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Urteil

1 OE 31/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1102.1OE31.83.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, daß er keinerlei Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers hat. Wie sich eindeutig in der mündlichen Verhandlung am 2.11.1988 gezeigt hat, ist der Kläger in der Lage, den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten zu führen. Er hat sich zu den erörterten Sach- und Rechtsfragen klar, sachlich und angemessen geäußert. Bei der Erläuterung des Sachverständigengutachtens durch den geladenen Gutachter ist er dessen Ausführungen ohne Schwierigkeiten gefolgt, was auch dadurch erkennbar geworden ist, daß er in sachbezogener Weise von seinem Fragerecht Gebrauch machen konnte. Nach entsprechender Erörterung des Streitstandes hat er zutreffend teilweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und einen sachgerechten Berufungsantrag gestellt, wenn auch weitgehend auf Anregung des Senats. Soweit beide Parteien in der Berufungsinstanz die Hauptsache hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 1.7.1976 in Höhe eines Betrages von 8.932,-- DM übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 vwGO eingestellt und die Wirkungslosigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17.2.1983 ausgesprochen ( § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im übrigen sind auf die Berufung des Klägers unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Leistungsbescheide der Beklagten vom 23.4.1976, 1.7.1976 und 23.12.1976 nebst den dazugehörigen Widerspruchsbescheiden in dem noch bestehenden Umfang bezüglich der Zinsforderungen aufzuheben. Hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 1.7.1976 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 10.2.1977 hat das Verwaltungsgericht zutreffend zunächst entschieden, daß die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung des Klägers gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBG gegeben sind. Der Kläger hat seine Dienstpflichten in schwerwiegendem Maße dadurch verletzt, daß er Besucher von Ausbildungsstätten förderte, die nach dem Ausbildungsförderungsgesetz bzw. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht förderungswürdig waren, und daß er fehlerhaft Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens gewährte. Zur Rechtfertigung seines Verhaltens kann er sich weder auf höherrangige Grundgesetzbestimmungen noch auf von ihm behauptete Äußerungen des früheren Oberbürgermeisters der Beklagten berufen. Die Beklagte kann den den Beigeladenen durch die rechtswidrige Förderungspraxis entstandenen Schaden auch im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation geltend machen. Zur Begründung im einzelnen wird gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 20 ab II. bis Seite 23 I. Absatz des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Ergänzend wird lediglich noch darauf hingewiesen, daß nach den Richtlinien des Hessischen Kultusministers vom 31.7.1970 (IV.l.b) bei Zweifeln hinsichtlich der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung eine Auskunft des Landesamtes für Ausbildungsförderung einzuholen war. Der Kläger hat den entstandenen Schaden auch schuldhaft verursacht. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß bei einer Haftung gemäß § 91 HBG der Rechtsgedanke des § 827 BGB analog § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden ist, wonach derjenige für den Schaden nicht verantwortlich ist, der in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zugefügt hat. Dieser haftungsrechtliche Schuldbegriff des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts ist ein etwas anderer als der des Strafrechts. Nach § 20 StGB kann auch jemand wegen einer krankhaften seelischen Störung ohne Schuld handeln, wohingegen § 827 BGB seelische Störungen nicht aufführt. Bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers hat deshalb das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten der Universität H abgestellt, sondern bezogen auf den Wortlaut des § 827 BGB ein neues Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom 9.5.1980, nach dem bei dem Kläger von Juli 1970 bis August 1973 ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht festgestellt werden konnte, ist jedenfalls nach der Erläuterung durch den Sachverständigen Professor Dr. ... S in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar, in sich schlüssig und in der vorgenommenen Beurteilung überzeugend. Dementgegen kann der Senat die Schlußfolgerungen des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens der Psychiatrischen Klinik der Universität H vom 8.6.1977, wonach der Kläger in der maßgeblichen Zeit an einer seelischen Erkrankung litt, nämlich dem sogenannten sensitiven Beziehungswahn, nicht teilen. Bereits in seinen Beschlüssen vom 16.1.1978 -- 1 TH 49/77 -- und vom 17.12.1985 -- 1 TH 621/84 -- hat der Senat ausgeführt, daß die Frage, ob das von der Psychiatrischen Klinik der Universität H erstattete Gutachten als ausreichende und tragfähige Entscheidungsgrundlage im Hauptprozeß angesehen werden könne, schon deshalb zu verneinen sei, weil das Gutachten in wesentlichen Punkten auf Angaben des Klägers beruhe, die die Beklagte bestreite. Diese Bewertung hält der Senat weiterhin aufrecht. Auch in dem Gutachten vom 9.5.1980 wird zutreffend darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung des Geisteszustandes des Klägers nicht dessen nachträglichen Aussagen und Deutungen maßgeblich sein könnten. Wichtig sei vielmehr, was er in der Zeit von 1970 bis 1973 gesagt, geschrieben und getan habe, und nicht, was er hinterher geäußert habe. Unter Würdigung des Psychiatrischen Gutachtens der Universitätsklinik H wird in dem Gutachten vom 9.5.1980 überzeugend dargelegt, daß man eine ängstlich-depressive Reaktion des Klägers wegen möglicher Aufdeckung der Verfehlungen nicht als Wahn oder Wahnstimmung auffassen könne. Es handele sich vielmehr um berechtigte Befürchtungen, Erwartungen und Angst vor den Konsequenzen einer Aufdeckung seiner gesetzeswidrigen Handlungsweise. Einleuchtend wird in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten begründet, weshalb bei dem Kläger in der Zeit von Juli 1970 bis August 1973 ein sensitiver Beziehungswahn nicht vorgelegen habe: Der sensitive Beziehungswahn betreffe empfindsame und leicht verletzliche Menschen, die zwar gefühlsmäßig tief beeindruckt würden, aber eine geringe Fähigkeit zur Gefühlsgliederung und zur Reaktion nach außen hätten. Sensitivität und Empfindsamkeit gehörten jedoch nicht zu den hervorstechendsten Charakterzügen des Klägers. Er sei durchaus in der Lage, seine Affekte abzureagieren, seine Abneigung und Kritik zu äußern. Die Richtigkeit dieser charakterlichen Beurteilung des Klägers ist für den Senat aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen. So hat der Kläger ohne Zögern kritisch zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung genommen und seine abweichende Auffassung kundgetan. Die Erläuterung des Gutachtens durch den Gutachter Professor Dr. ... S hat die Bedenken des Klägers hinsichtlich des Gutachtens vom 9.5.1980, insbesondere die von ihm geltend gemachten Zweifel an der Objektivität der Gutachter und der ordnungsgemäßen Befunderhebung, nach Auffassung des Senats völlig ausgeräumt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, der bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung einen ruhigen, bestimmten, fachlich kompetenten und ohne Einschränkung glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, ist der Senat zunächst davon überzeugt, daß sich Dr. S seinerzeit im Rahmen der Begutachtung nicht, wie der Kläger behauptet hat, lediglich zehn Minuten lang mit ihm über Belanglosigkeiten unterhalten hat. Wenn auch der Gutachter sich wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs verständlicher Weise nicht mehr an die Einzelheiten des damaligen Gesprächs erinnern konnte, so hat er doch glaubhaft bekundet, daß es seiner Übung als Arzt für Neurologie und Psychiatrie entspreche, sich mit einem Probanden solange zu unterhalten, wie er dies vom fachlichen Standpunkt aus für notwendig und richtig erachte. Er halte es deshalb für unwahrscheinlich, daß die mit dem Kläger geführte Unterhaltung nur zehn Minuten gedauert habe. Er habe den Fall des Klägers mit dem zweiten Gutachter, dem inzwischen verstorbenen Leitenden Medizinaldirektor a.D. Dr. H, der ein außerordentlich erfahrener Psychiater gewesen sei, eingehend besprochen, insbesondere hinsichtlich der Frage des sogenannten Beziehungswahns. Der Sachverständige hat bei der Erörterung des Gutachtens auch einleuchtend dargelegt, weshalb es nicht geboten gewesen sei, eigene psychologische Tests mit dem Kläger durchzuführen. Man habe die Ergebnisse der psychologischen Zusatzbegutachtung zugrunde legen können, die im Jahre 1977 im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt sei. Psychologische Tests ließen sich der Natur der Sache nach nicht innerhalb weniger Jahre wiederholen. Da bei der Begutachtung im Jahre 1979 weder im EEG noch aufgrund der Computertomographie des Gehirns eine hirnorganische Schädigung festgestellt worden sei, hätten die im Jahre 1977 erhobenen psychologischen Testbefunde noch im Jahre 1979 verwertet werden können. Dasselbe gelte hinsichtlich einer körperlich-neurologischen Untersuchung, deren Unterlassung der Kläger rügt. Nachdem bei der Untersuchung im Jahre 1979 normale Hirnverhältnisse festgestellt worden seien, habe mangels besonderer Anhaltspunkte kein Anlaß bestanden, die im Jahre 1977 erhobenen Befunde nicht zugrundezulegen. Die Behauptung des Klägers, Professor Dr. ... S habe den zweiten Gutachter Dr. H angewiesen, gegen seine Überzeugung ein negatives Gutachten zu erstellen, hat Dr. S in der mündlichen Verhandlung glaubhaft als abwegig bezeichnet. Derartige Anweisungen habe er niemals erteilt. Dr. H hätte ein solches Ansinnen auch zurückgewiesen. Es sei absolut kein Grund erkennbar, weshalb Dr. H es darauf angelegt gehabt haben sollte, sein eigenes Gutachten zu Fall zu bringen. Das Vorbringen des Klägers, es habe ein gewisses Arrangement zwischen den Gutachtern und der Beklagten gegeben, ist von dem Sachverständigen ebenfalls zurückgewiesen worden: Er selbst habe den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten und deren Bürgermeister mit Bewußtsein niemals gesehen, geschweige denn mit ihnen gesprochen. Nach den Erläuterungen des in erster Linie für das Gutachten verantwortlichen Dr. S hat der Senat keine Zweifel an der Objektivität der Gutachter. Anhaltspunkte für eine Befangenheit sind nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten vom 9.5.1980 nicht abstrakt und ohne Realitätsbezug entstanden. Wie der Sachverständige zutreffend in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wird in dem schriftlichen Gutachten eine Fülle von Punkten erwähnt, die das Erleben und Empfinden des Klägers in den Jahren 1970 bis 1973 betreffen. Insbesondere auf den Seiten 18 ff. des Gutachtens werden die diesbezüglichen Fragen des Gutachters Dr. H und die jeweiligen Antworten des Klägers im einzelnen wörtlich wiedergegeben. Der Sachverständige Dr. S hat in der mündlichen Verhandlung nicht nur die vom Kläger geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Begutachtung ausgeräumt, sondern auch überzeugend inhaltlich die Schlußfolgerungen und das Ergebnis des Gutachtens vom 9.5.1980 erläutert. Er hat in verständlicher Weise die Geistesstörung des sogenannten sensitiven Beziehungswahns erklärt und dargelegt, weshalb bei dem Kläger in der fraglichen Zeit ein sensitiver Beziehungswahn nicht vorgelegen habe: Dr. H und er seien übereinstimmend dieser Auffassung gewesen, weil u.a. die für den sensitiven Beziehungswahn typische introvertierte Empfindlichkeit nicht zu den Merkmalen gehöre, die die Person des Klägers kennzeichneten. Der Kläger sei nicht von einem Wahn befallen und nicht geisteskrank gewesen. Er sei einzuordnen in den weiten Kreis der normalen Menschen, allerdings geprägt im Sinne einer hypomanen Charakterform. Dazu gehörten Menschen, die besonders betriebsam, agil und entscheidungsfreudig seien, die geschäftlich oft Erfolg hätten, aber sich leicht auch über etwas hinwegsetzten und oft wenig Skrupel hätten. Die Problematik des Klägers in den Jahren 1970 bis 1973 habe darin bestanden, daß eine hypomane Charakterform zusammengetroffen sei mit dem Willen zur Hilfsbereitschaft und mannigfachen Überforderungen. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit habe deshalb nicht bejaht werden können. Der Senat hat keinen Zweifel, daß diese Feststellungen des Sachverständigen die Person des Klägers zutreffend beurteilen und daß der Kläger somit den Schaden schuldhaft verursacht hat. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt hat, haftet der Kläger wegen des mitwirkenden Verschuldens auf seiten der Beklagten nur für die Hälfte des entstandenen Schadens. Zwar ist es dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten grundsätzlich verwehrt, sich auf den in § 254 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten mit der Begründung zu berufen, bei der Entstehung des Schadens habe ein Mitverschulden anderer Beamten mitgewirkt. Eine Schadensminderung wegen mitwirkenden Verschuldens kommt jedoch dann in Betracht, wenn andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht haben, daß sie eine Dienstpflicht vernachlässigt haben, zu deren Erfüllung sie namens des Dienstherrn -- z.B. aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht -- gerade gegenüber dem in erster Linie schadenverursachenden Beamten verpflichtet gewesen sind (BVerwG, U.v. 29.8.1977, ZBR 1978, 236 m.w.N.; Hess.VGH, U.v. 23.7.1986 -- 1 OE 73/83 --). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Zur Begründung wird gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes auf die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 29 bis 41 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, den Grad des Mitverschuldens auf seiten der Beklagten mit mehr als 50 % anzusetzen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß der Kläger schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat und er als Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung in besonderem Maße für eine ordnungsgemäße Bewilligung von Förderungsmitteln verantwortlich gewesen ist. Hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 23.4.1976 und 23.12.1976, mit denen die Beklagte zusätzlich entstandene Personalkosten geltend gemacht hat, wird zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S.27 f. des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Der Kläger hat allerdings zu Recht auf einen Berechnungsfehler in dem erstinstanzlichen Urteil hingewiesen. Vor Anrechnung der einbehaltenen Dienstbezüge hätte zunächst die Forderung entsprechend der Mitverschuldensquote um 50 % reduziert werden müssen. Der Aufrechnung der Beklagten mit ihrer im Leistungsbescheid vom 23.4.1976 geltend gemachten Schadensersatzforderung gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dienstbezügen stand § 393 BGB nicht entgegen. Diese Vorschrift hindert lediglich die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; mit einer derartigen Forderung kann aufgerechnet werden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl. 1988, § 393 Anm. 1 b). Die Aufrechnungserklärung vom 22.5.1976 bewirkte gemäß § 389 BGB, daß die Forderungen, soweit sie bestanden und sich deckten, als in dem Zeitpunkt erloschen galten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Da die durch den Bescheid vom 23.4.1976 geltend gemachte Schadensersatzforderung wegen des Mitverschuldens der Beklagten tatsächlich nur in Höhe von 50 %, also 30.705,39 DM, bestand und durch die Aufrechnung mit der unbestrittenen Forderung auf Zahlung von Dienstbezügen in Höhe von 30.277,78 DM die Schadensersatzforderung in entsprechender Höhe erloschen ist, kann die Beklagte aus dem Leistungsbescheid vom 23.4.1976 nur noch wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 427,61 DM vollstrecken. Soweit in den Leistungsbescheiden neben der Hauptforderung Zinsen in Höhe von 4 % seit Zustellung der Bescheide gefordert werden, ist die Berufung des Klägers begründet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr gegen einen Beamten keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB wegen verspäteter Zahlung einer Schadensersatzforderung; er hat bei einer Anfechtungsklage eines Beamten gegen einen von ihm erlassenen Leistungsbescheid auch keinen Anspruch auf Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB. In seinem Urteil vom 24.9.1987 -- 2 C 3.84 -- (DÖD 1988, 28 f.) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts gebe, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichte. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richteten sich deshalb nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Dieses sehe für einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen schuldhafter Pflichtverletzung keine Verzugszinsen vor, und zwar auch dann nicht, wenn der Dienstherr wegen der verspäteten Zahlung, u.a. durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes, Kredite habe aufnehmen müssen. Die Gewährung von Verzugszinsen scheide in diesen Fällen unabhängig davon aus, ob der Schadensersatzanspruch durch Leistungsbescheid oder durch Leistungsklage geltend gemacht worden sei. Prozeßzinsen könnten bei einem Leistungsbescheid ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozeßzinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Leistungsklage werde durch den Erlaß eines Leistungsbescheides nicht genügt. Es wäre systemwidrig, die Regelung über Prozeßzinsen aus dem bürgerlichen Recht auf eine öffentlich-rechtliche Klage zu übertragen, die als Anfechtungsklage eine Abwehrklage gegen ein Verlangen der öffentlichen Hand darstelle. Die § 291 BGB zugrunde liegende Interessenlage lasse sich mit der spezifisch öffentlich-rechtlichen Gestaltung der Prozeßlage bei einer Anfechtungsklage nicht vergleichen. Diesen überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat mit der Folge an, daß hinsichtlich der Zinsforderung die Berufung begründet ist. Der am 21.7.1942 geborene Kläger trat im April 1961 als Beamtenanwärter in den Dienst der Beklagten. Im April 1964 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst mit der Note "sehr gut", im März 1966 die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst mit der Note "gut". In den Jahren 1966 bis 1971 studierte er unter teilweiser Freistellung vom Dienst an der Verwaltungsakademie in M und schloß die Diplomprüfung mit der Note "gut" ab. Im Juli 1969 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor ernannt. Am 1.7.1970 wurde er -- zunächst im Wege der Abordnung -- Abteilungsleiter des neu geschaffenen Amtes für Ausbildungsförderung. Die Einrichtung dieses Amtes, das dem Schulamt der Beklagten unterstellt war, ergab sich aus der Erweiterung der Bildungsförderung durch das Ausbildungsförderungsgesetz vom 19.9.1969 (BGBl. I S. 1719), das später durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26.8.1971 (BGBl. I S. 1409) abgelöst wurde. Trotz der unzureichenden räumlichen, bürotechnischen und personellen Ausstattung des Amtes für Ausbildungsförderung bewältigte der Kläger den umfangreichen Arbeitsanfall zunächst zur vollen Zufriedenheit seiner Dienstvorgesetzten. Im November 1970 wurde er zum Oberinspektor befördert, nachdem der damalige Leiter des Schulamtes seine dienstlichen Leistungen positiv beurteilt hatte. Im April 1972 wurde er ohne vorherige dienstliche Beurteilung auf Vorschlag des Leiters des Schulamtes zum Amtmann befördert. Am 28.8.1973 wurde dem Kläger durch den Oberbürgermeister der Stadt D die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten. Im Juni 1978 endete sein Beamtenverhältnis gemäß § 46 HBG, weil er durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts D vom 22.7.1977 -- 3 Kls 11/76 -- wegen Untreue in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger ab Anfang 1971 Ausbildungsförderungsgelder bewilligt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen. So wurden unter anderem Ausländer, Besucher von Volkshochschulen, Studierende, bei denen die finanziellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen, sowie Personen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Der Amtes für Ausbildungsförderung ihren Wohnsitz hatten, gefördert. Diese Förderungspraxis begründete der Kläger mit einer "extensiven" Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die er "im Wege der Rechtsfindung aus Artikel 1 Grundgesetz" ableitete. Der Kläger füllte teilweise selbst Antragsformulare aus und nahm Eintragungen vor, aus denen sich die Zuständigkeit seines Amtes und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herleiten ließen. Das Landgericht D sprach den Kläger in insgesamt 52 Fällen gesetzeswidriger Förderung frei, da er für diese Taten strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. Das Gericht billigte ihm für die von ihm veranlaßten Fehlförderungen, die ausschließlich die Auszubildenden begünstigten, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) zu. In einem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Klinik der Universität H vom 8.6.1977 war dem Kläger attestiert worden, daß er während seiner Tätigkeit als Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung eine krankhafte seelische Störung entwickelte, die in der Wissenschaft als "Sensitiver Beziehungswahn" bezeichnet werde. Diese Störung habe seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Die Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren erfolgte in den Fällen, in denen der Kläger sich durch fingierte Doppelförderungen und andere Manipulationen selbst bereichert hatte. Nach den Feststellungen der Strafkammer rügte der Hessische Kultusminister bereits in einem Schreiben vom 27.1.1971 an den Magistrat der Beklagten die Handhabung der Vorschriften über die Bewilligung von Zuschüssen zu Studienreisen. Ein Prüfungsbericht des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes K vom 12.7.1972 beanstandete insgesamt die Aktenführung und führte im einzelnen 25 fehlerhaft bearbeitete Förderungsfälle an. Eine Stellungnahme zu diesen Beanstandungen erfolgte nicht, da der Prüfungsbericht dem Kläger zugestellt worden war, dieser den Bericht aber nicht an seine Vorgesetzten weitergeleitet hatte. Erst ein zweiter Bericht vom 14.5.1973 gelangte über den Magistrat an den zuständigen Schuldezernenten, der vom Leiter des Schulamtes, dem direkten Vorgesetzten des Klägers, einen schriftlichen Bericht verlangte. Der Leiter des Schulamtes forderte den Kläger zu einer dienstlichen Stellungnahme zu den vom Rechnungsprüfungsamt erhobenen Vorwürfen auf. Nach Intervention des Hessischen Kultusministers verbot der Oberbürgermeister der Beklagten schließlich mit Verfügung vom 28.8.1973 dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte. Noch im Sommer 1973 hatte sich der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts in einigen Fällen mit Förderungsgeldern selbst bereichert. Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt K beanstandete in einem Bericht vom 19.10.1973 beim Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten die Aktenführung, das Ausfüllen von Anträgen, die Annahme von Studienbescheinigungen, die Signierung von Ablochbelegen und die Ausstellung von Bankbescheinigungen. Außerdem traf es im wesentlichen folgende Feststellungen: 1. Vorauszahlungen seien unzulässigerweise geleistet und später mit den folgenden Förderungsbeträgen nicht verrechnet worden; 2. an Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern gewohnt hätten, seien überhöhte Leistungen erfolgt; 3. in unzulässiger Weise seien Leistungen für besondere Aufwendungen bewilligt worden; 4. neben der zuschußweisen Förderung seien zu Unrecht Darlehen gewährt worden; 5. Besucher nichtförderungswürdiger Ausbildungsstätten hätten Leistungen erhalten; 6. die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung sei nicht beachtet worden; 7. Ausländer seien zu Unrecht gefördert worden und 8. die Bestimmungen über die Förderung von Studienfahrten seien nicht beachtet worden. Mit Bescheid vom 23.4.1976 forderte die Beklagte von dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 61.410,79 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Bescheides. Die Beklagte machte damit Personalkosten aus den Jahren 1974 und 1975 für eine zusätzlich eingestellte Verwaltungsangestellte und einen teilzeitbeschäftigten Rechtsreferendar geltend, weil sie im Amt für Ausbildungsförderung in verstärktem Maße Personal habe einsetzen müssen, um die vom Kläger oder auf dessen Anweisung hin fehlerhaft bearbeiteten Vorgänge aufzuarbeiten. Die Geltendmachung weiterer Personalkosten blieb ausdrücklich vorbehalten. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet. Den am 28.4.1976 eingegangen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.1976, zugestellt am 8.7.1976, zurück. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2.8.1976, beim Verwaltungsgericht am 3.8.1976 eingegangen, hat der Kläger Klage (I E 261/76) erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens verminderte sich die durch den Bescheid vom 23.4.1976 geltend gemachte Forderung infolge einer von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung mit einem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dienstbezügen um 30.277,78 DM. Mit Bescheid vom 23.12.1976 forderte die Beklagte von dem Kläger 29.797,63 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Bescheides. Diese Schadensersatzforderung bezog sich auf zusätzliche Personalkosten für eine Verwaltungsangestellte im Jahre 1976 und erging ebenfalls unter dem Vorbehalt weiterer künftiger Ansprüche. Auch für diesen Bescheid wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Den Widerspruch des Klägers vom 29.12.1976, eingegangen am 31.12.1976, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.2.1977 zurück. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 24.2.1977, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 25.2.1977, Klage (I E 141/77) erhoben. Die Verfahren betreffend Schadensersatzforderungen wegen zusätzlicher Personalkosten hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 6.12.1978 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen I E 261/76 verbunden. Mit Erstattungsbeschluß vom 20.5.1976 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung eines "Fehlbestandes an öffentlichem Vermögen" in Höhe von 42.835,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Beschlusses auf. Zur Begründung führte sie aus: Der eingeforderte Fehlbetrag ergebe sich aus 5 Förderungsfällen, in denen sich der Kläger durch Doppelförderungen und Förderung von nichtexistenten Personen selbst an Förderungsgeldern bereichert habe. Der Kläger sei gemäß § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes -- HBG -- zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da diese Schädigung durch eine vorsätzliche strafbare Handlung verursacht worden sei, sei es zulässig, die Rückforderung im Erstattungsverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 des Erstattungsgesetzes geltend zu machen. Es handele sich hierbei um eine Schadensliquidation im Drittinteresse, denn die Förderungsgelder seien nach § 56 BAföG aus Mitteln des Bundes und der Länder aufgebracht worden. Der am 1.6.1976 eingegangene Widerspruch des Klägers vom 25.5.1976 wurde von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 2.7.1976 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2.8.1976, beim Verwaltungsgericht am 3.8.1976 eingegangen, Klage (I E 262/76) erhoben. Durch Beschluß vom 6.12.1978 hat das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen zu dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Mit Bescheid vom 1.7.1976 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 164.402,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung als Schadensersatz gemäß § 91 Abs. 1 HBG auf. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe entweder selbst veranlaßt oder seine Mitarbeiter angewiesen, in 21 Fällen an Besucher der Kreisvolkshochschule G Förderungsgelder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auszuzahlen, obwohl diese Ausbildungsstätte nichtförderungsfähig gewesen sei. Gleiches gelte für die Förderung des "Seminars für Politik". In einem weiteren Fall sei eine Überzahlung erfolgt, da die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens bewilligt worden sei. Gegenüber den zu Unrecht geförderten Auszubildenden hätten keine Rückforderungsmöglichkeiten bestanden. Nach Einlegung des Widerspruchs änderte die Beklagte diesen Bescheid durch Widerspruchsbescheid vom 10.2.1977 dahingehend ab, daß von dem Kläger nur noch 161.496,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.1976 verlangt wurden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 24.2.1977, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 25.2.1977, Klage (I E 141/77) erhoben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, daß sich die Forderung auf 152.564,-- DM vermindert habe, weil es ihr inzwischen gelungen sei, einen Teil der Fehlförderungsbeträge von den Begünstigten zurückzufordern. Durch Beschluß vom 26.12.1978 hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Verfahren die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen zu dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15.2.1979 wurden alle genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen I E 141/77 verbunden. Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Durch sein Verhalten sei der Beklagten kein Schaden entstanden. Zwischen dem von der Beklagten behaupteten Schaden und seiner Tätigkeit im Amt für Ausbildungsförderung bestehe weder ein Kausalzusammenhang, noch habe er den Schaden zu vertreten. Es sei nicht zutreffend, daß er nicht existenten Personen Förderungsgelder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe zukommen lassen, um sich später daran zu bereichern. Er habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Im Zeitpunkt des Vorverfahrens sei im übrigen noch keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines vorsätzlichen strafbaren Verhaltens erfolgt gewesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensbeträge könne er jedenfalls deshalb nicht herangezogen werden, weil er nicht im Sinne des § 827 BGB verantwortlich sei. Er habe sich in der Zeit zwischen Juli 1970 und August 1973 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Zur Begründung dieser Behauptung beziehe er sich auf das im Strafverfahren von der Universität H erstattete Gutachten sowie auf die Tatsache, daß er sich bis in die jüngste Zeit hinaus mehrmals in psychiatrische Behandlung (zum Teil auch stationär) habe begeben müssen und daß bei ihm ein krankhafter Prozeß vorliege, für den er offenbar erblich belastet sei. Im übrigen habe er als Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung unter unmöglichen Verhältnissen arbeiten müssen. Es sei ihm zwar verbal jede mögliche Unterstützung zugesichert worden, jedoch habe zwischen Theorie und Praxis ein gewaltiger Unterschied bestanden. Für die unzureichenden räumlichen, sachlichen und personellen Verhältnisse in seinem Amt trage die Beklagte die Verantwortung im Sinne eines Mitverschuldens. Auch insoweit beziehe er sich auf die Ausführungen im Strafurteil. In Anbetracht seines damaligen Alters und der von der Beklagten selbst eingeräumten Kenntnis seiner Charakterschwächen wäre im übrigen eine gründliche Dienstaufsicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23.4.1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 2.7.1976 (Personalkosten für die Jahre 1974 und 1975), den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23.12.1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 15.2.1977 (Personalkosten für das Jahr 1976), den Erstattungsbeschluß der Beklagten vom 20.5.1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 2.7.1976 (Schadensersatz wegen Selbstbereicherung des Klägers) sowie den Leistungsbescheid der Beklagten vom 1.7.1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 10.2.1977 (Schadensersatz in Fremdförderungsfällen) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger müsse jedenfalls unter Zugrundelegung des zivilrechtlichen Verschuldensbegriffes, der auch im öffentlichen Recht Anwendung finde, als verantwortlich für die Dienstpflichtverletzungen bezeichnet werden, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt hätten. Daß sich das Krankheitsbild des Klägers weiterentwickelt habe, interessiere im Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht. Entscheidend sei allein, ob er in der Zeit von 1970 bis 1973 verantwortlich im Sinne eines zivilrechtlichen Verschuldensbegriffes gewesen sei. Es sei nicht richtig, daß der Kläger seine Tätigkeit bei unzureichenden sachlichen, räumlichen und persönlichen Verhältnissen habe ausüben müssen. Ihm sei jede nur mögliche Unterstützung durch den zuständigen Dezernenten und Leiter des Schulamtes zugesichert worden. Diese habe der Kläger im Rahmen aller vertretbaren finanziellen Möglichkeiten auch erhalten. Ein Mitverschulden liege auf ihrer Seite nicht vor. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt; inhaltlich ist das Land Hessen den Ausführungen der Beklagten beigetreten. Nach mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durch Beweisbeschluß vom 15.2.1979 zur Klärung der Verantwortlichkeit des Klägers im Sinne des § 827 BGB durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob und gegebenenfalls wann sich der Kläger in der Zeit von Juli 1970 bis August 1973 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Durch Beschluß vom 23.4.1979 hat das Verwaltungsgericht diesen Beweisbeschluß dahingehend ergänzt, daß mit der Erstattung des Gutachtens der Direktor des Psychiatrischen Krankenhauses in G, Prof. Dr. S, beauftragt worden ist. Das unter dem 9.5.1980 erstattete Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger in der Zeit von Juli 1970 bis August 1973 ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Nach Ansicht des Gutachters handelte es sich bei dem Verhalten des Klägers vielmehr um Fehlleistungen einer neurotisch-psychopathischen Persönlichkeit. Der Kläger sei aus charakterlichen Gründen der Leitung des ihm übertragenen Amtes nicht gewachsen gewesen. Entgegen der Beurteilung des Gutachters im Strafverfahren habe bei dem Kläger kein "Sensitiver Beziehungswahn" vorgelegen. Ein derartiges seltenes Krankheitsbild betreffe empfindsame und leichtverletzliche Menschen, die zwar gefühlsmäßig tief beeindruckt würden, aber eine geringe Fähigkeit zur Gefühlsgliederung und zur Reaktion nach außen hätten. Diese sensitiven Charaktere bezögen gleichgültige Worte und Vorkommnisse auf sich und ihre Verfehlungen, und gemäß ihrer Gefühlsart verhielten sie sich, indem sie sich über Beziehungsideen nicht äußerten, den Affekt anstauten, bis es unter Umständen zu einem verzweifelten Ausbruch komme. Diese Sensitivität und Empfindsamkeit gehörten nicht zu den hervorstechendsten Charakterzügen des Klägers. Er sei durchaus in der Lage, seine Affekte abzureagieren, seine Abneigung und Kritik zu äußern. Irgendwann müsse auch der Kläger erkannt haben, daß er strafbare Handlungen begehe. Er habe gewußt, daß er Anträge und Förderungsmaßnahmen manipulierte, Verfälschungen in die Anträge hineinfantasierte, daß er schließlich sogar Gelder für sich abgezweigt habe. Daß hieraus unter Umständen vorübergehend trotz hypomanischer Grundstimmung eine ängstlich-depressive Reaktion wegen möglicher Aufdeckung der Verfehlungen resultiert habe, sei nicht unwahrscheinlich. Man könne diese Verfassung aber nicht als Wahn oder Wahnstimmung auffassen, sondern es handele sich um berechtigte Befürchtungen und Erwartungen, um Angst vor Konsequenzen. Daraus könne nicht nur eine resignative Depression entstehen, sondern auch eine kritikgeminderte Aggressionshaltung. Es sei durchaus denkbar, daß der Kläger befürchtete, daß einer der anderen Amtsleiter seine gesetzeswidrige Handlungsweise aufdecken könnte, und daß diese Vorstellung zeitweilig zu einer Art überwältigender Idee wurde, abgeleitet aber aus der Situation und der bisherigen Lebens- und Berufsentwicklung. Hinsichtlich des zu diagnostizierenden Krankheitsbildes könne lediglich eine manische Phase im Rahmen einer Zyklothymie in Erwägung gezogen werden. Die Auffälligkeiten des Klägers in den fraglichen Zeiten hätten aber nicht das Ausmaß einer Manie. Während einer manischen Psychose sei der Betroffene nicht in der Lage, ein nach außen hin geordnetes Leben zu führen und sich in einem regulierten Dienstbetrieb zu halten. Der Kläger sei eine hypomanische Persönlichkeit, wie auch von den Vorgutachtern festgestellt worden sei. Er sei eine abnorme Persönlichkeit, dessen Wesensart von der Durchschnittsnorm abweiche. Es gebe keine Indizien, daß der Kläger an einer echten Zyklothymie leide. Der Kläger hat die Schlußfolgerungen dieses Gutachtens in Frage gestellt. Zur näheren Begründung seiner Auffassung, er habe sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, hat er sich auf das H'er Gutachten bezogen sowie auf die weitere Entwicklung seiner Krankheit hingewiesen. Der Gutachter Prof. Dr. S habe sich während der Untersuchung insgesamt nur 10 Minuten mit ihm unterhalten; ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie habe bei 3 Besuchen ein insgesamt 80-minütiges Gespräch mit ihm geführt. Die Gutachter hätten nach diesen Explorationen nicht zu solchen Feststellungen für eine Zeit kommen können, die mehr als 7 Jahre zurückliege. Der Kläger hat beantragt, ein Obergutachten einzuholen. Zumindest müßten Prof. Dr. S und der weitere Gutachter Dr. H als sachverständige Zeugen zur Erläuterung ihres Gutachtens gehört werden. Die Beklagte hat sich den Schlußfolgerungen in dem Gutachten angeschlossen, mit Ausnahme der darin geäußerten Ansicht, daß der Kläger seinem Amt schon auf Grund der unzureichenden Verhältnisse nicht gewachsen gewesen sei. Das Gutachten müsse für wesentlich überzeugender gehalten werden als das im Strafverfahren eingeholte H'er Gutachten, dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig sei. Nachdem vom Gericht angeregte Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Durch Urteil vom 17.2.1983 hat es den Erstattungsbeschluß der Beklagten vom 20.5.1976 sowie den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2.7.1976 aufgehoben. Außerdem hat es die Leistungsbescheide der Beklagten vom 23.4.1976 und vom 23.12.1976 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 2.6.1976 und 15.2.1977 (Kosten für zusätzliches Personal) sowie den Leistungsbescheid der Beklagten vom 1.7.1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 10.2.1977 (Schadensersatz in Fehlförderungsfällen) jeweils insoweit aufgehoben, als mit ihnen mehr als 50 % der darin genannten Beträge vom Kläger gefordert werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbeschluß vom 20.5.1976 sei in vollem Umfang begründet. Der Geltendmachung im Wege des Erstattungsbeschlusses stehe § 3 des Erstattungsgesetzes entgegen. Danach werde das Erstattungsverfahren von der Verwaltungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbetrag entstanden sei. Dies sei hier nicht die Beklagte, denn die Fehlbeträge, die mit dem Erstattungsbeschluß geltend gemacht würden, seien dem Land Hessen bzw. der Bundesrepublik Deutschland entstanden, die die Haushaltsmittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gemeinsam aufbrächten. Die Beklagte mache die Fehlbeträge im Wege der Drittschadensliquidation geltend. Ein Dritter sei aber für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 3 des Erstattungsgesetzes sachlich unzuständig. Trotz gewisser Ähnlichkeiten zwischen dem Erstattungsbeschluß und einem Leistungsbescheid komme auch eine Heilung oder eine Umdeutung des fehlerhaften Erstattungsbeschlusses nicht in Betracht. Durch § 45 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG -- werde der vorliegende Fehler nicht erfaßt. Die Beklagte könne dem Kläger auch § 46 HVwVfG nicht entgegenhalten, denn es seien nicht nur Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, sondern auch über die sachliche Zuständigkeit verletzt worden. Bei der Wahl des Instituts des Erstattungsbeschlusses handele es sich nicht nur um einen einfachen Verfahrensfehler im Sinne des § 46 HVwVfG. Auch eine Umdeutung des fehlerhaften Verwaltungsaktes gemäß § 47 HVwVfG komme nicht in Betracht, denn diese Vorschrift setze voraus, daß der andere, richtige Verwaltungsakt von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise hätte erlassen werden können. Die Klage gegen den Bescheid vom 1.7.1976 sei nur teilweise begründet. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG in Anspruch genommen. Der Kläger habe seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, und er habe deshalb seinem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Es sei unbedenklich, daß die Beklagte im Wege der Drittschadensliquidation Ersatz für Schäden fordere, die der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Hessen entstanden seien. Die hierzu im bürgerlichen Recht entwickelten Rechtsgrundsätze, wonach abweichend von dem Grundsatz, daß Schadensersatz beanspruchen könne, wer einen Schaden selbst erlitten habe, auch der einem Dritten entstandene Schaden wie ein eigener geltend gemacht werden könne, wenn zum Beispiel ein irgendwie geartetes Treuhandverhältnis im weitesten Sinne zwischen dem Dritten und demjenigen, der den Schaden geltend mache, bestehe, fänden auch im öffentlichen Recht Anwendung. Auch hier komme es vor, daß Körperschaften zwar im eigenem Namen und kraft eigenen Rechtes, aber für Rechnung und im Interesse anderer Körperschaften tätig würden. So sei es auch im vorliegenden Fall. § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Ausbildungsförderungsgesetz vom 15.7.1970 regele, genau wie die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, daß die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung gemäß § 27 Abs. 3 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19.9.1969 von den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen seien. Der Beklagten sei daher durch Gesetz im Sinne des § 4 HGO eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden, die diese ähnlich wie ein Treuhänder zu verwalten habe. Es könne keineswegs angenommen werden, daß § 91 HBG den Beamten in einem solchen Fall von seiner beamtenrechtlichen Haftung habe befreien wollen. Die Verantwortung des Beamten für die Folgen einer Dienstpflichtverletzung könne nicht geringer sein, wenn diese Folgen ausnahmsweise einen anderen Dienstherrn beträfen als den, dessen Aufgabe er wahrgenommen habe. Deshalb könne ihn der Dienstherr, dessen Aufgabe der Beamte wahrgenommen habe, gegebenenfalls auch auf Ersatz des einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft entstandenen Schadens in Anspruch nehmen, wenn der Beamte auf Rechnung oder sonst im Interesse der anderen Körperschaft tätig geworden sei. Der Kläger habe seine ihm obliegenden Dienstpflichten in vielfacher Weise vorsätzlich verletzt. Trotz des pauschalen Bestreitens einer Dienstpflichtverletzung habe die Kammer keinen Zweifel daran, was den objektiven Tatbestand betreffe. Da der Kläger die in dem Leistungsbescheid genannten einzelnen Fehlförderungsfälle nicht substantiiert und auf den Einzelfall bezogen bestreite, könne davon ausgegangen werden, daß die in dem Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid aufgeführten geförderten Personen Ausbildungsstätten besuchten, die nach dem Ausbildungsförderungsgesetz bzw. Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht förderungsfähig gewesen seien. Es handele sich dabei um die Kreisvolkshochschule G, das sogenannte "Seminar für Politik" sowie die "B School of languages". Diese Ausbildungsstätten befänden sich nicht im vom Hessischen Kultusminister erlassenen Verzeichnis der förderungsfähigen Ausbildungsstätten im Land Hessen. Dies müsse dem Kläger auch bekannt gewesen sein. Er habe daher vorsätzlich unter Verletzung von geltenden Vorschriften Förderungsgelder bewilligt. Er könne sein Verhalten nicht mit dem Hinweis auf Art. 1, 2 und 3 des Grundgesetzes rechtfertigen. Derart abwegige Rechtsmeinungen könnten ihn als gut ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes nicht entlasten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß er etwa auf Weisung von Vorgesetzten, er solle das Gesetz extensiv anwenden, gehandelt habe. Abgesehen davon, daß es der Kammer nicht möglich gewesen sei, den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung des Klägers zu überprüfen, so sei doch davon auszugehen, daß der frühere Oberbürgermeister der Beklagten, dem diese Äußerung zugeschrieben worden sei, damit nicht gemeint haben könne, der Kläger solle gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Sollte der Kläger dennoch wirklich angenommen haben, einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln zu haben, so würde zwar Vorsatz entfallen, es bliebe aber in jedem Fall das auch in § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG enthaltene Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit, die dem Kläger auf jeden Fall zur Last gelegt werden müßte. Auch die subjektive Tatbestandsseite der Dienstpflichtverletzung sei erfüllt. Bei § 91 HBG seien, wie bei allen unerlaubten Handlungen, schuldausschließende Umstände zu berücksichtigen. Der Rechtsgedanke des § 827 BGB, wonach derjenige für den Schaden nicht verantwortlich sei, der in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zugefügt habe, müsse auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Allerdings sei der bürgerlich-rechtliche und auch der beamtenrechtliche Schuldbegriff ein etwas anderer als der des Strafrechts. Nach § 20 StGB sei jemand auch wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig, wohingegen § 827 BGB seelische Störungen nicht aufführe. Die Kammer sei nicht gebunden an die Auffassung des Landgerichts D, das in seinem Strafurteil vom 22.7.1977 dem Kläger für den hier in Frage stehenden Komplex der Fehlförderungsfälle Schuldunfähigkeit zugebilligt habe. Das eingeholte Gutachten des Prof. Dr. S komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die problematische psychische Verfassung des Klägers zwar auf eine abnorme, seelisch schwer gestörte Persönlichkeit hingewiesen habe, daß es sich aber nicht um eine Wahnkrankheit gehandelt habe, aus der dem Kläger Befreiung nicht möglich gewesen wäre. Die zeitweiligen Depressionen und Verfolgungsängste seien nach Auffassung des Gutachters nicht auf eine Geisteskrankheit zurückzuführen, sondern Ausdruck völlig berechtigter Entdeckungsängste. Der Kläger habe um die Rechtswidrigkeit seines Tuns gewußt und sei auch in der Lage gewesen, dieser Einsichtsfähigkeit gemäß anders zu handeln, als er es tatsächlich getan habe. Die Kammer sei der Auffassung, daß die Schlußfolgerungen des Ger Gutachtens, bezogen auf den zivilrechtlichen Schuldbegriff, überzeugender seien als die des Her Gutachtens, das im Strafverfahren eingeholt worden sei. In dem Her Gutachten könne keine tragfähige Entscheidungsgrundlage gesehen werden, weil das Gutachten in wesentlichen Punkten auf Angaben des Klägers beruhe, die die Beklagte bestreite. Aus der Lebensvorgeschichte, aus dem Verhalten des Klägers gegenüber seinem Mitarbeiter, das meistens von deutlichen Verdunklungsabsichten getragen gewesen sei, sowie insbesondere aus der teilweise außerordentlichen Raffinesse bei seinem rechtswidrigen Handeln schließe auch die Kammer im Anschluß an das Ger Gutachten, daß der Kläger nicht an einem "Wahn" in dem Sinne gelitten habe, daß ihm ein Aussteigen aus einem im wörtlichen Sinne "verrückten" Bezugsystem subjektiv nicht möglich gewesen wäre. Die hin und wieder auftretenden depressiven oder paranoiden Phasen seien Ausdruck der vorhandenen Entdeckungsängste gewesen. Die Kammer sei überzeugt, daß der Kläger in allen Phasen seiner geistigen und psychischen Verfassung um seine eigenen Fehler gewußt habe und auch steuerungsfähig genug gewesen sei, um diese Fehler nicht zu begehen. Auch das Her Gutachten halte den Kläger ja für einsichtsfähig im Zusammenhang mit den Untreuedelikten, lediglich bei den Fremdförderungsfällen solle der Kläger drei Jahre lang in einem Wahnsystem gelebt haben. Gerade wegen des hierin enthaltenen Widerspruchs könne die Kammer die Schlußfolgerungen des Her Gutachtens nicht teilen. Die Klagen gegen die Leistungsbescheide der Beklagten vom 23.4.1976 und vom 23.12.1976 seien gleichfalls teilweise begründet. Für die Geltendmachung der ihr zusätzlich entstandenen Personalkosten könne sich die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG berufen. Auch Schäden, die nicht unmittelbar durch das rechtswidrige Tun des Beamten entstanden seien, sondern die sich als mittelbare Folge der Amtspflichtverletzung darstellten, könnten grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn diese mit dem schädigenden Tun in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stünden. Die Amtspflichtverletzungen des Klägers seien innerhalb von etwa zweieinhalb Jahren begangen worden. Nach den Feststellungen des Strafurteils vom 22.7.1977 habe der Kläger in 52 Fällen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Ausbildungsbeihilfen bewilligt. In dem Bericht des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom 19.10.1973 sei einerseits eine völlige unzulängliche Aktenführung gerügt worden und andererseits festgestellt worden, daß in starkem Maße gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden sei. Mit der Aufarbeitung der Fehlförderungsfälle sei bei der Beklagten zwangsläufig die Notwendigkeit entstanden, über eine lange Zeit hinweg einen großen Teil der Arbeitskraft städtischer Bediensteter für diese Arbeit einzusetzen. Da sich dies neben der laufenden Verwaltungstätigkeit sehr bald als unmöglich erwiesen habe, habe die Beklagte zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müssen. Das pauschale Bestreiten der Kausalität durch den Kläger sei nicht geeignet, den sich aus all diesen Indizien ergebenden Beweis für den der Beklagten entstandenen Schaden zu entkräften. Nach Überzeugung der Kammer habe der Kläger bei seiner Suspendierung ein Chaos hinterlassen, das von der Beklagten nur mühsam habe aufgearbeitet werden können. Jedenfalls was die in den Leistungsbescheiden geltend gemachten Aufwendungen bis zum Jahre 1976 betreffe, sei die Kausalität zwischen den Amtspflichtverletzungen des Klägers und den geltend gemachten Schäden zu bejahen. Gleichwohl gebiete es der auch im öffentlichen Recht und speziell im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben, den in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten anzuwenden, und zwar in dem Maße, daß dem Kläger nach Auffassung der Kammer nur die Hälfte des entstandenen Schadens angelastet werden könne. Nach der Rechtsprechung komme eine Berufung auf mitwirkendes Verschulden eines anderen Beamten dann in Betracht, wenn dieser den Schaden gerade dadurch mitverursacht habe, daß er eine Dienstpflicht vernachlässigt habe, zu deren Erfüllung er namens des Dienstherrn gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte müsse sich dieses Verschulden über das Rechtsinstitut des § 278 BGB zurechnen lassen. Sie sei auch als Erfüllungsgehilfe für die geschädigten Beigeladenen tätig geworden, die sich ihrerseits das ihren Erfüllungsgehilfen zuzurechnende Mitverschulden bei der Geltendmachung der entstandenen Schäden anrechnen lassen müsse. Bereits bei der Auswahl des Klägers im Frühjahr 1970 für die Tätigkeit des Abteilungsleiters des Amtes für Ausbildungsförderung treffe einige Bedienstete der Beklagten ein gewisses, wenn auch noch nicht erhebliches Verschulden. Obwohl der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt habe und weder wichtige finanzielle Entscheidungen zu treffen gehabt habe, noch mit einer erkennbar schwierigen, neuen Gesetzesmaterie je befaßt gewesen sei, noch starkem Publikumsverkehr ausgesetzt gewesen sei, hätten der Personaldezernent, der Schuldezernent und der Schulreferent die Einsetzung des Klägers auf diese Stelle befürwortet. Die in den Beurteilungen der Ausbilder angesprochene problematische, zur Selbstherrlichkeit neigende Persönlichkeit des Klägers hätte eigentlich Bedenken hinsichtlich seiner charakterlichen Qualifikation hervorrufen müssen. Außerdem habe sowohl die bürotechnische als auch die personelle Ausstattung des Amtes für Ausbildungsförderung lange Zeit mehr als zu wünschen übrig gelassen. Da die Beklagte versehentlich für das Haushaltsjahr 1970 keine Planstellen für das neue Amt eingerichtet gehabt habe, habe dem Kläger zunächst nur ein Verwaltungslehrling zugeteilt werden können. Auch später habe dem Kläger nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern zu Verfügung gestanden, obwohl er beim Hauptamt immer wieder weitere Mitarbeiter angefordert habe. Seine Mitarbeiter hätten sämtlich nicht über eine ausreichende Qualifikation verfügt und hätten sich weitgehend bis ganz auf den Kläger verlassen müssen. Weil der Kläger der einzig Kenntnisreiche gewesen sei, sei es keinem seiner Mitarbeiter gelungen, seine Argumente zu entkräften, wenn sie es gewagt hätten, überhaupt Bedenken vorzubringen. Da dem Treiben des Klägers "von oben" nichts entgegengesetzt worden sei, hätten sich die Mitarbeiter in der Annahme bestätigt gesehen, daß der Kläger höchste Protektion genieße. Auch die räumlichen Verhältnisse des Amtes seien mehr als unzureichend gewesen und hätten mehrmalige Umzüge erfordert. Die bürotechnische Ausstattung habe ebenfalls zu wünschen übrig gelassen. Obwohl der Kläger entsprechend bei seinen Vorgesetzten vorstellig geworden sei, hätten sich die Verhältnisse nicht durchgreifend gebessert. Dadurch sei eine weitere negative Voraussetzung dafür geschaffen worden, daß der Kläger mehr und mehr seine eigenen Vorstellungen von einer "bürgerfreundlichen Amtsführung" habe verwirklichen können. Der erhebliche Teil des Mitverschuldens anderer Bediensteter der Beklagten beruhe jedoch auf der mangelhaften Überwachung seitens der Vorgesetzten des Klägers. Die jeweiligen Leiter des Schulamtes, die die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers gewesen seien, hätten es nicht für nötig gehalten, sich von der Amtsführung des Klägers einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, was eigentlich dringend notwendig gewesen wäre. Der Kläger habe völlig frei schalten und walten können und sei niemandem Rechenschaft schuldig gewesen. Es dränge sich der Eindruck auf, daß nicht nur die späteren Mitarbeiter des Amtes, sondern auch die Vorgesetzten des Klägers keinerlei Kenntnisse über das Ausbildungsförderungsgesetz und die komplizierten Ausführungsbestimmungen gehabt hätten und daß auch deshalb eine Überwachung des Klägers kaum erfolgt sei. Am 17.4.1972 sei der Kläger auf Vorschlag des Leiters des Schulamtes ohne dienstliche Beurteilung zum Amtmann befördert worden. Das offensichtliche Wohlwollen der unmittelbaren Vorgesetzten und der politischen Amtsträger und der völlige Verzicht auf irgendeine Kontrolle hätten dem Kläger zur Fortsetzung seiner rechtswidrigen Amtsführung geradezu angeregt. Weder der Oberbürgermeister noch der Bürgermeister hätten auf ein Schreiben des Leiters des Hauptamtes vom 15.1.1973 reagiert, in dem sich dieser über das dienstliche und persönliche Verhalten des Klägers beschwerte. Sowohl die Amtsführung als solche als auch die Beschwerden über Zusammenstöße mit Kollegen hätten die Amtsleiter veranlassen müssen, dem Treiben des Klägers Einhalt zu gebieten. Schon die ersten Rügen des Kultusministers im Januar 1971 hätten der Anlaß sein müssen, den Kläger noch genauer zu überprüfen. Die Hinweise auf die Amtsführung des Klägers seien im Laufe der Jahre immer deutlicher und dringlicher geworden. Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt habe mehrmals die Aktenführung und die großzügige Bearbeitungsweise des Klägers gerügt, wobei es im einzelnen Förderungsfälle angeführt habe, bei denen es zu Überzahlungen, Doppelzahlungen oder überhöhten Vorschüssen gekommen sei. Allerspätestens nach dem zweiten Bericht des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes hätte seitens der Vorgesetzten etwas unternommen werden müssen. Das Vertrauen des Schulamtsleiters und des Dezernenten sei jedoch offenbar immer noch ungebrochen gewesen. Erst auf die massive Aufforderung des Kultusministers sei der Amtsführung des Klägers ein Ende gesetzt worden. Der Vorwurf des Überwachungsverschuldens treffe vor allem die Leiter des Schulamtes. Diese seien keiner Beanstandung nachgegangen. Auch der jeweils verantwortliche Dezernent habe nichts getan, um den sich ständig mehrenden Hinweisen auf die Merkwürdigkeiten in der Abteilung des Klägers nachzugehen. Darüber hinaus müsse der Beklagten auch die Untätigkeit sowohl ihres Oberbürgermeisters als auch ihres Personaldezernenten vorgeworfen werden, die auf die Beschwerde des Leiters des Hauptamtes nichts unternommen hätten. Die mangelnde Aufmerksamkeit und Sorgfalt der Bediensteten der Beklagten seien mitursächlich für die Entstehung des Schadens gewesen. Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, durch geeignete Maßnahmen wie Kontrollen oder Stichproben den Schaden zu vermindern. Die Höhe des der Beklagten zuzurechnenden mitwirkenden Verschuldens ihrer Bediensteten an der Entstehung des Schadens werde pauschaliert auf 50 % festgesetzt. Dies gelte für die sogenannten Fehlförderungsfälle wie auch für die Geltendmachung der zusätzlichen Personalkosten. Auch der mit den Bescheiden geltend gemachte Zinsanspruch sei aufgrund einer entsprechenden Anwendung der §§ 284 ff. BGB im Rahmen des § 91 HBG begründet, erfahre aber die gleiche Kürzung wie die zugrunde liegenden Forderungen. Durch Beschluß vom 18. Mai 1983 -- I E 141/77 -- hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Angabe des Betrages von 150.000,-- DM im letzten Absatz der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 17. Februar 1983 in 106.700,-- DM berichtigt. Gegen das am 9.5.1983 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.5.1983, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 24.5.1983, Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten könne keinen Bestand haben. Prof.Dr. S habe sich mit ihm nur 10 Minuten über Belanglosigkeiten unterhalten. Das Gutachten sei nicht durch zusätzliche psychologische Tests abgesichert. Die Gutachter im Strafverfahren hätten dagegen mit ihm drei Wochen lang Gespräche geführt. Das Ger Gutachten sei abstrakt und ohne Realitätsbezug entstanden. Er könne sich nicht des Eindrucks erwehren, daß es zwischen dem Gutachter Dr. S und der Beklagten ein gewisses Arrangement gegeben habe. Der Mitbegutachter Dr. H habe ihm erklärt, daß er entgegen seiner Auffassung auf Anweisung von Prof.Dr. S ein negatives Gutachten erstellen müsse. Um ihm, dem Kläger, die Möglichkeit zu geben, das Gutachten wegen Besorgnis der Befangenheit zu Fall bringen zu können, unterlasse er es auch entgegen seiner ärztlichen Pflicht, ihn klinisch und psychologisch zu untersuchen. Wegen der Mängel des Gutachtens müsse ein Obergutachten eingeholt werden. Der bei ihm vorhandene sensitive Beziehungswahn schließe ein vorsätzliches und fahrlässiges Handeln aus. Wegen des erheblichen Organisations- und Überwachungsverschuldens der Beklagten könne er nicht zur Haftung herangezogen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weise im übrigen einen Rechenfehler auf. Vor Anrechnung der einbehaltenen Dienstbezüge hätte zuerst die geltend gemachte Forderung um 50 % reduziert werden müssen. In der mündlichen Verhandlung am 2.11.1988 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens mitgeteilt hat, daß sich die Forderung des Leistungsbescheids vom 1.7.1976 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10.2.1977 durch Rückzahlungen von Geförderten auf 152.564,-- DM reduziert habe. Der Vertreter der Beklagten hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1983 -- I E 141/77 -- i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom 18. Mai 1983 aufzuheben, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist und die Hauptsache in der Berufungsinstanz nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im wesentlichen vor: Die Kritik des Klägers an dem Gießener Gutachten gehe fehl. Die von ihm behaupteten "guten Beziehungen" zwischen den Gutachtern und dem Bürgermeister der Beklagten bestünden nicht. Die Beklagte habe nicht versucht, auf die Gutachter Einfluß zu nehmen. Für die Schuldfähigkeit des Klägers spreche schon die Tatsache, daß er über mehrere Jahre bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet und vorsätzlich gehandelt habe. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Gemäß Beschluß vom 5. Juli 1988 hat der Sachverständige Professor Dr. Dr. S in der mündlichen Verhandlung sein Sachverständigengutachten vom 9.5.1980 erläutert. Wegen des Inhalts der Erläuterungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 2.11.1988 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und folgende Beiakten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a) die den Kläger betreffenden Personalakten der Beklagten (3 Bände); b) ein Heft Handakten "Leistungsbescheid" der Beklagten; c) ein Heft Handakten "Erstattungsbeschluß" der Beklagten; d) ein Heft "Rechnungsprüfungsberichte" der Beklagten; e) ein gehefteter Vorgang der Besoldungsstelle der Beklagten; f) die Strafakten 3 KLs 11/76 des Landgerichts D ( 24 Bände); g) die Akten I H 156/76, I H 338/77, I E 261/76 und I E 262/76 des Verwaltungsgerichts Darmstadt; h) die Restakten I TH 621/84 und I TH 845/86 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.