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Beschluss

12 B 4841/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2023:1019.12B4841.23.00
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Leitsätze
Die Weigerung eines Ausländers, an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen, begründet kein Ausweisungsinteresse. Im Rahmen der Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG , dass kein Ausweisungsinteresse besteht, kann die Weigerung zur Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch dazu führen, dass diese negative Tatbestandsvoraussetzung nicht bejaht werden kann. Die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung trägt der Ausländer. Aus der Weigerung zur Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch kann jedoch nur dann ein für den Ausländer negativer Schluss gezogen werden, wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein. Nur in diesem Fall ist ein Sicherheitsgespräch zur Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken als notwendige Mitwirkung des Ausländers anzusehen und diesem eine gesteigerte Darlegungslast für die negative Tatbestandsvoraussetzung kein Ausweisungsinteresse des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Die Weigerung eines Ausländers, an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen, begründet kein Ausweisungsinteresse. Im Rahmen der Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG , dass kein Ausweisungsinteresse besteht, kann die Weigerung zur Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch dazu führen, dass diese negative Tatbestandsvoraussetzung nicht bejaht werden kann. Die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung trägt der Ausländer. Aus der Weigerung zur Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch kann jedoch nur dann ein für den Ausländer negativer Schluss gezogen werden, wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein. Nur in diesem Fall ist ein Sicherheitsgespräch zur Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken als notwendige Mitwirkung des Ausländers anzusehen und diesem eine gesteigerte Darlegungslast für die negative Tatbestandsvoraussetzung kein Ausweisungsinteresse des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufzuerlegen.