Beschluss
4 B 3754/23
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0807.4B3754.23.00
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Leitsätze
1. Der Betrieb einer Shisha-Bar stellt eine gegenüber dem gewöhnlichen Barbetrieb genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 2. Die formelle Baurechtswidrigkeit ist ausreichend, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ist offensichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2015 - 1 ME 31/15 -, Rn. 15, juris).
Entscheidungsgründe
1. Der Betrieb einer Shisha-Bar stellt eine gegenüber dem gewöhnlichen Barbetrieb genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 2. Die formelle Baurechtswidrigkeit ist ausreichend, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ist offensichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2015 - 1 ME 31/15 -, Rn. 15, juris).