Beschluss
1 B 4090/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zulässig, bietet aber nur Erfolg, wenn die neuen Umstände die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme gefährden.
• Die Dublin-III-VO ist überwiegend als zwischenstaatliches Zuständigkeitsrecht konzipiert; die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO schützt primär die individuellen Rechte in Bezug auf die Kapitel-III-Kriterien, nicht jedoch automatisch alle sekundären Zuständigkeitsvorschriften (Kapitel VI).
• Wenn der originär zuständige Mitgliedstaat trotz Ablauf einschlägiger Fristen bereit ist, einen Asylbewerber aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, kann sich der Bewerber hierauf nicht zu seinen Gunsten berufen; systemische Mängel des Aufnahmestaatssystems sind maßgeblich, um Überstellung zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Abänderungsantrag: Keine aufschiebende Wirkung bei Bereitschaft des originär zuständigen Staates zur (Wieder)aufnahme • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zulässig, bietet aber nur Erfolg, wenn die neuen Umstände die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme gefährden. • Die Dublin-III-VO ist überwiegend als zwischenstaatliches Zuständigkeitsrecht konzipiert; die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO schützt primär die individuellen Rechte in Bezug auf die Kapitel-III-Kriterien, nicht jedoch automatisch alle sekundären Zuständigkeitsvorschriften (Kapitel VI). • Wenn der originär zuständige Mitgliedstaat trotz Ablauf einschlägiger Fristen bereit ist, einen Asylbewerber aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, kann sich der Bewerber hierauf nicht zu seinen Gunsten berufen; systemische Mängel des Aufnahmestaatssystems sind maßgeblich, um Überstellung zu verhindern. S. A. Angehörige armenischer Volkszugehörigkeit reisten aus den Niederlanden nach Deutschland ein und meldeten sich als Asylsuchende. Sie hatten zuvor in den Niederlanden Asyl begehrt; dort wurden ihre Anträge abgelehnt, gegen die Entscheidungen liefen Rechtsmittel. Aufgrund eines Eurodac-Treffers richteten deutsche Behörden ein Übernahmeersuchen an die Niederlande; diese erklärten am 11. März 2016 ihre Zuständigkeit zur Aufnahme. Die deutsche Behörde lehnte die in Deutschland gestellten Asylanträge als unzulässig ab und ordnete Abschiebung in die Niederlande an. Die Antragsteller klagten und beantragten in einem einstweiligen Verfahren Aussetzung der Abschiebung; ein Einzelrichter lehnte dies ab. Die Antragsteller machten sodann geltend, die EuGH-Entscheidungen „Ghezelbash“ und „Karim“ führten zu einem Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO, und beantragten Abänderung des Beschlusses sowie PKH für das Abänderungsverfahren. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist wegen veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. • Bewilligung von Prozesskostenhilfe: PKH setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; diese bestehen hier nicht, da der Abänderungsantrag keine Erfolgsaussichten bietet. • Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung: Bei summarischer Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Abschiebungsanordnung weiterhin offensichtlich rechtmäßig; die Niederlande haben ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme erklärt, und es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 34a Abs. 1 AsylG vor. • Auslegung der Dublin-III-VO: Die Verordnung regelt primär die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten; EuGH-Rechtsprechung (Ghezelbash, Karim) gewährt Individualschutz insbesondere für die in Kapitel III normierten primären Zuständigkeitskriterien (Art. 4–15 Dublin III-VO). • Abgrenzung Kapitel III zu Kapitel VI: Sekundäre Zuständigkeitsregeln (z. B. Art. 21, 23, 29 Dublin III-VO) dienen der praktischen Durchsetzung und der Vermeidung von forum shopping; ihnen wird nicht ohne Weiteres die gleiche individualschützende Durchsetzungsmacht zugeschrieben wie den Kapitel-III-Kriterien. • Effet utile und Durchsetzungsmacht: Dem Asylbewerber ist nicht in allen Fällen die Befugnis einzuräumen, Fristabläufe oder Zuständigkeitsübergänge nach Kapitel VI zu seinen Gunsten geltend zu machen, da dies das System der Dublin-VO unterlaufen und misbräuchliches forum shopping begünstigen könnte. • Folge für den konkreten Fall: Selbst wenn ein theoretischer Zuständigkeitswechsel nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO denkbar wäre, können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, solange die Niederlande ausdrücklich bereit sind, sie (wieder) aufzunehmen; zudem sind keine systemischen Mängel im niederländischen Asylverfahren dargetan worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, der Abänderungsantrag zurückgewiesen und die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Das Gericht erachtet die Abschiebungsanordnung weiterhin als offensichtlich rechtmäßig, weil die Niederlande ihre Bereitschaft zur (Wieder)aufnahme erklärt haben und keine Abschiebungsverbote oder ernsthafte Hinweise auf systemische Mängel im niederländischen Asylsystem vorliegen. Die jüngere EuGH-Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO ändert daran nichts zugunsten der Antragsteller, da sie primär die Durchsetzbarkeit der primären Zuständigkeitskriterien schützt und nicht ohne Weiteres eine Individualbefugnis zur Geltendmachung von Fristabläufen oder Zuständigkeitsübergängen nach Kapitel VI begründet. Daher fehlt dem Abänderungsantrag die hinreichende Aussicht auf Erfolg, und die aufschiebende Wirkung der Klage bleibt zu Recht versagt.