Beschluss
13 A 10424/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0701.13A10424.19.00
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Leitsätze
1. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann der Asylbewerber, der Verfahrensfehler geltend macht, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat begegnen.(Rn.30)
(Rn.35)
2. Die Durchführung bulgarischer Asylverfahren litt im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen November 2014 und Juli 2015 nach der Erkenntnislage nicht an systemischen Mängeln, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann der Asylbewerber, der Verfahrensfehler geltend macht, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat begegnen.(Rn.30) (Rn.35) 2. Die Durchführung bulgarischer Asylverfahren litt im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen November 2014 und Juli 2015 nach der Erkenntnislage nicht an systemischen Mängeln, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes ist zulässig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 16). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 71a AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegen vor. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt u.a., dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem Zweitantrag ausgegangen. Denn für den Kläger wurde in Bulgarien ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG geführt. aa) Der Senat legt zunächst zugrunde, dass der Kläger einen Schutzantrag in Bulgarien gestellt hat. Soweit er dies im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 18. April 2019 in Abrede stellt, ist dem ersichtlich nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich die gegenteilige Annahme aus der bulgarischen Auskunft vom 30. März 2016, wonach er am 8. Dezember 2014 einen Schutzantrag gestellt hat. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser behördlichen Auskunft in Frage stellen, sind nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr belegt die Angabe des Klägers im Rahmen der schriftlichen Begründung seines Zweitantrags vom 14. April 2016, sein Antrag auf Schutz in Bulgarien sei abgelehnt worden, die Antragstellung. Zusätzlich spricht dafür eindeutig seine ausdrückliche Erklärung bei der Anhörung im Oktober 2016, er habe einige Tage nach seiner Ankunft in Bulgarien einen Schutzantrag gestellt. Dass ihm – wie er nun geltend macht – der Inhalt seiner Erklärung in Bulgarien unklar gewesen wäre, ergibt sich aus der Antragsbegründung und der Anhörungsniederschrift nicht einmal ansatzweise. bb) Der Kläger stellte diesen weiteren Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG. (1) Er stellte seinen weiteren Asylantrag im Dezember 2015 zunächst in zeitlicher Hinsicht (erst) nach erfolglosem Abschluss des ersten Verfahrens. Nach der Auskunft Bulgariens wurde der Schutzantrag bereits am 9. Juni 2015 abgelehnt und der Kläger gab an, hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Für einen Rechtsbehelf ist auch sonst nichts ersichtlich. (2) Die Anwendung des § 71a AsylG erfordert darüber hinaus im Hinblick auf die Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 S. 1 Grundgesetz – GG –, dass, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren im Einklang mit der Grundrechte-Charta, den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – und der EMRK durchgeführt worden ist (VG Hannover, Urteile vom 5. Februar 2018 – 11 A 11248/17 – und vom 19. Januar 2017 – 11 B 460/17 –, jeweils beck-online; VG München, Urteil vom 26. Oktober 2016 – M 17 K 15.31601 –, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A –, juris Rn. 9). Grundsätzlich gilt auch aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 82 f. und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, beck-online Rn. 78 bis 80). Im gleichen Sinne hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Bestimmung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu sicheren Drittstaaten in Art. 16a GG davon leiten lassen, dass in allen Mitgliedsstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention gelten und ferner davon, dass diese Konventionen auf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik prinzipiell auch angewendet werden (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, juris Rn. 157-160). Die Regelung des Art. 16a GG eröffnet von ihrem Wortlaut her keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedsstaat der Europäischen Union durch individuelles Vorbringen auszuräumen (VG Hannover, Urteil vom 5. Februar 2018, a.a.O., Rn. 23). Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten gelten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts allerdings Ausnahmen in bestimmten Fallkonstellationen. Diese sind dadurch geprägt, dass besondere Umstände vorliegen, die vom Verfassungs- bzw. Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 189 sowie VG Hannover, a.a.O., Rn. 24). Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass das gemeinsame europäische System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 82 f.) und der Drittstaat dadurch selber zum Verfolgerstaat wird (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 38). Dieser Maßstab ist entsprechend im Rahmen des § 71a AsylG bei der Prüfung anzulegen, ob das Verfahren als solches in Anwendung der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden ist. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber zwar begegnen, aber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Dezember 2019, § 71a AsylG Rn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr lediglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, beck-online [zur Überstellung nach der Dublin II-VO]). Systemische Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 94). Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 9). (3) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt der Senat nach Auswertung der Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass zugunsten des klägerischen Begehrens streitende systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens nicht gegeben sind (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17 –, juris Rn. 59 ff.; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50038 –, beck-online Rn. 32 ff.; VGH BW, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –, beck-online). Bei der Betrachtung etwaiger Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien ist auf den Zeitraum der Verfahrensdurchführung – der Kläger reiste im November 2014 in Bulgarien ein – abzustellen. Denn für die Frage der Unbeachtlichkeit eines Erstverfahrens kommt es auf das konkrete damalige Verfahren des Klägers zu 1) und die dieses Verfahren beeinflussenden seinerzeitigen Umstände an (vgl. zum Zeitpunkt auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, a.a.O., Rn. 16). Hiervon ausgehend ergibt die Auswertung folgendes Bild des bulgarischen Asylsystems im maßgeblichen Zeitraum: Nach dem großen Anstieg der Zahl an Asylanträgen im Sommer 2013 entwickelte sich die Lage in der zweiten Jahreshälfte kritisch und noch im Januar 2014 ging der UNHCR (Bulgaria, As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria vom 2. Januar 2014 – im Folgenden UNHCR-Jan) davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden. Asylbewerber seien auch über längere Zeiträume der Gefahr willkürlicher Verhaftung ausgesetzt und hätten keinen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren (UNHCR-Jan, S. 16; vgl. auch BayVGH a.a.O. Rn. 33 u. 34). Die offizielle Registrierung für das Asylverfahren könne in vielen Fällen erst verspätet und in einigen Fällen erst nach einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten erfolgen (UNHCR-Jan, S. 11). Asylsuchenden werde keine rechtliche Beratung und Unterstützung im Asylverfahren gewährt. Trotz der Bemühungen des Bulgarian Helsinki Commitee und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen könne der Bedarf an Unterstützung nicht gedeckt werden. Aktuell würden die meisten Verfahren bei weitem nicht innerhalb der nach bulgarischem Recht geltenden Sechs-Monats-Frist entschieden; es bedürfe einer personellen Aufstockung der zuständigen Behörden (UNHCR-Jan S. 12). Weiter gebe es Probleme bei der Protokollführung, den Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (UNHCR-Jan S. 12; Aida, Asylum Information Database – National Country Report Bulgaria, April 2014, S. 20 – im Folgenden aida). Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. Human Rights Watch, Containment Plan – Bulgaria´s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 22 – im Folgenden HRW I). Außerdem wurde von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und dem UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014, im Folgenden EASO sowie VGH BW, a.a.O.). Im Februar 2014 überprüfte EASO mit einer Expertengruppe die Situation und zog eine Zwischenbilanz des „Operating Plan to Bulgaria“. Dazu wird ausgeführt, dass nunmehr die ordnungsgemäße Registrierung Asylsuchender einschließlich der erforderlichen Informationen gewährleistet sei. Die Durchführung der Asylverfahren sei durch Neueinstellungen von Personal und Fortbildungen verbessert worden; eine gerichtliche Überprüfung durch Verwaltungsgerichte sei vorgesehen. Die Produktivität der Behörden sei deutlich sichtbar angestiegen. Innerhalb kurzer Zeit seien viele Fortschritte erzielt worden (EASO Operating Plan to Bulgaria – Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, im Folgenden EASO-Feb). Die Neubewertung der Situation durch den UNHCR im April 2014 (Bulgarien als Asylland, UNHCR-Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April 2014 – UNHCR-April) ergab sodann gleichfalls zahlreiche Verbesserungen seit Anfang des Jahres 2014 bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen in den Aufnahmezentren. Die für die Registrierung zuständige Stelle der staatlichen Flüchtlingsagentur sei personell verstärkt worden. Das Registrierungsverfahren finde nach umfangreichen Schulungen und weiterer Unterstützung durch EASO binnen 48 Stunden und in vereinheitlichter Form statt; derzeit bestehe kein Bearbeitungsrückstand (UNHCR-April S. 11). Staatlich finanzierte Rechtshilfe für Asylsuchende sei gesetzlich vorgeschrieben, ein Budget existiere jedoch nicht. In der Praxis unterstütze das bulgarische Helsinki-Komitee, Partner des UNHCR, Asylbewerber, die einen negativen Bescheid erhalten hätten, bei der Vorbereitung und Einreichung eines Rechtsbehelfs, einschließlich der für die unentgeltliche Vertretung während des Verfahrens erforderlichen Dokumentation (UNHCR-April S. 12). Man komme trotz Fortbestehen ernsthafter Mängel zu dem Schluss, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt wäre (UNHCR-April S. 3). Auch die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1446 vom 20. Mai 2014 – im Folgenden BReg –) ging im Mai 2014 unter Bezugnahme auf den UNHCR davon aus, dass bereits deutliche Verbesserungen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eingetreten seien. Bulgarien unternehme u. a. mit Hilfe von EASO und in Kooperation mit dem UNHCR große Anstrengungen, insbesondere seien Maßnahmen zur Verbesserung des Aufnahmesystems, der Herkunftsländerinformationen, der Ausbildung neuer Kräfte, der Versorgung schutzbedürftiger Personen und der Registrierung von Schutzsuchenden getroffen worden. Es bestünden sieben Aufnahmeeinrichtungen mit einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82%. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingestellt, Unterkünfte renoviert und Sanitärbereiche erneuert worden. Illegal eingereiste Personen würden bei der ersten Befragung polizeilich registriert; dabei könnten sie ihr Asylbegehren vorbringen. Jeder Asylantragsteller könne sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen zu jeder Zeit frei bewegen. Bei Rückkehrern mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren werde der jeweilige Antrag weitergeprüft. Sei das Verfahren unterbrochen worden und spreche der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vor, werde das Verfahren in seiner Abwesenheit beendet. Falls noch keine Anhörung stattgefunden habe, werde diese nachgeholt, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen könne. Über den Asylantrag werde in drei Phasen – Zuständigkeit Bulgariens, Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit und allgemeines Verfahren – innerhalb von drei Monaten entschieden, die jeweils einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Bei laufenden Asylverfahren finde keine Inhaftierung statt. Das bulgarische Recht sehe Haft nur zur Abschiebung und grundsätzlich nicht für Asylbewerber vor (vgl. insgesamt auch BayVGH, a.a.O., Rn. 38). Im Anschluss an den „Operating Plan” vom 17. Oktober 2013 wurde am 5. Dezember 2014 zwischen EASO und Bulgarien der „Special Support Plan“ (EASO-Dez) unterzeichnet. EASO stellte darin fest, dass die Kapazitäten zur Aufnahme und Registrierung von Asylbewerbern signifikant angestiegen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten vorhanden seien. Trotz dieses bedeutenden Fortschritts sei Bulgarien aber wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt. Die Evaluation des „Operating Plan“ habe deshalb dazu geführt, dass ergänzende bzw. Folgeaktionen vorgeschlagen würden, vor allem für besonders schutzbedürftige Personen. Angesichts der Gesamtumstände bestehe noch – zunächst bis Juni 2016 – die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung, deren Ausgestaltung im Einzelnen dargelegt wird. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks solle der laufende Aktionsplan fortgesetzt und sollten ergänzende Aktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Bereits während der letzten zwölf Monate habe das bulgarische Asylsystem wichtige Entwicklungen vollzogen, insbesondere bei der personellen und technischen Ausstattung sowie bei den Aufnahmeeinrichtungen, die derzeit eine Kapazität von 6000 Plätzen aufwiesen (vgl. auch BayVGH, a.a.O., Rn. 39). Insgesamt ergibt sich aus den späteren Erkenntnismitteln über die dargestellten Entwicklungen im Laufe des Jahres 2014, dass jedenfalls ab Ende des Jahres bei der Durchführung des Asylverfahrens systemische Schwachstellen nicht mehr zu erkennen sind. Die Kapazitäten für Asylverfahren sind signifikant gestiegen (EASO-Dez S.17; aida S. 16), insbesondere durch eine technische und personelle Aufrüstung (EASO-Feb S. 8; UNHCR-April S. 4 und 11; BReg S. 2) sowie eine gezielte Ausbildung neuer Kräfte. Damit waren sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwendigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren (EASO-Feb S. 5; UNHCR-April S. 5 und 11) als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren gewährleistet. Die eingereisten Flüchtlinge konnten bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen und hatten Zugang zu Dolmetschern (aida S. 17 und 20; BReg S. 3). Haft war für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen (BReg S. 5). Auch bei Rückkehrern war eine Weiterprüfung ihres Verfahrens bzw. ein Folgeverfahren bei rechtskräftiger Ablehnung sichergestellt, ohne dass eine Abschiebehaft erfolgte. Der Zugang zu regionalen Gerichten war eröffnet (aida S. 20). Nach alledem waren früher festgestellte Mängel des Prüfungsverfahrens in Bulgarien zwar nicht gänzlich ausgeräumt. Die im hier maßgeblichen Zeitraum ab November 2014 noch anzunehmenden Probleme werden vom Senat aber unter Anwendung der oben dargelegten Maßgaben nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären (vgl. auch VGH BW, a.a.O.). (4) Auch das (individuelle) Vorbringen des Klägers zu rechtsstaatlichen Mängeln einiger bestimmter Asylverfahren in Bulgarien – u.a. in Form vermeintlich strafbaren Verhaltens Beteiligter und der angeblichen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen – führt nicht zur Annahme systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erkenntnislage kommt – unabhängig davon, ob die klägerische Darstellung bestimmter Verfahren zutrifft – der Schluss von defizitären Einzelfällen auf das Vorliegen systemischer Mängel nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den geschilderten Ereignissen nicht um Einzelfälle handelt, sind nicht substantiiert dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die konkreten Behauptungen betreffen vielmehr einzelne Dolmetscher und einen einzelnen Ort, an dem über die Anträge entschieden wurde. Darüber hinaus bezieht sich auch der Kläger auf die „rechtsstaatlichen Defizite zumindest des vorliegenden bulgarischen Verwaltungsverfahrens“ (S. 6 des Schriftsatzes vom 27. August 2018 im Parallelverfahren) und darauf, dass die Vermutung des korrekten Ablaufs der Verfahren vielleicht auch nur für das fragliche „Lager“ und die dort tätigen Behörden entkräftet sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2019 im Parallelverfahren). Damit kommt es auf die behaupteten Korruptionsversuche im Verfahren des Klägers und gegebenenfalls auch in Verfahren weiterer syrischer Asylbewerber in Bulgarien nicht an. Der Senat hatte daher keinen Anlass, die klägerseits benannten Zeugen zu angeblichen weiteren Korruptionsvorfällen zu hören. Soweit der Kläger ferner behauptet, in Bulgarien gebe es – wie er von anderen erfahren habe – „Tarife“ für Korruption (Schriftsatz vom 19. Juni 2017, S. 3) und ihm habe auch eine ehrenamtliche Betreuerin von einem solchen Angebot berichtet, und soweit er auf vier Dokumente verweist, aus denen sich für Bulgarien Korruption im Umgang mit Flüchtlingen ergebe, führt auch dieses pauschale Vorbringen angesichts der Erkenntnislage zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger macht zu den Inhalten der Dokumente keine näheren Angaben, sondern verweist nur auf einzelne Seiten. Die jeweiligen Textpassagen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass Korruption im Zeitraum ab November 2014 in Bulgarien zu systemischen Mängeln im Asylverfahren nach den oben dargelegten Maßstäben geführt hätte. b) Ein Wiederaufgreifensgrund für den Zweitantrag des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht gegeben. aa) Eine neue Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) scheidet nach eigenem Vortrag des Klägers aus. Dies erfordert, dass sich nachträglich die dem Bescheid im Erstverfahren zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, a.a.O., § 71 AsylG Rn. 16). Zur Begründung seines weiteren Asylantrags hat sich der Kläger indessen nur auf Vorgänge und Umstände aus der Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien berufen, nämlich auf die allgemeine Kriegssituation in Syrien und seine Wehrdienstentziehung. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht der Kläger auch mit seinem Vorbringen zum defizitären Verfahren in Bulgarien nicht geltend. Dementsprechend beruft er sich auch (lediglich) auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG in analoger Anwendung. bb) Auch ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG führt nicht zum Erfolg der Berufung. (1) Denn mit seinem Vorbringen zu den Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO im Zusammenhang mit angeblicher Korruption in Bulgarien ist der Kläger gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Danach ist der Wiederaufgreifensantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschulden i.S.d. § 51 Abs. 2 VwVfG meint jede Schuldform von der groben Fahrlässigkeit bis zum Vorsatz; grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer Acht lässt (hierzu VGH BW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 S 1368/85 –, beck-online; VG Augsburg, Urteil vom 29. Juli 2013 – 6 K 13.30158 –, beck-online Rn. 15). Dem Asylbewerber obliegt es, substantiiert und schlüssig vorzutragen, inwiefern er durch defizitäre Verfahrensabläufe ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, die Wiederaufgreifensgründe im Erstverfahren geltend zu machen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 46). Unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabs hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass er in Bulgarien ohne grobes Verschulden daran gehindert gewesen war, seine Einwände vorzubringen. Damit kann er nicht durchdringen. Er beruft sich hierzu darauf, ihm seien der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht übersetzt worden und er habe angesichts des „erlebten Verfahrens“ nicht mehr an ein rechtsstaatliches Verfahren in Bulgarien geglaubt und sich nicht auf ein weniger korruptes weiteres Verfahren verlassen können. Zudem rügt er, es sei ihm unter den Bedingungen des bulgarischen Asylsystems nicht zumutbar gewesen, im Flüchtlingslager H… zu verbleiben. Das so geschilderte Vorgehen nach Erhalt der Entscheidung in Bulgarien stuft der Senat sogar als im besonderem Maße sorgfaltswidrig ein. Der Kläger hat gegen seine Obliegenheit verstoßen, die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Erstverfahrens auszuschöpfen (hierzu OVG Nds, Beschluss vom 10. August 1988 – 21 OVG B 423/88 –, beck-online; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Stand 01.04.2020, § 51 Rn. 58), indem er unmittelbar nach der negativen Entscheidung über sein Schutzbegehren Bulgarien verließ und bewusst darauf verzichtete, seine Rechte im dortigen Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Hinzu kommt, dass er den Bescheid absichtlich in Bulgarien zurückließ und sich allein damit weitestgehend der Möglichkeit begab, durch Rechtsbehelfe eine günstigere Entscheidung in Bulgarien zu erzielen. Es ist auch nicht substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Geltendmachung rechtsstaatlicher Mängel dem Kläger in Bulgarien nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 45). Seinem Vorbringen ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich in Bulgarien auch nur darum bemüht hätte, eine Übersetzung der gesamten Entscheidung oder rechtliche Hilfestellung zu erhalten. Es ist auch nicht etwa ersichtlich, dass solche Bemühungen von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Nach der Erkenntnislage war im April 2014 und danach die zuständige bulgarische Behörde verpflichtet, jedem Antragsteller, der eine ablehnende Entscheidung erhalten hatte, Informationen darüber zu geben, wo und wie er rechtliche Beratung erlangen könne, und kam dieser Verpflichtung auch tatsächlich nach (aida S. 19). Weiter unterstützte das bulgarische Helsinki-Komitee, Partner des UNHCR, Asylbewerber, die einen negativen Bescheid erhalten hatten, bei der Vorbereitung und Einreichung eines Rechtsbehelfs, einschließlich der für die unentgeltliche Vertretung während des Verfahrens erforderlichen Dokumentation (UNHCR-April, S. 12). Außerdem hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, den Bescheid nach eigenen Angaben in Bulgarien zurückgelassen, um an der Grenze keine Probleme mit der bulgarischen Polizei zu bekommen. Dies legt nahe, dass er gar nicht die Absicht hatte, gegen diesen vorzugehen. Dass er wegen der angeblichen Unzulänglichkeiten des Verfahrens nicht mehr an ein rechtsstaatliches Verfahren in Bulgarien geglaubt habe, entbindet ihn ebenfalls nicht von der Verpflichtung, alle Möglichkeiten zu ergreifen, um Verfahrensdefizite, vor allem das – nach seiner Darstellung strafbare – Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter, zu rügen und seine Rechte zu wahren. Auf seine subjektive Einschätzung, ob weitere rechtliche Schritte erfolgversprechend sein werden, kommt es insofern nicht an. Er konnte nicht frei wählen, seine Rechte in Bulgarien geltend zu machen oder aber hierauf zu verzichten und nach Deutschland weiterzureisen, um hier in einem weiteren Asylverfahren seine Fluchtgründe erneut vorzubringen. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung entfällt auch nicht etwa dadurch, dass dem Kläger die vorgetragenen Gründe nach § 580 ZPO entsprechend nicht (rechtzeitig) bekannt gewesen wären (vgl. hierzu Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 51 Rn. 22). Er ging vielmehr nach eigenen Angaben unmittelbar nach Erhalt der Entscheidung davon aus, dass ein Bestechungsversuch des Dolmetschers und anderer Beteiligter vorgelegen und das Protokoll im Widerspruch zu seinen Angaben gestanden habe. Dementsprechend macht er auch geltend, er habe sich nicht darauf verlassen können, dass ein Rechtsbehelf zu einem „weniger korrupten“ Verfahren führen würde. Schließlich ergibt sich auch aus dem pauschalen Verweis auf die Mängel des bulgarischen Asylsystems, aus denen der Kläger die Unzumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts im Flüchtlingslager ableitet, nicht, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, die von ihm gesehenen Mängel in Bulgarien zu rügen. Ein Zusammenhang zwischen der Entscheidung, Bulgarien zu verlassen, und den vom Kläger erwähnten Bedingungen des bulgarischen Asylsystems und der Unzumutbarkeit des Verbleibs im Lager ist angesichts des oben geschilderten Vorgehens bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus seinem Hinweis in diesem Zusammenhang, die bekannten Mängel des bulgarischen Asylsystems seien für die Beklagte selbst ein hinreichender Grund für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gewesen, kann der Kläger nichts für ihn Günstiges herleiten. Dieser Hinweis geht schon in der Sache fehl. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass ein Abschiebungsverbot nicht für Bulgarien, sondern für Syrien festgestellt wurde (S. 3). Nach alledem ist er darauf zu verweisen, dass er die vorgetragenen Verfahrensfehler in seinem Erstverfahren hätte geltend machen müssen. (2) Ungeachtet dessen lägen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 3 und 5 ZPO analog nicht vor. Mit seinem Vorbringen im Hinblick auf das Bestechungsangebot und gewollt fehlerhafte Übersetzungen des Dolmetschers und das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts durch Behördenvertreter sowie weitere Unregelmäßigkeiten vermag der Kläger einen Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO nicht darzulegen. Es beruht im Wesentlichen auf Spekulationen und bleibt substanzlos. Der vom Kläger gezogene Schluss von Verfahrensfehlern und Auffälligkeiten auf strafbare Handlungen in Form von absichtlich fehlerhaften Übersetzungen und Entscheidungen durch Akteure in Bulgarien trägt nach Auffassung des Senats nicht. So ist es etwa keinesfalls zwingend, dass etwaige Unrichtigkeiten im Protokoll – so sie denn überhaupt bestehen sollten – auf einer absichtlichen Falschübersetzung des Dolmetschers beruhen. Vielmehr kommen ohne Weiteres auch ein Missverständnis und eine versehentlich fehlerhafte Übersetzung oder auch Protokollierung in Frage. Nach alldem hatte der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob § 581 ZPO, auf den § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht verweist, im Verwaltungsgerichtsverfahren analog anzuwenden ist (in diesem Sinne Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 43; a.A. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., Rn. 37 sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 126). Dies hätte hier zur Folge, dass schon mangels Einleitung eines Strafverfahrens oder gar Verurteilung eines in Bulgarien am Verfahren Beteiligten – wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – ein Wiederaufgreifensgrund nach § 580 ZPO ausschiede. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Er reiste – gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwägerin, den Klägern im Parallelverfahren 13 A 10793/18.OVG – nach eigenen Angaben im Juli 2014 aus Syrien aus und im November 2014 nach Bulgarien und sodann im Juli 2015 nach Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 2015 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für das Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag verneinte er, bereits in Bulgarien Schutz beantragt zu haben. Eine Eurodac-Anfrage ergab am 4. Dezember 2015 einen Treffer für Bulgarien. Im März 2016 teilten die bulgarischen Behörden nach einem Informationsersuchen der Beklagten mit, der Kläger habe am 8. Dezember 2014 in Bulgarien einen Schutzantrag gestellt, der am 9. Juni 2015 abgelehnt worden sei. Der Kläger erklärte nunmehr in einem Fragebogen des Bundesamtes auf Frage nach dem Sachstand des Verfahrens in Bulgarien, sein bereits gestellter Antrag auf Schutz sei abgelehnt worden. Weiter gab er an, wegen des Krieges und der Bedrohungen geflüchtet zu sein. Er gehöre in Syrien zur Minderheit der Kurden und sein Wohnort, die Stadt A…, sei nicht mehr zum Leben geeignet gewesen. Er sei auch vom sog. Islamischen Staat bedroht worden. Im Oktober 2016 wurde der Kläger informatorisch zu den Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Er erklärte, im November 2014 in Bulgarien angekommen zu sein und ein paar Tage nach der Einreise einen Asylantrag gestellt zu haben, der im Juni 2015 abgelehnt worden sei. Er wisse nicht, warum sein Antrag abgelehnt worden sei, aber der Dolmetscher habe ihm vor der Befragung angeboten, gegen Geld „gute Antworten“ zu geben. Er sei wegen des Krieges aus Syrien ausgereist. Man werde dort gezwungen mitzukämpfen; dies habe er nicht gewollt. Man sehe ihn dort als Verräter, da er keinen Wehrdienst geleistet habe. Er denke, er werde im Falle einer Rückkehr wegen des Krieges in Syrien umgebracht werden. Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – liege (für Syrien) wegen des dortigen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Es handele sich um einen Zweitantrag, die Voraussetzungen für ein erneutes Asylverfahren lägen mangels Änderung der Sachlage jedoch nicht vor. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung. Das Erstverfahren in Bulgarien sei nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 51 VwVfG auszulösen. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 71a Asylgesetz – AsylG – und doppelt analoger Anwendung der § 580 Nr. 3 und 5 Zivilprozessordnung – ZPO –. Hierzu hat der Kläger den Ablauf seines Asylverfahren in Bulgarien wie folgt geschildert: Zwischen Februar und Mai 2015 habe eine „Beamtin“ ihn mehrfach angehört, wobei die unterschiedlichen eingesetzten Dolmetscher mit ihm auf Kurdisch und Arabisch kommuniziert hätten. Im Anschluss sei ihm nicht mitgeteilt worden, was als Ergebnis der Anhörung gelten solle; der Bescheidinhalt sei ihm nicht erläutert und die Rechtsmittelbelehrung nicht verständlich gemacht worden. Am Ende habe ihm ein Dolmetscher ein Dokument ausgehändigt und lediglich mitgeteilt, es sei eine Ablehnung, er könne ihm aber gegen Zahlung von 1.000,00 € einen Pass beschaffen, der ihn für fünf Jahre zum Aufenthalt in Bulgarien berechtige. Darauf habe er sich nicht eingelassen und sei nach Deutschland weitergeflüchtet. Er habe es nicht grob schuldhaft versäumt, in Bulgarien Rechtsmittel einzulegen. Der Kläger hat zuletzt schriftsätzlich beantragt, die Ziffer 1) des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es weitestgehend auf seinen Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. Dezember 2018 verwiesen. Dort ist ausgeführt: Die Unzulässigkeitsentscheidung sei zu Recht auf §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt worden. Das dortige Asylverfahren des Klägers sei nach seinen eigenen Angaben und nach der Stellungnahme Bulgariens endgültig negativ abgeschlossen. Er habe offensichtlich kein Rechtsmittel eingelegt, sodass die Entscheidung bestandskräftig geworden sei. Da der Kläger sich nur auf Vorgänge berufe, die er bereits in Bulgarien dargelegt habe bzw. darlegen hätte können, lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Das bulgarische Asylverfahren erfülle auch die Vorgaben des § 71a AsylG, wonach es im Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – durchgeführt worden sein müsse. Für die sicheren Vertragsstaaten sei aufgrund des Konzepts der normativen Vergewisserung bzw. des hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehenden „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ keine Prüfung der Beachtung der Regeln im Einzelfall erforderlich. Derzeit seien für systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens, die den Kläger an der Geltendmachung seiner Verfolgungsgründe – unverschuldet im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG – gehindert hätten, keine durchgreifenden Anhaltspunkte erkennbar. Auch die vom Kläger behaupteten Missstände bei seiner Anhörung ließen nicht auf maßgebliche Mängel der Verfahren schließen. Der Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO sei ebenfalls nicht gegeben. Zur Begründung seiner vom damals zuständigen Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, er habe im Wesentlichen dasselbe erlebt wie sein Bruder und seine Schwägerin, und nimmt Bezug auf das Vorbringen dieser im Parallelverfahren. Es bestünden bereits Zweifel daran, dass er überhaupt internationalen Schutz in Bulgarien beantragt habe. Er habe gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, sondern sei mit seinen Verwandten aus dem Lager geflohen. Der Bescheid enthalte falsche Aussagen, etwa zu einem angeblichen Aufenthalt in Beirut von 2010 bis 2014 sowie zur Aushändigung des Beschlusses in einer von ihm verstandenen Sprache. Ferner trägt der Kläger unter Bezugnahme auf Dokumente zu Hinweisen auf Korruption im Umgang mit Flüchtlingen in Bulgarien vor. Die Kläger im Parallelverfahren haben im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren lägen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und § 580 Nr. 3 und 5 ZPO analog vor. Entweder habe der Dolmetscher vorsätzlich falsch übersetzt, um die Voraussetzungen für sein Bestechungsangebot zu schaffen oder durch kollusives Zusammenwirken von Behörden und Dolmetscher sei der falsche Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Wegen der Verfahrensdefizite in Bulgarien könne dies im Rahmen des § 71a AsylG nicht anerkannt werden. Sie hätten es mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Übersetzung des Bescheides nicht schuldhaft versäumt, in Bulgarien einen Rechtsbehelf einzulegen. Sie hätten dort nicht mehr an ein rechtsstaatliches Verfahren geglaubt. Unter den Bedingungen des bulgarischen Asylsystems sei es ihnen auch nicht zumutbar gewesen, im Flüchtlingslager H… zu bleiben. Auch andere Asylbewerber hätten von demselben bzw. einem weiteren Dolmetscher Angebote erhalten, gegen Geld ein Dokument für die Weiterreise nach Deutschland zu bekommen. Der Kläger beantragt erkennbar, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Januar 2019 die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt erkennbar, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.