Beschluss
13 B 10917/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren mit uneinheitlichen Einzelbewertungen erstellt wurden, bedürfen einer nachvollziehbaren, in der Beurteilung selbst niedergelegten Begründung des Gesamturteils.
• Fehlende Begründung für mit Zwischenstufen bewertete Einzelmerkmale und ein nicht plausibilisiertes Gesamturteil machen die Beurteilung rechtswidrig und untauglich für einen Leistungsvergleich im Auswahlverfahren.
• Fehlende Zweitbeurteilung, nicht dokumentierte Beurteilungsbeiträge und unzureichende Dokumentation des Auswahlgesprächs verletzen den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch und können eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der Stellenbesetzung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit dienstlicher Beurteilungen und Mängel im Auswahlverfahren führen zu Sicherungsanordnung • Dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren mit uneinheitlichen Einzelbewertungen erstellt wurden, bedürfen einer nachvollziehbaren, in der Beurteilung selbst niedergelegten Begründung des Gesamturteils. • Fehlende Begründung für mit Zwischenstufen bewertete Einzelmerkmale und ein nicht plausibilisiertes Gesamturteil machen die Beurteilung rechtswidrig und untauglich für einen Leistungsvergleich im Auswahlverfahren. • Fehlende Zweitbeurteilung, nicht dokumentierte Beurteilungsbeiträge und unzureichende Dokumentation des Auswahlgesprächs verletzen den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch und können eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der Stellenbesetzung rechtfertigen. Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich um einen nach BesGr. A12 bewerteten Sachbearbeiterdienstposten. Beide lagen Anlassbeurteilungen vor, die jeweils Gesamtbewertung "C" ergaben; bei der Antragstellerin fanden sich zahlreiche Zwischenstufen ohne gesonderte Begründung. Die Auswahlkommission führte Vorstellungsgespräche, deren Bewertungsbögen nicht in den Akten sind; intern wurden Punktwerte notiert (Antragstellerin 51, Beigeladene 56). Der Antragsgegner wählte die Beigeladene und teilte dies der Antragstellerin mit. Diese beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rügte insbesondere die Rechtswidrigkeit beider Beurteilungen und die mangelhafte Dokumentation des Auswahlverfahrens. • Eilbedürftigkeit und Anordnungsgrund: Bei bevorstehender Übertragung des Dienstpostens droht der ausgewählten Bewerberin ein Bewährungsvorsprung, der den Bewerbungsverfahrensanspruch vereiteln kann. • Rechtsgrundsatz: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und Leistung; Auswahlentscheidungen unterliegen eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle daraufhin, ob wesentliche Maßstäbe missachtet wurden. • Beurteilungspraxis und Begründungsanforderung: Ein Ankreuzverfahren ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber bei Verwendung von Zwischenstufen und uneinheitlichem Leistungsbild einer schriftlichen, plausiblen Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung selbst. • Fehler der Antragstellerinnenbeurteilung: Bei mehreren mit Zwischenstufen bewerteten Einzelmerkmalen fehlt die vorgeschriebene Begründung; die kurze Freitextbegründung erklärt nicht, wie das Gesamturteil aus den Einzelnoten abgeleitet wurde; daher ist die Beurteilung nicht für einen Leistungsvergleich geeignet. • Fehler der Beigeladenenbeurteilung: Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils; zudem fehlt die gesetzlich bzw. richtliniengemäß erforderliche Zweitbeurteilung und die Aufnahme eines eingeholten Beurteilungsbeitrags in die Akte. • Auswahlverfahrensmängel: Bei im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen hätten die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich intensiv ausgewertet werden müssen (ausschärfende Betrachtung); das Vorstellungsgespräch ist nicht ausreichend dokumentiert, die Bewertungsgrundlagen sind nicht nachvollziehbar. • Rechtsfolgen und Prognose: Wegen der rechtswidrigen Beurteilungen und Verfahrensmängeln erscheint eine erneute Auswahlentscheidung möglich; die Antragstellerin hat daher einen Anordnungsanspruch für vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft gemacht. • Verfahrensrechtliches: Nachträgliche Plausibilisierung eines Gesamturteils im gerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen; Begründungspflicht ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. Die Kammer erließ eine einstweilige Anordnung: Dem Antragsgegner wurde untersagt, den fraglichen A12-Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Beförderungsentscheidung bzw. bis zur Bestandskraft der bisherigen Auswahlentscheidung. Begründet wurde dies mit der Rechtswidrigkeit beider Anlassbeurteilungen (fehlende Begründungen der Zwischenstufen und des Gesamturteils, fehlende Zweitbeurteilung und fehlende Aufnahme eines Beurteilungsbeitrags) sowie mit Mängeln im Auswahlverfahren (unzureichende Dokumentation des Vorstellungsgesprächs und nicht nachvollziehbare Vorauswahl). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kammer stellte fest, dass die Antragstellerin realistische Chancen in einem erneuten Auswahlverfahren hat, weil erst nach Neu-Erstellung der Anlassbeurteilungen über die tatsächliche Eignung und Rangfolge der Bewerber seriös entschieden werden kann.