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Beschluss

OVG 11 M 33.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0918.11M33.15.00
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Leitsätze
1. Ein Zweitstudium ohne BaföG-Anspruch begründet keinen, eine Rundfunkbeitragspflichtbefreiung rechtfertigenden besonderen Härtefall.(Rn.2) 2. Ein besonderer Härtefall lässt sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass der Rundfunkbeitrag zu einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) führt.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zweitstudium ohne BaföG-Anspruch begründet keinen, eine Rundfunkbeitragspflichtbefreiung rechtfertigenden besonderen Härtefall.(Rn.2) 2. Ein besonderer Härtefall lässt sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass der Rundfunkbeitrag zu einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) führt.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bietet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Klägerin erfüllt unstreitig keinen der speziellen Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV. Sie ist entgegen Ihrer Ansicht auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls von der Beitragspflicht zu befreien. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Daraus folgt, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV zugeordnet werden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten das Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 6 RGebStV Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 11 B 7.13 –, Rn. 27, juris, m.w.N.). Der Fall der Klägerin weist keine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Beitragsbefreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV übersehene Sachverhaltskonstellation auf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Rundfunkteilnehmer, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen, weil sie sich in einer nicht förderungsfähigen Zweitausbildung befinden, bewusst nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreien wollte (vgl. Senatsurteil, a.a.O., Rn. 28, juris; VG Schwerin, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 6 A 1685/14 –, Rn. 36, juris; VG Hannover, Urteil vom 23. März 2016 – 7 A 2512/15 –, Rn. 20, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein besonderer Härtefall auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass der Rundfunkbeitrag zu einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) führe. Soweit das Bundesverfassungsgericht es mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10 – sowie der Entscheidung vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 – beanstandet hatte, dass gerade die Erhebung der (seinerzeitigen) Rundfunkgebühr zu einem Eingriff in das Existenzminimum führte, hat der Gesetzgeber dem durch die Regelung des § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV Rechnung getragen, die hier jedoch ebenfalls nicht einschlägig ist. Soweit das OVG Bremen (Urteil vom 14. Juni 2016 – 1 LB 213/15 –, Rn. 38 f., juris) die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV für den Fall eines die Förderungshöchstdauer überschreitenden Studierenden erwogen hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall hiervon dadurch in maßgebender Hinsicht, dass die Klägerin über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, die ihr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, die Finanzierung Ihres Lebensunterhalts prinzipiell ermöglicht. Schließlich führt der Hinweis der Klägerin auf das der Behörde nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV eingeräumte Ermessen nicht weiter, denn dieses ist nicht eröffnet, weil der Tatbestand der Norm, das Vorliegen eines besonderen Härtefalls, nicht erfüllt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2,§ 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).