OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

14 K 3739/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1129.14K3739.22.00
34Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24

Die Verfolgungsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibers anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen. Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24 Die Verfolgungsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibers anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin war Halterin eines Lastkraftwagens der Marke Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen . Mit dem Fahrzeug wurde am 27. April 2022 um 12:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 3 in Höhe von km 114,30 in Fahrtrichtung R. bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h der erforderliche Mindestabstand vom 50m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der (vorwerfbare) Abstand betrug ausweislich des Messprotokolls 26 m. Am 9. Mai 2022 wurde das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Mit Schreiben der Bußgeldstelle der Stadt O. vom 19. Mai 2022 wurde der Klägerin ein Zeugenfragebogen übersandt. Der Geschäftsführer der Klägerin antwortete mit Schreiben vom 1. Juni 2022, dass das Fahrzeug mit einem automatisierten Abstandsregeltempomat ausgestattet sei, weshalb eine Unterschreitung des Abstandes nicht möglich sei. Die Stadt O. bat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 2022 im Wege der Amtshilfe um Ermittlung des Fahrzeugführers. Laut Mitteilung des Ermittlungsdienstes vom 26. Juli 2022 traf dieser am 22. Juli 2022 am Firmensitz auf eine Beschäftigte. Diese habe angegeben, dass sie den Vorgang an die Klägerin weitergebe und sich dann telefonisch melden werde. Am 26. Juli 2022 habe sich ein Vertreter der Klägerin telefonisch gemeldet und angegeben, dass er den Fahrer nicht benennen könne, da die Auslesung des Fahrtenschreibens längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Verjährungsfrist liefe schon am 27. Juli 2022 ab. Die Stadt O. stellte das Verfahren schließlich ein. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 bat sie die Beklagte um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage. Mit Schreiben vom 18. August 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Soweit vorgetragen worden sei, dass die Auslesung des Fahrtenschreibens längere Zeit in Anspruch nehmen würde, könne dies dahinstehen. Bei Firmenfahrzeugen habe die Geschäftsleitung ständig dafür Sorge zu tragen, dass grundsätzlich und zu jeder Zeit bekannt sei, welcher Fahrer welches Fahrzeug führe. Mit Bescheid vom 6. September 2022, zugestellt am 9. September 2022, legte die Beklagte der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 9 Monaten, beginnend ab Rechtskraft des Bescheids, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf. Sie ordnete an, dass die Auflage auch für ein Ersatzfahrzeug gelte. Zugleich setzte die Beklagte gegen die Klägerin für die Anordnung Gebühren in Höhe von 105,00 Euro sowie Auslagen für die Postzustellung über 2,32 Euro fest. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte sie die Gründe des Anhörungsschreibens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Verfahrensbeteiligten bekannte Begründung des Bescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat am 16. September 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, das Fahrzeug sei aufgrund coronabedingter Umsatzeinbrüche veräußert worden. Ein Ersatzfahrzeug sei nicht angeschafft worden. Darüber hinaus habe das Fahrzeug über einen automatischen Abstandsregler verfügt, welcher ein Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug automatisch verhindere. Die Abstände würden häufig für einen geringfügigen Zeitraum unterschritten, wenn ein LKW im Rahmen der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit geführt werde und andere LKW-Fahrer mit ein oder zwei km/h schnellerem Tempo versuchten zu überholen. Sobald der Überholvorgang, der mehrere Minuten andauere, abgeschlossen sei, scherten die überholenden LKW-Fahrer unmittelbar vor dem überholten LKW wieder ein, sodass nur eine Vollbremsung den sofortigen Mindestabstand wiederherstellen könne. Der automatische Abstandsregler verringere die Geschwindigkeit dann automatisch, ohne allerdings durch eine Vollbremsung den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Dies habe die Klägerin der Beklagten auch kommuniziert und um Einsicht in das Überwachungsvideo gebeten. Dies sei der Klägerin allerdings verwehrt worden. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über einen Fahrtenschreiber mit elektronisch eingebautem Fahrtenbuch, welches die Anforderungen an ein herkömmliches Fahrtenbuch bei Weitem übertreffe, was die Genauigkeit und Vollständigkeit der Fahrer betreffe. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Es sei zutreffend, dass die Beklagte zuvor telefonisch bei der Klägerin nachgeforscht habe. Während des Gesprächs sei sich die Klägerin allerdings nicht sicher gewesen, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes gehandelt habe, sodass sie nicht bereit gewesen sei, am Telefon Auskünfte zu erteilen. Sie habe daher aus Datenschutzgründen zurecht jegliche Auskunft verweigert. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit habe, den Fahrtenschreiber und das elektronische Fahrtenbuch einzusehen. Insoweit habe die Klägerin um schriftliche Anforderung gebeten. Denn die Disposition erfolge im Büro in Y.; die eingesetzten Fahrzeuge befänden sich allerdings nicht in Y., sondern in N. oder auf Fernfahrten. Insofern habe sie angegeben, dass die Besorgung des Fahrtenbuches einige Tage andauern könne, wenn das betreffende Fahrzeug noch im Einsatz sei. Man werde dann die Aufforderung des Straßenverkehrsamtes an den Fuhrparkleiter weiterleiten, damit dieser das Fahrtenbuch einreichen könne. In der Folgezeit habe es die Beklagte jedoch versäumt, den Fahrtenschreiber mit dem elektronischen Fahrtenbuch anzufordern. Nachdem die Verjährungsfrist eingetreten sei, habe die Beklagte folglich ein Fahrtenbuch für ein Fahrzeug angeordnet, welches bereits über ein Fahrtenbuch verfügt habe und darüber hinaus im Zeitpunkt des Bescheides nicht mehr im Besitz der Klägerin gewesen sei. Mit diesem Bescheid sei es der Beklagten nicht darum gegangen, der Klägerin ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, weil die Auferlegung von zwei Fahrtenbüchern sinnentleert sei, sondern nur darum, die Verwaltungsgebühren aus rein pekuniären Interessen einzufordern. Eine derartige Absicht widerspreche allerdings der Intention des Gesetzgebers. Ungeachtet dessen sei bis heute noch nicht dokumentiert worden, welche Gefährlichkeit der angebliche Verstoß gehabt habe und wie diese verkehrsrechtliche Beanstandung sich entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass ein ahndungswürdiger Sachverhalt vorgelegen habe. Die begehrte Akteneinsicht sei der Klägerin nicht gewährt worden. Nach der im gerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht sei anzumerken, dass sich nach diesen der Verstoß nicht einmal feststellen lasse. Erst Recht könne anhand der Unterlagen nicht beurteilt werden, ob der angebliche Verstoß die Ahndung mit einem Punkt hätte begründen können. Die Beklagte habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Einsicht in den Fahrtenschreiber zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Es sei nicht ganz nachvollziehbar, warum die Klägerin noch an der Aufklärung eines Sachverhaltes mitwirken solle, den die Beklagte habe verjähren lassen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der durch Fotos nachgewiesene Verstoß zeige, dass dieser entgegen der Auffassung der Klägerin technisch sehr wohl möglich sei. Allein der Umstand, dass in einem Fahrzeug ein Assistenzsystem verbaut sei, bedeute nicht, dass dieses auch von dem Fahrer genutzt werde. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, dass die Auswertung des Fahrtenschreibers mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, als vor dem Eintritt der Verjährung zur Verfügung gestanden hätte, sei darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsleitung verpflichtet sei, bei Firmenfahrzeugen grundsätzlich detaillierte Aufzeichnungen über die Benutzung der Fahrzeuge zu führen, um im Falle eines Verstoßes feststellen zu können, welche Person das Fahrzeug geführt habe. Mutmaßungen über einen möglichen Tathergang seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das in dem Fahrzeug angeblich vorhandene elektronische Fahrtenbuch habe die Klägerin gerade nicht in die Lage versetzt, den Fahrer zu benennen. Das elektronische Fahrtenbuch hätte erst langwierig ausgewertet werden müssen, sodass es für eine Zeitnahe und einfache Feststellung des Fahrers offensichtlich ungeeignet sei. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Beklagte habe es versäumt, das elektronische Fahrtenbuch anzufordern, werde darauf hingewiesen, dass sie bereits von der Bußgeldstelle der Stadt O. entsprechend befragt wurde und im Rahmen ihrer diesbezüglichen Stellungnahme keine Angaben zum Fahrer gemacht habe. Auf die Gefährlichkeit des Verstoßes komme es nicht an. Jeder punktepflichtige Verstoß gelte als erheblich und eröffne die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage. Die Klägerin habe nicht auf die Anhörung der Beklagten reagiert. Ein Ersuchen um Akteneinsicht lasse sich der Akte nicht entnehmen. Ebenso wenig sei darin eine Bitte der Klägerin um Einsicht in ein Überwachungsvideo enthalten. Im Falle der gerichtlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage werde von ihrer Seite aus noch ein Ersatzfahrzeug aus dem Fuhrpark der Klägerin benannt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, §§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2022 zum Führen eines Fahrtenbuchs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage für die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 –, juris. Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes auf die Klägerin als Halterin zugelassenen Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen wurde am 27. April 2022 um 12:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 3 in Höhe von km 114,30 in Fahrtrichtung R. eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen, indem gegen das aus § 4 Abs. 3 StVO folgende Abstandsgebot verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift muss, wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Vorliegend wurde bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h der erforderliche Mindestabstand vom 50m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand betrug ausweislich des Messprotokolls lediglich 26 m. Dies stellt nach § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Ordnungswidrigkeit dar. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Feststellung fehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Abstandsmessung wurde in einem standardisierten Messverfahren mit einem bis zum Ende des Jahres 2022 geeichten Messgerät, dem Verkehrskontrollsystem „VKS Typ 4.5“ durchgeführt. Die Feststellung wurde durch Anfertigung eines Datensatzes sowie Fotos hinreichend dokumentiert. Die Klägerin hat das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes nicht substantiiert bestritten. Dabei ist zu beachten, dass die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen muss. Dabei genügt es, anders als im Strafprozess, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Die Intensität der Prüfung darf auf das im jeweiligen Fall gebotene Maß an sachlichem und zeitlichem Aufwand beschränkt werden. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung zu hinterfragen. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 8 B 1018/18 –, juris Rn. 4 f., 13 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 8 A 1423/19 –, n.v. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zunächst über ihren Vertreter ausgeführt, dass das Fahrzeug mit einem Abstandsregeltempomat ausgestattet sei, weshalb eine Unterschreitung des Abstandes nicht möglich sei. Dieser Einwand geht fehl, weil eine Übersteuerung des Assistenzsystems und damit die Unterschreitung des Mindestabstands ebenso wie eine Deaktivierung des Systems technisch möglich sind. Der weitere Einwand der Klägerin, es müsse bestritten werden, dass ein vorwerfbares Verhalten vorliege, weil nicht auszuschließen sei, dass das Lichtbild eine Situation zeige, die unmittelbar nach Einscheren des vorausfahrenden Fahrzeuges vorgelegen habe, greift mangels substantiierter Angaben zu einem solchen Geschehensablauf ebenfalls nicht durch. Den in dem Verwaltungsvorgang der Bußgeldstelle befindlichen Lichtbildern lassen sich vielmehr keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das vorausfahrende Fahrzeug wenige Augenblicke zuvor einen Spurwechsel vollzogen hat. Angesichts des Umstandes, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug auf beiden Tatfotos, die mit einem Abstand von einer Sekunde aufgenommen wurden (12:10:33:07 – 12:10:34:22), unmittelbar am rechten Fahrbahnrand befindet, ist ein Spurwechsel vielmehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass sich der Abstand während der zeitlichen Sequenz von einer Sekunde von 33,3m auf 29,3m verkürzt hat, sodass es an Anzeichen dafür fehlt, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin gebremst oder zumindest seine Geschwindigkeit reduziert hat, um auf ein Einscheren des anderen Fahrzeugs zu reagieren. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe der Beklagten das Vorliegen eines solchen Geschehensablaufes kommuniziert und um Einsicht in das Überwachungsvideo gebeten, was ihr verwehrt worden sei, hat die Beklagte – ungeachtet der Erfolgsaussichten eines solches Begehrens – zutreffend darauf verwiesen, dass sich ein solches Gesuch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht befindet. Die Beklagte durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 – 8 A 1330/05 –; Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2007 – 11 B 05.427 –, juris. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 – 2 UE 582/04 –; sämtlich juris. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, sämtlich juris, m. w. N. Diese Frist ist vorliegend durch den Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle der Stadt O. vom 19. Mai 2022 nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung der Frist ist vorliegend jedoch unschädlich. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass sich eine Person an Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder diese jedenfalls noch wird rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug begangen worden sind, gilt nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die von zahlreichen anderen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen geteilt wird, die Zweiwochenfrist nicht. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht – unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten – sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. März 2014 – 14 L 340/14 – und vom 18. Februar 2015 –14 L 213/15 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 8 A 1423/19 –, juris m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 a 236/05 –, juris, OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 –, juris, Bay.VGH, Beschlüsse vom 29. April 2008 – 11 CS 07.3429 –, juris und vom 1. Juli 2009 – 1 CS 09.1177 –, juris, OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 – 3 LA 21/12 –, juris. Auch die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Die Klägerin ist durch den Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 16. Mai 2022 zu der vorstehenden Verkehrsordnungswidrigkeit umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Als Reaktion darauf ist mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juni 2022 lediglich mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug mit einem Abstandsregeltempomat ausgestattet sei, weshalb eine Unterschreitung des Abstandes nicht möglich sei. Eine Benennung potentieller Fahrer ist nicht erfolgt. Bereits vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte zulässigerweise den Schluss ziehen, dass die Klägerin zu der ihr obliegenden Mitwirkung nicht bereit war. Unabhängig davon, ob die Ermittlungsbehörde überhaupt noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, ist dies erfolgt. Der am 7. Juni 2022 im Wege der Amtshilfe um Ermittlung des Fahrzeugführers gebetene Ermittlungsdienst der Beklagten hat am 22. Juli 2022 den Firmensitz der Klägerin aufgesucht und mit einer Mitarbeiterin gesprochen, welche eine telefonische Rückmeldung angekündigte. Der Vertreter der Klägerin gab dann jedoch ausweislich der Mitteilung des Ermittlungsdienstes vom 26. Juli 2022 telefonisch lediglich an, dass er den Fahrer nicht benennen könne, da die Auslesung des Fahrtenschreibens längere Zeit in Anspruch nehmen würde und dass die Verjährungsfrist schon am 27. Juli 2022 ablaufe. Die Vertreter der Klägerin haben damit erneut zu erkennen gegeben, dass sie an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Verkehrsverstoßes gefahren hat, nicht mitwirken werden. Das Vorbringen der Klägerin, während des Telefonats habe Unsicherheit darüber geherrscht, ob es sich tatsächlich um einen Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes handelt, weshalb aus Datenschutzgründen jegliche Auskunft verweigert worden sei, es sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit habe, den Fahrtenschreiber und das elektronische Fahrtenbuch einzusehen, insoweit sei (erfolglos) um schriftliche Anforderung gebeten worden, deckt sich bereits nicht mit dem Vermerk des Ermittlungsdienstes zu dem Inhalt des am 26. Juli 2022 geführten Gesprächs. Darin heißt es abweichend, der namentlich benannte Vertreter habe sich gemeldet und angegeben, dass er den Fahrer nicht benennen könne, da die Auslesung des Fahrtenschreibens längere Zeit in Anspruch nehmen würde; Verjährungseintritt wäre schon am 27. Juli 2022. Angesichts des Umstandes, dass der Anruf von einem Vertreter der Klägerin vorgenommen wurde, erweist sich der Einwand, es habe Unsicherheit über die Identität des Anrufers geherrscht, als nicht plausibel. Soweit sich die Klägerin auf Datenschutzgründe beruft, ist im Übrigen bereits nicht erkennbar, welche konkreten Daten sie davon betroffen sieht, wenn sie zugleich – ihr eigenes Vorbringen als wahr unterstellt – zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Erkenntnisse zu dem Fahrer bzw. dem in Betracht kommenden Personenkreis gehabt haben will. Ungeachtet dessen wäre es der Klägerin möglich gewesen, etwaige personenbezogene Daten schriftlich gegenüber der Bußgeldbehörde mitzuteilen. Daran wäre die Klägerin nicht durch datenschutzrechtliche Vorschriften gehindert gewesen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 B 10360/20 –, juris m.w.N. Es liegt auch kein Ermittlungsdefizit darin, dass die Bußgeldbehörde die Daten des Fahrtenschreibers nicht angefordert hat. Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt sämtliche personenbezogenen Daten zu dem Fahrer enthalten gewesen wären, war die Beklagte vor der Mitteilung der Klägerin, dass ein solches Gerät vorhanden sei, dazu schon deshalb nicht angehalten, weil keine Verpflichtung besteht, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln. Es war vielmehr Sache der Klägerin, Unterlagen, die aus der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten herrühren und originär aus ihrer Sphäre stammen, im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit als Fahrzeughalterin von sich aus zur Fahrerermittlung vorzulegen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2018 – 7 K 3665/17 –; VG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 5 B 5094/19 –, nachgehend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2020 – 12 ME 48/20 –; jeweils unter juris. Angesichts des Umstandes, dass sich die Klägerin erst einen Tag vor Eintritt der Verfolgungsverjährung darauf berufen hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sei und zugleich mitgeteilt hat, dass die Auswertung eine längere Zeit in Anspruch nehmen würde, bestand auch im weiteren Verlauf keine Verpflichtung der Bußgeldbehörde, die damit aufgezeichneten Daten anzufordern. Vielmehr besteht grundsätzlich die Obliegenheit des Fahrzeughalters, an der Aufklärung erheblicher Verkehrsverstöße mitzuwirken. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit zutreffend darauf verweisen, dass bei Firmenfahrzeugen die Geschäftsleitung ständig dafür Sorge zu tragen habe, dass grundsätzlich und zu jeder Zeit bekannt sei, welcher Fahrer welches Fahrzeug führe. Soweit die Klägerin auf eine Nichtgewährung der Akteneinsicht bzw. Einsicht in ein Überwachungsvideo durch die Bußgeldbehörde abgestellt hat, ist – abgesehen von der bloßen Zeugenstellung der Klägerin und des fehlenden Akteneinsichtsrechts (vgl. Einsichtsrecht des Betroffenen nach § 49 OWiG bzw. des Verteidigers nach § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO) während des Bußgeldverfahrens – erneut darauf hinzuweisen, dass sich ein entsprechendes Gesuch in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht befindet. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend verwiesen, ohne dass die Klägerin diesem Vortrag durch Vorlage geeigneter Nachweise entgegengetreten wäre. Es ist den beigezogenen Verwaltungsvorgängen auch nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens – und damit nach Wegfall eines (etwaigen) Versagungsgrundes – an die Bußgeldbehörde gewandt hat, um von dieser unter Hinweis auf ein sich aus dem Fahrtenbuchverfahren ergebendes berechtigtes Interesse Zugang zu den ihres Erachtens benötigten Objekten der Inaugenscheinnahme zu erhalten. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 12 ME 115/22 -, juris. Ungeachtet dessen ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die behauptete Nichtgewährung der Akteneinsicht für die fehlende Fahrerermittlung ursächlich gewesen ist. Dass das noch zu bestimmende Ersatzfahrzeug gegebenenfalls ebenso wie das Tatfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, steht der Erforderlichkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen. Denn es ist aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht damit zu rechnen, dass sie die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei (möglichen) zukünftigen Verkehrsverstößen der zuständigen Ordnungsverfügung – rechtzeitig – zur Verfügung stellen wird. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 5 B 5094/19 –; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 -11 CS 18.1373 –; vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2018 – 7 K 3665/17 – zu der im Einzelfall erforderlichen Prüfung; jeweils unter juris. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Insbesondere verstößt der Erlass der Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von neun Monaten nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt für die Fahrtenbuchanordnung generell das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde – wie hier – zur Ausübung ihres Ermessens für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.September 1999 – 3 B 94.99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –, juris. Hier wäre der Abstandsverstoß nach Ziffer 3.2.3 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen und zudem mit einem Bußgeld in Höhe von 80,- Euro (§ 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 15 der Tabelle im Anhang BKatV) zu ahnden gewesen. Von daher handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin ungeachtet der konkreten Gefährlichkeit um einen gravierenden Verkehrsverstoß und die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von neun Monaten ist unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinesfalls zu beanstanden. Die Fahrtenbuchauflage ist auch weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für die Klägerin keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundene geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris, und vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 – 14 L 1584/10 – und vom 30. Mai 2011 – 14 L 470/11 –. Soweit die Fahrtenbuchauflage hinsichtlich des Tatfahrzeugs ins Leere geht, weil dieses bereits am 9. Mai 2022 außer Betrieb gesetzt wurde, führt dies nicht zu Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Denn für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2022 – 8 B 979/12 –, juris. Für die Fortwirkung der Regelungswirkung der Ordnungsverfügung ist es insoweit von Bedeutung, dass die Beklagte die Fahrtenbuchauflage zugleich auf ein (noch näher zu konkretisierendes) Ersatzfahrzeug erstreckt hat. Die in der Ordnungsverfügung geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug findet in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt, auch wenn ein konkretes Ersatzfahrzeug nachfolgend noch zu bestimmen ist. Der Begriff des Ersatzfahrzeugs wird dabei weit ausgelegt. Er erfasst nicht nur das – vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten/stillgelegten – neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung/Stilllegung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vorherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeuges einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 31. März 2021 – 6 A 694/19 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2015 – 12 LA 156/14 –; jeweils juris m. w. N. Auch die mit Bescheid erfolgte Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte die Gebühren auf der Grundlage von § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 der Anlage zu § 1 dieser Gebührenordnung festsetzen. Die Gebühr bewegt sich mit 105,00 € im vorgesehenen Gebührenrahmen (21,50–200 €). Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt durfte die Beklagte schließlich auch die Zustellungsauslagen in Höhe von 2,32 Euro erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.