Beschluss
1 A 417/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0921.1A417.19.Z.00
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Leitsätze
1. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) des Landes Hessen.
2. Die den Dienstherrn treffende Fürsorgepflicht beinhaltet nicht, Vorkehrungen zu treffen, die ausschließen, dass es zu Handlungen des Beamten kommen kann, die einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auslösen.
3. Es entspricht der Wertung der §§ 254, 826 BGB, dass eine Anspruchsminderung nicht in Betracht kommt, wenn dem Beamten eine besondere Verwerflichkeit seines Tuns vorzuwerfen ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2018 - 1 K 284/13.DA wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.153.268,83 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) des Landes Hessen. 2. Die den Dienstherrn treffende Fürsorgepflicht beinhaltet nicht, Vorkehrungen zu treffen, die ausschließen, dass es zu Handlungen des Beamten kommen kann, die einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auslösen. 3. Es entspricht der Wertung der §§ 254, 826 BGB, dass eine Anspruchsminderung nicht in Betracht kommt, wenn dem Beamten eine besondere Verwerflichkeit seines Tuns vorzuwerfen ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2018 - 1 K 284/13.DA wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.153.268,83 Euro festgesetzt. I. Die Beklagte begehrt von dem Kläger die Zahlung von beamtenrechtlichem Schadensersatz. Die Beklagte verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung die gesetzlichen Rentenversicherungsleistungen in Hessen. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört u.a. die Rehabilitation Suchtkranker durch Entwöhnungsbehandlungen, für die die Beklagte federführend zuständig ist und in finanzielle Vorleistung tritt, um zeitliche Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen wegen der oftmals notwendigen, aber zeitaufwändigen Aufklärung, welcher Kostenträger zuständig ist, zu vermeiden. Gebucht werden diese Kosten auf dem Buchhaltungskonto „Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchkranker“, das als Aktivkonto geführt wird. Der im Jahr 1960 geborene Kläger war vom 1. September 1976 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Februar 2010 bei der Beklagten fast durchgängig in der Finanzabteilung - zuletzt als Amtsrat (BesGr. A 12) - beschäftigt. Er war seit dem 1992 als Oberbuchhalter u.a. mit dem Erstellen der täglichen Betriebsmittelnachweisungen, der täglichen Beitragsübersicht sowie der Buchungsbelege für den Kontenabschluss betraut. Er hatte den Buchungstag zu prüfen und ggf. Korrekturbuchungen vorzunehmen. Weitere Aufgabe war das Erstellen der monatlichen und jährlichen Rechnungsergebnisse. Zudem war er für die Überwachung der Verwahr- und Vorschusskonten zuständig. Als Oberbuchhalter war er dafür zuständig, ihm vorgelegte Auszahlungsanordnungen darauf zu überprüfen, ob die Unterschriften des Feststellungsbefugten („sachlich und rechnerisch richtig“) und des Anordnungsbefugten korrekt waren, in diesen Fällen die Auszahlungsanordnungen gegenzuzeichnen und an die Kasse weiterzuleiten, die die Zahlung veranlasste. Nachdem bei der Beklagten im Jahr 2011 Unregelmäßigkeiten bei Überweisungen aufgefallen waren - ein Mitarbeiter der Beklagten hatte ein im Schreibtisch des Klägers verbliebenes Dokument aus dem Januar 2009 entdeckt, das Anlass zu weiteren Überprüfungen gegeben hatte -, war gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Untreue eingeleitet worden. Mit Erstattungsbeschluss vom 17. Januar 2012 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstattung des festgestellten Fehlbestandes am öffentlichen Vermögen in Höhe von 2.203.268,37 Euro nebst Zinsen geltend. Gegenstand der Forderungen waren insgesamt 16 Zahlungen, die zwischen dem 4. April 2002 und dem 23. März 2009 von dem von der Beklagten geführten Konto „Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker“ auf Konten geflossen waren, deren Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter jeweils der Kläger war. Nachdem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Beleg über eine weitere Überweisung vom 16. Oktober 2003 über 950.000,00 Euro gefunden worden war, machte die Beklagte mit Erstattungsbeschluss vom 22. August 2012 auch diese Forderung nebst Zinsen gegenüber dem Kläger geltend. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Kläger mit Urteil vom 12. März 2013 - 5/04 Kls 3440 Js 248434/11-2/13 wegen Untreue in elf Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, in zehn Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Die Verurteilung betraf die nichtverjährten Taten ab dem 27. Dezember 2006 mit einem Gesamtvolumen von 1.013.118,20 Euro, hinsichtlich derer der Kläger geständig war. Gegen die Erstattungsbeschlüsse vom 17. Januar 2012 und vom 22. August 2012 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, den die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Dezember 2012 zurückwies. Der Kläger hat am 18. Januar 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben, die das Verwaltungsgericht Frankfurt durch Beschluss vom 8. Februar 2013 an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 29. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre Schadensersatzansprüche im Erstattungsverfahren durch Erstattungsbeschlüsse geltend machen dürfen. Rechtsgrundlage hierfür sei das Hessische Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen am öffentlichen Vermögen (Erstattungsgesetz – ErstG HE). Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Erstattungsbescheide im Jahr 2012 noch in Kraft gewesen und erst am 1. März 2014 außer Kraft getreten. Da der Kläger im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Hessen gestanden habe, sei das Hessische Erstattungsgesetz auch anwendbar. Dass es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ergebe sich im Umkehrschluss auch aus Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) stehe der Anwendbarkeit des ErstG HE nicht entgegen, da dieses ein Verfahrensgesetz sei, das die Haftung nach materiell-rechtlichen Vorschriften, zu denen § 48 BeamtStG zähle, voraussetze. Die Ansicht des Klägers, der Bundesgesetzgeber habe mit der Regelung des § 48 BeamtStG von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließenden Gebrauch gemacht mit der Folge, dass für die Anwendung des Erstattungsgesetzes kein Raum mehr bleibe, liege neben der Sache. Für den Vortrag des Klägers, das Hessische Sozialministerium habe verfügt, dass das Erstattungsgesetz nicht mehr anzuwenden sei, fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Ein Schaden am „öffentlichen Vermögen“ im Sinne des § 1 ErstG sei entstanden, da sämtliche Überweisungen, die über das Konto zur Rehabilitation Suchtkranker abgewickelt worden seien, zu Lasten des Vermögens der Beklagten erfolgt seien, da diese bei Maßnahmen zur Rehabilitation Suchtkranker absprachegemäß in finanzielle Vorleistung trete und somit – zumindest zunächst – eigene Haushaltsmittel zur Finanzierung der Rehabilitationsmaßnahme aufwende. Dies gelte auch für die Überweisung vom 16. Oktober 2003 über 950.000 Euro, da hierdurch letztlich ein Fehlbetrag in dieser Gesamthöhe am Vermögen der Beklagten entstanden sei. Da die Beklagte gemäß § 3 ErstG für die Durchführung der Erstattungsverfahren und den Erlass der Erstattungsbeschlüsse zuständig gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErstG), stehe damit zugleich fest, dass eine Drittschadensliquidation nicht vorliege, da den Zahlungen keine entsprechenden Forderungen gegenüber anderen Trägern gegenüberstünden, sodass der finanzielle Schaden bei der Beklagten verbleibe. Ein Verstoß gegen Anhörungspflichten liege nicht vor. Bei § 5 Abs. 1 Satz 2 ErstG handle es sich zum einen lediglich um eine Sollvorschrift, zum anderen sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mangels Reaktion auf die Zahlungsaufforderung vom 23. Dezember 2011 ohne weiteres Schreiben am 22. August 2012 den Erstattungsbeschluss erlassen habe. Im Übrigen wären Anhörungsfehler durch das Widerspruchsverfahren geheilt, da der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG jedenfalls ergänzend anwendbar sei. Die Erstattungsbeschlüsse seien auch materiell rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Sämtliche Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 48 BeamtStG, die Rechtsgrundlage für die beiden Erstattungsbeschlüsse sei, hätten vorgelegen. Der Kläger habe, indem er durch Täuschung bzw. Fälschung Überweisungen in Höhe der geltend gemachten Beträge auf Konten veranlasst habe, die seiner Verfügungsbefugnis unterlegen haben, vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung im Sinne des § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen und bei der Beklagten einen finanziellen Schaden in entsprechender Höhe verursacht. Ein Mitverschulden liege demgegenüber nicht vor, eine Reduzierung der Schadensersatzansprüche nach § 254 BGB scheide aus. Gegenüber einem auf § 48 BeamtStG gestützten Schadensersatzanspruch könne sich der in Anspruch genommene Beamte in aller Regel nicht auf ein Mitverschulden des Dienstherrn nach § 254 BGB berufen. Nach der zutreffenden, ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde die gesetzliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könne. Zwar komme ein Mitverschulden des Dienstherrn ausnahmsweise bei schuldhafter Mitverursachung eines Schadens durch einen anderen Beamten in Betracht, wenn dieser eine Dienstpflicht vernachlässigt habe, die gerade dem Schutz des in Anspruch genommenen Beamten zu dienen bestimmt sei, doch lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere müsse sich die Beklagte ein Mitverschulden anderer Bediensteter wegen unzureichender Überwachung und Kontrolle des Klägers nicht zurechnen lassen, eine entsprechende Dienstpflicht sei weder dargelegt noch ersichtlich. Der gesamte Vortrag des Klägers stütze sich vielmehr auf Überwachungs- und Kontrolldefizite, denen - ihr Vorliegen unterstellt - Verletzungen von Dienstpflichten zugrunde gelegen hätten, deren Erfüllung dem Schutz des Vermögens der Beklagten, nicht aber dem Schutz der Belange des Klägers hätten dienen sollen. Zudem stünden einer Reduzierung Sinn und Zweck des § 48 BeamtStG entgegen, die dort normierte Risikoverteilung und Haftungsbegrenzung dürfe nicht unterlaufen werden. Die Beklagte sei auch nicht infolge ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Kläger durch entsprechende Überwachung seiner Tätigkeit vor der Begehung vorsätzlicher Straftaten gegen ihr Vermögen zu schützen. Ein Mitverschulden sei der Beklagten nicht anzulasten, insbesondere könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1988 - 1 OE 31/83 berufen, da diese nicht mehr mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur abschließenden Risikoverteilung in § 48 BeamtStG, in Einklang stehe. Zum einen ginge die Rechtsprechung des BVerwG vor, zum anderen überzeuge die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Begründung des angenommenen Mitverschuldens wegen mangelhafter Überwachung nicht. Im Urteil bleibe insbesondere die Verletzung von Dienstpflichten durch eine mangelhafte Kontrolle offen. Schließlich läge beim Kläger doppelter Vorsatz, einmal hinsichtlich der Verletzung von Dienstpflichten, einmal hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes vor. In diesen Fällen scheide die Anwendung des § 254 BGB selbst bei einem erheblichen Mitverschulden des Dienstherrn aus. Dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätten nicht die Verfehlungen des dortigen Klägers im Zusammenhang mit Vermögensvorteilen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen zugrunde gelegen, sondern lediglich die Haftung wegen sonstiger Verfehlungen, durch die der Kläger keinen eigenen Vermögensvorteil erlangt habe. In dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall habe es immer wieder Beschwerden über die Amtsführung des dortigen Klägers gegeben, die jedoch ignoriert worden seien, sodass es dem dortigen Kläger möglich gewesen sei, trotz positiver Kenntnis seiner Vorgesetzen weiteren erheblichen Schaden anzurichten. Schließlich schließe der Grundsatz von Treu und Glauben die Annahme eines Mitverschuldens aus. Der Kläger habe seine bei der Beklagten während seiner langjährigen Tätigkeit im Finanzbereich erworbenen Fachkenntnisse, insbesondere seine Kenntnisse über interne Abläufe, zum Schaden der Beklagten verwendet und nicht nur seine herausgehobene Stellung als Oberbuchhalter ausgenutzt. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen durch eine besonders verwerfliche Verhaltensweise missbraucht. Die Parallelwertung der Rechtsprechung zu §§ 254, 826 BGB zeige, dass ein Mitverschulden bei besonderer Verwerflichkeit des Tuns ausscheide. Diese Ausführungen würden auch für etwaiges Mitverschulden wegen Organisationsmängeln gelten. Im Übrigen seien Verstöße gegen rechtliche Vorgaben durch die Beklagte nicht ersichtlich. Schwachstellen innerhalb der Verfahrensabläufe führten aus den genannten Gründen nicht zu einer Reduktion der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger. Nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nahezu jedes Organisationssystem Schwachstellen aufweise, die bei Einsatz erheblicher krimineller Energie zum Schaden des jeweiligen Dienstherrn ausgenutzt werden könnten. Auf den umfangreichen Vortrag des Klägers zu behaupteten Überwachungs- und Kontrolldefiziten bei der Beklagten komme es daher nicht an. Für eine haftungsrechtliche Entlastung wegen einvernehmlicher Schadensregulierung bestünden weder tatsächliche Anhaltspunkte noch ein Rechtsgrund. Die Ansprüche seien nicht verjährt, maßgebliche Vorschriften seien bis 28. Februar 2014 § 91 Abs. 2 HBG und seit dem 01. März 2014 § 56 Abs. 1 HBG, maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei positive Kenntnis, die erst im Jahr 2011 bestanden habe. Gegen dieses ihm am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Februar 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 25. März 2019 begründet hat. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Vorliegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO, sieht der Kläger darin begründet, dass er vor Erlass des Erstattungsbeschlusses nicht angehört wurde. Dies hält er für einen schweren, unheilbaren Mangel; die Anhörung habe auch nicht durch die Zahlungsaufforderung durch die Beklagte ersetzt werden können. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Hessische Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeträgen an öffentlichen Vermögen eine geeignete Rechtsgrundlage für die Erstattungsbeschlüsse der Beklagten darstelle. Das Beamtenstatusgesetz enthalt in § 48 BeamtStG für Landesbeamte und das BBG in § 75 BBG für Bundesbeamte eigenständige Schadensersatzregelungen. Der Bund habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken habe die oberste Landesbehörde verfügt, dass keine Ansprüche mehr nach dem Erstattungsgesetz geltend gemacht werden dürften. Weiterhin sei die Beklagte nicht oberste Landesbehörde. Die Beklagte sei zwar Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, jedoch weisungsgebundener Teil der Deutschen Rentenversicherung mit überregionalen Aufgaben. Weil die Beklagte ausschließlich Aufgaben nach bundesrechtlicher Regelung ausführe, sei sie tatsächlich keine Landesbehörde und keine Körperschaft nach Landesrecht, sondern allenfalls teileigenständiger Regionalträger der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Erstattungsgesetz des Bundes sei mit Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben worden, weshalb es auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr angewandt werden könne. Das Hessische Erstattungsgesetz könne allein deshalb nicht angewandt werden, weil die Beklagte ausschließlich Aufgaben nach Bundesrecht wahrnehme und ihr hierfür unmittelbar Bundesmittel und Mitgliedsbeiträge im Rahmen des Haushaltes der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung stünden. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für nicht seiner Verfügungs- und Gestaltungsgewalt unterliegenden Bundesmitteln bei der Beklagten wie vorliegend. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte keine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 87 Abs. 2 S. 1 GG sei, gehe fehl, denn die Beklagte nehme ausschließlich Aufgaben nach Bundesrecht wahr und verwende dafür entsprechende Mittel. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei kein Schaden am öffentlichen Vermögen im Sinne des § 1 Hessisches Erstattungsgesetz entstanden. Das Konto, das infolge des klägerischen Handelns Fehlbeträge aufgewiesen habe, unterliege nicht dem Haushaltsplan, sondern sei von der Beklagten zur Übernahme einer Eigenaufgabe ohne gesetzliche Grundlage und ohne Kontrolle eingerichtet worden. Vielmehr dürfte ein sogenanntes Sondervermögen vorliegen, das gerade nicht der Haushaltskontrolle unterliege. Daher sei es dem Schutzbereich des Erstattungsgesetzes entzogen. Da es sich bei dem Verrechnungskonto um eine Sammelstelle von Geldern einer Vielzahl von Kostenträgern handele, liege eine Drittschadensliquidation vor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Mitverschulden und zum Organisationsverschulden der Beklagten seien rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht zentral auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16), die vorliegend jedoch nicht anwendbar sei. Sachverhalt und rechtliche Fragestellung seien nicht vergleichbar. Es gehe vorliegend einzig und allein darum, dass die Beklagte bereits bestehende Schutzmaßnahmen nicht angewandt bzw. sehenden Auges zugelassen habe, dass diese umgangen würden. Das Verwaltungsgericht habe zudem ein Überwachungs- und Organisationsverschulden der Beklagten rechtsfehlerhaft mit Verweis auf die Verwerflichkeit des klägerischen Verhaltens abgelehnt. Hierdurch lasse sich die Nichtanwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB sowie der Ermessensfehlerlehre nicht rechtfertigen. Stattdessen habe auf ein Mitverschulden der Beklagten in Höhe von mindestens 50% erkannt werden müssen, insoweit sei die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Urteil vom 2. November 1988 - 1 OE 31/83) einschlägig. Die Ansprüche der Beklagten seien bei Erlass der Erstattungsbescheide im Jahr 2012 bereits verjährt gewesen. Die Verjährung sei nach Bundesrecht zu beurteilen. Im Bundesrecht gelte für den Beginn des Verjährungsfristlaufs der Maßstab der grob fahrlässigen Unkenntnis, die bei der Beklagten spätestens 2008 gegeben gewesen sei. Die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ergäben sich daraus, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren mehr als sechs Jahre gedauert habe. Es habe schwierige Abgrenzungsfragen im Hinblick auf den Status der Beklagten, die rechtliche Einordnung der von ihr verwalteten Gelder Dritter als „öffentliches Vermögen“, die Anwendbarkeit des Hessischen Erstattungsgesetzes und die Befugnis der Beklagten zur Rückforderung gegeben. Des Weiteren stünden komplexe Fragen aus dem Beamtenrecht und hierbei insbesondere aus dem Schadensersatzrecht zur Disposition. Mögliche Diskrepanzen zwischen dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG sowie dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 1988 seien zu erwägen, zudem sei die Verjährung komplex. Auch die aufwendige Aufklärung der Vorgänge bei der Beklagten führe zu einer besonderen Schwierigkeit. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung Im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da unklar sei, ob die Beklagte Erstattungsbeschlüsse auf Grundlage des Hessischen Erstattungsgesetzes habe erlassen dürfen. Klärungsbedürftig sei, ob die Beklagte die Gelder im Wege des Erstattungsgesetzes habe zurückfordern dürfen. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 1988 angesichts des Urteils des BVerwG vom 2. Februar 2017. Auch die Frage der anwendbaren Verjährungsvorschriften sei von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso diejenige, ob und unter welcher Voraussetzung eine Anwendung des § 254 BGB wegen „Verwerflichkeit“ entfallen könne und welche Maßstäbe an die Verwerflichkeit der Handlung anzusetzen seien. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liege vor, da das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 2. November 1988 - 1 OE 31/83) ausdrücklich abweiche. Das Verwaltungsgericht begründe die Abweichung letztlich in unzulässiger Weise mit der Figur von „Treu und Glauben“ sowie unter Verweis auf die „Verwerflichkeit“ des Verhaltens des Klägers. Zudem sei das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es den Erlass von Erstattungsbeschlüssen durch die Beklagte als rechtmäßig gewertet habe, obwohl es sich bei den Fehlbeträgen nach Ansicht des Klägers nicht um öffentliches Vermögen gehandelt habe. Einen Verfahrensfehler, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht die weitere Anwendung des Erstattungsgesetzes wegen dessen rechtsstaatlicher Defizite nicht aufgeklärt habe. Hinsichtlich der Organisations-, Kontroll-, und Aufsichtspflichten der Beklagten habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zwar ansatzweise aufgeklärt, aber die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht aufgeklärt und die hierauf gerichteten Beweisanträge des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den drei in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2018 gestellten Beweisanträgen nachgehen müssen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da auf der Grundlage des für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassungsantrag maßgeblichen Vorbringens des Klägers keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. September 2017 - 1 A 2366/16.Z -, juris Rn. 14 m.w.N.). a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger vor Erlass des Erstattungsbescheids nicht angehört wurde. Das klägerische Vorbringen wird schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Rüge, die bloße Zahlungsaufforderung durch die Beklagte reiche - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht als Anhörung aus. Insoweit berücksichtigt der Kläger nicht, dass das Verwaltungsgericht die Zahlungsaufforderung aber gerade nicht als Anhörungsschreiben gewertet hat. Vielmehr hat es angenommen, dass es sich bei der maßgeblichen Anhörungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 ErstG um eine Sollvorschrift handelt und die Anhörung daher nicht rechtlich zwingend ist. Im Rahmen der Bewertung einer Notwendigkeit der Anhörung habe die Beklagte hierauf verzichtet, weil sie den Kläger vor Erlass des Erstattungsbeschlusses mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 unter Fristsetzung vergeblich zur Zahlung der Schadenssumme aufgefordert und keine Reaktion des Antragstellers erhalten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Rechtsgedankens § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 (H)VwVfG darauf abgestellt, dass durch das Widerspruchsverfahren ein etwaiger Anhörungsfehler geheilt worden ist. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbingen ebenfalls nicht auseinander. b) Dass als Rechtsgrundlage für die Erstattungsbeschlüsse der Beklagten das Hessische Erstattungsgesetz herangezogen und verwaltungsgerichtlich bestätigt wurde, kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. aa) Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorbringt, das Hessische Erstattungsgesetz sei nicht mehr anwendbar, weil der Bund mit Erlass des § 48 BeamtStG und des § 75 BBG von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe, wiederholt er lediglich damit seine Argumentation aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ohne sich mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung hinreichend auseinanderzusetzen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus diesem klägerischen Vorbringen jedenfalls nicht, denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die bundesrechtliche Regel des § 48 BeamtStG dem Erlass des Erstattungsgesetzes durch das Land Hessen nicht entgegensteht. § 48 BeamtStG wurde aufgrund Art. 74 Nr. 27 GG erlassen, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (nur) für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung zuweist. Das Erstattungsgesetz ist jedoch nur ein Verfahrensgesetz, das die Haftung nach anderen, materiell-rechtlichen Vorschriften voraussetzt. Der materiell-rechtlich Haftungsgrund ist den Haftungsvorschriften der Beamtengesetze zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971 - VI C 15.66 -, juris Rn. 25; Urteil vom 20. April 1977 - VI C 14.75 -, juris Rn. 16 f.; Senatsurteil vom 23. März 1994 - 1 UE 4834/88 -, juris Rn. 32). Damit fällt das Hessische Erstattungsgesetz nicht unter die vom Kläger genannte abschließende Kompetenzregelung. bb) Auch das Zulassungsvorbringen, die oberste Landesbehörde habe mit einem Erlass verfügt, dass keine Ansprüche mehr nach dem Erstattungsgesetz geltend gemacht werden dürften, stellt eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens dar. Der Kläger legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden für diese klägerische Behauptung keinerlei Anhaltspunkte, fehlerhaft ist. Die allein angeführte Argumentation, der Bund habe mit § 48 BeamtStG und § 75 BBG eine eigenständige Regelung getroffen und insoweit im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, so dass die oberste Landesbehörde wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken die Nichtanwendbarkeit des Hessischen Erstattungsgesetzes mit einem Erlass verfügt habe, ist - wie gezeigt - schon rechtlich unzutreffend. cc) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte sei keine Körperschaft nach Landesrecht, weshalb das Erstattungsgesetz des Bundes einschlägig, allerdings bereits im Jahr 2002 durch Art. 10 des Besoldungsstrukturgesetzes aufgehoben worden sei, kann auch dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Zunächst ist dieses Vorbringen widersprüchlich, soweit der Kläger zugleich behauptet, das Erstattungsgesetz sei aufgrund der Spezialregelung in § 48 BeamtStG nicht anwendbar. Ungeachtet dessen ist das Hessische Erstattungsgesetz die richtige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Erstattungsbeschlüsse. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Hessen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Hessen ist. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass das Hessische Erstattungsgesetz anwendbar ist, da der Kläger als (ehemaliger) Bediensteter der Deutschen Rentenversicherung Hessen im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) des Landes Hessen gestanden habe. Es hat weiterhin ausgeführt, dass sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, dass die Deutsche Rentenversicherung Hessen keine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, da sie nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung nur für das Land Hessen örtlich zuständig ist und soziale Versicherungsträger nur dann als bundesunmittelbare Körperschaften geführt werden, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dies zeigt auch Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt werden, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist (hierzu Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL Januar 2022, Art. 87 Rn. 160, 211). Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend die historische Entwicklung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Träger auf Regionalebene gehen historisch auf die Landesversicherungsanstalten, d.h. Selbstverwaltungskörperschaften errichtet durch die jeweiligen Länder, zurück. Deswegen sind sie eindeutig den Ländern zugeordnet. Die Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 bzw. zum 1. Oktober 2005) änderte an der rechtlichen Stellung der ehemaligen Landesversicherungsanstalten nichts. Sie wurden lediglich umbenannt. Die juristische Eigenständigkeit der Regionalträger ist mit der Organisationsreform der Rentenversicherung unangetastet geblieben (§ 144 SGB VI). Sie unterliegen als weiterhin selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechtes mit eigener Finanz- und Haushaltshoheit, Satzungsmacht und ihrer Dienstherrenfähigkeit der Rechtsaufsicht des jeweiligen Landes (vgl. zum Ganzen Dünn, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 125 SGB Rn 3 ff.). Die klägerische Annahme, die Beklagte sei weisungsgebunden und nehme überregionale Aufgaben nach bundesrechtlicher Regelung aufgrund von Bundesmitteln wahr, wird vom Kläger schon nicht hinreichend rechtlich substantiiert. Ungeachtet dessen ist - wie bereits ausgeführt - das Hessische Erstattungsgesetz anwendbar auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Bundesland Hessen erstreckt. Weitere Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Hessischen Erstattungsgesetzes werden in § 1 ErstG HE nicht normiert. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte Aufgaben als Regionalträger der Rentenversicherung nach dem SGB VI sowie weitere durch Gesetz vorgeschriebene oder zugelassene Aufgaben, soweit nicht die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, wahrnimmt. Auch kommt es nicht darauf an, durch welche Mittel die Beklagte die Aufgabenwahrnehmung finanziert. Die Einnahmen der Regionalträger beruhen im Wesentlichen auf Beiträgen. Daneben beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Rentenversicherung. Die Zuschüsse des Bundes gleichen die Belastungen der Rentenversicherung durch sog. versicherungsfremde Leistungen aus (vgl. Fasselt/Schellhorn, Handbuch Sozialrechtsberatung, 6. Aufl. 2021 § 6 Gesetzliche Rentenversicherung Rn. 127). c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Schaden am „öffentlichen Vermögen“ im Sinne des § 1 ErstG HE entstanden. Der Kläger hat bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht, dass weder Haushaltsmittel der Beklagten noch Fremdmittel aus öffentlichem Vermögen, sondern solche außerhalb des Haushalts betroffen seien. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Beklagte mit sämtlichen Überweisungen, die über das Konto zur Rehabilitation Suchtkranker abgewickelt wurden, finanziell in Vorleistung getreten ist und eigene Haushaltsmittel zur Finanzierung der Rehabilitationsmaßnahme aufgewendet hat. Diesen Zahlungen stünden aber keine entsprechenden Forderungen gegen einen anderen Träger gegenüber, sodass der finanzielle Schaden bei der Beklagten verblieben ist. In der Berufungszulassungsbegründung wiederholt der Kläger seine Argumentation aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen mit dem Vortrag, dass es sich bei dem Verrechnungskonto der Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker um ein sogenanntes Sondervermögen handelt, das der Haushaltskontrolle nicht unterliegt und dem Schutzbereich des Erstattungsgesetzes entzogen ist. Der Kläger kann damit aber insbesondere der gerichtlichen Feststellung, dass den Zahlungen durch die Beklagte keine entsprechenden Forderungen gegenüberstanden, nichts entgegensetzen. Für die Rehabilitation Suchtkranker durch Entwöhnungsbehandlungen hatte die damalige Landesversicherungsanstalt Hessen gemeinsam mit verschiedenen Krankenkassen und anderen Sozialleistungsträgern eine „Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen“ gegründet mit der Absprache, dass die Landesversicherungsanstalt Hessen und dann später der Beklagte federführend zuständig ist und in finanzielle Vorleistung für Rehabilitationsmaßnahmen tritt, um zeitliche Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen wegen der oftmals notwendigen, aber zeitaufwändigen Aufklärung, welcher Kostenträger zuständig ist, zu vermeiden. Auf die Frage des rechtlichen Charakters des Kontos sowie der Haushaltskontrolle kommt es für die rechtliche Bewertung nicht an. Nach § 1 Abs. 3 ErstG HE gehören zum öffentlichen Vermögen nicht nur das bei einer Verwaltungsstelle des Reichs und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern auch öffentliche und private Vermögenswerte, die, auch ohne buchmäßig erfasst zu sein, dienstlich anvertraut sind, und für deren Verlust der Dienstherr haftet. Der klägerische Verweis darauf, dass das Fehlen des Gesamtbetrages in Höhe von ca. 3,1 Mio. Euro der Beklagten nicht aufgefallen sei, weil es sich um haushaltsflüchtige Verrechnungsgelder Dritter und nicht um ihr Vermögen gehandelt habe, ist nicht geeignet, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Zeitpunkt der Feststellung eines Fehlbetrages lässt keine rechtlichen Rückschlüsse darauf zu, ob es sich um einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen handelt. Der Kläger berücksichtigt schließlich nicht hinreichend, dass der Schaden letztlich auch darin liegt, dass den etwa 3,1 Mio. Euro keine Gegenleistungen, d.h. keine Rehabilitationsleistungen für Anspruchsberechtigte, gegenüberstanden. d) Das Zulassungsvorbringen ist im Weiteren nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu Mitverschulden und Organisationsverschulden der Beklagten zu belegen. Soweit der Kläger anhand des Beispiels der „Irrläufer“ (S. 15 f. der Zulassungsbegründung) anführt, die Beklagte habe bestehende Schutzmaßnahmen nicht angewandt und sehenden Auges zugelassen, dass diese umgangen werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger setzt sich schon nicht hinreichend mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung auseinander, dass Verstöße gegen rechtliche Vorgaben wie die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV) oder gegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und die Kassenordnung (Kao) für die Landesversicherungsanstalt Hessen nicht ersichtlich sind. Schließlich berücksichtigt der Kläger nicht, dass das Rechnungsprüfungsamt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 (Bl. 164 ff.; insbesondere 176 f. d.A.) festgestellt hat, dass die bestehenden Kassen- und Rechnungsbestimmungen eingehalten wurden. Der Kläger hat die gefälschten Auszahlungsanordnungen an einer Stelle in den Geschäftsgang gebracht, an der alle sachlichen Überprüfungen der Zahlungsanweisungen bereits abgeschlossen waren bzw. von ihm selbst vorgenommen wurden. Insofern hat die Beklagte bestehende Schutzmaßnahmen erwiesenermaßen angewandt. Auch fehlt es an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass andere Mitarbeiter der Beklagten keine Dienstpflicht vernachlässigt haben, die gerade dem Schutz des in Anspruch genommenen Klägers zu dienen bestimmt gewesen wäre. Eine Schutzpflicht gerade gegenüber dem Kläger liefe darauf hinaus, den Kläger vor sich selbst bzw. vor seiner eigenen kriminellen Energie zu schützen. Woraus eine solche Dienstpflicht resultieren soll, führt der Kläger nicht aus. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Annahme. Letztlich ist das Verwaltungsgericht aber dem klägerischen Vorbringen zu einem etwaigen Mitverschulden anderer Bediensteter sowie zu einem etwaigen Organisationsverschulden der Beklagten aus Rechtsgründen nicht gefolgt. Es hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass sich der in Anspruch genommene Beamte gegenüber einem auf § 48 BeamtStG gestützten Schadensersatzanspruch des Dienstherrn nicht auf ein Mitverschulden nach § 254 BGB, der als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im beamtenrechtlichen Haftungsrecht grundsätzlich anwendbar sei, berufen könne. Dies folge schon aus der in § 48 Satz 2 BeamtStG normierten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter. Zudem stünden Sinn und Zweck des § 48 BeamtStG einer Haftungsminderung entgegen. § 48 BeamtStG beschränke die Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des dem Dienstherrn entstandenen Schadens auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Beamten und nehme damit eine Risikoverteilung und zugleich Haftungsbegrenzung vor. Es verbiete sich, diese Risikoverteilung aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umzustoßen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht angeführt, dem Kläger sei aufgrund der Verwerflichkeit seines Verhaltens der Einwand des Mitverschuldens verwehrt, weil er die bei der Beklagten während seiner langjährigen Tätigkeit im Finanzbereich erworbenen Fachkenntnisse, insbesondere seine Kenntnisse über interne Abläufe, zum Schaden der Beklagten verwendet und nicht nur seine herausgehobene Stellung als Oberbuchhalter ausgenutzt habe, um sich selbst zu bereichern, sondern auch das ihm vom Dienstherrn und dessen Mitarbeitern entgegen gebrachte Vertrauen missbraucht habe, indem er Mitarbeiter getäuscht und Unterschriften gefälscht habe. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe sich diesbezüglich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - gestützt, da es sich um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt handele, weil es dort um einen Schadensersatz wegen der Falschbetankung eines Streifenwagens, mithin um die Beschädigung eines Gegenstandes, und um zusätzliche kostenträchtige, technische Schutzmaßnahmen gegangen sei, stellt er die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung eines mangelnden Mitverschuldens der Beklagten damit nicht substantiiert in Frage. Zunächst berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass die Frage der Beschädigung eines Gegenstandes oder der Beschädigung der „Finanzen“ auf Tatbestandsebene dem Merkmal „Fehlbestand am öffentlichen Vermögen“ im Sinne des § 1 ErstG HE zuzuordnen und für die Frage des Mitverschuldens unbeachtlich ist. Ohne dass es maßgeblich darauf ankäme, geht es im hier zu entscheidenden Fall - wie bereits ausgeführt - um die Frage nach engmaschigeren Verfahrensabläufen, mithin um zusätzliche Vorkehrungen zum bereits bestehenden Sicherungssystem bei der Beklagten, während beim dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Vorkehrungen bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich um kostenträchtige Zusatzmaßnahmen gegangen sein soll. Dem vom Kläger angeführten Verweis auf die Randnummern 24 und 25 des Urteils lässt sich dies nicht entnehmen. Hierauf kommt es überdies nicht an. Denn der Kläger berücksichtigt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auf seine bereits bestehende Rechtsprechung (etwa Urteil vom 23. Oktober 1969 - 2 C 80.65; Urteil vom 29. Januar 1976 - 2 C 55.73; Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80) verwiesen hat und es damit bei den Ausführungen zur fehlenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass es nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG auslösen, um eine Fortführung dieser Rechtsprechung handelt (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 17/2017 Anm. 2). Insoweit kommt es nicht auf den der Entscheidung zugrundeliegenden Fall an. Das Zulassungsvorbingen legt nicht dar, dass und warum diese mittlerweile gefestigten Rechtsprechungsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht greifen sollen. Insoweit beschränkt sich der Kläger auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, dass die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1988 - 1 OE 31/83 maßgeblich sei. Er setzt sich aber nicht substantiell mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, warum diese Rechtsprechung überholt und im Übrigen nicht einschlägig ist (S. 20 – 22), auseinander. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geforderte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Erstgerichts erfordert aber - was hier gerade nicht geschehen ist - eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte - und auch in sich schlüssige - Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. Schließlich legt der Kläger nicht überzeugend die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung dar, dass ein Mitverschulden des Geschädigten nicht in Betracht kommt, wenn dem Täter die besondere Verwerflichkeit seines Tuns vorzuwerfen ist. Der Kläger hält dem pauschal entgegen, die Argumentation des Verwaltungsgerichts bewege sich praeter legem und er habe seine Freiheitsstrafe verbüßt sowie niemanden körperlich verletzt oder an Leib, Leben, Gesundheit geschädigt. Anders, als vom Kläger angenommen, bewegt sich die gerichtliche Argumentation gerade nicht außerhalb des Gesetzes („praeter legem“), sondern stützt sich zutreffend auf die zivilrechtliche Wertung im deliktischen Schadensrecht zu §§ 254, 826 BGB. Denn liegen die Voraussetzungen des § 254 BGB vor, so ist der Umfang des Schadensersatzes auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Einzelfall festzustellen (zu den Abwägungskriterien vgl. Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 254, Rn. 110 ff.) und kommt bei vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen eine Anspruchsminderung nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15 -, juris Rn. 41 f.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - ZR 19/91 -, juris). e) Der Kläger kann im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die Ansprüche gegen ihn verjährt seien, da sich die Verjährung nicht nach hessischem Beamtenrecht, sondern nach Bundesrecht richte. Der Kläger legt schon nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund Bundesrecht für die Beurteilung der Verjährung einschlägig sein soll. Auf den vom Kläger für maßgeblich erachteten Maßstab einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Bundesrecht kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen regelt § 48 BeamtStG nicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB, wenn nicht durch Landesrecht eine abweichende Regelung getroffen wurde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, wurde aber mit § 91 Abs. 2 HBG in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung als auch mit § 56 Abs. 1 HBG in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung eine abweichende landesrechtliche Regelung getroffen. 2. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2016 - 1 A 1949/14.Z -, juris Rn. 27). Hieran gemessen werden mit dem Zulassungsvorbringen keine besonderen, über das normale Maß beamtenrechtlicher Streitigkeiten hinausgehende Schwierigkeiten dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen übersteigen nicht das übliche Schwierigkeitsmaß in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Das Vorbringen, die Verfahrensdauer von mehr als 6 Jahren begründe besondere Schwierigkeiten, genügt nicht, um den Berufungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen. Der Verweis auf die Verfahrensdauer allein kann nicht die Darlegung ersetzen, welche entscheidungserheblichen Fragen aus welchen Gründen besonders problematisch sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 22; OVG B-B, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 5 N 57.04 -, juris Rn. 24; OVG Nds., Beschluss vom 28. Januar 1998 - 12 M 5666/97 -, juris Rn. 10). Nichts anderes gilt für den Verweis auf die Länge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Allein der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist kein Indiz für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 14 A 2816/07 -, juris). Vielmehr setzt dies zusätzlich eine Würdigung voraus, dass das Verwaltungsgericht in der betreffenden Rechtssache gehalten war, sich eingehend mit besonders schwierigen, höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen auseinanderzusetzen (VGH BW, Beschluss vom 26. August 2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 38). Im Übrigen hält sich die Entscheidung angesichts der Vielzahl der klägerischen Rügen mit 28 Seiten, wovon 11 Seiten den Tatbestand umfassen, in einem dem Fall entsprechenden üblichen Rahmen. Dass vorliegend besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar kann eine besondere tatsächliche Schwierigkeit gegeben sein, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder schwer zu ermitteln ist. Der Kläger macht allerdings pauschal geltend, die Tatsache, dass eine Aufklärung der Vorgänge im Haus der Beklagten aufwendig und schwierig gewesen und vom Verwaltungsgericht nur unzureichend und höchst unvollständig durchgeführt worden sei, führe zum Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dieses Vorbringen bietet keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Aufklärung durch die Beklagte schwierig gewesen sein soll, und bleibt eine bloße unbelegte Behauptung. Dass das Verwaltungsgericht nur unzureichend den Sachverhalt aufgeklärt haben soll, lässt ebenfalls nicht auf besondere Schwierigkeiten schließen und kann vom Kläger allenfalls als Verfahrensmangel gerügt werden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger führt unter Verweis auf seine Ausführungen unter Ziffer II. 1 des Schriftsatzes insoweit an, es bestünden schwierige Abgrenzungsfragen hinsichtlich des Status der Beklagten, der rechtlichen Einordnung der von der Beklagten verwalteten Gelder Dritter als öffentliches Vermögen, der Anwendbarkeit des Hessischen Erstattungsgesetzes sowie der Befugnis der Beklagten zur Rückforderung von Geldern „usw.“, komplexe Fragen aus dem Beamtenrecht und hierbei insbesondere aus dem Schadensersatzrechts, mögliche Diskrepanzen zwischen dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahr 1988 sowie komplexe Rechtsfragen der Verjährung. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist hiermit nicht hinreichend dargetan. Soweit der Kläger mit seiner Formulierung „usw.“ vermutlich auf sämtliche „Ausführungen unter ll.1“ Bezug nimmt, genügt dies schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Ausführungen sind die einzelnen Aspekte konkret zu benennen. Es ist nicht Aufgabe des Senats anhand des Begründungsschriftsatzes die maßgeblichen relevanten Passagen zu ermitteln und dann eigene Schlussfolgerungen zu ziehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Geltendmachung der besonderen Schwierigkeiten die klägerische Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, weil eine Überschneidung zwischen den Zulassungsgründen der § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329-98 -, juris; OVG Nds., Beschluss vom 24. März 1997 - 1 M 1463/97 -, juris; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Juli 1999 - 3 Bf 92/99 -, juris). Selbst bei Zugrundelegung der entsprechenden klägerischen Ausführungen unter Ziffer II.1 des Begründungsschriftsatzes sind - wie bereits zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - die vom Kläger aufgeworfenen Fragen angesichts der eindeutigen Gesetzes- und Rechtsprechungslage lösbar und liegen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. September 2017 - 1 A 2366/16.Z -, juris Rn. 18 m.w.N.). Gemessen daran rechtfertigen die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „ob sich die Beklagte auf das hessische Erstattungsgesetz stützen und Erstattungsbeschlüsse erlassen durfte, obwohl sie eine Untergliederung der Deutschen Rentenversicherung ist und insoweit für sie das Bundesrecht gilt“, „ob die Beklagte für Dritte Gelder im Wege des Erstattungsgesetzes zurückfordern durfte, und ob es sich bei den ohne Rechtsgrundlage verwalteten Geldern Dritter um „öffentliches Vermögen“ handelt“, „ob die Auffassung des VG zutrifft, dass die Rechtsprechung des Hess. VGH in seinem Urteil vom 02.11.1988 (Az. 1 OE 31/83) zur Berücksichtigung des Überwachungs- und Organisationsverschuldens des Dienstherrn obsolet ist, oder ob die Rechtsprechung des Hess. VGH auch angesichts des Urteils des BVerwG vom 2. Februar 2018 – BVerwG 2 C 22.16 – nach wie vor in entsprechend gelagerten Fällen anzuwenden ist“, „ob sich die Beklagte auf hessisches Landesrecht hinsichtlich der Verjährungsvoraussetzungen stützen kann, oder ob insoweit Bundesrecht Anwendung findet und hier demnach eine Verjährung der Forderungen in Betracht kommt“, „ob und unter welcher Voraussetzung eine Anwendung des § 254 BGB wegen der „Verwerflichkeit“ der schadensauslösenden Handlungen entfallen kann, und welche Maßstäbe an eine „Verwerflichkeit“ einer Handlung anzusetzen sind“ nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt nicht in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung dar, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen aus seiner Sicht (erneut) klärungsbedürftig ist. Wie die bisherigen Ausführungen des Sentas zeigen, besteht ein solcher Klärungsbedarf auch nicht. Der Kläger hat, was zudem erforderlich gewesen wäre, auch nicht dargetan, warum die Rechtsfragen im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen und welche konkrete Bedeutung über den Einzelfall hinaus einer Klärung zukommt. 4. Die durch den Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich Organisationsverschulden und Drittschadensliquidation führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, nach dem die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, verlangt, dass sich der Rechtsmittelführer zu allen genannten Voraussetzungen der Divergenz verhält. Die Darlegung der Divergenz in einer Rechtsfrage erfordert dabei die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Rechtsmittelführer darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu eben dieser Rechtsfrage abgewichen ist, welcher die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt. Unverzichtbar ist dabei die Gegenüberstellung bestimmt bezeichneter, aus der Sicht des Rechtsmittelführers voneinander abweichender abstrakter Rechtsätze (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 7 A 1644/12.Z -, juris Rn. 77). Das Zulassungsvorbringen wird dem Begründungserfordernis nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung eines vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatzes, der von einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Eine Gegenüberstellung entsprechender Rechtssätze findet sich in der Zulassungsbegründung des Klägers nicht. Vielmehr wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht selbst ausdrücklich die Abweichung von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs formuliert hat und warum die vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte für die Nichtvergleichbarkeit oder -einschlägigkeit der Entscheidung unzutreffend sind. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe die Abweichung unzulässig mit der Figur von „Treu und Glauben“ sowie unter Hinweis auf die „Verwerflichkeit“ des Verhaltens des Klägers begründet. Zudem sei von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch die Annahme des Vorliegens eines Schadens am öffentlichen Vermögen abgewichen worden. Durch das bloße Aufzeigen einer aus Sicht des Klägers fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, mithin einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung im Einzelfall, lässt sich aber nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht einen divergierenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. 5. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Der Kläger rügt, die weitere Anwendung des Erstattungsgesetzes sei nicht aufgeklärt worden, damit habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die oberste hessische Landesbehörde habe aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken verfügt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Ansprüche mehr nach dem Erstattungsgesetz geltend gemacht werden durften. Weiterhin habe der Kläger unter Beweisantritt dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass die Beklagte ihre Organisations-, Kontroll-, und Aufsichtspflichten verletzt habe, aber das Verwaltungsgericht habe die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht aufgeklärt und die hierauf gerichteten Beweisanträge des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den drei in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2018 gestellten Beweisanträgen nachgehen müssen, weil dadurch bewiesen worden wäre, dass die Taten des Klägers aufgrund mindestens grob fahrlässiger Unkenntnis nicht entdeckt worden und nur deshalb nicht verjährt seien. Ein Verfahrensmangel kann vorliegen, wenn das Gericht seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt, indem es eine sachlich mögliche und für die Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige weitere Aufklärung unterlässt. Ausgangspunkt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist der sich aus der Klageschrift und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebende Sachverhalt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 11 LA 65/18 -, juris Rn. 22). Der Umfang der Ermittlungspflicht geht dabei nur soweit, wie dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist, also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte - gerade auf die (angeblich unterlassene) weitere Ermittlung entscheidungserheblich ankommt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, juris Rn 16). Die Aufklärungspflicht beschränkt sich insoweit auf die Behebung eigener Zweifel des Gerichts. Dementsprechend verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der Aktenlage für aufgeklärt hält und von einer weiteren Ermittlung in Form einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 11 LA 65/18 -, juris Rn. 22). Die Darlegung eines Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO erfordert dabei die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. April 2022 - 15 ZB 21.2827 -, juris Rn. 41). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht diese Aufklärungspflicht verletzt hat. Soweit es um die gerügte unterlassende Aufklärung der „Erlasslage“ geht, hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. November 2018 einschließlich Anlagen (Bl. 451 ff. d.A.) schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht offensichtlich aufdrängen. Es hat hinsichtlich des vermeintlichen Erlasses der obersten hessischen Landesbehörde ausgeführt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Erlass. Der Kläger behauptet auch im Zulassungsverfahren lediglich einen entsprechenden Erlass, ohne diesen vorzulegen oder eine einordnende Konkretisierung - etwa des zeitlichen und/oder inhaltlichen Zusammenhangs des Erlasses - vorzunehmen. Hinsichtlich der vermeintlichen Organisations-, Kontroll-, und Aufsichtspflichtverletzungen hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus sich der Kläger nicht auf ein haftungsreduzierendes Mitverschulden der Beklagten berufen kann. Es hat angeführt, dass es auf den umfangreichen Vortrag des Klägers zu den von ihm behaupteten Überwachungs- und Kontrolldefiziten in der Organisation der Beklagten sowie zu den angeblichen Pflichtverletzungen anderer Bediensteter im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten nicht ankommt und sämtliche Beweisanträge daher abzulehnen waren. Damit waren die Beweisanträge des Klägers nicht entscheidungserheblich und konnten prozessordnungsmäßig abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1993 - 9 B 509.93 -, juris). Da es hinsichtlich des Verjährungsbeginns für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung schon nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis ankam, war auch diesbezüglich keine weitere Aufklärung geboten. 6. Der Kläger hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).