Urteil
6 A 3984/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausländer, der wegen seiner atheistischen Überzeugung von Familienangehörigen und Dritten mit schwerer Gewalt bis zur Tötung bedroht wurde, kann Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, § 3a AsylG haben.
• Die Beweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 der Qualifikationsrichtlinie kommt vor allem bei bereits erfolgter Vorverfolgung zugunsten des Antragstellers zum Tragen.
• Interner Schutz innerhalb des Herkunftslands scheidet aus, wenn aufgrund humanitärer Lage, fehlender Schutzmöglichkeiten oder persönlicher Umstände eine sichere und zumutbare Verlegung nicht möglich ist (§ 3e AsylG).
• Sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, steht dies einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf das Herkunftsland entgegen (§ 34 Abs.1 AsylG).
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Flüchtling wegen Verfolgung als Atheist durch Familienangehörige • Ein Ausländer, der wegen seiner atheistischen Überzeugung von Familienangehörigen und Dritten mit schwerer Gewalt bis zur Tötung bedroht wurde, kann Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, § 3a AsylG haben. • Die Beweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 der Qualifikationsrichtlinie kommt vor allem bei bereits erfolgter Vorverfolgung zugunsten des Antragstellers zum Tragen. • Interner Schutz innerhalb des Herkunftslands scheidet aus, wenn aufgrund humanitärer Lage, fehlender Schutzmöglichkeiten oder persönlicher Umstände eine sichere und zumutbare Verlegung nicht möglich ist (§ 3e AsylG). • Sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, steht dies einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf das Herkunftsland entgegen (§ 34 Abs.1 AsylG). Der Kläger, ein kurdischstämmiger Iraker, beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er gab an, seit September 2013 Atheist zu sein und daraufhin von Angehörigen und Bekannten missachtet worden zu sein. Im Dezember 2013 erlitt er einen Unfall, war lange bettlägerig und wurde während dieser Zeit von Vater und Onkel misshandelt; Brandnarben sind vorhanden. Im Januar 2015 habe ihn die Familie massiv bedroht; er versteckte sich und arbeitete bis November 2015 in einer Betonsteinfabrik, bevor er ausreiste. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung mit der Begründung fehlender Vorverfolgung und fehlendem kausalem Fluchtzusammenhang ab. Das Gericht holte psychiatrische Gutachten ein, die schwere psychische Erkrankungen und Suizidalität feststellten. Der Kläger begehrt im Verfahren die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; das Gericht entschied nach mündlicher Verhandlung ohne Vertretung der Beklagten. • Rechtsgrundlagen: § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 34 AsylG sowie Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie. • Begründete Furcht: Nach der maßgeblichen Auslegung bedeutet ‚beachtliche Wahrscheinlichkeit‘, dass bei zusammenfassender Würdigung der Lebenssachverhalt eine Rückkehr unzumutbar macht; hier überwiegen die Umstände, die Verfolgung belegen. • Vorverfolgung und Beweiserleichterung: Der Kläger war bereits vor der Ausreise bedroht und misshandelt worden; Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie entlastet den Nachweis einer erneuten Gefährdung, wenn keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen. • Religionsbegriff: Auch atheistische Überzeugungen fallen unter den Schutzgrund ‚Religion‘ (§ 3b Abs.1 Nr.2 AsylG); die familiären und gesellschaftlichen Angriffe stellen Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG dar. • Staatlicher Schutz und nichtstaatliche Verfolger: Der irakische Staat und Behörden sind nicht in der Lage oder nicht willens, wirksamen Schutz zu bieten; daher greift § 3c Abs.1 Nr.3 und § 3d AsylG. • Interner Schutz ausgeschlossen: Eine sichere Verlegung in einen anderen Landesteil ist wegen humanitärer Lage, gesellschaftlicher Verhältnisse und der persönlichen gesundheitlichen und sozialen Situation des Klägers nicht zumutbar (§ 3e AsylG). • Glaubhaftigkeit: Die Schilderungen des Klägers wiesen zahlreiche realistische Details und Konsistenz auf; ärztliche Befunde und Narben untermauern die Darstellung. • Keine Ausschlussgründe: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.2, Abs.3 AsylG oder § 60 Abs.8 AufenthG ausschließen würden. • Rechtsfolge: Wegen bestehender Flüchtlingseigenschaft war die Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak aufzuheben und der Bescheid entsprechend aufzuheben. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hob den Bescheid vom 28.04.2017 insoweit auf. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Kläger wegen seiner atheistischen Überzeugung von Familienangehörigen und Dritten mit schwerer Gewalt bedroht und bereits vorverfolgt worden ist, weshalb ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung im Irak droht. Staatlicher Schutz oder ein zumutbarer interner Fluchtort sind nicht verfügbar; es bestehen keine Ausschlussgründe gegen die Anerkennung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.