Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichthof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgelegt: 1. Sind Art. 20 bis 33 VO 604/2013 auf Asylbewerber anzuwenden, denen bereits in einem Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde? Falls Frage 1 zu bejahen ist: 2. Kann ein Asylbewerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013) geltend machen? 3. Falls Frage 2 zu bejahen ist: Kann ein Asylbewerber den Übergang der Zuständigkeit auch dann geltend machen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, ihn aufzunehmen? 4. Falls Frage 3 zu verneinen ist: Kann aus der ausdrücklichen Zustimmung bzw. der fingierten Zustimmung (Art. 25 Abs. 2 VO 604/2013) des ersuchten Mitgliedstaats geschlossen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, den Asylbewerber aufzunehmen? 5. Kann die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 enden, wenn der ersuchende Mitgliedstaat mehr als einen Monat nach Beginn der Dreimonatsfrist vergehen lässt, bevor er eine Anfrage an die Eurodac-Datenbank richtet? 6. Gilt ein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender oder erst mit dem Eingang dieser Bescheinigung oder der in ihr enthaltenen wesentlichen Informationen beim Bundesamt oder erst mit der Protokollierung eines förmlichen Asylantrags als im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt? Insbesondere: a) Ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ein Formblatt oder ein Protokoll im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013? b) Ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 die Behörde, die für die Entgegennahme des Formblatts oder die Erstellung des Protokolls zuständig ist, oder die Behörde, die für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist? c) Ist ein Formblatt oder ein behördliches Protokoll der zuständigen Behörde auch dann zugegangen, wenn ihr der wesentliche Inhalt des Formblatts oder des Protokolls mitgeteilt wurde oder muss ihr dafür das Original oder eine Kopie des Protokolls übermittelt werden? 7. Können Verzögerungen zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl bzw. der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs zu einem Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013 führen oder den ersuchenden Mitgliedstaat verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 Gebrauch zu machen? 8. Falls Frage 7 bezüglich einer der beiden Alternativen zu bejahen ist: Ab welchem Zeitraum ist von einer unangemessenen Verzögerung der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs auszugehen? 9. Wahrt ein Wiederaufnahmegesuch, in dem der ersuchende Mitgliedstaat nur das Datum der Einreise in den ersuchenden Mitgliedstaat sowie das Datum der Stellung des förmlichen Asylantrags nicht aber auch das Datum des erstmaligen Nachsuchens um Asyl bzw. das Datum der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender angibt, die Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 VO 604/2013 oder ist ein solches Gesuch "unwirksam"? Gründe: 1 I. Der Kläger gibt an, aus Somalia zu stammen. Er suchte am 7. Dezember 2015 in C. bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge um Asyl nach. Am 27. Januar 2016 ging beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eine Liste ein, auf der sich die Namen und Geburtsdaten von 38 Personen, darunter auch der Name und das Geburtsdatum des Klägers, befanden. In einem mit der Liste übersandten Anschreiben teilte die Stadt C1. dem Bundesamt mit, dass die aufgelisteten Personen in eine Turnhalle in C1. eingewiesen wurden. Am 30. Juni 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er sei im November 2015 von Libyen aus über das Mittelmeer nach Italien und von dort aus auf dem Landweg am 6. Dezember 2015 nach Deutschland eingereist. Eine am 30. Juni 2016 durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab, dass der Kläger sowohl in der Schweiz (Eurodac-Treffer CH19010065753) als auch in Italien (Eurodac-Treffer IT1ME00SYH) bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Dem am 25. August 2016 an die italienischen Behörden gerichteten Wiederaufnahmegesuch ist zu entnehmen, dass der Kläger in Italien bereits am 17. Oktober 2013 Asyl beantragt hatte. Mit Schreiben vom 9. September 2016 lehnte das italienische Innenministerium die Wiederaufnahme des Klägers ab: Diesem sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das Innenministerium nicht mehr zuständig. Eine mögliche Überstellung müsse im Rahmen polizeilicher Abkommen ("police agreements") erfolgen. Ein entsprechendes Ersuchen könne an zwei näher bezeichnete Faxnummern gerichtet werden. 2 Mit Bescheid vom 25. November 2016, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 2), und drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlasse, die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Der Asylantrag sei unzulässig, weil ihm bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 3 Der Kläger hat am 9. Dezember 2016 Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 5 Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2017 hat die Stadt C1. erklärt, sie werde bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger verzichten. Daraufhin hat der Kläger das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für erledigt erklärt und hat das Gericht dieses Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2017 (10 L 2176/16.A) eingestellt. 6 II. Die Kammer entscheidet über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und in der gleichen Besetzung, in der sie die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind. Diese erginge in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§§ 107, 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Wegen der Abhängigkeit des Vorabentscheidungsersuchens von der im ausgesetzten Verfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung findet § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, wonach bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 C 32.07 -, juris Rn. 7. 7 Der Rechtsstreit ist auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Beantwortung der im Tenor wiedergegebenen Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - ABl. L 180, S. 31 (sog. Dublin III-Verordnung) - vorzulegen. Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Verordnung sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. 8 1. Auf den vorliegenden Fall findet das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), Anwendung (a). Ob die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, insbesondere deren Art. 20 bis 33, in der Sache auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, soll im vorliegenden Verfahren geklärt werden (Frage 1); in zeitlicher Hinsicht sind diese Vorschriften anwendbar (b). Sollten Art. 20 bis 33 VO 604/2013 keine Anwendung finden, findet das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (BGBl. II 1993, S. 1099, im Folgenden: Rückübernahmeübereinkommen) ergänzend zum Asylgesetz auf den vorliegenden Fall Anwendung (c). 9 a) Zum besseren Verständnis der Rechtslage nach dem Asylgesetz und der insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Umstände erachtet das vorlegende Gericht die folgenden Ausführungen für erforderlich. Der Wortlaut aller in diesem Abschnitt zitierten Normen wird unter ee) wiedergegeben. 10 aa) Das Asylgesetz unterscheidet zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylG) und der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 AsylG). Ein förmlicher Asylantrag umfasst sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG). 11 Das Nachsuchen um Asyl stellt in der Regel den ersten Kontakt des Asylbewerbers zu einer deutschen Behörde dar. Diese Kontaktaufnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und erfolgt in der Regel nicht mit dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Bundesamt, sondern mit einer Grenz-, Polizei- oder Ausländerbehörde (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylG). Diese Behörden leiten den Asylbewerber unverzüglich an eine Aufnahmeeinrichtung weiter. Dort werden in der Regel erstmals die Personalien des Asylbewerbers registriert und wird ihm auf Grundlage der von ihm erhobenen Daten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (bis 4. Februar 2016) bzw. ein Ankunftsnachweis (ab 5. Februar 2016) ausgestellt (§ 63a Abs. 1 AsylG). Dem Kläger wurden zwei Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt: Die erste am 7. Dezember 2015 von der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge C. (Bl. 7 Beiakte 2) und die zweite am 9. Dezember 2015 von der Zentralen Ausländerbehörde C1. (Bl. 39 Beiakte 1). Mit dem Nachsuchen um Asyl wird die Zuständigkeit des Bundesamts für die Durchführung des Asylverfahrens begründet. Außerdem gilt in der Regel ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des Asylbewerbers in Deutschland bis zum Abschluss des Asylverfahrens als gestattet und steht ihm ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung sowie auf Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu. 12 bb) §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 4 und 23 Abs. 2 Satz 4 AsylG bestimmen, dass die Aufnahmeeinrichtung, in der ein Asylbewerber aufgenommen wird, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen hat, dass der Asylbewerber um Asyl nachgesucht hat und in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde. Nach Auskunft des Bundesamts leiten in einigen Fällen auch die Ausländerbehörden dem Bundesamt entsprechende Mitteilungen zu. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass die zur Mitteilung verpflichteten Behörden insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2015 ihren Mitteilungspflichten häufig nicht nachgekommen sind, so dass das Bundesamt von einer beträchtlichen Anzahl von Personen, die bereits um Asyl nachgesucht hatten, keine Kenntnis hatte. 13 Erhält das Bundesamt eine Mitteilung, geht diese in der Regel kurz nach der Aufnahme des Asylbewerbers in der Aufnahmeeinrichtung beim Bundesamt ein. Die Mitteilung erfolgt entweder durch Übersendung einer Kopie der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender bzw. des Ankunftsnachweises oder - wie im vorliegenden Fall - durch Übermittlung der Personalien des Asylbewerbers (in der Regel Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, teilweise auch Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand und Religionszugehörigkeit). Werden dem Bundesamt lediglich Personalien übermittelt, wird - wie auch im vorliegenden Fall (Bl. 39 Beiakte 1) - regelmäßig eine Kopie der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender bzw. des Ankunftsnachweises zu den Akten genommen, wenn sich der Asylbewerber zur Stellung eines förmlichen Asylantrags beim Bundesamt vorstellt. 14 cc) §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass der Asylbewerber seinen förmlichen Asylantrag - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur bei einer Außenstelle des Bundesamts und nur im Wege der persönlichen Vorsprache stellen kann. Voraussetzung für die Stellung eines förmlichen Asylantrags ist, dass der Asylbewerber zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger erst ca. sieben Monate, nachdem er in C. erstmals um Asyl nachgesucht hatte, einen förmlichen Asylantrag stellen. Dabei handelt es sich, wie dem vorlegenden Gericht aus der Bearbeitung zahlreicher Verfahren bekannt ist, nicht um einen Einzelfall. Jedenfalls für Asylbewerber, die ab der zweiten Jahreshälfte 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht haben, ist ein Zeitraum von mehreren Monaten zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl und der Stellung eines förmlichen Asylantrags die Regel, in Einzelfällen sind auch Zeiträume von über einem Jahr zu beobachten. Die Asylbewerber hatten keine Möglichkeit, die Entgegennahme ihres förmlichen Asylantrags durch das Bundesamt zu beschleunigen, weil ein förmlicher Asylantrag - wie bereits dargelegt - nur im Wege der persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts gestellt werden kann. Zwar bestimmt § 23 Abs. 1 AsylG, dass ein Asylbewerber verpflichtet ist, unverzüglich oder zu dem genannten Termin persönlich bei der Außenstelle zu erscheinen. Jedoch ging das Bundesamt aufgrund des starken Anstiegs der Zahl der Asylbewerber (s.u. dd) im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend dazu über, förmliche Asylanträge nur nach Vergabe eines Termins aufzunehmen. 15 dd) Die späte Entgegennahme der förmlichen Asylanträge durch das Bundesamt ist auf den außergewöhnlichen Anstieg der Zahl der nach Deutschland eingereisten Asylbewerber ab Juli 2015 zurückzuführen: Während - einschließlich Mehrfachzählungen und weitergereister Personen - im ersten Halbjahr 2015 etwa 230.000 Asylbewerber nach Deutschland einreisten, betrug diese Zahl für das zweite Halbjahr 2015 etwa 860.000 Asylbewerber. Im Vergleich hierzu wurden in Deutschland in den Jahren 2014 etwa 173.000, 2013 etwa 110.000, 2012 etwa 65.000 und 2011 etwa 46.000 Asylerstanträge registriert. Auf den starken Anstieg der 2015 nach Deutschland eingereisten Asylbewerber reagierte das Bundesamt mit zahlreichen organisatorischen und personellen Veränderungen. Die Zahl der Stellen wurde von etwa 2.350 Vollzeitstellen (Januar 2015) auf etwa 9.750 Vollzeitstellen (Dezember 2016) erhöht; insbesondere wurde die Zahl der Personen, die Anhörungen von Asylbewerbern durchführen und über Asylanträge entscheiden, von 370 (Januar 2015) auf 3.385 (Dezember 2016) erhöht. Trotz dieser Maßnahmen konnten von den 2015 - abzüglich Mehrfachzählungen und weitergereister Personen - etwa 890.000 nach Deutschland eingereisten Asylbewerbern nur etwa 440.000 noch 2015 einen förmlichen Asylantrag stellen. Die letzten der im Jahre 2015 eingereisten Asylbewerber konnten erst im Oktober 2016 einen förmlichen Asylantrag stellen; inzwischen soll die Nachregistrierung von Asylbewerbern aber abgeschlossen sein. 2016 reisten nach den neuesten vorläufigen Berechnungen des Bundesamts etwa 280.000 Personen nach Deutschland ein. 16 ee) Die vorstehend unter aa) bis dd) zitierten Normen des deutschen Asylgesetzes lauten: § 1 Abs. 1 AsylG (Auszug): Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder 2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU …; der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; … § 5 Abs. 1 AsylG: Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG: Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG: Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. § 18 Abs. 1 AsylG: Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. § 19 Abs. 1 AsylG: Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. § 20 Abs. 2 AsylG: Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu. § 22 Abs. 3 AsylG (Auszug): Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. … § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. § 23 AsylG (Auszug): (1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. (2) … Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3. § 63a Abs. 1 AsylG (bis 4. Februar 2016): Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat. § 63a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG (ab 5. Februar 2016, Auszug): (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben: (Aufzählung von 1. bis 21.) 17 b) Die zeitliche Anwendbarkeit der Art. 20 bis 33 VO 604/2013 ergibt sich aus deren Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1. Danach ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, das heißt ab dem 1. Januar 2014, gestellt wurden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 17. Oktober 2013 einen Asylantrag in Italien und - abhängig von der Beantwortung der Frage 6 - zwischen Anfang Dezember 2015 und Ende Juni 2016 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Die Frage, auf welchen der beiden Asylanträge es im Rahmen der Prüfung des Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 VO 604/2013 ankommt - vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 49 Rn. K3 (erster Antrag im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) einerseits und OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N. (den im ersuchenden Mitgliedstaat gestellten Antrag) andererseits -, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 25. August 2016 datiert. Damit ist gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VO 604/2013 diese Verordnung und damit auch deren Art. 20 bis 33 anwendbar. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 VO 604/2013, der für den Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz vor und das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die Geltung der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ABl. L 50, S. 1 (sog. Dublin II-Verordnung) - anordnet, betrifft nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Art. 5 ff. VO 343/2003 bzw. Art. 7 ff. VO 604/2013, nicht aber die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Art. 20 bis 33 VO 604/2013. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 49 Rn. K2 f. 18 Sollten Art. 20 bis 33 VO 604/2013 auch der Sache nach auf den Kläger Anwendung finden (Frage 1), wären für die rechtliche Beurteilung der Klage insbesondere Art. 20 Abs. 2, 23 Abs. 2 und 3 sowie 25 VO 604/2013 maßgeblich. Auf eine Wiedergabe dieser Bestimmungen wird verzichtet. 19 c) Sollten Art. 20 bis 33 VO 604/2013 der Sache nach nicht auf den Kläger anwendbar sein, fände das Rückübernahmeübereinkommen (s.o. Rn. 8) ergänzend zum Asylgesetz Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens). Anders als Art. 23 Abs. 2 und 3 VO 604/2013 enthält dieses Übereinkommen weder Fristen für die Stellung eines Rückübernahmeantrags noch eine Bestimmung zum Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Vertragsstaat. Ein Auszug aus dem Bundesgesetzblatt, der den vollständigen Text des Übereinkommens nebst dazugehöriger Erklärungen, Protokolle und Absprachen enthält, ist als Anlage I beigefügt. 20 2. Die dem Gerichtshof zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich. 21 a) Frage 1 dient der Klärung, ob die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, insbesondere deren Art. 20 bis 33 VO 604/2013, auf den Fall des Klägers, dem in Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, Anwendung findet. Sollte dies der Fall sein, könnte der angefochtene Bescheid - abhängig von der Beantwortung der Fragen 2 bis 9 - wegen der Überschreitung der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Fragen 2 bis 6), einer unangemessenen Verzögerung der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Fragen 7 und 8) oder wegen eines inhaltlich unzureichenden Wiederaufnahmegesuchs (Frage 9) aufzuheben und die Beklagte verpflichtet sein, über den Asylantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, insbesondere deren Art. 20 bis 33 VO 604/2013, hier nicht anzuwenden sein, scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids aus diesen Gründen aus, weil das dann anzuwendende Rückübernahmeübereinkommen keine Art. 23 Abs. 2 und 3 VO 604/2013 entsprechenden Regelungen enthält. Die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien stehen einer Überstellung des Klägers nach der Rechtsprechung des dem vorlegenden Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ebenfalls nicht entgegen. Vgl. Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 72 ff. 22 Danach wäre die Klage, sollten Art. 20 bis 33 VO 604/2013 hier keine Anwendung finden, abzuweisen. 23 b) Sofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, insbesondere deren Art. 20 bis 33 VO 604/2013, auf den Kläger Anwendung findet, dienen Fragen 2 bis 6 der Klärung, ob die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs überschritten ist (Fragen 5 und 6) und ob der Kläger den hierdurch gemäß Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013 bewirkten Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: die Beklagte) geltend machen kann (Fragen 2 bis 4). Wären diese Fragen zu bejahen, wäre der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Beklagte verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Anderenfalls wäre die Klage - vorbehaltlich der Antworten zu Fragen 7 bis 9 - abzuweisen, weil Italien sowohl nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 als auch nach denen der Art. 6 ff. VO 343/2003 (vgl. Rn. 17) für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig wäre und die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien einer Überstellung des Klägers nach der Rechtsprechung des dem vorlegenden Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - wie bereits dargelegt - ebenfalls nicht entgegenstehen. Dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts abgelehnt haben, steht der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen schon deshalb nicht entgegen, weil dem ersichtlich zugrundeliegt, dass sie die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klärende Vorlagefrage 1 dahingehend beantwortet haben, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf Personen, denen bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, keine Anwendung findet. 24 aa) Nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 bzw. der Art. 6 ff. VO 343/2003 ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies ergibt sich mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 604/2013 bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO 343/2003. Danach ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Mangels entgegenstehender Indizien und angesichts des von ihm in Italien am 17. Oktober 2013 gestellten Asylantrags ist das vorlegende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben und dem üblichen Reiseweg für aus Somalia stammende Personen von Libyen aus über das Mittelmeer nach Italien eingereist ist. Dieser Grenzübertritt erfolgte illegal; der Kläger hat selbst angegeben, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums gewesen zu sein. Es liegen auch keine validen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 bzw. des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VO 343/2003 - zur Auslegung dieser Normen vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 13 Rn. K13 - innerhalb von zwölf Monaten nach seinem illegalen Grenzübertritt gestellt hätte. 25 bb) Zur Entscheidungserheblichkeit der Fragen 2 bis 6 im Einzelnen: 26 (1) Fragen 2 bis 4 dienen der Klärung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Asylbewerber den durch den Ablauf der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs bedingten Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013) geltend machen kann. Kann sich der Kläger nicht hierauf berufen, bleibt seiner Klage - vorbehaltlich der Antworten zu Fragen 7 bis 9 - der Erfolg versagt. Kann er sich auf den Fristablauf und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit berufen, hat die Klage Erfolg, wenn die weitere Prüfung ergibt, dass die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs überschritten wurde. 27 (2) Fragen 5 und 6 dienen der Klärung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs zu laufen beginnt. Diese Klärung erfolgt in zwei Schritten: 28 (a) Frage 5 betrifft das Verhältnis der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 zur Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013. Zu klären ist, ob beide Fristen unabhängig nebeneinander stehen oder ob die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 den Rahmen für die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 vorgibt. Stünden beide Fristen unabhängig nebeneinander, hätte das Bundesamt die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs unabhängig von der Antwort auf Frage 6 gewahrt, weil es das Gesuch am 25. August 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Eurodac-Treffers am 30. Juni 2016 gestellt hat. Gäbe dagegen die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 den Rahmen für die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 1 VO 604/2013 vor, könnte die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs - je nachdem wie der Gerichtshof Frage 6 beantwortet - überschritten worden sein. 29 (b) Frage 6 betrifft den Beginn der Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013. Nach dieser Norm beginnt die Frist dann, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt, mit der Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 zu laufen. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 bestimmt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Ob und ggf. in welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, soll durch die Unterfragen a) bis c) geklärt werden. Im Mittelpunkt dieser Unterfragen steht die Frage, ob die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ein Formblatt oder ein Protokoll im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 ist. 30 Im vorliegenden Fall kommen für den Beginn der Dreimonatsfrist drei Zeitpunkte in Betracht: Der Zeitpunkt, in dem die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender der ausstellenden Behörde vorlag (hier: 7. Dezember 2015), der Zeitpunkt, in dem dem Bundesamt die Liste zuging, auf der u.a. auch der Kläger mit Name und Geburtsdatum aufgeführt war (hier: 27. Januar 2016), oder der Zeitpunkt der Protokollierung des förmlichen Asylantrags (hier: 30. Juni 2016). Sollte die Frist erst am 30. Juni 2016 begonnen haben, hätte das Bundesamt die Frist des Art. 23 Abs. 2 VO 604/2013 mit dem am 25. August 2016 gestellten Wiederaufnahmegesuch auch dann gewahrt, wenn die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 spätestens mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 abliefe (Frage 5). Sollte die Frist dagegen bereits am 7. Dezember 2015 oder am 27. Januar 2016 in Lauf gesetzt worden sein, wäre das Wiederaufnahmegesuch erst nach Ablauf der Frist gestellt worden. 31 Fragen 5 und 6 stellen sich unabhängig davon, wie Fragen 2 bis 4 zu beantworten sind, da von den Antworten auf diese Fragen auch die Beantwortung der Frage 9 abhängen kann. 32 c) Sofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, insbesondere deren Art. 20 bis 33, auf den Kläger Anwendung findet und Asylbewerber sich nicht auf eine Überschreitung der Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit berufen können und/oder diese Frist im vorliegenden Fall eingehalten wurde, stellt sich die weitere Frage, ob und ggf. nach Ablauf welchen Zeitraums Verzögerungen zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl bzw. der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs zu einem Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013 führen oder den ersuchenden Mitgliedstaat verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 Gebrauch zu machen. Der Klärung dieser Frage, die abhängig von der Antwort des Gerichtshofs zum Erfolg der Klage führen kann, dienen die Fragen 7 und 8. 33 d) Schließlich wirft der vorliegende Fall die Frage auf, ob ein Wiederaufnahmegesuch, in dem der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat nicht alle für die Entscheidung über die Zuständigkeit erforderlichen Informationen mitteilt, die Frist des Art. 23 Abs. 2 VO 604/2013 wahrt, oder ob ein solches Gesuch "unwirksam" ist. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt dem ersuchten Mitgliedstaat in seinem Wiederaufnahmegesuch vom 25. August 2016 lediglich mitgeteilt hat, dass der Kläger am 6. Dezember 2015 nach Deutschland eingereist ist und am 30. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt hat. Dass der Kläger bereits am 7. Dezember 2015 um Asyl nachgesucht und ihm an diesem Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wurde, hat das Bundesamt - wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen - dem ersuchten Mitgliedstaat nicht mitgeteilt. Der Klärung dieser Frage, die abhängig von der Antwort des Gerichtshofs zum Erfolg der Klage führen kann, dient Frage 9. 34 3. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, über die Vorlagefragen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden, da die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. 35 Das vorliegende Verfahren ist nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts ebenso wie das bereits vor dem Gerichtshof anhängige Verfahren C-670/16 geeignet, zu einer Aussetzung einer Vielzahl von Dublin-Entscheidungen und damit zu einer beträchtlichen Verzögerung der Entscheidung über eine entsprechende Anzahl von Asylanträgen zu führen. Nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts dürften sich jedenfalls die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen 2 bis 9 zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der weit überwiegenden Anzahl der vom Bundesamt entschiedenen und in der nächsten Zeit noch zu entscheidenden Dublin-Fälle stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt derzeit pro Monat etwa 5.000 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an andere Mitgliedstaaten richtet. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, November 2016. 36 Bei der 10. Kammer des vorlegenden Gerichts waren am 20. Dezember 2016 etwa 40 Eilanträge gegen Dublin-Entscheidungen des Bundesamts anhängig. Lediglich in zwei dieser Fälle konnte nach überschlägiger Prüfung festgestellt werden, dass die Frist für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise eingehalten wurde. Dem entspricht die Einschätzung namhafter Kommentatoren, wonach dann, wenn der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender als Beginn der Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs zugrunde gelegt würde, "aktuell (Stand: Februar 2016) in Deutschland jedes Übernahmeersuchen verfristet" wäre. Vgl. Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 35. 37 Aufgrund der ungeklärten Rechtslage ordnet das vorlegende Gericht auf einen entsprechenden Antrag der Kläger in Fällen, in denen eine Überschreitung der Frist für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs in Betracht kommt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung an. Nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts ist davon auszugehen, dass sich weitere Gerichte dem anschließen, zumal einige Gerichte bereits in der Vergangenheit die aufschiebende Wirkung in vergleichbaren Fällen angeordnet haben. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 30. August 2016 - 1 L 2969/16.TR - (nicht veröffentlicht). 38 Die auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu erwartende Verzögerung der Entscheidung über eine beträchtliche Anzahl von Asylanträgen widerspricht dem der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 immanenten Gedanken, eine zügige Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 5). Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass ein nach den üblichen Bestimmungen durchgeführtes Vorlageverfahren zwischen zwölf und 18 Monaten in Anspruch nimmt. Der Kläger wartet bereits seit dem 7. Dezember 2015, also seit 13 Monaten darauf, dass über seinen Asylantrag in der Sache entschieden wird. Dieser Zeitraum würde sich ohne ein beschleunigtes Verfahren auf 25 bis 31 Monate verlängern - nur für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Zahlreiche weitere Asylbewerber befinden sich - wie dargelegt - in einer vergleichbaren Situation. Bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ließe sich die Zeit bis zu einer Entscheidung über deren Asylanträge beträchtlich verkürzen. 39 4. Die Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsverfahren (ABl. 2012 C 338, S. 1) geben dem vorlegenden Gericht unter Nr. 42 vor, dass es - soweit möglich - knapp angibt, wie die Vorlagefragen beantwortet werden sollten, wenn es - wie hier - einen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens stellt. 40 a) Frage 1 dürfte zu verneinen sein, weil die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 weder für Personen, denen Flüchtlingsschutz gewährt wurde - Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 2 Rn. K22; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 36 (zur VO 343/2003); a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris Rn. 15; Supreme Court United Kingdom, Urteil vom 19. Februar 2014 - [2014] UKSC 12 -, Rn. 77 ff. (zur VO 343/2003) -, noch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde - vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Januar 2017 - 8 K 4754/14.A -, juris Rn. 35 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 27a AsylG Rn. 33 ff. (Stand: März 2015), Hruschka/Maiani, in: Hail-bronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 3 Rn. 3; Marx, AsylG, 9. Auflage 2016, § 29 Rn. 11; a.A. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 51 ff.; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 27a Rn. 5; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, 148, 150 -, gelten dürfte. Dies ergibt sich aus dem mit der Verordnung im Wesentlichen verfolgten Ziel sowie der Schaffung eines einheitlichen Schutzstatus, der sich gemäß Art. 2 lit. f) VO 604/2013 i.V.m. Art 2 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - ABl. L 337, S. 9 (sog. Qualifikationsrichtlinie) - aus dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutzstatus zusammensetzt. 41 Die Reichweite des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist anhand des Wortlauts ihrer Bestimmungen, ihres allgemeinen Aufbaus, ihrer Ziele und ihres Kontexts, insbesondere ihrer Entwicklung im Zusammenhang mit dem System, in dass sie sich einfügt, zu beurteilen. Vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezel-bash) -, NVwZ 2016, 1157, Rn. 35. 42 Ob die Verordnung auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, anwendbar ist, lässt sich ihrem Wortlaut mangels einer entsprechenden Regelung nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar sieht Erwägungsgrund 10 vor, dass der Anwendungsbereich der Verordnung "zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen " (Hervorhebung durch das vorlegende Gericht), und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU, auch Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz umfasst. Daraus ließe sich schließen, dass die Verordnung auch für Personen, denen bereits Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, gelten soll. Jedoch findet Erwägungsgrund 10 keine Entsprechung in Art. 1 bis 49 VO 604/2013. Angesichts dieses Widerspruchs zwischen Erwägungsgründen und Normtext sollte für die Beantwortung der Frage 1 entscheidend darauf abgestellt werden, ob eine Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich der Verordnung den mit ihr verfolgten Zielen dient. Dies ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht der Fall: Die Verordnung dient - wie sich aus ihrer Bezeichnung, den Erwägungsgründen Nr. 4 und 5 sowie ihres Art. 1 ergibt - im Wesentlichen dem Ziel, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Zur Erreichung dieses Ziels legt die Verordnung Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fest. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) -, NVwZ 2016, 1157, Rn. 41, sowie vom 3. Mai 2012 - C-620/10 (Kastrati) -, NVwZ 2012, 817, Rn. 41. 43 Für Personen, denen bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, besteht - ebenso wie für Personen, denen bereits Flüchtlingsschutz gewährt wurde - keine Notwendigkeit für weitere asylrechtliche Maßnahmen, weil ihnen der Schutz, zu dem ihnen die Verordnung ausweislich ihres Erwägungsgrundes 2 Zugang verschaffen soll, bereits gewährt wurde. Dementsprechend entfällt auch die Notwendigkeit, ein Verfahren zur Bestimmung des hierfür zuständigen Staats durchzuführen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 27a AsylG Rn. 35 (Stand: März 2015). 44 Dass der Status, der an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geknüpft ist, regelmäßig - und auch in Deutschland - besser ausgestaltet ist als derjenige, der an die Gewährung subsidiären Schutzes geknüpft ist, tritt gegenüber der Schutzgewährung als solcher in den Hintergrund. Dementsprechend ist ein Antrag auf internationalen Schutz bei Gewährung subsidiären Schutzes ebenso wie bei der Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. d) VO 604/2013 "abgelehnt", so dass sich der Verordnung auch keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme von Personen entnehmen lässt, denen bereits Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wurde. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 2 Rn. K22; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 3 Rn. 3; a.A. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 53. 45 Des Weiteren droht Personen, denen bereits Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht die Situation eines "refugee in orbit", über dessen Asylantrag in keinem Mitgliedstaat entschieden wird. Dementsprechend entfällt für diese Personen auch die Notwendigkeit des strikten Fristenregimes der Art. 21 bis 25 und 29 VO 604/2013, dass zumindest auch gewährleisten soll, dass über einen Asylantrag binnen angemessener Zeit in der Sache entschieden wird. 46 Der Kontext, in dem die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 steht, bestätigt das vorstehend erzielte Auslegungsergebnis. Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) - ABl. L 180, S. 60 (sog. Verfahrensrichtlinie) - erlauben den Mitgliedstaaten, einen Antrag auf internationalen Schutz "zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird", ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Würde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 diese Personen erfassen, wäre Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU ohne eigenständigen Regelungsbereich, da es den Mitgliedstaaten dann schon aufgrund der Verordnung möglich wäre, (weitere) Anträge dieser Personen ohne Prüfung in der Sache abzulehnen. Dies spricht dafür, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für diese Personen kein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durchzuführen ist. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 27a AsylG Rn. 35 (Stand: März 2015); Vedsted-Hansen, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D IV, Art. 33 Rn. 3; a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 27a Rn. 5. 47 Denn es ist davon auszugehen, dass diese Verordnung und die Richtlinie 2013/32/EU, die zudem am gleichen Tag erlassen wurden, im Sinne einer kohärenten Regelung aufeinander abgestimmt sind. 48 b) Frage 2 dürfte auf Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Verfahren C-63/15 (Ghezelbash) und C-155/15 (Karim) zu bejahen sein. In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 1 VO 604/2013 unter Berücksichtigung des 19. Erwägungsgrundes einem Asylbewerber einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über seine Überstellung gewährt, der insbesondere auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung abzielt und damit dazu führen kann, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats in Frage gestellt wird, auch wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. Dementsprechend hat sich das mit einer Überstellungsentscheidung befasste Gericht nach Auffassung des Gerichtshofs zu vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ergangen ist. Vgl. Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) -, NVwZ 2016, 1157, Rn. 40, sowie - C-155/15 (Karim) -, NVwZ 2016, 1155, Rn. 22 und 26. 49 Da die fehlerfreie Durchführung eines Verfahrens auch die Einhaltung von Fristen umfasst, dürften die Erwägungen des Gerichtshofs auf die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs zu übertragen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, NVwZ 2016, 1492, Rn. 22 f.; VG Köln, Beschluss vom 5. August 2016 - 20 L 1736/16.A - (nicht veröffentlicht); VG Trier, Beschluss vom 30. August 2016 - 1 L 2969/16.TR - (nicht veröffentlicht); Habbe, Asylmagazin 2016, 206, 210; Hoppe, NVwZ 2016, 1160, 1161; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 27 Rn. 15; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 B 4090/16 -, juris Rn. 31. 50 Dennoch sollte der Gerichtshof erwägen, Frage 2 vor dem Hintergrund zu verneinen, dass die Übertragung der vorstehend dargestellten Erwägungen des Gerichtshofs auf die Fristen für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs dem mit den Verordnungen (EG) Nr. 343/2003 und (EU) Nr. 604/2013 (auch) verfolgten Ziel der Vermeidung des "forum shopping" - vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208, Rn. 53, sowie vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) -, NVwZ 2016, 1157, Rn. 54; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 3 Rn. 5 - entgegensteht. Hinsichtlich der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat der Gerichtshof die Gefahr eines "forum shopping" verneint, weil die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht im Belieben des Asylbewerbers stehe. Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) -, NVwZ 2016, 1157, Rn. 54. 51 Dies trifft für die Überschreitung der Frist für die Stellung des Aufnahme-/Wieder-aufnahmegesuchs nicht zu. Ob ein Asylbewerber den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat verlässt und in welchen Mitgliedstaat er sich von dort aus begibt, hängt allein von ihm ab. Ein solches Verhalten wird zumindest indirekt honoriert und damit dem "forum-shopping" Vorschub geleistet, wenn sich der Asylbewerber auf die Überschreitung der Frist für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs berufen kann, weil sich die Chancen auf einen (vorläufigen) Verbleib im anderen Mitgliedstaat hierdurch nicht unerheblich erhöhen. Dies gilt insbesondere in den in der gerichtlichen Praxis häufig zu beobachtenden Fällen, in denen Asylbewerber sich nacheinander in mehrere andere Mitgliedstaaten oder mehrfach in denselben anderen Mitgliedstaat begeben. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 B 4090/16 -, juris Rn. 37 ff. 52 c) Wird Frage 2 bejaht, dürfte Frage 3 auf Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Verfahren C-63/15 (Ghezelbash) und C-155/15 (Karim) ebenfalls zu bejahen sein. Nach diesen Entscheidungen hat sich das mit einer Überstellungsentscheidung befasste Gericht unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist, zu vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ergangen ist. 53 d) Frage 4 dürfte jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn der ersuchende Mitgliedstaat den ersuchten Mitgliedstaat zutreffend über die für die Prüfung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände des Falls informiert hat und die Frist für die Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013) abgelaufen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage der ersuchte Mitgliedstaat berechtigt sein sollte, seine Zustimmung zu widerrufen. 54 e) Frage 5 dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 durch die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 begrenzt wird. Dass diese Normen in Bezug auf den Fristbeginn an unterschiedliche Zeitpunkte (Erhalt des Eurodac-Treffers bzw. Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013) anknüpfen, steht dem nicht entgegen. Sowohl Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 als auch Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 VO 604/2013 sehen für die Stellung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs eine Frist von drei Monaten bei Fehlen eines Eurodac-Treffers und eine Frist von zwei Monaten bei Vorliegen eines solchen Treffers vor. Sinn und Zweck dieser beiden Regelungen bestehen darin, die grundsätzlich dreimonatige Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs wegen der besseren Beweislage bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers auf zwei Monate zu verkürzen. Dies gilt unabhängig von geringfügigen Abweichungen im Wortlaut der beiden Regelungen und unabhängig von der umgekehrten Stellung der Fristen in Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 VO 604/2013. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris Rn. 9; VG Trier, Beschluss vom 30. August 2016 - 1 L 2969/16.TR - (nicht veröffentlicht); Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 27a AsylG Rn. 13; a.A. VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, juris Rn. 10 f. 55 Zudem dürfte es der Beschleunigungsabsicht des Unionsgesetzgebers bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers widersprechen, den Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, durch das Hinauszögern der Eurodac-Abfrage die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs faktisch zu verlängern. 56 f) Frage 6 dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender als im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt gilt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris Rn. 10; VG Trier, Beschluss vom 30. August 2016 - 1 L 2969/16.TR - (nicht veröffentlicht); Göbel-Zimmer-mann/Masuch/Hruschka, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 12 und 35; a.A. (förmlicher Asylantrag) VG Minden, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 L 1299/16.A -, juris Rn. 25 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 - 6a L 2587/16.A -, juris Rn. 17; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, juris Rn. 12 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rn. 193 (Stand: November 2013); Marx, AsylG, 9. Auflage 2016, § 29 Rn. 78. 57 aa) Unterfrage a) dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass es sich bei der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender um ein behördliches Protokoll im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 handelt. Diese Norm sieht die Schriftform vor allem aus Beweiszwecken vor, um dem Einwand von Asylbewerbern, sie hätten in einem bestimmten Mitgliedstaat keinen Asylantrag gestellt, entgegentreten zu können. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 20 Rn. K6. 58 Diesen Anforderungen wird die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gerecht; sie ist aufgrund der in ihr enthaltenen Angaben zum Nachweis geeignet, dass der Kläger in Deutschland internationalen Schutz beantragt hat. 59 Art. 6 RL 2013/32/EU dürfte ungeachtet dessen, dass Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind, schon deshalb nicht (ergänzend) zur Klärung der aufgeworfenen Fragen heranzuziehen sein, weil Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 insoweit für das Dublin-Verfahren eine eigenständige Regelung trifft. Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32 eine mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 weitgehend wortgleiche Regelung. 60 bb) Unterfrage b) dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass mit "zuständiger Behörde" diejenige Behörde gemeint ist, die für die Entgegennahme des Formblatts bzw. die Erstellung des Protokolls zuständig ist. Zwar könnte der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 dahingehend verstanden werden, dass die Norm zwischen der für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Behörde ("zuständige Behörde") und der für die Erstellung des Protokolls zuständigen Behörde ("behördliches Protokoll") differenziert. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016- 6a L 2587/16.A -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 13 L 3994/16.A -, juris Rn. 13; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, juris Rn. 12. 61 Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend; insbesondere kann ein Protokoll der für dessen Erstellung zuständigen Behörde auch in dem Zeitpunkt "zugegangen" sein, in dem es erstellt wurde - auch wenn zuzugeben ist, dass in diesem Fall die Wahl eines anderen Verbs als "zugehen" näher gelegen hätte. Für die hier vertretene Auffassung sprechen aber Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013: Die Beweiskraft kommt dem Protokoll, hier der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, bereits in dem Moment zu, in dem es bei der für die Erstellung des Protokolls zuständigen Behörde vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass nach dieser Auffassung ein Asylantrag bereits zu einem Zeitpunkt als gestellt gilt, in dem die für die Entscheidung über den Asylantrag zuständige Behörde hiervon noch keine Kenntnis hat. Der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lässt sich nicht entnehmen, dass deren Art. 20 Abs. 2 Satz 1 dem Schutz des Informationsflusses zwischen den Behörden eines Mitgliedstaates dient. Verteilt ein Mitgliedstaat Asylbewerber betreffende Zuständigkeiten auf verschiedene Behörden, ist es Sache des Mitgliedstaats, den Informationsfluss zwischen diesen Behörden sicherzustellen. 62 Für die hier vertretene Auffassung sprechen schließlich auch Praktikabilitätserwägungen: Wann ein Protokoll erstellt wurde und damit der erstellenden Behörde (hier: der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge C. ) i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 "zugegangen" ist, lässt sich zumeist durch einen Blick auf das Ausstellungsdatum des Protokolls klären; wann ein Protokoll bei einer anderen Behörde (hier: dem Bundesamt) zugegangen ist, lässt sich häufig nur schwer klären. Dies ist ein angesichts der großen Anzahl der jährlich gestellten Asylanträge [s.o. 1. a) dd)] nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt. 63 cc) Unterfrage c) stellt sich nur, wenn Unterfrage b) dahingehend zu beantworten sein sollte, dass mit "zuständiger Behörde" diejenige Behörde gemeint ist, die für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist. Für diesen Fall dürfte Unterfrage c) dahingehend zu beantworten sein, dass ein behördliches Protokoll der zuständigen Behörde auch dann zugegangen ist, wenn ihr der wesentliche Inhalt des Protokolls mitgeteilt wurde, da sie auch in diesem Fall über die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen verfügt. 64 Bei der Beantwortung der Frage 6 und ihrer Unterfragen a) bis c) dürfte ergänzend zu berücksichtigen sein, dass die Fristenregelung in Art. 23 Abs. 2 VO 604/2013 praktisch weitgehend leer liefe, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten durch Verzögerungen bei der Entgegennahme des förmlichen Asylantrags den Beginn dieser Frist steuern könnten. 65 Das vorlegende Gericht verkennt nicht, dass es dem Bundesamt aufgrund des unter 1. a) dd) dargestellten Anstiegs der Anzahl der Asylbewerber im zweiten Halbjahr 2015 über einen längeren Zeitraum aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen sein dürfte, für sämtliche in Betracht kommenden Asylbewerber ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Fristen der Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 bzw. Art. 23 Abs. 2 VO 604/2013 zu stellen. Jedoch vermag das vorlegende Gericht der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 keine Bestimmung zu entnehmen, die es erlaubt, derartigen Umständen z.B. im Wege einer vorübergehenden Verlängerung der von den nationalen Behörden einzuhaltenden Fristen angemessen Rechnung zu tragen. 66 g) Frage 7 dürfte auf Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Verfahren C- 411/10 u.a. (N.S.) und C- 4/11 (Puid) dahingehend zu beantworten sein, dass Verzögerungen zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl bzw. der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs den ersuchenden Mitgliedstaat zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 verpflichten, wenn sich die Stellung dieses Gesuchs unangemessen verzögert. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, Rn. 35. 67 Dies sollte unabhängig davon gelten, ob das Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bereits eingeleitet wurde oder nicht. 68 h) Frage 8 dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs unangemessen verzögert, wenn er ein solches Gesuch nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt stellt, in dem der Asylbewerber erstmals bei einer Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats um Asyl nachgesucht hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sollte der Zeitraum, nach dessen Verstreichen die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs unangemessen verzögert wurde, nicht nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Für den Zeitraum von einem Jahr orientiert sich das vorlegende Gericht an der Höchstdauer eines Wiederaufnahmeverfahrens von zehn Monaten, die sich aus drei Monaten für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 23 Abs. 2 Unter-abs. 2 VO 604/2013), einem Monat für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats (Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013) und sechs Monaten für die Überstellung (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) ergibt. In der Kommentarliteratur werden allerdings auch kürzere Zeiträume vorgeschlagen. Vgl. z.B. Marx, AsylG, 9. Auflage 2016, § 29 Rn. 78 (zwei Monate). 69 i) Frage 9 dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass ein Wiederaufnahmegesuch, in dem der ersuchende Mitgliedstaat nur das Datum der Einreise in den ersuchenden Mitgliedstaat sowie das Datum der Stellung des förmlichen Asylantrags, nicht aber auch das Datum des erstmaligen Nachsuchens um Asyl bzw. das Datum der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender angibt, die Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 VO 604/2013 wahrt. Allerdings müssen die dem ersuchten Mitgliedstaat mit dem Wiederaufnahmegesuch übermittelten Informationen zutreffend und vollständig sein, um diesen in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob er für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris Rn. 11; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 27a AsylG Rn. 15; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 21 Rn. 5 für Aufnahmegesuche. 70 Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Zuständigkeit aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist. Zwar wäre es auch aus Sicht des vorlegenden Gerichts wünschenswert, wenn das Bundesamt in Fällen wie dem vorliegenden auch das Datum des erstmaligen Nachsuchens um Asyl bzw. das Datum der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender mitteilen würde, um etwaigen Nachfragen des ersuchten Mitgliedstaats zuvorzukommen. Jedoch hat das Bundesamt dem ersuchten Mitgliedstaat das Datum der erstmaligen Einreise nach Deutschland mitgeteilt. Aufgrund dieser Mitteilung ist für den ersuchten Mitgliedstaat ersichtlich, dass zwischen der Einreise nach Deutschland und der Stellung eines förmlichen Asylantrags ein beträchtlicher Zeitraum vergangen ist. Damit besteht für den ersuchten Mitgliedstaat ein Anlass zur Nachfrage, um die Frage eines etwaigen Zuständigkeitsübergangs zu klären. Aus Parallelverfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass einige Mitgliedstaaten in vergleichbaren Fällen entsprechende Nachfragen stellen.