Leitsatz: In Fällen, in denen das Bundesamt - wie vorliegend - bereits ein Dublin-Verfahren durchgeführt hat und der andere Mitgliedsstaat das Übernahmeersuchen der Bun-desrepublik bereits auf Grund des Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) positiv beantwortet hatte, liegt ein gewichtiges Indiz vor, dass das Asylerstverfahren dort erfolglos abgeschlossen wurde. Ist dies auf Grund weiterer Umstände anzunehmen, kommt es auf die detaillierte Kenntnis des in dem anderen Mitgliedsstaat abgeschlossenen Asylverfahrens erst an, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 00.00.0000 gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anzuordnen, ist bei nicht an der Fassung des Antrags, sondern am Rechtsschutzbegehren der Antragssteller orientierter Auslegung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 408/19.A gegen die in Ziffer 3. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 – Az 00.00.0000– enthaltene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage anzuordnen. In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Er ist statthaft. Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Er ist gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden. Das Bundesamt hat den Bescheid zunächst am 00.00.0000 mittels Einschreiben (§ 4 Abs. 2 VwZG) zuzustellen versucht (Bl. 197 VV). Der Zustellversuch schlug fehl, weil das Einschreiben zurückgesandt wurde, was das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitteilte (Bl. 208, 211 VV). Ein weiterer Zustellversuch an die als unverändert bestätigte Anschrift des Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 schlug abermals fehl (Bl. 214, 226 VV). Der Bescheid wurde dann mit Standardbrief am 00.00.0000 zur Post gegeben (Bl. 225 VV). Der Bescheid gilt damit mangels anderer Anhaltspunkte als am 00.00.0000 bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Mit Klageerhebung bzw. Antragstellung am.28. Januar 2019 ist damit die Wochenfrist gewahrt. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Insoweit ordnet § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93 ff. Das ist hier – nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen – summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Variante AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung (unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, § 38 Abs. 2 AsylG), wenn ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 24 f. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der dortige Asylantrag entweder unanfechtbar, also rechtskräftig, abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Dieser erfolglose Abschluss des Asylverfahrens muss gesichert feststehen. Der Nachweis obliegt dem Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 u.a. –, juris Rn. 24 ff.; VG München, Beschluss vom 3. April 2017 – M 21 S 16.36125 -, m.w.N., VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2017 – Au 2 S 17.30752 –, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 B 54/16 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. November 2017 – 10 L 3056/17.A. –, (noch) unveröffentlicht; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71a Rn. 12; kritisch: Schönenbroicher, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Februar 2017, § 71a Rn. 2.1. Notwendig, aber auch ausreichend hierfür dürfte eine Auskunft über das nach Art. 34 Dublin-III-VO vorgesehenen Info-Request sein, das neben der Information zu Datum und Tenor einer ablehnenden Entscheidung auch die Mitteilung der Entscheidungsgründe zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 20 B 14.30212 –, Rn. 27 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 27. April 2017 – 2 L 74/17.A –, Rn. 19 - 21, juris. Jedenfalls im Hinblick auf eine etwaig notwendige Prüfung der Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dürfte die Kenntnis der Entscheidungsgründe erforderlich werden. VG München, Beschluss vom 03. April 2017 – M 21 S 16.36125 –, Rn. 17, juris; vgl. Kammer, zuletzt Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2316/18.A – S. 4. Indes dürfte der Asylantragsteller selbst in der Regel nicht in der Lage sein, über den Verfahrensablauf ausreichend und verlässlich Auskunft zu geben. Kann das Bundesamt im Ergebnis keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss es dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass sein Antrag als Zweitantrag behandelt wird. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 9. März 2017 – 1 L 367/16.A –; VG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 4 B 41/17 As HGW –; VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 10 B 7714/16 -; VG München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 –; VG Augsburg, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – Au 3 S 16.32229 –, m.w.N. und Beschluss vom 28. Dezember 2016 – Au 5 S 16.33030 –; VG Chemnitz, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 6 L 922/16.A –; VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016 – 15 A 190/15 As –, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. November 2017 – 10 L 3056/17.A. –, (noch) unveröffentlicht. Stets dürfte eine gesicherte Kenntnis über den Verfahrensstand gegeben sein, wenn dem Bundesamt die Entscheidungsgründe der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat vorliegen. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 01. März 2017 – Au 2 S 17.30752 –, Rn. 32, juris, mit umfassenden Nachweisen in Rechtsprechung und Literatur. In Fällen, in denen das Bundesamt – wie vorliegend – bereits ein Dublin-Verfahren durchgeführt hat und der andere Mitgliedsstaat das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik bereits auf Grund des Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) positiv beantwortet hatte, liegt ein gewichtiges Indiz vor, dass das Asylerstverfahren dort erfolglos abgeschlossen wurde. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zwar kann aus der Erklärung im Dublin-Verfahren nach Art. 18 Abs. 1 lit d) nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass das Verfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos (also unanfechtbar abgelehnt oder nach Rücknahme des Antrags oder vergleichbarer Verfahrenshandlungen endgültig eingestellt durchgeführt wurde, da es sich nur um eine Zuständigkeitsregelung handelt und die Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich noch möglich sein kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO), wenn der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt wurde. In Fällen, in welchen sich die Angaben des Asylbewerbers mit den behördlichen Angaben decken, ergibt sich für eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes im Rahmen eines Info-Request nach Art. 34 Abs. 2 lit. g) Dublin III-VO kein Anhaltspunkt. VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2018 – AN 3 K 16.31917 –, Rn. 40 - 41, juris, vgl. ferner VG Augsburg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – Au 6 S 17.34810 –, Rn. 25, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16 –, Rn. 33, juris. Weitergehende Ermittlungen können unter Umständen in einer solchen Fallgestaltung dann notwendig werden, wenn in einem zweiten Schritt Wiederaufnahmegründe zu prüfen sind. Denn sofern feststeht, dass ein Zweitantrag vorliegt, müssen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sein. Dann dürfte es auf den Verfahrensgang, den Vortrag des Antragstellers und die Entscheidungsgründe maßgeblich ankommen. Dies hängt jedoch wiederum davon ab, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 VwVfG überhaupt erfüllt sein können. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifens nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, Rn. 33, juris; VG Köln, Urteil vom 04. Mai 2018 – 19 K 11973/16.A –, Rn. 18, juris, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 – 27 L 1576/14.A –, Rn. 15, juris; vgl. mit umf. Nw. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 –, Rn. 14, juris. Unterlässt der Betroffene, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 –, Rn. 14, juris. Demnach haben weder das Bundesamt noch das Gericht eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, wenn – nachdem feststeht, dass ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG vorliegt – ein Schutzbegehren nach vorstehenden Maßstäben unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt den Asylantrag als Zweitantrag behandeln und nach Maßgabe des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG als unzulässig ablehnen durfte. Dem Bundesamt lag in dem diesem Verfahren vorangegangenen Dublin-Verfahren eine positive Antwort des schwedischen Migrationsverket vom 00.00.0000 auf sein Übernahmeersuchen vom 00.00.0000 vor, in dem die Übernahmebereitschaft hinsichtlich des Antragstellers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO erklärt wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Verfahren rechtskräftig und – vorbehaltlich eines etwaigen Wiederaufgreifens des Verfahrens (vgl. Art. 24 Abs. 2 UA 1 Dublin-III-VO) – endgültig in Schweden abgeschlossen worden ist. Anhaltspunkte für ein Wiederaufnahmeverfahren in Schweden bestehen jedoch nicht ansatzweise. Der Antragsteller ist am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung am 00.00.0000 (Bl. 53 VV) ausdrücklich erklärt, in Schweden sei sein Asylantrag abgelehnt worden. In Schweden sei es nicht menschlich gewesen. Er wolle den Rest seines Lebens in Deutschland verbringen. Der Antragsteller hat demgegenüber zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er – auch außerordentliche – Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung seines Asylantrags in Schweden ergriffen hat. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsteller ein Asylverfahren in Schweden im Sinne des § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen hat. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass das Info-Request gemäß Art. 34 Dublin-VO nicht mehr beantwortet wurde. Einer solchen Ermittlung bedurfte es vor dem Hintergrund des Dublin-Verfahrens nicht, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass ein Asylerstverfahren in Schweden erfolglos betrieben und abgeschlossen worden war. Schweden ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 71a i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nach summarischer Prüfung nicht vor, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf. Dies steht fest, weil der Vortrag des Antragstellers in keiner erdenklichen Weise geeignet ist, ein Schutzbegehren im dargelegten Sinne schlüssig zu begründen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Nach § 3e Abs. 1 AsylG scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn der Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 6a L 1814/14.A –, www.nrwe.de, vom 23. Februar 2017 – 6a L 498/17.A –, noch unveröffentlicht, und vom 17. März 2017 – 9a 701/17.A –, noch unveröffentlicht. Dass ein solches Schutzbegehren in einem weiteren Asylverfahren möglicherweise in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt schriftlich vor, er sei in Deutschland, um nach seinen Töchtern zu suchen (bzw. sich um sie zu kümmern). Seine Familie wolle seine Töchter beschneiden. Wenn er nicht mit seinen Töchtern nach Nigeria zurückkehre, würde ihn seine Familie umbringen. In seinen Anhörungen ergänzte er dieses Vorbringen. Diese Angaben sind unsubstantiiert und begründen nicht ansatzweise die Möglichkeit einer politischen Verfolgung. Eine etwaige Beschneidung der Töchter des Antragstellers – der zudem auf Nachfrage seine Vaterschaft nicht nachweisen konnte – begründet von vornherein kein Verfolgungsschicksal des Antragstellers. Der Vortrag, seine Familie werden ihn umbringen, wenn er ohne seine Familie nach Nigeria zurückkehre, ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Entsprechende Anknüpfungstatsachen aus der Sphäre des Antragstellers sind nicht vorgetragen. Dies gilt auch für die etwaige Anerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides vom 00.00.0000 verwiesen (Seiten 4-5). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht festzustellen Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides vom 00.00.0000 verwiesen (Seiten 5-9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.