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Beschluss

1 TG 2715/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1219.1TG2715.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist im wesentlichen begründet. Im Umfang des sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Verbots hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zur Sicherung seines sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruches betreffend die streitbefangene Planstelle eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 BBesO ist es darüber hinausgehend jedoch nicht erforderlich, die Stelle so lange freizuhalten, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Seinem Rechtsschutzbedürfnis wird in dem gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Umfang vollauf Genüge geleistet, wenn der Antragsgegner das Berufungsverfahren erneut durchführt und dabei die sich aus dem vorliegenden Beschluß ergebenden rechtlichen Anforderungen an ein solches Verfahren berücksichtigt. In dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn das bisherige Berufungsverfahren war in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Bei den Anforderungen, die an ein Berufungsverfahren der vorliegenden Art zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine sogenannte Hausberufung handelt. Die streitbefangene C 3-Stelle wurde mit Ablauf des 30.4.1988 durch Versetzung des Stelleninhabers in den Ruhestand frei. Die Stelle, die ursprünglich dem Fachbereich Chemische Technologie zugeordnet war, wurde durch Beschluß des Rats der Fachhochschule D vom 17.5.1988 aufgrund der Bewirtschaftungsliste für die Hausberufungen -- im Tausch gegen eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 BBesO -- dem Fachbereich Sozialpädagogik zugewiesen. Für die Besetzung der Planstelle kamen demzufolge nur Professoren der Besoldungsgruppe C 2 BBesO des Fachbereichs Sozialpädagogik der Fachhochschule D in Betracht. Der Auswahl unter ihnen ging keine Dienstpostenbewertung im engeren Sinne voraus, also keine Entscheidung darüber, welches Aufgabengebiet aufgrund seiner gegenwärtigen und künftigen Aufgabenstellung und Anforderungen oder aufgrund struktureller Gesichtspunkte gegenüber den übrigen mit C 2 verbundenen Aufgabengebieten höherwertig einzustufen ist. Vielmehr zeigen die Vorgeschichte und der Zweck der Hausberufung, daß durch sie den an der Fachhochschule bereits tätigen C 2-Professoren die Möglichkeit eines beförderungsgleichen Aufstiegs in eine C 3-Planstelle gegeben werden soll. Für die Hausberufungen gelten deshalb die für Beförderungsverfahren in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach wird die Verpflichtung der Dienststelle zu einem fairen und chancengleichen Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle dann verletzt, wenn der Dienstherr verwaltungsintern, ohne vorherige Ausschreibung den für die Beförderung auf der freien Planstelle in Betracht kommenden Beamten auswählt und erst dann die Planstelle mit den Anforderungen des von dem betreffenden Beamten innegehabten Dienstpostens ausschreibt. Soll eine freie Beförderungsstelle (hier: höherwertige Professorenstelle), die keinem bestimmten Aufgabengebiet zugewiesen ist, nicht auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung, sondern über die Auswahl des für eine Beförderung geeignetsten Beamten einem bestimmten Aufgabengebiet zugewiesen werden, um sodann den betreffenden Dienstposteninhaber zu befördern (hier: auf eine C 3-Professur zu berufen), dann ist zunächst die Planstelle ohne die Anforderungen eines bestimmten Aufgabengebiets auszuschreiben und nach Auswahl des geeignetsten Bewerbers seinem Aufgabengebiet die höherwertige Planstelle zuzuweisen (Hess. VGH, Beschluß vom 4.11.1988 -- 1 TG 3796/88). Übertragen auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, daß die freie C 3-Planstelle (fachbereichsintern) ohne die Angabe eines speziellen Aufgabengebiets hätte ausgeschrieben werden müssen, um den nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 HBG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) geeignetsten C 2-Professor für eine Berufung auf die C 3-Planstelle auszuwählen. Eine über den Fachbereich hinausgehende Ausschreibung kommt bei Hausberufungen nicht in Betracht, da für fachbereichsfremde Bewerber keine Planstelle zur Verfügung steht und eine Ausschreibung ihnen gegenüber wegen der von vornherein bestehenden Unmöglichkeit einer Berufung pflichtwidrig wäre. Bei der Auswahl des geeignetsten Bewerbers ist zu entscheiden, welcher C 2-Professor nach dem Prinzip der Bestenauslese, also nach seiner Eignung, seiner Befähigung und seiner fachlichen Leistung, am besten die höheren Anforderungen eines C 3-Amtes erfüllen wird. Dies sind die von einem C 3-Professor in seinem Fach zu erwartenden höherwertigen Leistungen in Wissenschaft, Lehre und Forschung. Da für alle Professoren unabhängig von ihrem statusrechtlichen Amt eine Verpflichtung zur Beteiligung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, an den Aufgaben der Studienreform und Studienfachberatung besteht, wobei die Wertigkeit dieser Beteiligung in keinem Verhältnis zu dem Grad des statusrechtlichen Amtes steht, haben die möglicherweise unterschiedlichen Aktivitäten der einzelnen Bewerber in diesen Bereichen bei Hausberufungen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders kann dies ausnahmsweise nur dann sein, wenn sich ein Professor z. B. in der Selbstverwaltung in besonderem Maße engagiert hat und ihm infolge dieser im Interesse der Fachhochschule liegenden Aktivitäten keine oder nur wenig Zeit blieb, auf seinem Fachgebiet in Wissenschaft, Lehre und Forschung durch zusätzliche Leistungen besonders hervorzutreten. Dies darf im Konkurrenzverhältnis zu seinen Mitbewerbern aber allein den quantitativ geringeren Umfang seiner Leistungen und nicht auch deren Qualität betreffen. Weiter darf ein besonderes Engagement in der Selbstverwaltung der Fachhochschule, den Aufgaben der Studienreform und der Studienfachberatung nicht dazu führen, daß der betreffende C 2-Professor gleichsam als Belohnung für diese Tätigkeiten auf eine C 3-Stelle berufen wird. Dies widerspräche dem Leistungsgrundsatz. Für die Entscheidung über die Berufung ist deshalb allein ausschlaggebend, welcher Bewerber nach den maßgebenden Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) am ehesten die Gewähr dafür bietet, die höheren Anforderungen einer C 3-Professur in Wissenschaft, Lehre und Forschung zu erfüllen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen war das die streitbefangene Planstelle betreffende Auswahlverfahren fehlerhaft. Dies liegt auf der Hand. Die C 3-Planstelle wurde dem Aufgabenbereich des Beigeladenen nicht auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung im vorstehenden Sinne zugewiesen. Das anschließende Auswahlverfahren gab dem Antragsteller keine wirkliche Chance, da er nach Ansicht des Antragsgegners nicht die in dem Ausschreibungstest gestellten Anforderungen, die auf das Aufgabengebiet des Beigeladenen zugeschnitten waren, erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, sie dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).