Beschluss
10 B 7714/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist möglich, wenn das Aussetzungsinteresse des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung genügen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
• Ein Asylverfahren in einem Drittstaat gilt nur dann als "erfolglos abgeschlossen" im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, wenn dort materiell entschieden und diese Entscheidung rechtskräftig ist; Arten der Verfahrensbeendigung ohne materiellen Beschluss fallen aufgrund vorrangigen Unionsrechts regelmäßig nicht darunter.
• Die Behörde muss bei unklarem Verfahrensstand in einem Drittstaat nicht in vorläufigen Eilverfahren von Amts wegen die ausländischen Behörden anfragen, wenn die vorliegenden Anhaltspunkte keine hinreichend konkreten Einwände begründen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen unklarer Drittstaatsverfahrenslage • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist möglich, wenn das Aussetzungsinteresse des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung genügen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. • Ein Asylverfahren in einem Drittstaat gilt nur dann als "erfolglos abgeschlossen" im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, wenn dort materiell entschieden und diese Entscheidung rechtskräftig ist; Arten der Verfahrensbeendigung ohne materiellen Beschluss fallen aufgrund vorrangigen Unionsrechts regelmäßig nicht darunter. • Die Behörde muss bei unklarem Verfahrensstand in einem Drittstaat nicht in vorläufigen Eilverfahren von Amts wegen die ausländischen Behörden anfragen, wenn die vorliegenden Anhaltspunkte keine hinreichend konkreten Einwände begründen. Der Antragsteller ist malischer Staatsangehöriger und stellte in Deutschland im Oktober 2015 Asylantrag. EURODAC-Einträge wiesen frühere erkennungsdienstliche Behandlungen in Italien im Zusammenhang mit Grenzübertritt und einem Asylantrag aus. Die Behörde richtete 2015 ein Übernahmeersuchen an Italien; auf eine Reaktion wurde nicht berichtet. Das Bundesamt lehnte den Antrag 2015 als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Italien an; nach Ablauf der Überstellungsfrist setzte die beklagte Behörde das Verfahren fort. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 wurde der Asylantrag erneut als unzulässig angesehen, Abschiebungshindernisse verneint und Ausreise nach Mali angedroht. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die Behörde stützt die Ablehnung auf §71a Abs.1 AsylG und die Annahme eines erfolglos abgeschlossenen Verfahrens in Italien; der tatsächliche Stand des italienischen Verfahrens ist jedoch nicht geklärt. • Zulässigkeit: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und fristgerecht nach §§34 Abs.1,36 Abs.3,75 Abs.1 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO, da sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet. • Interessenabwägung: Nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt hier das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. • Rechtliche Bewertung der Sachlage: Die Antragsgegnerin stützt sich auf §71a Abs.1 AsylG, wonach ein weiteres Asylverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen ist, wenn in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren "erfolglos abgeschlossen" wurde. • Unklarer Verfahrensstand in Drittstaat: Ein "erfolgsloser Abschluss" im Sinne des §71a Abs.1 AsylG liegt nur vor, wenn im Drittstaat materiell entschieden und die Entscheidung rechtskräftig ist. Andere Formen der Verfahrensbeendigung ohne materielle Entscheidung sind aufgrund vorrangigen EU-Rechts (Art.18 Abs.2 UA2 Dublin-III-VO) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. • Beweislage: Aktenkundig sind EURODAC-Treffer; es fehlt jedoch jede belastbare amtliche Auskunft über den Stand des italienischen Verfahrens. Die im Bescheid zitierten Angaben des Antragstellers sind widersprüchlich und reichen für den sicheren Ausschluss eines anderslautenden Verfahrensstandes nicht aus. • Amtsermittlung im Eilverfahren: Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Gericht nicht verpflichtet, exzessive eigene Ermittlungen bei ausländischen Behörden anzustellen; der Amtsermittlungsgrundsatz greift nur bei konkreten, hinreichenden Anhaltspunkten für Ermittlungsbemühungen. • Ausschluss anderer Rechtsgrundlagen: Weitere Unzulässigkeitsvoraussetzungen nach §29 AsylG sind nicht geklärt oder greifen nicht, insbesondere nicht §29 Abs.1 Nr.3 AsylG wegen der nachträglichen Zuständigkeit Deutschlands nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin III. • Ergebnis der Abwägung: Wegen dieser erheblichen offenen Fragen überwiegt vorläufig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Staates. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet und dem Antragsteller damit vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Die Anordnung beruht auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil der Stand des in Italien offenbar eingeleiteten Asylverfahrens nicht festgestellt ist und kein Nachweis eines materiell und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt. Mangels klarer Feststellungen zu einem erfolglosen Abschluss in Italien können die Voraussetzungen des §71a Abs.1 AsylG nicht sicher angenommen werden. Daher überwiegt vorläufig das schutzwürdige Interesse des Antragstellers, nicht abgeschoben zu werden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.