Urteil
10 A 7500/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Krankenkassen unterliegen dem IFG und Vertragsunterlagen über Entgelte im Rettungsdienst sind amtliche Informationen.
• Ein Anspruch auf Informationszugang kann nach § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG ausgeschlossen sein, wenn das Bekanntwerden wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt.
• § 133 Abs. 2 SGB V schützt die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen bei Entgeltverhandlungen; die Bekanntgabe vereinbarter Entgelte kann Verhandlungspositionen beeinträchtigen.
• Die Tatsache, dass ähnliche Informationen anderenorts bekannt sind, beseitigt nicht zwingend den Ausschlussgrund, wenn durch die Herausgabe weitere Beeinträchtigungen eintreten können.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe von Entgeltvereinbarungen im Rettungsdienst wegen Schutz wirtschaftlicher Interessen (IFG §3 Nr.6) • Krankenkassen unterliegen dem IFG und Vertragsunterlagen über Entgelte im Rettungsdienst sind amtliche Informationen. • Ein Anspruch auf Informationszugang kann nach § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG ausgeschlossen sein, wenn das Bekanntwerden wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt. • § 133 Abs. 2 SGB V schützt die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen bei Entgeltverhandlungen; die Bekanntgabe vereinbarter Entgelte kann Verhandlungspositionen beeinträchtigen. • Die Tatsache, dass ähnliche Informationen anderenorts bekannt sind, beseitigt nicht zwingend den Ausschlussgrund, wenn durch die Herausgabe weitere Beeinträchtigungen eintreten können. Die Klägerin, ein privatrechtliches Unternehmen für qualifizierte Krankentransporte, begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Übersendung der mit dem Landkreis Osterholz geschlossenen Entgeltvereinbarung gemäß § 15 NRettDG bzw. die Mitteilung vereinbarter Entgelte. Die Beklagte ist eine überregional tätige gesetzliche Krankenkasse, die solche Entgelte mit Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes vereinbart. Die Beklagte lehnte das Informationsersuchen mit dem Hinweis ab, dass die Bekanntgabe wettbewerbserhebliche und wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigen könne. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Klägerin; sie meint, die Informationen seien nicht schutzwürdig und teils ohnehin nach anderen Vorschriften zugänglich. Die Beklagte beruft sich auf § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG und § 133 Abs. 2 SGB V und verweist auf die Gefährdung ihrer Verhandlungsposition. Das Gericht hat über Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage entschieden. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 9 Abs. 4 IFG zulässig; Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die gewünschten Unterlagen nicht anderweitig in gleichem Umfang verfügbar sind. • Die begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG; ihr Herausgabeverlangen ist jedoch nach § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt. • § 133 Abs. 2 SGB V konkretisiert das Schutzinteresse: Krankenkassen sollen Preisverhandlungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten; Bekanntwerden vereinbarter Entgelte ermöglicht Leistungserbringern, Verhandlungsangebote nicht preisgünstig, sondern auskömmlich auszurichten. • Die gerichtliche Würdigung zeigt, dass die Bekanntgabe der Entgeltvereinbarungen oder der vereinbarten Entgelte Rückschlüsse auf Markt- und Kostenstrukturen der Kassen erlaubt und dadurch Verhandlungspositionen beeinträchtigen kann; konkrete Benennung der Klägerin als Nutznießer ist nicht erforderlich. • Gegenvorbringen der Klägerin, die Beklagte habe keine konkreten Nachteile dargelegt, ist unbehelflich: Die Beklagte hat hinreichend nachvollziehbar auf die generelle und durch § 133 SGB V gestützte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Verhandlungsposition verwiesen. • Dass andere Träger Informationen offenlegen oder Vergleichsmaßstäbe nach Auffassung des Bundessozialgerichts begrenzt sind, ändert nichts an der faktischen Verwertbarkeit der Informationen in Verhandlungen; Schutzinteresse bleibt bestehen. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen den gesetzlichen Regelungen; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. • Die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Bekanntwerden von Entgeltvereinbarungen im Sinne des § 15 NRettDG wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält die begehrten Entgeltvereinbarungen bzw. die Mitteilung der Entgelte nicht. Das Gericht hält die Ablehnung durch die Beklagte für rechtmäßig, weil § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG den Anspruch ausschließt, wenn durch das Bekanntwerden wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt werden können. Insbesondere stützt sich die Entscheidung auf § 133 Abs. 2 SGB V, wonach Krankenkassen Verhandlungen an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben; die Kenntnis vereinbarter Entgelte würde Verhandlungspositionen und damit die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beeinträchtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren festgestellt.