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Beschluss

1 L 1245/25.WI.A

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0805.1L1245.25.WI.A.00
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Leitsätze
Anhand der aktuellen Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass das portugiesische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen derartige Schwachstellen aufweisen, dass dort anerkannten Schutzberechtigten im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Das gilt selbst bei bei besonderer Vulnerabilität. Vorübergehende Abschiebungshindernisse, insbesondere die Aufenthaltsgestattung eines im Asylverfahren befindlichen Familienangehörigen, stehen der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (anknüpfend an Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23) Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn ein im Asylverfahren befindliches nachgeborenes Kind auch nach Ablehnung seines Asylantrags nicht in denselben Zielstaat abgeschoben werden kann wie seine Eltern und es auf die Wahrung der Familieneinheit angewiesen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.05.2025 (Gz.: N02) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhand der aktuellen Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass das portugiesische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen derartige Schwachstellen aufweisen, dass dort anerkannten Schutzberechtigten im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Das gilt selbst bei bei besonderer Vulnerabilität. Vorübergehende Abschiebungshindernisse, insbesondere die Aufenthaltsgestattung eines im Asylverfahren befindlichen Familienangehörigen, stehen der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (anknüpfend an Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23) Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn ein im Asylverfahren befindliches nachgeborenes Kind auch nach Ablehnung seines Asylantrags nicht in denselben Zielstaat abgeschoben werden kann wie seine Eltern und es auf die Wahrung der Familieneinheit angewiesen ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.05.2025 (Gz.: N02) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Portugal, wo sie internationalen Schutz genießen (sog. Drittstaatenbescheid). Der N03 geborene Antragsteller zu 1) und die N04 geborene Antragstellerin zu 2) sind Eltern der N05 in H geborenen Antragstellerin zu 3). Die Antragsteller sind alle afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und islamisch-sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten am 00.00.0000in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 00.00.0000Asylanträge. Dabei legten sie verschiedene portugiesische Dokumente vor, darunter jeweils einen „Título de Residência“ (portugiesischer Aufenthaltstitel) mit Gültigkeit bis 00.00.2027, der die Antragsteller mit „Tipo de Título: Refugiado“ (Art der Genehmigung: Flüchtling) ausweist. Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) wurden am 00.00.0000 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Zulässigkeit der Asylanträge angehört. Beide gaben an nach ihrer Flucht aus Afghanistan zunächst in Portugal gewesen zu sein. Ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3) sei krank. Sie habe ein „Loch im Herz“ sowie Probleme mit Ohren, Nieren und Augen, da sie als Frühgeburt zur Welt gekommen sei. Sie sei deswegen in Portugal vier Monate im Krankenhaus gewesen. Man habe sie dort aber nicht richtig behandelt. Sie habe daher nach ihrer Entlassung noch zwei weitere Male im Krankenhaus behandelt werden müssen. Zudem hätten sie in Portugal über ein Jahr keinen Termin bei einem Arzt bekommen. Auch habe der Antragsteller zu 1), obwohl er sich sehr bemüht habe, keine Arbeit finden können. Aufgrund der aus ihrer Sicht unzureichenden medizinischen Behandlung seien die Antragsteller im März 2023 nach Schweden gereist. Von dort seien sie aber wieder nach Portugal abgeschoben worden. Als sie wieder in Portugal ankamen, hätten sie keinen Platz zum Leben gehabt. Ein Bekannter habe ihnen dann geholfen. Auf ihre E-Mails habe die portugiesische Ausländerbehörde nicht geantwortet. Aufgrund der Krankheit der Antragstellerin zu 3) und wegen der allgemein schwierigen Situation in Portugal, seien die Antragsteller dann nach Deutschland gekommen, wo jeweils ein Onkel der Antragsteller zu 1) und 2) lebe. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am 00.00.0000in Deutschland eine weitere Tochter (I) bekommen. Dies wurde dem Bundesamt mit Schreiben des J vom 15.08.2024, eingegangen am 16.08.2024, angezeigt, woraufhin es für das Kind nach § 14a AsylG ein Asylverfahren einleitete (Gz.: N06). Mit Bescheid vom 28.05.2025 (Gz.: N02) lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt forderte die Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Portugal an. Es stellte fest, dass die Antragsteller nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wurde den Antragstellern am 31.05.2025 zugestellt. Die Antragsteller haben am 06.06.2025 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom selben Tag Klage erhoben. Über die unter dem Aktenzeichen 1 K 1244/25.WI.A geführte Klage ist noch nicht entscheiden worden. Gleichzeitig mit der Klage haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die bereits zuvor persönlich erhobene Klage (1 K 1202/25.WI.A) und den zugehörigen Eilantrag (1 L 1203/25.WI.A) haben die Antragsteller aufgrund doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen; die Verfahren sind mit Beschlüssen vom 24.06.2025 eingestellt worden. Die Antragsteller tragen vor, es bestünden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragsteller in Portugal systematische Schwachstellen aufwiesen. Die Antragsteller hätten sich für einen Zeitraum von insgesamt 18 Monaten in Portugal aufgehalten. Während der ersten sechs Monate seien sie in einer staatlichen Unterkunft („Camp“) untergebracht gewesen. Nach Ablauf dieser Zeit seien sie gezwungen gewesen, das Camp zu verlassen. Die anschließende Suche nach einer eigenen Unterkunft habe sich überaus schwierig gestaltet und sei weitgehend erfolglos geblieben. In der Folge hätten die Antragsteller unter prekären Bedingungen – zeitweise im Freien, insbesondere in öffentlichen Parks – gelebt. Gelegentlich sei ihnen von Bekannten eine vorübergehende Schlafmöglichkeit eingeräumt worden, jedoch sei eine gesicherte Wohnsituation zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Auch die finanzielle Situation habe sich erheblich verschlechtert. Nachdem die Antragsteller zunächst eine geringe staatliche Unterstützungsleistung in Höhe von ca. 150 EUR pro Monat erhalten hätten, sei diese Leistung später vollständig eingestellt worden. Seitdem seien die Antragsteller ohne jede staatliche Hilfeleistung gewesen. Hinzu käme, dass die Antragsteller auf regelmäßige medizinische Versorgung angewiesen gewesen seien, welche im portugiesischen Gesundheitssystem nicht in dem Maße habe sichergestellt werden können, wie es aufgrund ihres Gesundheitszustandes erforderlich gewesen wäre. Insbesondere habe es an spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten sowie an strukturierten Behandlungsangeboten gefehlt. Nach ihrer Rückkehr aus Schweden hätten sich die Antragsteller erneut in derselben – aus ihrer Sicht prekären und menschenunwürdigen – Situation wiedergefunden, nämlich ohne Unterkunft, ohne staatliche Unterstützung und ohne ausreichende medizinische Versorgung. Eine besondere Dringlichkeit des Antragsbegehrens ergebe sich daraus, dass die in Deutschland geborene Tochter I als Frühgeburt in der 24+0. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei. Sie habe nach der Geburt rund fünf Monate intensivmedizinisch betreut werden müssen und es seien schwerwiegende gesundheitliche Komplikationen diagnostiziert worden. Gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller zahlreiche Atteste und medizinische Unterlagen vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Über den Asylantrag des nachgeborenen Kindes hat das Bundesamt bislang nicht entschieden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.05.2025 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten 1 K 1202/25.WI.A, 1 L 1203/25.WI.A und 1 K 1244/25.WI.A, der vorgelegten Behördenakten (Gz.: N01 sowie N06) und der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisliste enthalten sind. Diese Inhalte sind sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. II. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, da die Klage der Antragsteller gegen die im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Zudem wurde die in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmte einwöchige Antragsfrist gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 31.05.2025 zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage ist grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Im vorliegenden Fall einer angedrohten Abschiebung ist darüber hinaus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19/19 -, juris Rn. 35; BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Portugal. Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Portugal sind §§ 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG. Den Antragstellern wurde ausweislich der von ihnen vorgelegten „Títulos de Residência“ in Portugal Flüchtlingsschutz zuerkannt. In diesem Fall sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, dass der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig und dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den ihm Schutz gewährenden Staat anzudrohen ist. Der Unzulässigkeitsentscheidung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung nach Portugal stehen auch keine systemischen Mängel des portugiesischen Asylverfahrens bzw. der dortigen Aufnahmebedingungen entgegen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dabei ist richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es den Mitgliedstaaten nicht möglich, von der Ablehnungsbefugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie, die von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wird, Gebrauch zu machen, wenn dem Betroffenen bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Schutzberechtigter erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu erfahren (EuGH, Beschlüsse vom 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 (Hamed & Omar) - NVwZ 2020, 137; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81-97; vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) u.a. - juris). Dabei ist auch die zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (Art. 52 Abs. 3 GRCh). Die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, ist anhand der folgenden Maßstäbe zu beantworten: Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-433/10 -, NVwZ 2012, 417) gilt innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU entspricht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Asylsuchende oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grund- und Menschenrechten unvereinbar ist (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo)-, juris Rn. 82 f., 87 ff.). Die genannte Vermutung ist daher widerlegbar. Ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, juris Rn. 81 ff.). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist ebenfalls für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten genügen nicht. Dasselbe gilt, wenn international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, existenzsichernde Leistungen nicht oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang erhalten. Von einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist vielmehr nur ausnahmsweise dann auszugehen, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in dem entsprechenden Mitgliedstaat auf so erhebliche und schwerwiegende Funktionsstörungen trifft, dass der Schutzberechtigte dort trotz zumutbarer Eigeninitiative nicht in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse insbesondere nach Obdach, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 5: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“; vgl. auch EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, juris). Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische bzw. allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Ob diese Funktionsstörungen, die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, hängt dabei von sämtlichen Umständen des Einzelfalles ab. Bei dem so definierten Maßstab ist deshalb weiter zu berücksichtigen, ob die betreffende Person gesund und arbeitsfähig ist oder sie eine besondere Verletzbarkeit (sog. Vulnerabilität) aufweist, sodass sie leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - juris Rn. 93; EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel) - NVwZ 2015, 127; BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 B 66/21 -, juris Rn. 19). Bei letzteren Personen kann vor einer Rückführung ggf. auch eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Person zu einer besonders verletzbaren Personengruppe gehört kann der nicht-erschöpfende Katalog des Art. 20 Abs. 3 der sog. Anerkennungsrichtlinie RL 2011/95/EU als Orientierungshilfe herangezogen werden, nach dem insbesondere folgende Personengruppen als vulnerable gelten: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale und hinreichend sichere, nicht nur auf bloße Spekulationen gegründete und hypothetische Gefahr bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 184 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020 - 7 A 10903/18.OVG -, BeckRS 2020, 5694 Rn. 28). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 34). Gemessen hieran geht der Einzelrichter im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung anhand der aktuellen Erkenntnislage nicht davon aus, dass das portugiesische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen derartige Schwachstellen aufweisen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Portugal zunächst eine auf fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine auf drei Jahre befristete und jeweils verlängerbare Aufenthaltserlaubnis. Nach einem legalen Aufenthalt von fünf Jahren besteht außerdem die Möglichkeit, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn auch die weiteren Voraussetzungen wie ein reguläres Einkommen, Beherrschung der portugiesischen Sprache, eine Unterkunft und Krankenversicherung nachgewiesen werden können (AIDA, Country Report Portugal, 2023 Update, S. 174 ff.). Es existiert keine Wartezeit, bevor Familiennachzug geltend gemacht werden kann, auch bestehen keine Fristen oder finanzielle Einkommensvoraussetzungen für einen entsprechenden Antrag (AIDA, Country Report Portugal, 2023 Update, S. 185 ff.). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Portugal grundsätzlich den gleichen Zugang zu Arbeit, Bildung, Unterkunft, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen wie portugiesische Staatsangehörige. Ihnen stehen sowohl der portugiesische Arbeitsmarkt als auch die dortigen Bildungsangebote offen. Zwar sind Flüchtlinge bei der Suche nach Arbeit verschiedenen Schwierigkeiten bzw. Nachteilen ausgesetzt – neben der Sprachbarriere insbesondere solchen bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, der Beschaffung einer Sozialversicherungs- oder Steuernummer und der Eröffnung eines Bankkontos. Gleichzeitig existieren aber auch Unterstützungsmaßnahmen, wie Sprachkurse und Arbeitsvermittlung. Statistiken zur Zahl der Personen, die internationalen Schutz genießen und in Beschäftigung sind, gibt es nicht (vgl. AIDA, Country Report Portugal, 2023 Update, S. 141, 191 f.). Auch zu Wohnmöglichkeiten einschließlich Sozialwohnungen haben Schutzberechtigte ungehinderten Zugang. Zwar berichtet das Portuguese Refugee Council (CPR) von Schwierigkeiten für Flüchtlinge beim Zugang zu angemessenen Wohnungen, insbesondere aufgrund von hohen Mietkosten. Infolgedessen müssten Flüchtlinge oft auf überfüllte oder minderwertige Wohnmöglichkeiten zurückgreifen. Systematische Fälle von Obdachlosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten sind dem CPR allerdings nicht bekannt (AIDA, Country Report Portugal, 2023 Update, S. 190). Auch der Zugang zu Sozialleistungen besteht zu denselben Bedingungen wie für portugiesische Staatsangehörige. Die Sozialhilfe („Rendimento Social de Inserção“), als wichtigste Sozialleistung für Schutzberechtigte in Portugal, beträgt für registrierte Erwachsene 209,11 EUR zuzüglich 146,38 EUR für erwachsene Haushaltsangehörige und 104,56 EUR für Kinder. Dies setzt voraus, dass das Einkommen den Betrag der Leistungen nicht übersteigt. Berechtigte Personen können die Sozialhilfe beantragen, sobald ihnen Schutz zuerkannt und damit die Asylbewerberleistungen eingestellt werden. Daneben besteht unter denselben Voraussetzungen wie für portugiesische Staatsbürger Anspruch auf weitere Sozialleistungen wie Kindergeld, Familienbeihilfe oder Arbeitslosengeld. Systemische Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen sind nicht bekannt (AIDA, Country Report Portugal, 2023 Update, S. 192 f.). Auch zu den Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems SNS besteht effektiver Zugang, wobei es aber insbesondere bei der Notwendigkeit von Spezialbehandlungen zu Einschränkungen wegen der Sprachbarriere und wegen bürokratischer Erschwernisse kommen kann. Das System deckt die medizinische (auch psychologische) Grundversorgung und Notfallversorgung ab, wobei kraft Gesetzes auch die besonderen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden. Schutzberechtigte und Kinder sind dabei von jeglichen Gebühren freigestellt (AIDA, Country Report Portugal, 2023 Update, S. 193 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Portugal, Gesamtaktualisierung vom 18.07.2019, S. 11; vgl. zum SNS allgemein: VG Aachen, Beschluss vom 04.01.2018 - 7 L 1971/17.A -, juris Rn. 37). Auf die weiteren Ausführungen zur Situation von Schutzberechtigten in Portugal aus dem streitgegenständlichen Bescheid wird ergänzend Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG, der auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet [BT-Drucks. 12/2062, S. 41]). Auf Grundlage dieser (seit Jahren im Wesentlichen gleichgebliebenen) Bedingungen ist selbst bei besonderer Vulnerabilität nicht davon auszugehen, dass Personen, die in Portugal Schutz genießen, unabhängig von ihrem Willen oder Entscheidungen nicht in der Lage sind, ihre essentiellen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193 -, juris Rn. 24 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 23.03.2022 - 5 B 490/22 -, juris Rn. 25 ff.; VG München, Beschluss vom 14.08.2020 - M 10 S 20.50407 -, juris Rn. 42; VG Ansbach, Urteil vom 05.03.2020 - AN 17 K 19.50306 -, juris Rn. 36; VG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2019 - 8 B 62/19 -, juris Rn. 7; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.02.2019 - 8 B 182/19 -, juris Rn. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 27.11.2018 - W 10 S 18.50534 -, juris Rn. 20; VG Aachen, Beschluss vom 04.01.2018 - 7 L 1971/17.A -, juris Rn. 27 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 05.10.2017 - 5 L 579/17.A -, juris Rn. 19; a. A. in Bezug auf vulnerable Personen: VG Weimar, Beschluss vom 05.04.2023 - 1 E 1701/22 We -, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2022 - 29 K 1634/21.A -, juris Rn. 51 ff.). Das gilt auch für die Antragsteller, obwohl sie als inzwischen vierköpfige Familie mit zwei kleinen und medizinisch versorgungsbedürftigen Kindern als besonders vulnerabel anzusehen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Kinder, die beide aufgrund ihrer Frühgeburt unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, nicht auch in Portugal eine adäquate medizinische Versorgung bekommen könnten. Voraussetzung ist der (grundsätzlich mögliche) zeitnahe Zugang zum SNS. Dass die Versorgung der Antragstellerin zu 3) in Portugal aus Sicht der Eltern unzureichend war und der Antragsteller zu 1) dort keine Erwerbstätigkeit gefunden hat steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Einerseits lässt sich anhand der Angaben der Antragsteller zu 1) und 2) (viermonatige stationäre Behandlung mit zwei weiteren Aufnahmen) nicht erkennen, dass die Versorgung aus medizinischer Sicht fehlerhaft oder inadäquat war. Andererseits ist angesichts des nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung auch gar nicht ausschlaggebend, welche Behandlung die Antragsteller bei dem zurückliegenden Aufenthalt in Portugal erfahren haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 88). Maßgeblich ist vielmehr auf die anhand der aktuellen Erkenntnisse im Falle einer Rückkehr zu erwartende Behandlung abzustellen, die sich hier nicht als unmenschlich oder erniedrigend darstellt. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Portugal. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot kommt wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann in Betracht, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 212). In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 127). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verhältnisse – wie im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind (vgl. § 3c AsylG) oder nicht. Ein solcher besonderer Ausnahmefall kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 127; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45). Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten und individuellen Umstände insbesondere dann erfüllt sein, wenn der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918-, juris Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 40: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Ein Abschiebungsverbot besteht folglich bereits dann nicht, wenn der Betroffene bei seiner Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten, ggf. auch durch gewährte Rückkehrhilfen, auch nur ein kleines Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann, das seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39). Den Antragstellern droht keine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Portugal. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist in Portugal für dort anerkannte Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das gilt auch für die Antragsteller. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen und nach § 77 Abs. 3 AsylG zudem auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Abschiebungsschutz kann ein Ausländer dabei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, BVerwGE 175, 227, juris Rn. 20; Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, juris Rn. 16; jeweils m. w. N.). Für eine derartige Gefährdung der Antragsteller durch die ihnen angedrohte Abschiebung nach Portugal liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Soweit die Antragsteller zu 1) und 2) sich gegenüber dem Bundesamt auf die vermeintliche Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin zu 3) beriefen und hierzu einen schwedischen Arztbericht vom 00.00.0000, einen vorläufigen Entlassungsbrief der K Kliniken L vom 00.00.0000 und einen Arztbericht der K Augenklinik L vom 00.00.0000vorlegten, ergibt sich aus den gestellten Diagnosen unter Berücksichtigung der oben ausgewerteten Erkenntnisse nicht ansatzweise, dass diese Beschwerden in Portugal nicht ausreichend behandelt werden könnten, sodass der Antragstellerin zu 3) der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen würden. Aus der gesundheitlichen Lage der in Deutschland nachgeborenen Tochter I kann allgemein – auch nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls – kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot der Eltern (bzw. Schwester) nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.2025 - 1 C 4/24 u.a. -, Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2025 vom 22.05.2025, Urteilsgründe liegen noch nicht vor). Jedoch steht der Abschiebung der Antragsteller nach Portugal derzeit mit dem Kindeswohl ihrer in Deutschland nachgeborenen Tochter (bzw. Schwester) I ein innerstaatliches Abschiebungshindernis entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist die Abschiebung nur anzudrohen, wenn ihr die dort genannten Belange des Kindeswohls, familiärer Bindungen und des Gesundheitszustandes nicht entgegenstehen. Die Norm dient der Umsetzung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15.02.2023 (C-484/22), wonach die in Art. 5 der sog. Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG genannten Belange bereits bei der Rückkehrentscheidung (i. S. d. Art. 3 Nr. 4 und 6 Rückführungsrichtlinie, nach deutschem Recht der Abschiebungsandrohung oder -anordnung) an sich und nicht erst im nachfolgenden Verfahren betreffend deren Vollzug zu berücksichtigen sind. Da eine Rückkehrentscheidung nicht an das Herkunftsland anknüpfen muss, sondern sich nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie auch auf die angedrohte Abschiebung in einen Mitgliedstaat (Sekundärmigration / Drittstaatenbescheid) beziehen kann, sind die Belange des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch bei einer Abschiebungsandrohung i. S. v. § 35 AsylG zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8/23 -, BVerwGE 182, 174, juris Rn. 23 f.). Das Asylverfahren des in Deutschland nachgeborenen Kindes wurde seitens des Bundesamtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt, knapp ein Jahr nach der dem Bundesamt am 16.08.2024 zugegangenen Mitteilung der Geburt durch den J und der damit verbundenen (fiktiven) Asylantragstellunggemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG, noch nicht abgeschlossen. Dies steht ihrer Abschiebung und damit auch der Abschiebung der Antragsteller nach Portugal entgegen. Das Bundesamt führt insoweit im streitgegenständlichen Bescheid aus: „Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass die Antragsteller ein nachgeborenes Kind in Deutschland haben. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass seitens des Bundesamtes bisher keine Entscheidung für die Tochter ergangen ist. Damit verfügt diese zum jetzigen Zeitpunkt in Deutschland nicht über einen Schutzstatus, welcher sich auf die Antragsteller auswirken könnte. Die Prüfpflicht der Ausländerbehörde hinsichtlich etwaiger inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Fall der beabsichtigten Vollstreckung einer bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht besteht dennoch fort.“ Damit verkennt die Beklagte die Reichweite des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. der o. g. zugrundeliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Ausländerrecht, dass vorübergehende Abschiebungshindernisse der Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen, sondern ihnen vielmehr durch die Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 29). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Einzelrichter auch für den Bereich des Asylrechts an. Nur in Fällen, in denen das angestrebte effiziente Rückkehrverfahren nicht erreicht werden kann, weil von vornherein eindeutig feststeht, dass einer Rückkehrentscheidung auf Dauer keine Vollstreckungsmaßnahmen folgen dürfen, ist vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen. Die für die Dauer des laufenden Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung vermittelt keinen derartigen längerfristigen Belang, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulässt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen, insbesondere eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, steht daher auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG grundsätzlich dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen die Familienangehörigen, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde, nicht entgegen (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 17.04.2024 - 7 L 150/24.A -, juris Rn. 5 unter Verweis auf: VGH Mannheim, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2025 - 22 K 6378/23.A -, juris Rn. 83 f. m. w. N.; anders die wohl herrschende Auffassung in der Rechtsprechung: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.06.2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 03.04.2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 30; VG Gießen, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 L 1041/24.GI.A -, juris Rn. 16 f.; VG Bremen, Beschluss vom 22.05.2024 - 1 V 959/24 -, juris S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2024 - 26 L 2561/24.A -, juris Rn. 17). Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn das im Asylverfahren befindliche Kind auch nach Ablehnung seines Asylantrags nicht in denselben Zielstaat abgeschoben werden kann wie seine Eltern und es auf die Wahrung der Familieneinheit angewiesen ist. Im vorliegenden Fall eines sog. Drittstaatenbescheides ist umstritten inwieweit das Land, dass den Eltern internationalen Schutz zuerkannt hat, auch für den Asylantrag eines nachgeborenen Kindes zuständig ist. Teile der Rechtsprechung nehmen eine derartige Zuständigkeitsakzessorietät an und begründen diese mit einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 der sog. Dublin-III-Verordnung VO (EU) 604/2013, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. u.a. OVG Saarland, Beschluss vom 22.11.2019 - 2 A 322/19 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 26.03.2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 26; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 - 16 A 808/15 -, juris Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2016 - A 5 K 8144/16 -, juris Rn. 6; VG Bayreuth, Urteil vom 22.03.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris Rn. 33 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 04.12.2014 - 5 E 20238/14 Me -, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.08.2015 - 11 B 15.50110 -, juris Rn. 14 bei einer Ablehnung internationalen Schutzes im anderen Mitgliedstaat). Obgleich die Dublin-III-Verordnung nach erfolgter Anerkennung im Drittstaat nicht mehrunmittelbar anwendbar sei, erfordere der ihr zugrundeliegende Grundsatz der Familieneinheit eine entsprechende Anwendung (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 - A 4 S 544/18 -, juris Rn. 9 ff.). Andere Gerichte halten die Dublin-III-Verordnung für nicht anwendbar (vgl. u.a. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2018 - RN 14 K 17.33302 -, juris Rn. 26 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 11.09.2018 - 1 B 170/18 -, juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 20.03.2018 - 9 A 7382/16 -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2016 - 5 A 194/14 -, juris Rn. 18). Gegen eine planwidrige Regelungslücke und damit eine Analogie spreche, dass es den Mitgliedstaaten überlassen sei, die Voraussetzungen für einen Drittstaatenbescheid zu schaffen und diese nicht ohne Mitteilung bzw. Kenntnis über das nachgeborene Kind angenommen werden könne. Zudem drohe, anders als im Dublin-System keine sog. „refugee in orbit“-Situation, in der kein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig wäre (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2018 - A 13 K 1357/16 -, juris Rn. 22). In der Folge sei der Mitgliedstaat in dem der betroffene Antragsteller geboren wurde, für die Prüfung von dessen Asylantrag zuständig Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin-III-Verordnung auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden kann, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-Verordnung bedarf (BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 1 C 37/19 -, NVwZ 2021, 251, 253; Urteil vom 25.05.2021 - 1 C 2/20-, NVwZ-RR 2022, 72, 73 f.). Demnach sei zumindest diese Sonderregelung auf die hier vorliegende Konstellation eines Kindes bereits in einem anderen Mitgliedstaat schutzberechtigter Eltern nicht analog anwendbar. Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, sei deshalb jedenfalls dann für die Prüfung zuständig, wenn er den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Bundesamt über den Asylantrag der in Deutschland nachgeborenen Tochter (bzw. Schwester) der Antragsteller nicht nur nicht entscheiden hat, sondern es auch versäumt hat, Portugal um die Aufnahme des nachgeborenen Kindes zu ersuchen. Die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehene Frist ist dabei infolge der (fiktiven) Asylantragstellung am 16.08.2024 abgelaufen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des nachgeborenen Kindes zuständig (geworden) ist. Sie kann sich damit ihr gegenüber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) auf die Zuständigkeit Portugals berufen. Auch eine Abschiebung der nachgeborenen Tochter im Rahmen der Familienzusammenführung würde (insbesondere vor dem Hintergrund der medizinisch notwendig unmittelbaren Aufnahme des Mädchens in das portugiesische Gesundheitssystem SNS) würde eine Abstimmung mit den portugiesischen Behörden voraussetzen, die bisher nicht stattgefunden hat. Dadurch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, dass die Antragsteller gemeinsam mit der in Deutschland geborenen Tochter (bzw. Schwester) nach Portugal abgeschoben werden können. Das Mädchen ist aber aufgrund seines jungen Alters von gegenwärtig gerade einmal etwa N07 Monaten – sein Entwicklungsstand entspricht wegen seiner multiplen Gesundheitsprobleme aufgrund der Frühgeburt dem eines fünf bis sechs Monate alten Säuglings (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte) – zu seinem Wohl auf seine Eltern angewiesen. Ihm ist jedenfalls derzeit keine auch nur kurzzeitige Trennung von den Eltern zuzumuten. Entscheidend für die Gewichtung des Kindeswohls sind insoweit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 24 Abs. 3 GRCh misst ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten große Bedeutung bei (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 04.03.2024 - 24 B 22.30376 -, juris Rn. 63; VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2024 - 9 L 122/24 A -, juris Rn. 13). Bei sehr kleinen Kindern kommt erschwerend hinzu, dass sie den Grund einer nur vorübergehenden räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen und eine solche rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 00.00.0000- 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Ob – abhängig vom weiteren Verlauf der Asylverfahren – diese Trennung zu einem anderen Zeitpunkt zumutbar oder gar eine gemeinsame Rückkehr nach Portugal möglich werden sollte, ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht maßgeblich. Da somit im vorliegenden Fall die Abschiebung der Antragsteller zu 1) und 2) nach Portugal voraussichtlich eine mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Trennung von ihrer im Asylverfahren befindlichen Tochter zur Folge hätte, begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ernstlichen Zweifeln. Dies gilt auch für die Abschiebung der erst N08-jährigen Antragstellerin zu 3), deren (Kindes-)Wohl ebenfalls keine Trennung von den Eltern zulässt. Im Ergebnis führt die Abwägung des Kindeswohls und der familiären Belange der Antragsteller mit dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Einwanderung und der Abwendung einer illegalen Sekundärmigration im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu einem Überwiegen des privaten Interesses der Antragsteller am Verbleib im Bundesgebiet. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).