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Beschluss

6 A 1732/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0911.6A1732.17.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juni 2017 - 5 K 1373/14.KS - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juni 2017 - 5 K 1373/14.KS - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger vertritt als Verband die Interessen von Unternehmen im Bereich Krankentransport und Rettungsdienst. Die Beklagte ist ein bundesweit zuständiger Sozialversicherungsträger. Mit Schreiben vom 17. März 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Auskunft darüber, welche Bedingungen den Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugrunde lägen, die sie mit Inhabern einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport nach § 19 NRettDG abgeschlossen habe. Auf Nachfrage der Beklagten waren die entsprechenden Kooperationspartner mit einer Auskunftserteilung nicht einverstanden. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es handele sich bei den begehrten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kooperationspartner, die ohne Einwilligung der Kooperationspartner nicht herausgegeben werden könnten (§ 6 Abs. 2 IFG). Zudem könnten, sofern diese Informationen bekannt würden, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen beeinträchtigt werden. Die Preisgabe der begehrten Informationen könnte sich bei aktuellen und zukünftigen Vertragsverhandlungen spürbar auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten auswirken. Sie befürchte eine erhebliche Schwächung ihrer Verhandlungsposition, aber auch der anderer Krankenkassen. Zudem verbiete § 3 Nr. 3b IFG die Herausgabe der begehrten Informationen, da deren Offenbarung in laufenden Vertragsverhandlungen die Beratungen auf Krankenkassenseite beeinträchtige. Schließlich sei die Weitergabe der Informationen auch nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, da die begehrten Informationen dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I unterlägen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden sie gemäß § 35 Abs. 4 SGB I Sozialdaten gleich, an deren Geheimhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 21. Juli 2014 Klage erhoben und weist zur Begründung darauf hin, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 6 Abs. 2 IFG handeln könne. Aus § 305 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V ergebe sich ein Informationsanspruch der Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse, sich jederzeit über Preis und Entgelte für erbrachte Leistungen zu informieren. Im Hinblick auf § 3 Nr. 6, 2. Alternative IFG sei bei der Verhandlung von Entgeltvereinbarungen durch die Kooperationen der Krankenkassen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne der Norm ausgeschlossen. Die AOK Niedersachsen, der Verband der Ersatzkassen e.V. sowie die Knappschaft-Bahn-See Regionaldirektion sind mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 beigeladen worden. Mit Urteil vom 13. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Gegen das am 11. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 10. August 2017 eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom 11. September 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, begründet. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 11. September 2017 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/2000 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne lassen sich den Ausführungen der Beklagten in der Zulassungsantragsbegründung vom 11. September 2017 und den nach Fristablauf eingegangenen Schriftsätzen vom 24. November 2017, 15. Februar 2018 und 3. September 2018 nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf die begehrten Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht durch konkurrierende Zugangsansprüche ausgeschlossen sei, und hat in diesem Zusammenhang der Vorschrift des § 69 SGB V, die lediglich das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Leistungserbringern und ihren Verbänden regele, keine Sperrwirkung zugemessen. Auch der gesetzliche Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG sei nicht gegeben, da sich weder die Beklagte noch die Beigeladenen auf ein erforderliches berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Informationen berufen könnten. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen zu wirtschaftlichen Nachteilen bzw. zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beklagten bzw. der Beigeladenen führen könnte. Ferner ist das Gericht davon ausgegangen, dass dem Auskunftsanspruch auch nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6, 2. Alternative IFG entgegenstehe, der dem fairen Wettbewerb der Leistungsträger untereinander diene. Dieser Ausschlussgrund umfasse lediglich Informationen, die die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger beträfen. Mangels Darlegung entsprechender Tatsachen, die eine Prognose der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen für das in Frage stehende Schutzgut ermöglichten, seien die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger nicht berührt. Vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit auf Kassenseite bei Vertragsschluss sei nicht nachvollziehbar, warum die Preisgabe der Entgeltvereinbarungen zu unfairem Wettbewerb der Kassen untereinander führen solle. Zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führt die Beklagte an, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der „Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherungen“ zu Unrecht eine solche bereits deshalb ausgeschlossen habe, weil das Verfahren zur Vereinbarung von Entgelten nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V klaren gesetzgeberischen bzw. höchstrichterlichen Vorgaben folge. Bei dieser Auslegung bleibe unklar, warum die Regelungsdichte des Verfahrens nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V jeden Wettbewerb zwischen Krankenkassen und ihren Leistungserbringern ausschließen solle, wenn dieser doch gewünscht und vorausgesetzt werde. In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die klaren gesetzgeberischen bzw. höchstrichterlichen Vorgaben dazu führten, dass die Krankenkassen in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt würden. Aus der Höchstpreisregelung des § 133 Abs.1 Satz 6 (gemeint ist wohl 5) SGB V ergebe sich in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Kontrahierungszwang, der diejenigen Unternehmen nach § 19 NRettDG begünstige, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen lägen, was schließlich zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen auf Seiten der Krankenkasse führe. Denn mit solchen Unternehmen sei die Krankenkasse verpflichtet, entsprechende Entgeltvereinbarungen zu treffen. Dieser Vortrag begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass weder die Beklagte noch die Beigeladenen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen vorgetragen hätten. Der geltend gemachte Wettbewerbsnachteil ist angesichts der vom Bundessozialgericht für die Entgeltverhandlungen aufgestellten Vorgaben nicht nachvollziehbar. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Grundsatz zu entnehmen, dass die Krankenkassen in Entgeltvereinbarungen mit Unternehmen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Benachteiligungsverbot beachten müssen (BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris, Rn. 35). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die seitens der Beklagten befürchtete Schwächung ihrer Position in den Entgeltvereinbarungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere kann mit dieser die nicht näher dargelegte Befürchtung der Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen nicht belegt werden. Nicht nachvollziehbar ist die Befürchtung, die Erfüllung des Informationsbegehrens führe dazu, dass die Krankentransportunternehmen Kenntnis davon erlangten, welche Entgeltsätze die Krankenkassen akzeptieren müssten. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V haben die Krankenkassen die Versicherten umfassend über verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren. Genau diese Informationen enthalten auch die geforderten Verträge. Der qualifizierte Krankentransport ist eine verordnungsfähige Leistung (vgl. Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V - Krankentransport Richtlinie -), die über die Unternehmen nach § 19 NRettDG bezogen werden können und auch die jeweiligen Preise und Entgelte sind von den Krankenkassen anzugeben. Dieser Anspruch kann gegenüber jeder anderen gesetzlichen Krankenkasse von ihren Versicherten geltend gemacht werden. Entsprechende Auskunftsansprüche gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V stehen auch jedem Vertragsarzt zu, so dass es sich bei diesem Wissen nicht um exklusives Wissen handelt, das als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis angesehen werden kann. Ferner rügt die Beklagte zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung die Beurteilung des Merkmals „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG“ durch das Verwaltungsgericht und ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf eine mangelnde Wettbewerbssituation abgestellt habe. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 - davon ausgegangen, dass ein Geheimhaltungsinteresse voraussetze, dass die Offenlegung der Informationen geeignet sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen sei nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Beklagte und auch die Beigeladenen hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen zu wirtschaftlichen Nachteilen bzw. einer Verschlechterung der Wettbewerbssituation der Beklagten bzw. der Beigeladenen führen könnte. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht gewürdigt, dass weder die Beklagte noch die Beigeladenen bei Abschluss der Entgeltvereinbarungen nach § 133 SGB V einem beachtlichen Wettbewerbs- bzw. Preisdruck ausgesetzt seien, und dies unter Hinweis auf gesetzgeberische bzw. höchstrichterliche Vorgaben damit begründet, dass sich die abzuschließende Vereinbarung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf eine reine Entgeltregelung beschränke. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, beim erstmaligen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung den in § 71 Abs. 1 SGB V niedergelegten Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten, der nur dann zurücktritt, wenn die notwenige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist. Zudem ist nach § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V die flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung sicherzustellen. Des Weiteren müssen sich die Preisvereinbarungen gemäß § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V an möglichst günstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten, was Preismonopole ausschließt (Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage, 2018 § 133 Rn. 16). Dazu müssen sich die Krankenkassen einen Überblick über die marktüblichen Vergütungen verschaffen, was einen externen Vergütungsvergleich erfordert (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R -, BSGE 87, 199 [202]; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 [55]). Die Krankenkassen sind gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, Entgeltvereinbarungen zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Unternehmen zu treffen, sofern ihnen eine Genehmigung nach § 19 NRettDG erteilt worden ist, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen liegen. Eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz oder ein allgemeines Auswahlermessen wird dabei den Kostenträgern im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG nicht zugebilligt (BSG, Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119; Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris). Die Krankenkassen können die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und den Abschluss eines entsprechenden Vertrages nicht verweigern, sofern sich das Angebot eines Leistungserbringers im Rahmen dessen bewegt, was bei dem nach § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V anzustellenden Vergleich als üblich anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist auch ein Unternehmen nicht in der Lage, überzogene Preisvorstellungen durchzusetzen. Damit stellt die Vorschrift des § 133 SGB V unter Beachtung der Beitragsstabilität sicher, dass Preisvereinbarungen an möglichst günstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten sind (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 9/11 R -, juris). Nach den Materialien zum Gesetzesentwurf beabsichtigte der Gesetzgeber, marktwirtschaftliche Mechanismen sanft einzuführen, um Wirtschaftlichkeitsreserven zu aktivieren und fruchtbar zu machen (BT-Drs. 11/2237, 147). Daher ist der externe Vergleich zur Gewährleistung der Beitragsstabilität gewollt und stellt unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keine wirtschaftlichen Nachteile dar. Nicht durchdringen kann daher auch die Beklagte, soweit sie zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf die Ausführungen zu § 3 Nr. 4 IFG verweist und die Ansicht vertritt, die Auslegung durch das Verwaltungsgericht halte angesichts der zu beanstandenden Auslegung des Begriffs „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ einer Überprüfung nicht stand. Sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Bereich des § 6 Satz 2 IFG zu dem Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ nicht zu beanstanden, gelten diese Ausführungen insoweit auch für den gesetzlichen Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht das in Betracht kommende Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I in den Blick genommen und gewürdigt, dass gemäß § 35 Abs. 3 SGB I Betriebsdaten- und Geschäftsgeheimnisse Sozialdaten gleichstehen, jedoch unter Hinweis auf die Ausführungen zu § 6 Satz 2 IFG festgestellt, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Die unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit des Zugangs zu Informationen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit § 1 GWB seitens der Beklagten aufgezeigten erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind nicht nachvollziehbar. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der § 1 GWB für anwendbar erklärt, nicht anwendbar. Sofern eine Genehmigung zur Durchführung qualifizierter Krankentransporte gemäß § 19 NRettDG erteilt worden ist, entfaltet dieser einen Kontrahierungszwang, der - wie bereits o.a. - bewirkt, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, mit Inhabern einer solchen Genehmigung eine Entgeltvereinbarung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuschließen (BSG, Urteil vom 20. November - B 3 KR 25/07 R -, juris). Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Dabei prüft der Senat in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang, sondern es ist vielmehr gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. „Darzulegen“ i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es erfordert vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 49). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert wird, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beiträgt, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2019, § 124a Rdnr. 103 ff., m.w.N.). Entscheidungserheblich im Berufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und sich deshalb unmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben. Im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 13 UZ 2109/96.A -, juris). Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Zugang zu Informationen über Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V nach dem Informationsfreiheitsgesetz für einen Verband von Rettungsdienstunternehmen durch § 69 Abs. 1 SGB V gesperrt ist, genügt diesen Vorgaben nicht. Die aufgeworfene Frage ist anhand der gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten und bedarf daher keiner Klärung im Berufungsverfahren. Soweit die Beklagte die dieser Frage zugrunde liegende Auffassung damit begründet, dass das SGB V neben den Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern auch die Frage des Umgangs mit Daten regele, weshalb aus der fehlenden Regelung zur Weitergabe von Informationen und der Formulierung „abschließend“ auf eine Sperrwirkung zur Weitergabe von Information auch auf der Grundlage anderer Gesetze zu schließen sei, ist dem nicht zu folgen. Neben der nach der Gesetzesbegründung erfolgten Klarstellung, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrages gegenüber dem Versicherten nur nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen sind (BT-Drs. 14/1245, S. 68), regelt die Norm, in welchem Umfang das Wettbewerbsrecht im Leistungserbringungsrecht anwendbar ist (Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage, 2018 § 69 Rn. 1 ff.; Krasney, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 69 SGB V Rn. 1 ff.). Eine darüber hinausgehende Sperrwirkung ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr ist das Informationsfreiheitsgesetz innerhalb des Leistungserbringungsrechts grundsätzlich anwendbar (BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 2/14 R -, juris). Nicht überzeugen kann die Ansicht der Beklagten, dass sich die Klärungsbedürftigkeit auch daraus ergebe, dass der Kläger funktionaler Teil des Leistungserbringungsrechts sein könne und die Frage der Sperrwirkung jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für diesen Bereich nicht geklärt sei. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1245, Seite 68) ergibt sich, dass § 69 Satz 1 Satz 1 SGB V als Grundsatznorm des Leistungserbringungsrechts sicherstellen soll, dass die in ihm benannten Rechtsbeziehungen allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind. Daraus ist aber eindeutig keine Sperrwirkung gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Normen abzuleiten. Ob und inwieweit der Kläger Aufgaben im Leistungserbringungsrecht übernimmt, ist für die Beurteilung einer aus § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuleitenden Sperrwirkung ohne Bedeutung. Mit der weiteren Frage, ob durch das Offenbaren sämtlicher bestehender Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs. 1 SGB V einschließlich der vereinbarten Vergütungen eines Sozialversicherungsträgers dessen wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 3 Nr. 6 IFG beeinträchtigt werden, hat die Beklagte den grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt. Die Frage, ob und inwieweit durch das Offenbaren bestehender Entgeltvereinbarungen wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden, betrifft eine Würdigung des konkreten Einzelfalls. Diese den Einzelfall betreffende Würdigung ist einer darüber hinausgehenden Klärung im Berufungsverfahren aber nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vorgetragenen Tatsachen in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG mangels Darlegung entsprechender Tatsachen nicht gegeben sei. Die Beklagte kann aber nicht die grundsätzliche Klärung von Fragen verlangen, die sich auf der Basis des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht stellen. Insoweit geht der Verweis auf eine Entscheidung des VG Hannover (Urteil vom 7. Juni 2018 - 10 A 7500/17 -, juris), fehl, die in einem, dem Vortrag der Beklagten folgend, ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der Auslegung des § 3 Nr. 6 IFG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sah. Auch mit der Frage, ob Sozialversicherungen ein erforderliches berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Informationen über Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs.1 Satz 1 SGB V in ihrer Gesamtheit haben und diese damit als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG anzusehen sind, ist der grundsätzliche Klärungsbedarf nicht dargelegt worden. Die Frage, in welchem Umfang sich Sozialversicherungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG berufen können, kann anhand der gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung geklärt werden. Zur Reichweite des § 6 Satz 2 IFG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, NVwZ 2009, 1113) auf die vergleichbaren Ablehnungsgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verwiesen und ausgeführt, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge sind, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Wobei ein Interesse an der Nichtverbreitung dann anzuerkennen ist, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 7 B 45/12 -, juris). Zudem ist die aufgeworfene Frage deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar erscheinen lassen. Auch insoweit gilt, dass die Beklagte nicht die grundsätzliche Klärung von Frage beantragen kann, die sich auf der Basis des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht beantworten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt, so dass der Beklagten etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen sind (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).