Beschluss
5 B 490/22
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.
• Art.4 GRC/Art.3 EMRK verbieten unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; nur bei systemischen Mängeln mit der Folge extremer materieller Not verhindert dies die Zurückweisung als unzulässig.
• Zur Annahme eines Verbots der Zurückschiebung sind verlässliche, verallgemeinerungsfähige Anhaltspunkte erforderlich, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der elementaren Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife") belegen.
• Die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann zur Folge haben, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebung überwiegt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Asylantrags trotz Rückkehrrisiken nach Portugal (Art.4 GRC/Art.3 EMRK) • Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. • Art.4 GRC/Art.3 EMRK verbieten unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; nur bei systemischen Mängeln mit der Folge extremer materieller Not verhindert dies die Zurückweisung als unzulässig. • Zur Annahme eines Verbots der Zurückschiebung sind verlässliche, verallgemeinerungsfähige Anhaltspunkte erforderlich, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der elementaren Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife") belegen. • Die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann zur Folge haben, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebung überwiegt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Der Antragsteller, südsudanesischer Staatsangehöriger, war bereits in Portugal als Schutzberechtigter anerkannt und reiste am 14.08.2021 nach Deutschland, wo er am 07.09.2021 erneut Asyl beantragte. Die deutsche Behörde lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 04.01.2022 als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Portugal an und sprach ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Der Kläger rügte, in Portugal hätten er und seine Familie mangelhafte Integrationsleistungen, Unterversorgung und Diskriminierung erfahren; er trug an, die Kindes- und Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen würden nicht ausreichen, und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er forderte zudem Einholung weiterer Stellungnahmen zur Lage in Portugal. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und die Frage möglicher Abschiebungsverbote. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Maßgeblich sind §29 Abs.1 Nr.2 AsylG, Art.4 GRC und Art.3 EMRK; die Grenze für eine Unzulässigkeitsverhinderung liegt in systemischen Mängeln, die zu extremer materieller Not führen (‚Bett, Brot und Seife‘). • Gefährdungsprüfung: Der EuGH-Standard verlangt eine ernsthafte Gefahr (serious risk) bzw. beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung von Art.4 GRC; hierfür sind verlässliche, verallgemeinerungsfähige Tatsachen erforderlich. • Sachstand Portugal: Aus den verfügbaren, aktuellen Quellen ergibt sich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Portugal Zugang zu Aufenthaltsrechten, Unterbringung, Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialhilfe und medizinischer Versorgung haben; Integrationsangebote bestehen rechtlich und faktisch. • Einzelfallvorbringen des Antragstellers: Die Angaben zu mangelhafter Versorgung, eingeschränkten Integrationsangeboten und Diskriminierung im konkreten Dorf sind nicht ausreichend substantiiert oder verallgemeinerungsfähig; teils fehlen nachvollziehbare Nachweise etwa zum Wegfall von Sozialleistungen oder konkreten medizinischen Ausfällen. • Abschiebungsverbote: Mangels substantiierter Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC sind Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG nicht gegeben. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebung überwiegt daher gegenüber dem individuellen Interesse an Aussetzung des Vollzugs. • Beweiserhebung und Stellungnahmen: Weitere eingeholte Stellungnahmen hielt das Gericht für entbehrlich, weil die vorhandenen zuverlässigen Quellen die Lage in Portugal ausreichend darlegen; beantragte Auskünfte wären Ausforschung ohne hinreichende Substantiierung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält die Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG und die Androhung der Abschiebung nach Portugal nach summarischer Prüfung für voraussichtlich rechtmäßig, weil keine verlässlichen und verallgemeinerungsfähigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller bei Rückkehr eine Verletzung von Art.4 GRC/Art.3 EMRK in Gestalt extremer materieller Not droht. Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebung überwiegt daher im vorläufigen Rechtsschutz; Kosten- und Prozesshilfegesuche werden abgewiesen.