Beschluss
1 TG 4651/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0227.1TG4651.88.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerden des Antragsgegners vom 6.12.1988 und des Beigeladenen vom 5.12.1988 ist der erstinstanzliche Beschluß aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller hat für die begehrte einstweilige Anordnung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle des Leiters der W.-schule in Fulda mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen (Art. 2 § 7 des Entlastungsgesetzes). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allerdings ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Nachdem der beschließende Senat dem Antragsgegner durch Beschluß vom 13.6.1988 - 1 TG 2054/88 - (DVBl. 1988, 1071 f.) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hatte, den Beigeladenen vor einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung mit der Leitung der W.-schule in Fulda zu beauftragen, hat der Antragsgegner den Antragsteller in Beachtung dieses Beschlusses zu einen Vorstellungsgespräch in das Kultusministerium geladen, an den von Seiten des Ministeriums dieselben Beamten wie bei der Vorstellung des Beigeladenen am 18.12.1987 teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Vorstellungsgesprächs hat anschließend der Kultusminister den Beigeladenen erneut als künftigen Leiter der W.-schule in Fulda ausgewählt. Diese Auswahlentscheidung kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht beanstandet werden. Auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Die Auswahl unter den geeigneten Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Jede Beförderungsentscheidung hat sich an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu orientieren (vgl. § 8 Abs. 1 HBG). Bei der Beurteilung der Qualifikation der in Betracht kommenden Beamten steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen sachgerechter Beurteilung darf er darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimißt und welchen der Beamten er bei Beachtung des Leistungsprinzips für den geeigneteren hält. Leitbild für diese Entscheidung des Dienstherrn muß stets das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft sein; dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen vor (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. z.B. Urteil von 28.5.19801- 1 OE 59/77 - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Beschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, NJW 19859 1103 und vom 29.9.1987 - 1 TG 2160/87 - HessVGRspr. 1987, 86). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Auswahlentscheidung den Antragsgegners rechtsfehlerhaft ist. Nachdem auch mit den Antragsteller ein Vorstellungsgespräch in Kultusministerium stattgefunden hat, ist dessen Anspruch auf eine faire chancengleiche Behandlung im Bewerbungsverfahren Rechnung getragen worden. Auch im übrigen kann nunmehr die Art und Weise des Auswahlverfahrens gerichtlich nicht beanstandet werden. Nach Auffassung des Senats ist im Gegenteil insbesondere das vom Regierungspräsidenten in Kassel an der W.-schule in Fulda durchgeführte Verfahren Unterrichtsstundenanalyse Prüfungsgespräch und Kurzreferat vor der Gesamtkonferenz mit anschließender Diskussion) gut geeignet, um eine sachgerechte, fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Auswahl des Beigeladenen ist auch der Sache nach rechtsfehlerfrei erfolgt. In der Ministervorlage vom Juli 1988 wird der Besetzungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen damit begründet, daß von ihm auf Grund seines Kenntnisreichtums, seiner Flexibilität und seines didaktischen Geschicks im Unterschied zu dem Antragsteller zu Recht erwartet werden könne, daß er als Schulleiter der W.-schule die dringend benötigten Impulse für eine fruchtbare pädagogische Arbeit in weiterer Zukunft geben werde. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil, das der für die Auswahlentscheidung zuständige Kultusminister übernommen hat, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" der Beurteilung nicht etwa mit Hilfe von Sachverständigen im einzelnen nachprüfen darf. Es ist ihm verwahrt, das Werturteil des Dienstherrn in vollen Umfang zu überprüfen oder dieses gar durch ein eigenes zu ersetzen. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt hat (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. 10.1978 - 1 OE 93/75 -, S. 22 mit weiteren Nachweisen). Auf Grund der sich aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der Bewerber und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht beachtet hat. Im Rahmen der dem Gericht gesetzten Grenzen ist es durchaus nachvollziehbar, daß der Kultusminister den Beigeladenen deshalb ausgewählt hat, weil er auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens, insbesondere wegen seiner Innovationsfähigkeit und -bereitschaft, auch bei Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit des Antragstellers als stellvertretender Schulleiter besser als dieser in der Lage sein werde, den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule (vgl. § 47 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz) zu erfüllen. Nach der Ministervorlage vom Juli 1988 hat sich der Antragsteller bei dem Vorstellungsgespräch im Ministerium, zwar als routinierter Verwaltungspraktiker erwiesen. Es habe sich jedoch gezeigt, daß er sich über die pädagogische Konzeption von Schule, insbesondere über Bildungsprobleme des Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe bisher noch keine sehr gründlichen Gedanken gemacht habe. Die über lange Zeit ausgeübte Funktion eines stellvertretenden Schulleiters habe die Fähigkeit, in neuen Bahnen zu denken und nach neuen Lösungswegen für die Probleme seiner Schule zu suchen, nicht zur Entwicklung kommen lassen. Wenn der Antragsteller mit der Wahrnehmung der Stelle das Leiters der W.-schule beauftragt würde, müßte die Schule während der Zeit seiner Amtszeit auf innovatorische Impulse weitgehend verzichten. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen entspricht dem Ergebnis des vom Regierungspräsidenten in Kassel durchgeführten vor bereitenden Auswahlverfahrens. In dem Besetzungsbericht des Regierungspräsidenten vom 08.12.1987 wird hierzu im wesentlichen ausgeführt, daß das Verfahren ein eindeutiges Ergebnis erbracht habe, wonach der Beigeladene einen erkennbaren Vorsprung vor dem Antragsteller besitze. Der Beigeladene verfüge über die entschieden größere curriculare und pädagogische Kompetenz sowie über eine beachtliche Diskurs- und Kooperationsfähigkeit. Er sei der Bewerber, der dem Kollegium durchaus pädagogische Impulse geben und einen Innovationsschub bewirken könnte. Der Antragsteller besitze demgegenüber die größere Erfahrung. Er habe sich als Verwaltungsmann über lange Jahre gut bewährt und sei absolut zuverlässig und gewissenhaft. Inhaltliche Akzente werde er als Schulleiter allerdings kaum setzen. Diese zusammenfassende Würdigung des Antragstellers und des Beigeladenen, die nicht in einzelnen gerichtlich überprüft worden kann, ist für den Senat auf Grund der beigezogenen einschlägigen Akte des Regierungspräsidenten in Kassel durchaus nachvollziehbar. So wird in der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Kreis Fulda vom 27.10.1987 dargelegt, daß der Beigeladene wegen seiner guten Erfolge in der jahrelangen Referendarausbildung als Schulleiter selbst ein Beispiel für guten Unterricht geben werde und das Unterrichtsverhalten der Lehrer stark beeinflussen könnte. Zu seinen hervorstechenden Charaktereigenschaften zählten Beharrlichkeit, absolute Zuverlässigkeit, strenge Pflichtauffassung, Belastbarkeit, Bescheidenheit, Umgänglichkeit, Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Dem Antragsteller werden demgegenüber in der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts zwar vorzügliches Organisationstalent, gute administrative Kompetenz, große Belastbarkeit, stark ausgeprägter Leistungswille, gute Menschenkenntnis, Sinn für Gerechtigkeit und Sachlichkeit, Loyalität und Zuverlässigkeit im Umgang mit Schülern, Eltern und Lehrern bescheinigt, es wird andererseits aber darauf hingewiesen, daß ihm das Amt des stellvertretenden Schulleiters nur wenig Raum für die Aufarbeitung neuerer pädagogischer, vor allem curricularer Theorien gelassen habe. Die im Verhältnis zum Beigeladenen geringere pädagogische Befähigung des Antragstellers ist auch bei der Analyse der Unterrichtsstunde, dem Prüfungsgespräch und dem Kurzreferat vor der Gesamtkonferenz deutlich geworden. Hierzu wird in dem Besetzungsbericht des Regierungspräsidenten in Kassel vom 8.12.1987 u.a. ausgeführt: Bei der Stundenanalyse habe der Antragsteller den positiven Aspekten des Unterrichtsgeschehens zu wenig Beachtung geschenkt. Die Schwäche des Beratungsgesprächs habe in der Vermittlung der Erkenntnisse gelegen. Das Gespräch sei eher ein Mono- als ein Dialog gewesen. Der Gesprächspartner sei als Person nicht ernst genommen worden und schien mehr Objekt einer Beurteilung zu sein. In dem anschließenden Prüfungsgespräch habe der Antragsteller sehr genaue Kenntnisse des Schulrechts nachweisen können. Sein Wissen im didaktischen Bereich sei hingegen mehr als bruchstückhaft gewesen. Pädagogische Antworten auf angesprochene Probleme seien nicht gegeben worden. Der Antragsteller habe sich im ganzen als ein Praktiker mit wenig ausgeprägtem Sinn für die Notwendigkeit der Reflexion der theoretischen Fundamente seiner Arbeit erwiesen. Sein Referat habe ebenfalls die Handschrift des Praktikers getragen. Trotz vieler Vorzüge seien einige Schwächen des Referats nicht zu übersehen gewesen: Seine Strukturierung sei nicht sonderlich gut gewesen. Die Verschränkung von Leistungsanforderung, Leistungsbewertung und Unterricht in einem geschlossenen Ganzen sei nicht genug gesehen worden. Im übrigen hätte man sich eine kritische Auseinandersetzung mit den Grenzen der pädagogischen Instrumente gewünscht. Die anschließende Diskussion habe deutlich gemacht, daß der Antragsteller eher über organisationstechnische als pädagogische Problemlösungen verfüge. Der Beigeladene hingegen habe eine gute Stundenanalyse geboten. Er verfüge über eine an aktuellen Diskussionsstand orientierte Konzeption von Unterricht und wisse, was guten Unterricht ausmache. Daher sei er in der Lage, auch fachfremden Unterricht sachgerecht zu analysieren und zu bewerten. Unterrichtsempirische Beobachtungen und pädagogische Beurteilungskategorien hätten in einem ausgewogenen Verhältnis gestanden. Im Dialog mit seinem Gesprächspartner habe er auf Symmetrie geachtet. Einfühlungsvermögen, Argumentationskraft, Wendigkeit und Kompetenz hätten eine effektive Beratung gewährleistet, die der Gesprächspartner auch erkennbar angenommen habe. Bei dem Prüfungsgespräch seien Grundkenntnisse im Schulrecht vorhanden gewesen. Es habe jedoch noch Wissenslücken gegeben. Die pädagogischen Einlassungen zur Didaktik der Mittel- und Oberstufe seien fundiert, durch praktische Erfahrung abgesichert und pragmatisch am Prinzip der Machbarkeit orientiert gewesen. Das Referat vor der Gesamtkonferenz habe ein gutes Niveau gehabt. Der Beigeladene habe konstruktive, praktikable Vorschläge gemacht und umsichtig die juristischen, administrativen und fachbedingten Interventionsmöglichkeiten des Schulleiters aufgezeigt. In der abschließenden Diskussion hätten Fachkenntnis, didaktisches Geschick sowie der Wille zur Teamarbeit und sachbezogenen Überzeugung die Beiträge des Beigeladenen gekennzeichnet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auch das Laufbahnprinzip in ausreichendem Maße beachtet. Zwar hat der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 28.6.1988 - 1 TG 1627/88 - (DVBl. 1988, 1072) ausgeführt, daß unter mehreren (gleichwertigen) Bewerbern derjenige für die Besetzung einer Schulleiterstelle auszuwählen sei, der bereits Funktionsämter innegehabt habe und darin am weitesten vorangeschritten sei. Es sei daher derjenige Bewerber auszuwählen, der - unabhängig von seinem statusrechtlichen Amt - sich in seinen bisher ausgeübten Funktionen am weitesten den (Verwaltungs-) Aufgaben eines Schulleiters der konkreten Schulform genähert habe. Diese Rechtsprechung hat der Senat in einem weiteren Beschluß vom 11.7.1988 - 1 TG 2759/88 - dahingehend modifiziert, daß er die Inhaber von Funktionsämtern im Sinne der §§ 30 bis 36 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom 19.3.1981 (ABl. HKM S. 199) für die Besetzung von (höher bewerteten) Schulleiterstellen regelmäßig für besser geeignet hält als Bewerber, die die entsprechenden Funktionsämter nicht wahrgenommen haben. Zur Klarstellung dieser Einschränkung ("regelmäßig") hat der Senat in seinem Beschluß vom 13.1.1989 - 1 TG 3873/88 - darauf hingewiesen, daß der Dienstherr bei der Besetzung von Schulleiterstellen den Werdegang eines Bewerbers, der sich in seinen bisher ausgeübten Funktionen am weitesten den (Verwaltungs-) Aufgaben eines Schulleiters der konkreten Schulform genähert habe, zwar als gewichtiges Auswahlkriterium zu beachten habe, daß dieser Gesichtspunkt aber nicht unbedingt die ausschlaggebende Rolle spielen müsse. In diesem Rahmen konnte deshalb der Antragsgegner sachgerechte Bewertungsmerkmale festsetzen, die ihm für die Besetzung der Schulleiterstelle an der W.-schule in Fulda vorrangig erschienen. Es kann nicht beanstandet werden, daß nach seiner Ansicht die Verwaltungstätigkeit eines Schulleiters im Verhältnis zu seinen pädagogischen Aufgaben im Hinblick auf ihre Wertigkeit gerade im vorliegenden Streitfall eine untergeordnete Rolle spielt. In diesem Zusammenhang weist der Senat nochmals darauf hin, daß der Ermessensspielraum des Dienstherrn im Rahmen von Auswahlentscheidungen vielen Erwägungen Raum läßt und es ihm überlassen ist, welchen der sachgerechten Gesichtspunkte er hierbei im Einzelfall das größere Gewicht beimißt. In bezug auf das Laufbahnprinzip soll außerdem nicht unerwähnt bleiben, daß der Beigeladene von 1980 bis 1985 mit gutem Erfolg Studienreferendare ausbildete und ihm nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Antragsgegners schon seit längerem die entsprechende Funktionsstelle eines Studiendirektors übertragen worden wäre, wenn nicht die stark schrumpfende Zahl der Referendare dies verhindert hätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem die neuere, einschränkende Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung des Laufbahnprinzips bei Beförderungsentscheidungen im Lehrerbereich noch nicht bekannt sein konnte, hat der Antragsgegner die bisher vom Antragsteller im Schulbereich innegehabten Funktionsstellen als Studienleiter und insbesondere als stellvertretender Schulleiter sowie seine dabei bewiesene Eignung, Befähigung und Bewährung hinreichend berücksichtigt. Sowohl aus dem Besetzungsbericht des Regierungspräsidenten in Kassel vom 08.12.1987 wie auch aus der Ministervorlage vom Juli 1988 ergibt sich in ausreichendem Maße, daß die langjährige Tätigkeit des Antragstellers in den genannten Funktionsstellen und insbesondere seine große Verwaltungserfahrung bei der Auswahlentscheidung nicht unberücksichtigt geblieben, sondern bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Bewerber ausreichend beachtet worden ist, wenn auch sicher nicht generell gesagt werden kann, daß die Funktion des stellvertretenden Schulleiters die Fähigkeit, nach neuen pädagogischen Wegen zu suchen, verkümmern lasse. In dem Bericht des Regierungspräsidenten werden der berufliche Werdegang des Antragstellers geschildert und seine Leistungen im einzelnen gewürdigt. Bei der zusammenfassenden Beurteilung wird ausdrücklich erwähnt, daß der Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen die größere Erfahrung besitze und er sich als Verwaltungsmann über lange Jahre gut bewährt habe. In der Ministervorlage, die auf der Grundlage des Besetzungsberichts des Regierungspräsidenten und unter Einbeziehung des Ergebnisses des Vorstellungsgesprächs in Ministerium gefertigt worden ist, wird herausgestellt, daß sich der Antragsteller als routinierter Verwaltungspraktiker erwiesen habe. Wenn der Kultusminister gleichwohl auf Grund des vom Regierungspräsidenten in Kassel durchgeführten, vorbereitenden Auswahlverfahrens zu der abschließenden Beurteilung gelangt ist, daß der Beigeladene wegen seiner besonderen Befähigung im pädagogischen Bereich trotz der langjährigen Verwaltungserfahrung des Antragstellers besser geeignet sei, als Schulleiter den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen, so kann dies durch den Senat nicht beanstandet werden. Der Antragsteller hat als unterliegender Teil die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu tragen. Dieser hat selbst Beschwerde eingelegt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen; im erstinstanzlichen Verfahren hat er keinen Antrag gestellt (§§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem Betrag, den der Senat im Verfahren festsetzt, bei denen es - wie hier - zunächst nur um die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches betreffend die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung geht. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §25 Abs. 2 Satz 2 GKG).