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Beschluss

11 B 460/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 80 Abs.5 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs.4, 36 Abs.4 AsylG). • Ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat i.S.v. § 71a Abs.1 AsylG liegt nur vor, wenn dort tatsächlich die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK in praxisgerechter Weise angewendet wurden; strukturelle Mängel können diese Einordnung ausschließen. • Vor einer Entscheidung nach § 71a Abs.2 AsylG ist der Asylsuchende in der Regel persönlich anzuhören; von der Anhörung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. • Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaats sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung als unzulässig begründet und es kann aufschiebende Wirkung anzuordnen sein.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Zweitantrag: ernste Zweifel wegen Mängeln im griechischen Asylverfahren • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 80 Abs.5 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs.4, 36 Abs.4 AsylG). • Ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat i.S.v. § 71a Abs.1 AsylG liegt nur vor, wenn dort tatsächlich die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK in praxisgerechter Weise angewendet wurden; strukturelle Mängel können diese Einordnung ausschließen. • Vor einer Entscheidung nach § 71a Abs.2 AsylG ist der Asylsuchende in der Regel persönlich anzuhören; von der Anhörung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. • Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaats sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung als unzulässig begründet und es kann aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Der Antragsteller klagte gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 27. Dezember 2016 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Bundesamt hatte seinen Asylantrag vom 14. Oktober 2016 als unzulässig eingeordnet, weil er bereits in Griechenland Asyl beantragt und abgelehnt worden sei (Zweitantrag nach § 71a AsylG). Der Antragsteller hatte in Griechenland 2013 und 2014 Asylverfahren durchlaufen; das Bundesamt verließ sich auf die dortigen Entscheidungen und hörte den Antragsteller nicht persönlich. Der Antragsteller machte Verfolgungsgründe geltend und kündigte an, diese in einer Anhörung ausführlich darzustellen. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Einstufung als Zweitantrag und für den Verzicht auf Anhörung vorlagen sowie ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs.5 Satz1 Alt.1 VwGO i.V.m. § 36 Abs.3 AsylG zulässig, weil die Klage selbst keine aufschiebende Wirkung hat. • Maßgeblicher Prüfmaßstab: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus (§ 80 Abs.5 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs.4, 36 Abs.4 AsylG). • Rechtsgrundlage des Bescheids: Das Bundesamt stützte sich auf §§ 29 Abs.1 Nr.5, 71a Abs.1 AsylG; danach sind Zweitanträge unzulässig, wenn zuvor ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurde. • Auslegung § 71a AsylG: Ein erfolglos abgeschlossenes Verfahren in einem sicheren Drittstaat setzt voraus, dass das Verfahren dort in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sachgerecht durchgeführt worden ist; strukturelle Mängel können diese Voraussetzung verneinen. • Sachlage Griechenland: Zum Zeitpunkt der Verfahrensführung in Griechenland (2013) bestanden nach Erkenntnissen des Gerichts und Berichten erhebliche strukturelle Mängel im griechischen Asylverfahren (unzureichende Sachprüfung, Dolmetschermangel, ineffektive Rechtsbehelfe, sehr niedrige Anerkennungsquoten), sodass nicht sichergestellt ist, dass dort ein verfassungskonformer Prüfungsstandard angewendet wurde. • Konsequenz: Mangels sicherer Feststellung, dass das griechische Verfahren die Normen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK gewahrt hat, liegt kein wirksam erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren i.S.v. § 71a Abs.1 AsylG vor; daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. • Fehler bei Verfahrensgestaltung: Das Bundesamt hat den Antragsteller nicht persönlich angehört, obwohl eine Anhörung nach § 71a Abs.2 i.V.m. § 25 AsylG regelmäßig erforderlich ist; die schriftliche Stellungnahme des Klägers reichte nicht aus, um von der Anhörung ausnahmsweise abzusehen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Vor dem Hintergrund der möglichen systemischen Mängel in Griechenland und des Fehlens eigener Erkenntnisquellen des Bundesamts war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde angeordnet; der Antragsteller hat damit vorläufig Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass das in Griechenland durchlaufene Asylverfahren aufgrund erheblicher struktureller Mängel nicht als wirksam im Sinne von § 71a Abs.1 AsylG angesehen werden kann und das Bundesamt den Kläger zudem nicht persönlich angehört hat. Wegen dieser Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass es sich um einen unzulässigen Zweitantrag handelt, sodass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt werden musste. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.