RBStV (Härtefall): Die Norm ist keine allgemeine Auffangregelung für niedriges Einkommen; sie greift nur in atypischen, besonders gelagerten Fällen oder wenn ein Sozialleistungsbescheid eine Versagung wegen Überschreitens der Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag ausweist. • Der Gesetzgeber verlangt zum Nachweis der Bedürftigkeit für Befreiungen einen entsprechenden Leistungsbescheid oder eine behördliche Bestätigung im Original; da die Klägerin keinen solchen Bescheid vorlegen kann, scheidet eine Befreiung auch nach § 4 Abs.6 RBStV aus. • Weiterhin kann die Sicherung des Lebensunterhalts bei ausländischen Studierenden nach dem Aufenthaltsgesetz und den BAföG-Höchstsätzen geprüft werden; die Klägerin hat die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht. • Die Regelung des § 4 RBStV differenziert bewusst zwischen BAföG-Empfängern und sonstigen Studierenden; bloßes Unterschreiten eines Existenzminimums begründet keinen Befreiungsanspruch. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag, da sie nicht zu den in § 4 Abs.1 RBStV genannten Leistungsbeziehern zählt und die Härtefallvorschrift des § 4 Abs.6 RBStV auf ihren Fall nicht anwendbar ist. Wichtiges Entscheidungsmerkmal ist das fehlende Vorliegen eines Leistungsbescheids, der Bedürftigkeit oder eine ablehnende Entscheidung mit der speziellen Zuschreibung gegenüberstellt; ohne einen solchen Bescheid kann keine Befreiung gewährt werden. Die gesetzliche Systematik des RBStV schließt eine generelle Befreiung einkommensschwacher Studierender ohne Leistungsnachweis aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.