Beschluss
1 TG 37/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0617.1TG37.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, mit welchem er im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung eines erneuten Bewerbungsverfahrens zur Besetzung der Stelle des Rektors an der Haupt- und Realschule in verhindern will. Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die Entscheidung des Antragsgegners, das mit der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt 2/89 des Hessischen Kultusministeriums eingeleitete erste Auswahlverfahren abzubrechen und ein neues Bewerbungsverfahren durchzuführen, nicht verletzt worden, denn diese Entscheidung beruht auf einem sachlichen Grund. Der Antragsteller hat als Bewerber um die Rektorenstelle aufgrund ihrer Ausschreibung in diesem Auswahlverfahren einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Das heißt: Er hat einen Anspruch auf eine faire, chancengleiche Behandlung bei fehlerfreier Ermessensausübung und unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 17. März 1992 - 1 TG 2240/91 -). An diesem Anspruch ist die Entscheidung des Antragsgegners über den Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens zu messen. Eine vorzeitige Beendigung eines Auswahlverfahrens für eine Beförderung bzw. für die Vergabe eines höherbewerteten Dienstpostens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates in jedem Stadium zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. hier z.B. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1987 - 1 TG 2950/87 -, vom 29. August 1989 - 1 TG 1470/89- und vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -), die Entscheidung also nicht gesetzwidrig oder ermessensfehlerhaft ist (so ausdrücklich Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1988 - 1 TG 3579/87 -). Unsachlich ist eine im Ermessen des Dienstherrn liegende Abbruchentscheidung dann, wenn sie einen Bewerber in seinem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachsenden Anspruch verletzt, nicht aus ermessensfehlerhaften Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert zu werden. Diese Situation liegt hier jedoch nicht vor. Der Entscheidung der Staatssekretärin vom 3. Mai 1991, die streitbefangene Rektorenstelle neu auszuschreiben, steht nicht entgegen, daß der Antragsteller am 18. Juli 1990 vom damaligen Staatssekretär für diese Schulleiterstelle ausgewählt und ihm dies vom Regierungspräsidenten mit Verfügung vom 11. April 1991 auch mitgeteilt worden ist. Denn zumindest solange, als eine Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber noch nicht erfolgt ist, ist das Auswahlverfahren nicht beendet und kann demgemäß abgebrochen werden (in seinem Beschluß vom 29. August 1989 - 1 TG 1470/89 - hat der erkennende Senat selbst nach Übertragung des Dienstpostens, jedoch vor Beförderung des Ausgewählten, einen Stopp des Beförderungsverfahrens aus sachlichem Grund für zulässig erachtet). Der vom Antragsgegner für seine Abbruchentscheidung u.a. sinngemäß genannte Grund, er wolle seiner drohenden Niederlage in dem damals beim Verwaltungsgericht Kassel anhängig gewesenen Konkurrentenverfahren um die Stelle (Az.: - 1/2 G 16/91 -) zuvorkommen, rechtfertigt diese Entscheidung. Zwar kann der Senat die Argumente für den Abbruch des Auswahlverfahrens, die der für die Prozeßführung des Hessischen Kultusministeriums zuständige Beamte im vorliegenden Verfahren erstmals vorträgt, nicht berücksichtigen. Denn jedenfalls dann, wenn der für die Beförderungsentscheidung zuständige Staatssekretär oder der Minister (vgl. auch Beschluß des Senats vom 3. August 1990 - 1 TG 1740/90 -) einen Bewerber schon ausgewählt hat, können nur sie und nicht etwa eine ihnen nachgeordnete Stelle diese Auswahlentscheidung rückgängig machen; sie allein haben deshalb die Entscheidung über die Beendigung eines Auswahlverfahrens zu treffen. Die wesentlichen Gründe für den Abbruch des Verfahrens sind zumindest dann, wenn sie sich nicht ohne weiteres aus dem Vorgang selbst entnehmen lassen, schriftlich niederzulegen, um ggfs. entsprechend dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (so auch für die Auswahlentscheidung selbst ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluß vom 10. Oktober 1989 -1 TG 2751/89 - in NVwZ 1990, 284 f und vom 23. März 1992 - 1 TG 191/92 -). Dies gebietet, daß die im Einzelfall relevanten Gründe zumindest ansatzweise schriftlich festgehalten werden und diese Begründung der für die Entscheidung zuständigen Person zugeordnet werden kann (vgl. dazu auch den Beschluß des Senats vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -). Die Staatssekretärin des Hessischen Kultusministeriums hat ihre Entscheidung über den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens allein im Vermerk vom 3. Mai 1991 schriftlich niedergelegt und begründet. Deshalb ist vom Senat nur zu überprüfen, ob zumindest einer der in diesem Vermerk angeführten Gründe den Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens rechtfertigt. Das ist der Fall. Aus dem Vermerk ist zu entnehmen, daß die Staatssekretärin sich auch deshalb für eine Neuausschreibung der Stelle und damit zwangsläufig für den Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens entschieden hat, weil sie ein Unterliegen des Landes in dem von einem Mitbewerber des heutigen Antragstellers anhängig gemachten Konkurrentenverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel - 1/2 G 16/91 - befürchtete. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Ortes der Anbringung des Vermerks; er ist auf einem Schriftsatzentwurf des Antragsgegners in dem vorgenannten Verwaltungsstreitverfahren plaziert. Wenn an dieser Stelle festgehalten wird, daß (auch) "zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen" eine Neuausschreibung erfolgen solle und deshalb der Antragsteller (des Konkurrentenverfahrens) klaglos zu stellen sei, läßt dies nur den Schluß zu, daß die Staatssekretärin in der Rechtsposition des Hessischen Kultusministeriums in jenem gerichtlichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Schwächen sah, die sie zur Klaglosstellung des dortigen Antragstellers durch Neuausschreibung der Stelle bewogen, um einem befürchteten Unterliegen im Prozeß zuvorzukommen. Wie das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluß zutreffend dargelegt hat, ist der Dienstherr berechtigt, ein Auswahlverfahren abzubrechen, wenn er bei Überprüfung seiner Rechtsposition in einem gerichtlichen Verfahren, mit welchem sich ein Mitbewerber gegen die getroffene Auswahl eines Konkurrenten wendet, zu der rechtlich vertretbaren Einschätzung gelangt, in dem Auswahlverfahren seien Rechte des Mitbewerbers verletzt worden, und er ihn aus diesem Grunde klaglos stellen will; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Seite 10 dritter Absatz bis Seite 11 erster Absatz des Beschlusses vom 26. November 1991. Eine so begründete Entscheidung des Dienstherrn ist sachgerecht und frei von Willkür und verletzt den ursprünglich ausgewählten Bewerber deshalb nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die von der Staatssekretärin im Ergebnis erkannte Schwäche der Rechtsposition des Landes in dem bereits erwähnten Verwaltungsstreitverfahren 1/2 G 16/91 ist anhand der Personalakten des heutigen und des früheren Antragstellers und anhand des Auswahlvorganges nachvollziehbar. Es sind berechtigte Bedenken an der Rechtsfehlerfreiheit der vom früheren Staatssekretär unter dem Datum des 18. Juli 1990 zugunsten des jetzigen Antragstellers und zu Lasten des Antragstellers des Konkurrentenverfahrens getroffenen Auswahlentscheidung angebracht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß - entgegen der Meinung der Antragstellerseite - bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung die Auswahlentscheidung des früheren Staatssekretärs vom 19. September 1989 und die Vorlage an den Staatssekretär vom selben Tage, soweit sie den Inhalt des Vorstellungsgesprächs vom 4. September 1989 wertend wiedergibt und unter Berücksichtigung dieses Gespräches einen Vorschlag unterbreitet, nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Auch die zuständigen Stellen des Antragsgegners durften diese Unterlagen zur Begründung ihres Vorschlages vom 21. Mai 1990 bzw. der Auswahlentscheidung vom 18. Juli 1990 nicht mitverwerten. Denn durch die erste Entscheidung im Hessischen Kultusministerium zugunsten des Antragstellers war der Bewerbungsverfahrensanspruch des Mitbewerbers und Antragstellers im Konkurrentenverfahren verletzt worden, weil beim ersten Vorstellungsgespräch dem Hauptpersonalrat nicht die Möglichkeit der Teilnahme eingeräumt und damit sein gesetzliches Beteiligungsrecht nicht in dem gebotenem Umfang beachtet worden war (so ständige Rechtsprechung des Senats seit seinem Beschluß vom 14. September 1989 - 1 TG 2058/89 -). Mit einer weiteren Verwertung der Erkenntnisse aus diesem Vorstellungsgespräch setzt sich die Rechtsverletzung fort. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung vom 18. Juli 1990 beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 27. Februar 1989 - 1 TG 4651/88 -). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es rechtlich vertretbar, davon auszugehen, daß der Staatssekretär zumindest in zwei für seine Auswahl des Antragstellers wesentlichen Punkten einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, deshalb keine ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen und den Antragsteller des Konkurrentenverfahrens in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. So führt der Staatssekretär in seiner Auswahlentscheidung vom 18. Juli 1990 unter dem von ihm u.a. gewählten Auswahlkriterium "Berücksichtigung der schulischen Situation für diese Stellenbesetzung" aus, der Antragsteller besitze das für die konkrete Position, die Rektorenstelle einer Haupt- und Realschule, höher zu bewertende Lehramt an Haupt- und Realschulen gegenüber dem Mitbewerber, der das Lehramt für die Mittelstufe besitzt. Diese Bewertung ist von dem dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber zustehenden Beurteilungsspielraum nicht mehr gedeckt; sie ist sachwidrig. Der Mitbewerber besitzt mit dem Lehramt für die Mittelstufe eine rechtlich dem Lehramt an Hauptschulen und Realschulen entsprechende Lehramtsbefähigung. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 16a des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen (LehramtsG) i.d.F. vom 17.12.1973, GVBl. I S. 469 (gestrichen durch Gesetz vom 26.6.1990, GVBl. I, S. 191), die in dem Zeitraum gültig war, als der Mitbewerber diese Lehramtsbefähigung erwarb, und aus seiner Ernennung zum 1. April 1981 durch Übertragung des "Amts eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern an der Haupt- und Realschule in Borken". Sein Lehramt berechtigt ihn - genauso wie dasjenige des Antragstellers - zur Erteilung von Unterricht in Haupt- und Realschulen und in den Klassen 5 bis 10 der Gymnasien. Die Studiendauer für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Mittelstufe entsprach derjenigen zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen (§ 16a Abs. 2 Satz 2 LehramtsG a.F.). Ein Unterschied der beiden Lehrämter könnte höchstens an ihrer Ausbildungskonzeption festgemacht werden. Sie umschloß beim Lehramt für die Mittelstufe den gesamten Bereich der Sekundarstufe I, also auch die Klassen 5 bis 10 des gymnasialen Bereichs (vgl. Schulrecht Hessen, Loseblattsammlung, Stand Juni 1992, Bd. I, G VI, S. 1). Falls - woran der Senat gewisse Zweifel hegt - das unterschiedliche Ausbildungskonzept der beiden Studiengänge für die zu besetzende Stelle eines Rektors einer Haupt- und Realschule mit Förderstufe überhaupt ein sachgerechtes Bewertungskriterium für die Eignung der Bewerber sein kann, die beide vor mehr als zehn Jahren ihre Erste Staatsprüfung abgelegt haben, müßte unter diesem Blickwinkel die Befähigung zum Lehramt für die Mittelstufe gegenüber dem Lehramt an Haupt- und Realschulen hier höher bewertet werden, denn die an der Haupt- und Realschule vorhandene Förderstufe "ersetzt" quasi auch die Klassen 5 und 6 des Gymnasiums. Dieser Bereich wird von dem Ausbildungskonzept des Mittelstufenlehrers eher erfaßt als von demjenigen des Haupt- und Realschullehrers. Desweiteren hat der Staatssekretär die Auswahl des Antragstellers in rechtlich bedenklicher Weise auch damit begründet, die Erfahrungen des Mitbewerbers im Schulleitungsteam als pädagogischer Leiter wurden durch die langjährige Berufs- und Prüfungserfahrung sowie die Tätigkeit des Antragstellers in der Lehrerausbildung kompensiert. Die langjährige Berufserfahrung wurde also als Teil des Ersatzes für das vom Mitbewerber innegehaltene höhere Funktionsamt angesehen. Diese Kompensation einer Qualifikation des einen Bewerbers durch diejenige des anderen ist jedoch nur dann möglich, wenn der erstere Bewerber die Qualifikation des zweiten nicht besitzt. Hinsichtlich der Dauer der Berufserfahrung ist der Staatssekretär von einem unrichtigen Sachverhalt zu Lasten des Mitbewerbers ausgegangen. Während der Mitbewerber seit dem 3. Dezember 1969 (Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Zweiter Staatsprüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - Fachlehrer -) im Lehrerberuf tätig ist, wurde der Antragsteller nach bestandener Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen am 6. Januar 1975 zum Lehrer z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Der Mitbewerber verfügt damit gegenüber dem Antragsteller über eine wesentlich längere Erfahrung im Lehrerberuf. Da schon die beiden vorgenannten Gesichtspunkte nahelegen, daß der Antragsgegner von seinem Auswahlermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht und dadurch den Mitkonkurrenten in seinem sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hatte, kam es nicht mehr darauf an, ob die der Auswahlentscheidung des Staatssekretärs zugrundeliegende Prämisse, der Antragsteller und sein Mitbewerber seien beide gut geeignet für die angestrebte Funktion, richtig war oder ob die Eignungsbewertung der Bewerber durch den Regierungspräsidenten in vom 29. Juni 1989 hätte stärker berücksichtigt werden müssen, der dem Mitbewerber und Antragsteller des Konkurrentenverfahrens einen eindeutigen Vorsprung vor dem jetzigen Antragsteller zuerkannt hatte. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keines Eingehens auf die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen den Inhalt dieses Berichts des Regierungspräsidenten in Kassel. Da somit ein hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens gegeben ist, durfte der Antragsgegner die Stelle neu ausschreiben. Es liegt allein in seinem Organisationsermessen, ob er bei Fehlern im ursprünglichen Auswahlverfahren nur die fehlerhaften Teile wiederholt oder ob er insgesamt ein neues Bewerbungsverfahren durchführt. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Antragsteller selbst Bedenken an der Verwendbarkeit eines Teils des alten Auswahlverfahrens, nämlich des Überprüfungsberichts des Regierungspräsidenten in vom 29. Juni 1989, geäußert hat und außerdem die erste Ausschreibung im Zeitpunkt des Konkurrentenverfahrens schon ca. zwei Jahre zurücklag, erscheint die Entscheidung für die Neuausschreibung nicht willkürlich. Demgegenüber konnte der Antragsteller sein Vorbringen nicht glaubhaft machen, die Entscheidung der Staatssekretärin beruhe auf unsachlichen Gründen, denn sie sei politisch motiviert. Für die Richtigkeit dieser Behauptung enthalten auch die Verwaltungsvorgänge keine Anhaltspunkte. Ebensowenig folgt allein aus der Tatsache des Regierungswechsels, daß sich die Staatssekretärin bei ihrer Entscheidung, das erste Bewerbungsverfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben, sachwidrigen, d.h. hier am politischen Standort der Bewerber orientierten Erwägungen hat leiten lassen. Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, so daß sie kostenpflichtig zurückzuweisen war (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 - entsprechend -, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht dem halben Auffangstreitwert, von dem auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.