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Urteil

7 A 2194/16

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO und darf nur bei Vorliegen einer auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden, die allgemeinen Risiken erheblich übersteigenden Gefahrenlage angeordnet werden. • Ist eine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen bereits bestandskräftig, steht dies einem Verpflichtungsbegehren auf Überprüfung und Aufhebung nicht entgegen; Betroffene können die Behörde zur Neubescheidung verpflichten. • Fehlt die tatbestandliche Grundlage oder ist die Anordnung ermessensfehlerhaft, sind die entsprechende Bekanntgabe und die Verkehrszeichen zu beseitigen; §§ 45 Abs. 1, 9 StVO sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Radwegebenutzungspflicht wegen fehlender besonderer Gefahrenlage • Eine Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO und darf nur bei Vorliegen einer auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden, die allgemeinen Risiken erheblich übersteigenden Gefahrenlage angeordnet werden. • Ist eine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen bereits bestandskräftig, steht dies einem Verpflichtungsbegehren auf Überprüfung und Aufhebung nicht entgegen; Betroffene können die Behörde zur Neubescheidung verpflichten. • Fehlt die tatbestandliche Grundlage oder ist die Anordnung ermessensfehlerhaft, sind die entsprechende Bekanntgabe und die Verkehrszeichen zu beseitigen; §§ 45 Abs. 1, 9 StVO sind maßgeblich. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer für eine ca. 500 m langen Teilstrecke der E.-Straße angeordneten Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1000-31). Die Zeichen waren an der östlichen Straßenseite zwischen der Kreuzung mit der F.-Straße im Süden und der I.-Straße im Norden angebracht. Der Kläger nutzte den Weg regelmäßig als Radfahrer und beantragte 2012 die Überprüfung; die Behörde lehnte ab. Nach einem gerichtlichen Vergleich wurden Verkehrszählungen und Zählungen von Fußgängern/Radfahrern durchgeführt. Die Behörde bestätigte 2016 die Ablehnung mit Hinweisen auf Kurvenführung, erhöhte Geschwindigkeiten außerorts und die Einstufung als Umleitungsstrecke; der Kläger hielt dem entgegen, es fehle an einer besonderen Gefahrenlage und wies auf die unzureichende Breite des gemeinsamen Geh- und Radwegs hin. Der Kläger klagte erneut und begehrt neben der Aufhebung der Anordnung die Entfernung der Verkehrszeichen. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft, weil Verkehrszeichen einen Dauerverwaltungsakt darstellen; auch nach Bestandskraft kann der Betroffene die Behörde auf Überprüfung verpflichten. Die Entfernung der Zeichen ist als Leistungsantrag nach § 113 Abs. 4 VwGO analog zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich sind §§ 45 Abs. 1, 3 und 9 StVO sowie die VwV-StVO und die technischen Hinweise der ERA 2010. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Für linksseitige, gegenläufige Radwege gelten erhöhte Anforderungen. • Tatsächliche Feststellungen: Verkehrserhebungen ergaben DTV-Werte von etwa 5.078 bzw. 7.043 Kraftfahrzeugen und nur 76 Radfahrer an einem Zähltag. Der gemeinsame Geh- und Radweg ist durchgehend nur etwa 1,70–1,80 m breit und an einigen Stellen auf ca. 1,25 m verengt. Die Fahrbahn ist überwiegend zweispurig mit ausreichender Breite für sicheres Überholen unter Einhaltung des Seitenabstands. • Prüfung der Gefahrenlage innerorts: Für den innerörtlichen Abschnitt fehlt eine konkrete, auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage; Ausbauzustand, Kurvenradius und Verkehrsbelastung rechtfertigen keine Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. • Prüfung der Gefahrenlage außerorts: Auch für den außerörtlichen Abschnitt liegt keine dauerhafte qualifizierte Gefahrenlage vor. Die Möglichkeit sporadischer Umleitungsbelastungen begründet keine dauerhafte besondere Gefahrenlage ohne Nachweis häufiger Inanspruchnahme. • Ermessensfehler: Selbst wenn rechtliche Voraussetzungen angesetzt würden, hat die Behörde ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die Abweichung von VwV-StVO-Mindestbreiten nicht ausreichend begründet und unterließ Regelungen zu fehlenden Querungshilfen bzw. fehlender Beschilderung an einmündenden Straßen. • Rechtsfolge: Mangels tatbestandlicher Voraussetzungen ist der Bescheid in dem angegriffenen Punkt aufzuheben; die Behörde ist zur Entfernung der Verkehrszeichen zu verurteilen, da sie nach § 45 Abs. 3 StVO über Anbringung und Entfernung entscheidet. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2016 wird insoweit aufgehoben, als er die Ablehnung der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht für den genannten Abschnitt enthält. Die Beklagte wird verpflichtet, die Radwegebenutzungspflicht in beiden Richtungen entlang der E.-Straße zwischen der F.-Straße und der I.-Straße aufzuheben und die Verkehrszeichen 240 mit Zusatzzeichen 1000-31 in diesem Abschnitt zu entfernen. Die Anordnung war rechtswidrig, weil weder eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende, das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage vorlag noch die Behörde ihr Ermessen ausreichend begründet ausgeübt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.