Beschluss
5 B 5094/19
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs.1 StVZO ist zulässig, wenn trotz vorhandener Aufzeichnungsmöglichkeiten (Fahrtenschreiber) der Fahrzeughalter nicht zur Mitwirkung bei der Fahrerermittlung beigetragen hat.
• Die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anordnung des Fahrtenbuchs nicht entgegen; § 31a StVZO dient der Gefahrenabwehr, nicht der Sanktion des Halters.
• Eine Fahrtenbuchauflage kann erforderlich und verhältnismäßig sein, weil ihre Durchsetzung praxisgerechter und erfolgversprechender sein kann als die Durchsetzung der Vorlage von Fahrtenschreiberdaten, insbesondere bei Mitwirkungsverweigerung des Halters.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO trotz Fahrtenschreiber bei fehlender Mitwirkung des Halters • Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs.1 StVZO ist zulässig, wenn trotz vorhandener Aufzeichnungsmöglichkeiten (Fahrtenschreiber) der Fahrzeughalter nicht zur Mitwirkung bei der Fahrerermittlung beigetragen hat. • Die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anordnung des Fahrtenbuchs nicht entgegen; § 31a StVZO dient der Gefahrenabwehr, nicht der Sanktion des Halters. • Eine Fahrtenbuchauflage kann erforderlich und verhältnismäßig sein, weil ihre Durchsetzung praxisgerechter und erfolgversprechender sein kann als die Durchsetzung der Vorlage von Fahrtenschreiberdaten, insbesondere bei Mitwirkungsverweigerung des Halters. Der Antragsteller ist Halter eines Lkw mit elektronischem Fahrtenschreiber. Am 29. Juni 2018 missachtete der Fahrer des Fahrzeugs ein Überholverbot; ein Beweisfoto zeigt die fahrende Person nicht eindeutig. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde konnte den Fahrzeugführer nicht ermitteln; das Verfahren wurde mangels Feststellbarkeit eingestellt. Der Halter verweigerte gegenüber Ermittlungsbeamten die Herausgabe von Unterlagen und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Die Behörde ordnete daraufhin am 17.09.2019 an, für das Fahrzeug bis zum 12.03.2020 ein Fahrtenbuch zu führen; die Anordnung wurde sofort vollzogen. Der Halter klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Einwand, der Fahrtenschreiber liefere ohnehin die erforderlichen Daten. • Verfahrensrecht: Der Eilantrag ist nach § 80 Abs.5 VwGO zu prüfen; die Behörde hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet (§ 80 Abs.3 VwGO). • Tatbestandsvoraussetzungen: § 31a Abs.1 StVZO normiert die Fahrtenbuchauflage, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war; diese Voraussetzungen sind erfüllt. • Mitwirkungspflicht: Der Halter hat nicht mitgewirkt und Unterlagen nicht vorgelegt; die Behörde war nicht verpflichtet, weitere, zeitaufwändige Ermittlungen zu führen. • Fahrtenschreiber: Die Existenz eines elektronischen Fahrtenschreibers schließt die Fahrtenbuchauflage nicht generell aus; es kommt auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall an. • Verhältnismäßigkeit: Die Missachtung eines Überholverbots ist ein gewichtiger Verstoß, der eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage rechtfertigt; die Maßnahme dient der Sicherstellung künftiger Fahrerfeststellungen und ist angemessen. • Durchsetzbarkeit: Ein Fahrtenbuch ist in der Durchsetzung (Ort und Zeit der Vorlage nach § 31a Abs.3 StVZO) oft effektiver als die Herausgabe von Fahrtenschreiberdaten, deren Erzwingung zeitaufwändiger sein kann. • Rechtsbewährung: Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts schützt den Betroffenen nicht vor den Folgen der fehlenden Mitwirkung in der Gefahrenabwehr; § 31a StVZO verfolgt präventive Zwecke. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Fahrtenbuchanordnung bleibt in Kraft. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 31a Abs.1 StVZO, weil ein erheblicher Verkehrsverstoß vorlag und die Fahrerfeststellung der Behörde infolge der Mitwirkungsverweigerung des Halters nicht möglich war. Die Existenz eines Fahrtenschreibers entbindet den Halter nicht von seiner Mitwirkungspflicht; angesichts seines Verhaltens war die Fahrtenbuchauflage erforderlich und verhältnismäßig, da deren Durchsetzung aussichtsreicher erschien als die Erzwingung der Herausgabe von Fahrtenschreiberdaten. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 1.200,00 Euro festgesetzt.