Beschluss
4 L 477/25 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1212.4L477.25V.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt. Die Anträge der afghanischen Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen und auszuhändigen, und der Klägerin und Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren, haben Erfolg. Sie sind zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris, Rn. 2). Dies ist hier der Fall. I. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Begehren der Erteilung von Visa nach § 23 Abs. 2 AufenthG liegen vor. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG zu ihren Gunsten erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 28. März 2024. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV –) erlassene Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 – Aufnahmeanordnung-AFG – (abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/humanitaere-aufnahmeprogramme/aufnahmeanordnung-bap-afghanistan.html, zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2025) ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht u.a. vor, dass das BAMF monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. a) Die den Antragstellern auf Grundlage dieser Anordnung mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. März 2024 erteilte Aufnahmezusage (Az. BAP-AFG24-18076) begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragstellenden geklärt ist, gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen und sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 vom 28. März 2024 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. September 2025 – 19 CS 25.1802 – Rn. 7 [noch unveröffentlicht]; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3.11 – juris, Rn. 24; VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – juris, Rn. 25, und vom 4. Dezember 2025 – VG 11 L 415/25 V – BA, Bl. 4f.). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität der Antragstellenden bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragstellenden ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides rechtlich gebunden. Der Bescheid ist wirksam, bestandskräftig und nicht widerrufen. b) Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen für die Visaerteilung. (1) Sie haben ihren Visumantrag binnen der im Bescheid des BAMF vom 28. März 2024 festgelegten Frist von 24 Monaten, nämlich am 18. April 2024, gestellt. (2) Die Identität der Antragsteller ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt (vgl. Bl. 90 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1., Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zum Antragsteller zu 2., Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zum Antragsteller zu 3., Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zum Antragsteller zu 4.). Die Antragsgegnerin hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. (3) Die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG nicht erfüllt sind, fehlen. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmezusage gebieten ein Absehen von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung (VG Berlin, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 – VG 11 L 415/25 V – BA, Bl. 9, und vom 22. Juli 2025 – VG 40 L 144/25 A – juris, Rn. 38). (4) Ein Ausweisungsinteresse nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 53, 54 AufenthG ist nicht ersichtlich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der begehrten Visa u.a. voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Hierfür trägt der Ausländer die materielle Beweislast (VGH München, Beschluss vom 5. April 2016 – 10 ZB 14.1440 – juris, Rn. 10). Jedoch fehlt es vorliegend bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses. Weder die Beklagte noch das BAMF oder der Dokumenten- und Visaberater der Bundespolizei haben bezüglich der Antragsteller entsprechendes festgestellt. Ob der Ehemann der Antragstellerin zu 1. ein Ausweisungsinteresse erfüllen würde, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für den Anspruch der Antragsteller ohne Belang. Soweit im Vermerk des Dokumenten- und Visaberaters der Bundespolizei (Bl. 83ff. und 91 des Verwaltungsvorgangs zur Antragstellerin zu 1.) dieser darauf abstellt, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. nicht verschollen sei und durch die Visaerteilung an seine Ehefrau über einen späteren Familiennachzug die Sicherheitsbefragung umgehen könnte, begründet dies auch kein Ausweisungsinteresse gegen die Antragstellerin zu 1. So verkennt diese Auffassung bereits den gesetzlichen Maßstab. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht ein Ausweisungsinteresse, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies wird in den § 54 Abs. 1 AufenthG dahingehend konkretisiert, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, wenn in der Person des Ausländers bestimmte Gefahren liegen. Demnach kommt es auf die Person des Antragstellers an, nicht auf mögliche (und von dem Dokumenten- und Visaberater der Bundespolizei auch nicht weiter konkretisierte) Gefahren einer dritten Person, mag sie auch mit Antragsteller verheiratet sein. Andernfalls würde eine (behauptete) Mitgliedschaft des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. bei den Taliban zu einer Art "Sippenhaft" für die durch die Taliban konkret an Leib und Leben gefährdeten Antragsteller führen. Im Übrigen verkennt die Auffassung des Dokumenten- und Visaberaters der Bundespolizei auch, dass die Auslandsvertretung einen etwaigen Antrag des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. auf ein Visum zum Familiennachzug selbständig auch unter Berücksichtigung eines Ausweisungsinteresses zu prüfen hätte und das Visum ggf. auf dieser Grundlage versagen könnte. (5) Dem Anspruch steht auch im Übrigen nicht die fehlende Spruchreife entgegen. Den Antragstellern kann das Fehlen eines Sicherheitsinterviews nicht entgegengehalten werden. Die Antragsgegnerin hat die Grenzen ihres Verfahrensermessens durch die Forderung nach einem gesonderten Sicherheitsinterviews überschritten. aa) Es bedarf vorliegend keines Sicherheitsinterviews zum Beweis des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit eröffnet der Behörde ein relativ weites Ermessen auch bei der Verfahrensgestaltung. Die Behörde kann das Verwaltungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen so führen und gestalten, wie sie es für am zweckmäßigsten hält. Das Verfahrensermessen ist wie jedes Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Die Grenze der Aufklärungspflicht bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Maßnahmen zu treffen sind, die der Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 65. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 10 Rn. 9ff.). Die Antragsgegnerin ist gehalten, den Visumantrag der Antragsteller zu bescheiden, sie hat das Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 VwVfG) gemäß § 10 Satz 2 VwVfG zügig durchzuführen. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe ist spiegelbildlich das Recht der Betroffenen auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist abzuleiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 – BA, Bl. 5f.). Die Behörde hat dabei im Verwaltungsverfahren gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch zu klären, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt. Ihr kommt dabei aber kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 2018 – 11 S 809/18 – juris, Rn. 9; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 53 Rn. 150; vgl. selbst zu § 58a AufenthG: BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 2 BvR 1487/17 – juris, Rn. 42 sowie BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2020 – BVerwG 1 A 3.19 – juris, Rn. 32, und Beschluss vom 19. September 2017 – BVerwG 1 VR 7.17 – juris, Rn. 19). Danach darf die Antragsgegnerin zur Ermittlung, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt, (nur) die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Nicht erforderliche Verfahrenshandlungen – erst recht solche, die den Anspruch wegen der hohen Eilbedürftigkeit vereiteln würden – dürfen von Rechts wegen aber nicht verlangt werden. Nur wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein, ist ein Sicherheitsinterview zur Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken als notwendige Mitwirkung des Ausländers anzusehen und diesem eine gesteigerte Darlegungslast für die negative Tatbestandsvoraussetzung "kein Ausweisungsinteresse" des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufzuerlegen. Bestehen aber auch nach bereits vorhandenen Erkenntnissen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall überhaupt ein Ausweisungsinteresse bestehen könnte, dann besteht auch kein Aufklärungsbedarf in einem Sicherheitsinterview. Solche Gespräche dienen nicht der Erlangung belastender Umstände oder allgemein von Erkenntnissen zu anderen Personen oder Vereinigungen, sondern nur dem Beweis, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt (VG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 12 B 4841/23 – juris, Rn. 44). Nach diesem Maßstab ist die Durchführung eines Sicherheitsinterviews hier vorliegend nicht erforderlich. Die Antragstellerin zu 1. wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach befragt. So führte der für die Sicherheitsinterviews und -befragungen zuständige Dokumenten- und Visaberater der Bundespolizei an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad am 9. und 11. September 2024 ausführliche Befragungen auch zu sicherheitserheblichen Aspekten durch, wie etwa zur Zugehörigkeit von Familienangehörigen der Antragsteller zur Taliban. Weiterhin fand im Rahmen einer erneuten Überprüfung eine Anhörung durch die Mitarbeitenden des BAMF am 15. Oktober 2025 statt. Zudem erfolgte am 7. August 2024 eine gesonderte vertiefte Prüfung aufgrund des Justizbezugs der Antragstellerin zu 1. statt. Am 8. Juli 2025 teilte der Sicherheitsberater nach Rücksprache mit dem BAMF mit, dass kein Sicherheitsinterview notwendig sei. Erst am 14. November 2025 wurde dann jedoch, ohne dass der Botschaft oder dem BAMF neue erhebliche Informationen zur Kenntnis gelangt wären, entschieden, dass ein Sicherheitsinterview durchzuführen sei. Zu klären seien "Scheidung und Sorgerecht" (Bl. 96 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1.). Dies begründet vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt der Gefahr durch den Ehemann der Antragstellerin zu 1. – dazu unter (1) – noch zur Frage der familienrechtlichen Situation der Antragsteller – dazu unter (2) – die Notwendigkeit eines Sicherheitsinterviews. (1) Ein Ausweisungsinteresse gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. kann nach dem oben Gesagten kein Ausweisungsinteresse gegenüber den Antragstellern begründen. Folglich führt dieser Aspekt auch nicht zur Notwendigkeit eines Sicherheitsinterviews. (2) Gleichfalls können offene Fragen zum Sorgerecht und der Antragstellerin zu 1. für die Antragsteller zu 2. bis 4. und der sonstigen familienrechtlichen Situation der Antragsteller die Notwendigkeit eines Sicherheitsinterviews nicht begründen. Die Antragstellerin zu 1. hat ihr Sorgerecht bereits gegenüber der Botschaft, aber auch nochmals gegenüber dem Gericht durch Vorlage einer legalisierten Sorgerechtsübertragungsurkunde glaubhaft gemacht (vgl. Bl. 359f. der Streitakte, Bl. 87 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1.). Substantiierte Zweifel an deren Echtheit hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Im Übrigen käme es vorliegend auch nicht auf die Einwilligung des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. an. In Verfahren nach § 23 AufenthG fehlt es an einem gesetzlichen Erfordernis der Einwilligung des anderen Sorgeberechtigten, wie etwa nach § 32 Abs. 3 AufenthG. Die Norm (§ 32 Abs. 3 AufenthG) ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich gerade nicht um einen Fall des Familiennachzug der Antragsteller zu 2. bis 4. handelt, sondern die Antragsteller zu 2. bis 4. durch die Aufnahme in die Aufnahmezusage des BAMF einen eigenen Anspruch nach § 23 Abs. 2 AufenthG geltend machen. bb) Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus der Aufnahmeanordnung-AFG. Ihr ist keine generelle Pflicht zur Durchführung von Sicherheitsinterviews zu entnehmen. Zwar werden nach Ziffer 4. Satz 1 der Aufnahmeanordnung-AFG im weiteren Verfahren auch das Vorliegen von Sicherheitsbedenken geprüft, nach Satz 2 lit. c) sind von der Aufnahme aber nur solche Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. Wenn hierfür aber keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, kann auch unter Berücksichtigung des weiten Verfahrensermessens der Behörde die Notwendigkeit einer zur weiteren Erforschung von besonderen Gefahren durchgeführten Befragung nicht bejaht werden. 2. Auf Rechtsfolgenseite haben die Antragsteller aufgrund des Aufnahmebescheids einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. 3. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris, Rn. 2 und Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris, Rn. 22). Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung von sich in Pakistan aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen Folgendes ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 58/25 – EA, Bl. 4, vgl. auch Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 53/25 – EA, Bl. 4): "Wie angesichts der umfassenden Berichterstattung deutscher Medien allgemeinkundig ist, gibt es aus den letzten Tagen Berichte über eine nicht unerhebliche Zahl von Festnahmen und Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung durch pakistanische Behörden. Mit Stand vom 18. August 2025 berichtete etwa die ARD (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanen-aufnahme-programm -abschiebung-pakistan-100.html), nach Informationen der Bundesregierung seien in den vergangenen Tagen 211 Personen aus dem Aufnahmeprogramm nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes habe mitgeteilt, zuvor seien rund 450 Menschen aus dem Aufnahmeprogramm von den pakistanischen Behörden festgenommen worden. Die deutsche Botschaft in Islamabad und das Auswärtige Amt hätten durch Kontakte mit den pakistanischen Behörden die Freilassung von 245 Personen aus Abschiebelagern erreicht. Nach alledem bieten die von der Antragsgegnerin bislang angeführten Schutzmaßnahmen keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass afghanische Staatsangehörige aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung wie die Antragsteller ohne ihnen drohende schwerwiegende Folgen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten können. Vielmehr besteht die hinreichend konkrete Besorgnis der Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan." Hinreichende Gründe dafür, dass diese Einschätzung nicht mehr zutrifft, liegen nicht vor (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris, Rn. 34). Solche hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Soweit sie sich in anderen Verfahren zur Lage in Pakistan darauf beruft, ihr sei es aufgrund ihres Einsatzes für den Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufnahmeprogramme gelungen, am 12. September 2025 die Freilassung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt in Abschiebelagern inhaftierten Personen aus den Aufnahmeprogrammen zu erwirken, seither sei es nicht zu weiteren Abschiebungen von Personen aus den Aufnahmeprogrammen gekommen und sie sei zuversichtlich, für Personen aus den Aufnahmeprogrammen bis zum Jahresende 2025 einen Schutz vor Abschiebungen erreicht zu haben, respektive bei etwaigen Festnahmen weiterhin die Möglichkeit zu haben, einzugreifen und eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich daraus nicht, dass die Gefahr einer Inhaftierung und Abschiebung durch die pakistanischen Behörden aktuell nicht mehr besteht (VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – VG 26 L 284/25 V – EA, Bl. 8). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden von ihrer in den vergangenen Monaten geübten Abschiebepraxis in Bezug auf Personen aus dem Aufnahmeprogrammen grundsätzlich Abstand genommen hätten (VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2025 – VG 24 L 348/25 V – juris, Rn. 43). Für den Fall einer – damit weiterhin möglichen – Inhaftierung der Antragsteller setzte das Unterbinden einer Abschiebung das erfolgreiche und rechtzeitige Intervenieren der Antragsgegnerin voraus, welches allein auf der Grundlage ihres bisherigen Gelingens seit dem 12. September 2025 nicht mit hinreichender Sicherheit auf etwaige zukünftige Fälle erstreckt werden kann. Darüber hinaus besteht die jederzeitige Gefahr, dass das von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt Safehouse gekündigt wird. 4. Einer weitergehenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung der Visa bedarf es nicht. Deren Erteilung setzt begrifflich die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch Übergabe der visierten Reisepässe an die Antragsteller voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris, Rn. 9 m.w.N.). III. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2010 – OVG 10 M 8.10 – juris, Rn. 8) hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der sich im Verfahren stellenden komplexen Rechtsfragen erforderlich (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).