Beschluss
1 TG 2528/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1012.1TG2528.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der am 05.01.1937 geborene Antragsteller ist Amtmann im Dienst der Antragsgegnerin und seit 1971 unter anderem Leiter des Sachgebiets "Untere Wasserbehörde". In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 14.04.196 wird ihm große Umsicht bei der Leitung seines Aufgabengebiets bescheinigt. Er verfüge über ein gutes Fachwissen und besitze die Fähigkeit zu selbständigem Handeln. Er trete gegenüber dem Bürger freundlich auf, verfüge aber auch über das notwendige Durchsetzungsvermögen. Zusammenfassend sei festzustellen, daß es sich bei ihm um einen bewährten und zuverlässigen Beamten handele, dem gute Leistungen und eine tadelsfreie Führung bescheinigt werden könnten. Am 28.04.1987 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle eines Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - beim Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin aus. Die Stelle ist nach A 12 BBesG bewertet. Um die Stelle bewarben sich insgesamt neun Bewerber, darunter der Antragsteller und der am 19.03.1950 geborene Amtmann K.. Dieser ist nach einer dreijährigen Tätigkeit in der Stadtkasse seit dem 01.04.1976 beim Fuhr- und Reinigungsamt der Antragsgegnerin als Leiter der Abteilung Straßenreinigung, Müllabfuhr und Winterdienst tätig. Er wurde zuletzt am 18.12.1979 bzw. 09.06.1980 anläßlich seiner Beförderung zum Amtmann und seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dienstlich beurteilt. Damals wurde ihm bescheinigt, daß er sich in die speziellen Aufgabengebiete seines Dienstpostens eingearbeitet habe. Er habe sich fundamentale und vielseitige Kenntnisse erworben. Sein berufliches Interesse sei auffallend. Er habe sich stets als sehr einsatzfreudig gezeigt. Mit Schreiben vom 13.07.1987 nahm das Liegenschaftsamt gegenüber dem Hauptamt - Personalamt - der Antragsgegnerin zu den Bewerbungen Stellung, nachdem es in die Bewerbungen, denen jeweils ein Lebenslauf und eine Übersicht des beruflichen Werdegangs beigefügt waren, Einsicht genommen und mit verschiedenen Bewerbern persönliche Gespräche geführt hatte. Ohne nähere Begründung heißt es in dem Schreiben, daß im Einvernehmen mit dem zuständigen Stadtrat nach den Vorstellungen des Amtes für die Besetzung der Stelle Amtmann K. in Frage komme. Das Personalamt reichte dieses Schreiben mit dem Vermerk, daß der Antrag des Amtes unterstützt werde, mit den Bewerbungsunterlagen weiter. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, Amtmann Keller die Tätigkeit des Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - beim Liegenschaftsamt zu übertragen und ihn im Falle seiner Bewährung auf diesem Dienstposten zum Amtsrat zu befördern. Am 27.07.1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Zurückweisung seiner Bewerbung sei nicht sachgerecht. Er wolle zwar nicht geltend machen, daß er für die Stellenbesetzung qualifizierter sei als Amtmann K.; es sei jedoch zu untersuchen, ob die Antragsgegnerin eine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen habe. Es sei nicht ersichtlich, daß seine Befähigung für den fraglichen Dienstposten ernsthaft überprüft worden sei. Er habe seit mehr als fünfzehn Jahren die Aufgaben der Unteren Wasserbehörde selbständig und ohne Beanstandungen wahrgenommen. Es handele sich hierbei um äußerst schwierige Rechtsbereiche. Am 25.06.1987 habe ihm gegenüber der Leiter des Liegenschaftsamtes - was unstreitig ist - erklärt: Er sei zwar ein Fachmann auf seinem Gebiet, persönlich jedoch ein schwieriger Mitarbeiter. Was die dienstlichen Leistungen des Antragstellers angehe, so sei es so, daß er nur das Nötigste - aber niemals genug - erledige. Er, der Antragsteller, sei nicht bereit, Überstunden zu leisten und - überhaupt - mit fünfzig Jahren nicht mehr flexibel genug, um neue Aufgaben bewältigen zu können. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Beförderung eines Bewerbers zum Amtsrat auf der Stelle eines Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - bei dem Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin zu untersagen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil derzeit eine Entscheidung über die Beförderung eines der Bewerber auf dem fraglichen Dienstposten nicht anstehe. Der Antrag sei auch unbegründet. Die positiven Beurteilungen des Antragstellers rechtfertigten es nicht, ihn gegenüber Amtmann Keller vorzuziehen. Dieser sei in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach positiv beurteilt worden. Daß die Auswahl der Bewerber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei, ergebe sich aus der Stellungnahme des Leiters des Liegenschaftsamtes vom 05.08.1987 zu dem Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Ihr sei zu entnehmen, daß im Vordergrund der Entscheidung die Anforderungen gestanden hätten, die die zu besetzende Stelle mit sich bringe. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 27.07.1987 Amtmann K. zu dem Verfahren beigeladen. Dieser hat keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluß vom 28.08.1987 - I/2 G 1509/87 - der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, dem Antragsteller bei der Besetzung der Stelle des Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - beim Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin den Beigeladenen vorzuziehen. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin am 09.09.1987 eingelegte Beschwerde. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß, das weitere schriftliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten, das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. II. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28.08.1987 - I/2 G 1509/87 - nicht angefochten wurde, soweit mit ihm der Antrag abgelehnt wurde. Dieser Teil der Entscheidung unterliegt deshalb nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das von dem Antragsteller jetzt noch verfolgte Begehren darauf gerichtet, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, bis zum Abschluß eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens die Stelle des Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - bei ihrem Liegenschaftsamt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nicht, nach der Stellenbesetzung den Dienstposteninhaber sofort, sondern erst nach einer angemessenen Bewährungszeit zu befördern. Dementsprechend geht es dem Antragsteller, wie er in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.08.1987 klargestellt hat, auch nicht um die Sicherung eines Anspruchs auf Beförderung, sondern lediglich um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruches mit dem Ziel, die Dienstpostenbesetzung erst nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens vorzunehmen. Der so konkretisierte Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Verfahren ist ein Anordnungsgrund gegeben, denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, dem Beigeladenen den Dienstposten des Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - beim Liegenschaftsamt zu übertragen und ihn nach seiner Bewährung in diesem Aufgabenbereich zum Amtsrat zu befördern. Im Hauptsacheverfahren könnte diese Maßnahme jedenfalls nach einer Ernennung des Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Auswahlverfahren wäre mit der endgültigen Besetzung der Stelle abgeschlossen und eine Bewerbung des Antragstellers um den Dienstposten gegenstandslos geworden. Vorläufigen Rechtsschutz kann der Antragsteller deshalb nur über § 123 VwGO erlangen, zumal der beschließende Senat die Zulässigkeit der sogenannten Konkurrentenklage und damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verneint (Hess.VGH, Besohl. v. 18.02.1985 - 1 TH 252/85 -, NJW 1985, 1303 = ESVGH 35, 315 Nr. 172; Urt. v. 27.02.1985 - I OE 58/80 -, ZBR 1985, 258). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Über die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinaus wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch auf folgendes hingewiesen: Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahl des Beigeladenen für den fraglichen Dienstposten von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauchs gemacht und dadurch den Antragsteller in seinem sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Dieser Anspruch umfaßt das Recht der Bewerber auf eine faire und chancengleiche Behandlung unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie die Pflicht des Dienstherrn, von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien Gebrauch zu machen (Hess.VGH, Beschl. v. 18.02.1985, a.a.O., unter Hinweis auf Hess.VGH, Beschl. v. 04.05.1979 - VIII TG 1/79 -, ESVGH 29, 175; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27.03.1986 - 1 TG 678/86, - Hess.VGRspr 1986, 41 = ZBR 1986, 205 = NVwZ 1986, 766 und vom 29.01.1987 - 1 TG 3162/86 -). Wenn auch ein Beamter aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens herleiten kann, so hat er doch das Recht, sich zu bewerben und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips. Im übrigen steht die freie Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser darf im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimißt und welchen der Bewerber er für den geeigneteren hält. Leitbild für die Entscheidung des Dienstherrn muß stets das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft sein; dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen vor (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B. Urt, v. 28.05.,1980 - 1 OE 59/77 - und Beschlüsse vom 18.02.1985, a.a.O. und 29.09.1987 - 1 TG 2160/87 -). Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten verlangen, nicht aus ermessensfehlerhaften Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert zu werden. Eine fehlerfreie Ermessensausübung ist nur dann gegeben, wenn bei der Entscheidung sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt werden, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen sind (Kopp, VwGO, Kommentar, 7. Aufl., § 114 RdNr. 12 m. w. N.). Für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten und/oder bei der Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Beförderung) bedeutet dies, daß der Dienstherr all das zu beachten hat, was für die Beurteilung, der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 HBG) bedeutsam ist. Wesentliche Grundlage einer Auswahlentscheidung sind in der Regel die Personalakten der Bewerber, aus denen sich die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Abschluß- und Laufbahnprüfungen, der berufliche Werdegang und insbesondere auch die Beurteilungen von Befähigung und fachlicher Leistung ergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 18.02.1985, a.a.O.; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: März 1987, § 7 RdNr. 2 a). Bei der Würdigung der dienstlichen Beurteilungen der verschiedenen Bewerber ist im übrigen darauf zu achten, daß ein aktueller Leistungsvergleich vorgenommen werden kann (Günther, Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld der Beförderung, NVwZ 1986, 707). Von dem Grundsatz, daß der Auswahlentscheidung die Auswertung des wesentlichen Inhalts der Personalakten zugrunde liegen muß, erscheint dem Senat allenfalls dann eine Ausnahme gerechtfertigt, wenn es um die Besetzung eines dem Dienststellenleiter unmittelbar nachgeordneten Dienstpostens geht und der Dienststellenleiter auch ohne vorherige Einsicht in die Personalakten aufgrund langjähriger enger persönlicher Zusammenarbeit eine eigene begründete Würdigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen der in Betracht kommenden Beamten vornehmen kann. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Grundsätze ist die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Bereits das Auswahlverfahren verletzt den Anspruch des Antragstellers auf eine faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung. Auch wenn letztlich die Entscheidung über die Besetzung der fraglichen Stelle dem Magistrat der Antragsgegnerin vorbehalten ist, so wurde doch beim Liegenschaftsamt die maßgebliche Vorentscheidung getroffen, durch die die Weichen zugunsten des Beigeladenen gestellt wurden. Dies folgt zum einen daraus, daß die Stellungnahme des Liegenschaftsamtes vom 13.07.1987 vom Personalamt als Antrag zugunsten des Beigeladenen angesehen und ohne nähere Begründung mit dem Bemerken weitergeleitet wurde, daß der Antrag unterstützt werde. Zum anderen führt die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung der von ihr beabsichtigten Personalentscheidung im wesentlichen nur die Gründe an, die nach der Stellungnahme des Leiters des Liegenschaftsamtes vom 05.08.1987 für die von ihm getroffene Auswahl maßgebend waren. Angesichts der grundlegenden Bedeutung, die die Antragsgegnerin im Rahmen des Auswahlverfahrens der Stellungnahme des Liegenschaftsamtes vom 13.07.1987 beimißt, sind an sie dieselben Anforderungen wie an die Auswahlentscheidung selbst zu stellen. Diesen Anforderungen genügt das Votum des Liegenschaftsamtes jedoch nicht. Unerläßliche Voraussetzung für eine fehlerfreie personelle Auswahlentscheidung ist die Kenntnis der Bewerber, d. h. die Kenntnis ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Dieses Wissen müssen sich die für den Dienstherrn handelnden Beamten in der Regel durch das Studium der Personalakten verschaffen, wenn sie nicht ausnahmsweise aufgrund langjähriger enger persönlicher Zusammenarbeit in der Lage sind, die Eignung und Befähigung der Bewerber unter Berücksichtigung der von ihnen bisher gezeigten fachlichen Leistungen zutreffend zu beurteilen. Der Leiter des Liegenschaftsamtes, der, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 05.08.1987 ergibt, selbst die maßgebliche Vorentscheidung getroffen hat, erfüllte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner Kenntnis der einzelnen Bewerber offensichtlich nicht die Voraussetzungen, um einen fehlerfreien Besetzungsvorschlag zu machen. Ihm lagen lediglich die einzelnen Bewerbungen vor, denen jeweils ein Lebenslauf und eine Übersicht des beruflichen Werdegangs beigefügt waren. Diese Unterlagen allein ermöglichten weder eine Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen der Bewerber, noch ließen sie einen Leistungsvergleich zu. Dies ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Tatsache, daß dem Leiter des Liegenschaftsamtes sieben der neun Bewerber persönlich bekannt waren, ermöglichte ihm keine allein am Leistungsprinzip orientierte fehlerfreie Auswahlentscheidung. Dies bereits deshalb nicht, weil er zwei der Bewerber nicht kannte und sie ohne nähere Kenntnis ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auch nicht allein deshalb aus der engeren Wahl ausgeschieden werden durften, weil sie seit Beendigung ihrer Ausbildung ausschließlich in der Sozialverwaltung tätig waren. Es ist willkürlich, Beamte des gehobenen Dienstes ohne nähere Kenntnis ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft und damit ohne Kenntnis ihrer Möglichkeiten, sich in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten, allein deshalb aus dem Kreis der für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens in Betracht kommenden Bewerber auszuschließen, weil sie bisher nur in einem bestimmten Bereich der Verwaltung tätig waren. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin dem Stelleninhaber eine mehrjährige Einarbeitungszeit einräumt, also nicht verlangt, daß er den Dienstposten von Anfang an oder bereits nach einer ganz kurzen Einarbeitungszeit voll wahrnimmt (vgl. das Schreiben des Liegenschaftsamtes v. 29.07.1987, der sich der Leiter des Liegenschaftsamtes in seiner dienstlichen Äußerung vom 05.08.1987 "voll inhaltlich" anschloß). Aber auch soweit der Leiter des Liegenschaftsamtes seiner Auswahlentscheidung die persönliche Kenntnis von der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Antragstellers zugrunde gelegt hat, verletzte er dessen Anspruch auf die Durchführung eines fairen und chancengleichen Auswahlverfahrens. Er war zu keiner Zeit Vorgesetzter des Antragstellers. Sein Urteil über dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung stützt er auf Kenntnisse aus einer gemeinsamen "Studienzeit" bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Mainz sowie auf nachfolgende dienstliche Kontakte. Berücksichtigt man, daß die gemeinsame "Studienzeit" Jahre zurückliegt und die wenigen dienstlichen Berührungspunkte zwischen dem Leiter des Sachgebiets "Untere Wasserbehörde" und dem Leiter des Liegenschaftsamtes diesem nur einen sehr begrenzten Einblick in die Arbeitsweise des Antragstellers ermöglichten, dann wird hier ebenfalls offensichtlich, daß der Leiter des Liegenschaftsamtes aus "eigener Wissenschaft" weder berufen noch in der Lage war, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung zu würdigen und zu beurteilen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Beigeladenen. Dieser war dem Leiter des Liegenschaftsamtes weder während seiner früheren Tätigkeit bei der Stadtkasse noch als Leiter der Abteilung Straßenreinigung, Müllabfuhr und Winterdienst unterstellt, und die zwischen ihren Arbeitsgebieten auftretenden dienstlichen Kontakte waren ebenfalls begrenzt. Die auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage und damit bereits aus diesem Grunde fehlerhafte Vorentscheidung führt zur Fehlerhaftigkeit des bisherigen Auswahlverfahrens und zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers. Die Entscheidung des Leiters des Liegenschaftsamtes wurde - wie bereits oben dargelegt - von der Antragsgegnerin als Grundlage der beabsichtigten Personalentscheidung übernommen und nicht durch eine eigenständige ordnungsgemäße Auswahlentscheidung ersetzt. Die Kausalität zwischen der fehlerhaften Vorentscheidung und der vom Magistrat der Antragsgegnerin beabsichtigten endgültigen Entscheidung besteht also fort. Dies gilt ferner deshalb, weil dem Personaldezernenten der Antragsgegnerin und dem Magistrat nach dem Vermerk des Personalamtes vom 15.07.1987 zwecks Entscheidung allein der "Antrag" des Liegenschaftsamtes vom 13.07.1987, der selbst keine Begründung des Personalvorschlags enthält, und eine Aufstellung der Bewerbungsunterlagen, nicht aber auch die vollständigen Personalakten vorgelegt wurden. Der Antragsteller hat weiter glaubhaft gemacht, daß die getroffene Auswahlentscheidung ihm gegenüber auch aus materiellrechtlichen Gründen fehlerhaft ist. Der Leiter des Liegenschaftsamtes und ihm folgend die Antragsgegnerin sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Antragstellers von falschen Tatsachen ausgegangen, wenn man dessen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und im übrigen auch nicht bestrittenen Vortrag sowie den Inhalt seiner Personalakte zugrunde legt. Der Antragsteller trägt vor, der Leiter des Liegenschaftsamtes habe ihm gegenüber in einem Telefongespräch am 25.06.1987 die Ablehnung seiner Bewerbung unter anderem damit begründet, daß er ein persönlich schwieriger Mitarbeiter sei, nur das Nötigste - aber niemals genug - erledige, nicht bereit sei, Überstunden zu leisten und mit fünfzig Jahren nicht mehr die Flexibilität besitze, um neue Aufgaben bewältigen zu können. Diese Würdigung der Persönlichkeit und dienstlichen Leistung des Antragstellers findet keine Grundlage in seiner Personalakte. Sie steht in deutlichem Gegensatz zu den Dienstleistungszeugnissen, die ihm sein langjähriger Vorgesetzter, der Leiter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin, am 27.01.1978 und 14.04.1986 erteilt hat. In der Beurteilung vom 27.01.1978 heißt es, daß der Beamte die ihm übertragenen Arbeiten zügig, gewissenhaft und verantwortungsvoll erledige. Er sei belastbar. Er zeige Initiative und Organisationsgeschick. Seine dienstliche Führung sei einwandfrei. Er verhalte sich gegenüber Mitarbeitern kollegial. Die Beurteilung vom 14.04.1986 enthält abschließend die zusammenfassende Feststellung, daß es sich bei dem Antragsteller um einen bewährten und zuverlässigen Beamten handele, dem gute Leistungen und eine tadelsfreie Führung bescheinigt werden könnten. Auch die Gründe, die nach Ansicht der Antragsgegnerin für die Besetzung des fraglichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen sprechen, tragen im Verhältnis zum Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung nicht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, daß der Antragsteller und der Beigeladene gleich gute Beurteilungen vorweisen könnten, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein Vergleich dieser beiden Beurteilungen im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens unzulässig ist. Während die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 14.04.1986 datiert, stammt die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, vom 18.12.1979. Zwar wurde der Inhalt dieser Beurteilung in einem Schreiben des Leiters des Fuhr- und Reinigungsamtes an das Personalamt vom 09.06.1980 bestätigt; die Beurteilungen liegen, auch wenn man auf das letztgenannte Datum abstellt, aber doch annähernd sechs Jahre auseinander. Sie lassen deshalb den für die Auswahl erforderlichen aktuellen Leistungsvergleich nicht zu; dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der am 19.03.1950 geborene Beigeladene im Zeitpunkt seiner letzten aktenkundigen Beurteilung erst 29 bzw. 30 Jahre alt und noch Beamter auf Probe war. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß sich seine Persönlichkeit und seine dienstlichen Leistungen bereits so gefestigt hatten, daß die Antragsgegnerin ohne eine erneute Beurteilung auch heute noch von dem seinerzeit erkennbaren Leistungsbild ausgehen kann. Ein Vergleich der Beurteilung des Antragstellers vom 14.04.1986 mit derjenigen des Beigeladenen vom 18.12.1979 bzw. 09.06.1980 begegnet weiter deshalb Bedenken, weil der Beigeladene seinerzeit noch Oberinspektor war und es sich um die Beurteilung für seine Beförderung zum Amtmann und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handele, während der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner letzten Beurteilung bereits acht Jahre Amtmann war. Da an einen Amtmann höhere Anforderungen zu stellen sind, ist seine im Verhältnis zu einem Oberinspektor gleich gute Beurteilung grundsätzlich gewichtiger. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, den Beigeladenen wegen seiner nachweisbaren Bereitschaft, Überstunden zu leisten, dem Antragsteller vorzuziehen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er im Rahmen des Gewässerschutzes und bei Ölalarmen ebenfalls Überstunden geleistet und wiederholt auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet habe. Wenn der Beigeladene - insbesondere im Rahmen des Winterdienstes - in stärkerem Maße zu Überstunden herangezogen wurde, so war dies auf die besonderen Anforderungen seines Aufgabengebietes zurückzuführen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß zwar der Beigeladene, jedoch nicht gleichermaßen auch der Antragsteller die vom Inhaber des fraglichen Dienstpostens abverlangten Überstunden leisten werde. Im übrigen ist nicht zu erkennen, daß von dem Sachgebietsleiter - Vertragsangelegenheiten - eine überdurchschnittliche Bereitschaft, Überstunden zu erbringen, erwartet wird. Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung enthält jedenfalls keine derartige Voraussetzung. Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, daß die Ortskenntnis, die sich der Beigeladene aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Fuhr- und Reinigungsamt der Antragsgegnerin angeeignet hat, es rechtfertigt, ihn dem Antragsteller vorzuziehen. Auch der Antragsteller besitzt, worauf er zu Recht hingewiesen hat, aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets "Untere Wasserbehörde" eine große Ortskenntnis. Sie ist erforderlich, um z. B. bei drohenden Gewässerschäden und Ölalarmen mit Sofortmaßnahmen richtig und angemessen reagieren zu können. Gerade diese Fähigkeit wird ihm aber in der Beurteilung vom 14.04.1986 bescheinigt. Zu den Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens gehört zwar im übrigen unter anderem, die vereinbarten Kaufpreise anzuweisen bzw. zu vereinnahmen, so daß dem Beigeladenen insoweit seine Erfahrung, die er während seiner dreijährigen Tätigkeit bei der Stadtkasse gesammelt hat, zugute kommt. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Kommunalverwaltung insbesondere auch grundlegende Kenntnisse im Kassen- und Rechnungswesen vermittelt. Daß der Antragsteller über diese grundlegenden Kenntnisse nicht verfügt, ist nicht ersichtlich. Im übrigen wird dem Stelleninhaber eine mehrjährige Einarbeitungszeit eingeräumt (vgl. das Schreiben des Liegenschaftsamtes vom 29.07.7987, der sich der Leiter dieses Amtes in seiner Stellungnahme vom 05.08.1987 angeschlossen hat). Der Antragsteller hätte also Zeit, sich auch hinsichtlich der erforderlichen Kassengeschäfte in das neue Arbeitsgebiet einzuarbeiten. Daß insoweit eine sofortige uneingeschränkte volle Einsatzfähigkeit verlangt wird, ist nicht ersichtlich und ergibt sich im übrigen auch nicht aus der Stellenausschreibung. Fürsorgepflichtwidrig und damit ermessensfehlerhaft war, den Antragsteller wegen seines Alters aus dem Kreis der auszuwählenden Bewerber auszuscheiden. Die Entscheidung , für die Besetzung von Dienstposten, die eine mehrjährige Einarbeitungszeit erfordern, nur solche Beamte vorzusehen, die den Aufgabenbereich nach ihrer Einarbeitung auch längere Zeit wahrnehmen können, ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, daß der heute fünfzigjährige Antragsteller selbst nach einer mehrjährigen Einarbeitungszeit die Aufgaben des Sachgebietsleiters - Vertragsangelegenheiten - nicht bis zu seinem 65. Lebensjahr, also noch sehr lange Zeit, übernehmen könnte. Unabhängig davon verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht, wenn er bei einem Stellenbesetzungsverfahren dem Alter der Bewerber eine entscheidende Bedeutung beimißt und hierauf nicht in der Stellenausschreibung hinweist. Denn eine derartige Ausschreibung veranlaßt Beamte zu einer chancenlosen Bewerbung. Hierdurch werden Hoffnungen geweckt, deren Erfüllung, was der Dienstherr weiß, von vornherein ausgeschlossen ist. Auch der Hinweis darauf, daß der Beigeladene Erfahrungen im Umgang und in der Führung von Mitarbeitern besitze, rechtfertigt es nicht, ihn dem Antragsteller vorzuziehen. Die Stellenausschreibung enthält keine entsprechende Anforderung. Es gilt deshalb das oben Gesagte. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, daß die Fähigkeit zur Personalführung bei der Leitung des Sachgebiets - Vertragsangelegenheiten - eine über das übliche Maß hinausgehende Bedeutung besitzt und der Antragsteller insoweit die gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann. Zu Recht wird von dem Inhaber des streitbefangenen Dienstpostens Geschick in der Führung von Vertragsverhandlungen und Routine bei der Erledigung des täglich anfallenden umfangreichen Schriftverkehrs verlangt. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehört unter anderem die Durchführung von wasserrechtlichen Verfahren von der Antragstellung bis zur Erteilung bzw. Versagung von Erlaubnissen und Genehmigungen bei Grundwasserbenutzungen sowie beim Bau von Abwasser-, Neutralisations- und Wasserversorgungsanlagen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, mit Antragstellern Verhandlungen über die Abänderung von Anträgen zu führen oder sie von der Notwendigkeit behördlicher Maßnahmen zu überzeugen. Auch dies erfordert Verhandlungsgeschick. Daß er dieses Verhandlungsgeschick nicht besitzt, ist seiner Personalakte nicht zu entnehmen. Ihm wird jedoch in der Beurteilung vom 14.04.1986 bescheinigt, daß er gegenüber dem Bürger freundlich auftrete aber auch, falls erforderlich, über das notwendige Durchsetzungsvermögen verfüge. Freundlichkeit und Durchsetzungsvermögen zeichnen aber einen guten Verhandlungsführer aus. Nach alledem ist die Beschwerde mit der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Maßgabe zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Senat sieht keine Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern, obwohl das Verwaltungsgericht den Antrag teilweise abgelehnt hat. Dem Antragsteller ging es - worauf einleitend hingewiesen wurde - um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruches bei der Besetzung des fraglichen Dienstpostens und nicht bei einer Beförderungsentscheidung. Daß er in seiner Antragsschrift vom 27.07.1981 beantragt hat, der Antragsgegnerin zu untersagen, einen der Bewerber auf der fraglichen Stelle zu befördern, war zwar zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruches nicht erforderlich; dieser abgelehnte Teil des Antrags hat sich jedoch nicht streitwerterhöhend und damit auch nicht kostenerhöhend ausgewirkt. Von einer Kostenquotelung kann deshalb nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abgesehen werden. Es ist nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn er hat selbst keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen ( § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Er entspricht dem Betrag, den der Senat in Verfahren der vorliegenden Art festsetzt, bei denen es um die Sicherung des vorgenannten Anspruches betreffend die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung geht. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).