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Urteil

1 UE 2817/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0926.1UE2817.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Es hat zutreffend den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18.11.1985 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 10.7.1986 insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Festsetzungsbescheide zu den von der Klägerin in der Zeit vom 18.1.1984 bis zum 19.6.1985 beantragten Beihilfen teilweise zurückgenommen wurden und ein von der Klägerin zurückzuzahlender Betrag auf 3.161,-- DM festgesetzt wurde. Darüber hinaus hat es zu Recht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.161,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.7.1986 zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide gehen allerdings zu Recht davon aus, daß die teilweise zurückgenommenen Beihilfefestsetzungsbescheide insoweit rechtswidrig waren, als sie der Klägerin gemäß § 13 Abs. 6 HBeihVO in der Fassung vom 18.12.1979 (GVBl. 1980 I S. 22; im folgenden: HBeihVO F. 1979) eine um 10 % erhöhte Beihilfe bewilligten. Nach dieser Bestimmung erhöht sich zwar für Empfänger von Versorgungsbezügen der nach § 13 Absätze 1 und 3 HBeihVO F. 1979 zustehende Bemessungssatz um 10 %; dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen von Personen, die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben. Der Klägerin stand als Witwe ihres im 2. Weltkrieg gefallenen Ehemannes gemäß § 10 Abs. 4 c BVG in den Jahren 1984 und 1985 ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung zu, da ihr Einkommen in diesen Jahren unter der Jahresverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung lag. Die Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 BVG wird gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben oder die Folgen der Behinderung zu erleichtern. Sie ist damit, was § 13 Abs. 6 Satz 3 HBeihVO F. 1979 voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 7.2.1984 - 2 B 174.82 -, DöD 1985, 88), ein gleichwertiger Ersatz für die den übrigen Versorgungsempfängern zustehenden Beihilfeleistungen (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Stand: Mai 1989, § 15 Erl. 32). § 13 Abs. 6 HBeihVO F. 1979 ist in sich stimmig und verletzt nicht höherrangiges Recht. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, daß sich mit dem Eintritt in den Ruhestand die monatlichen Bezüge des Versorgungsempfängers gegenüber den Bezügen des im aktiven Dienst stehenden Beihilfeberechtigten verringern und ihn dementsprechend der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stärker als einen aktiven Beamten belastet. Darüber hinaus treten mit zunehmendem Alter in der Regel häufiger Krankheitsfälle mit höheren Aufwendungen auf, für die der Versorgungsempfänger entsprechend höhere Leistungen erbringen muß. Es entspricht deshalb in besonderem Maße der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht, die Beihilfeleistungen für Versorgungsempfänger anzuheben (Nitze, a.a.O., § 15 Erl. 27 unter Hinweis auf BVerwGE 60, 212). Einer solchen in der Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe zum Ausdruck kommenden Fürsorge bedarf der Versorgungsempfänger allerdings dann nicht, wenn er in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen selbst keine Aufwendungen zu tragen hat und aus eigenen Mitteln auch keine Vorsorge zu treffen braucht, weil er einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hat (BVerwG, Beschluß vom 7.2.1984, a.a.O.). Der Anwendung des § 13 Abs. 6 Satz 3 HBeihVO F. 1979 steht auch nicht entgegen, daß Krankenfürsorgeleistungen nach § 10 Abs. 4 BVG gemäß § 18 a BVG nur auf Antrag und nur für die Zukunft gewährt werden und die Klägerin im fraglichen Zeitraum einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 13 Abs. 6 Satz 3 HBeihVO F. 1979 ist bereits dann ausgeschlossen, wenn (abstrakt) ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge besteht und nicht erst dann, wenn derartige Leistungen tatsächlich geltend gemacht werden (Nitze, a.a.O., § 15 Erl. 31). Der Beklagte ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die (teilweise) Rücknahme der Beihilfefestsetzungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG vorlagen. Die Bescheide waren, soweit ihnen der für Versorgungsempfänger um 10 % erhöhte Beihilfebemessungssatz zugrunde gelegt wurde, fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide ist ursächlich durch die unzutreffende Verneinung der unter Nr. 7 der Antragsformulare gestellten Frage verursacht und damit bewirkt worden. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Frage nicht rein zufällig mit nein, sondern "zweck- und zielgerichtet" so beantwortet hat, um die höhere Beihilfe zu erhalten (vgl. zu dem Begriff "erwirken" in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG: Bayerischer VGH, Urteil vom 8.8.1986 - Nr. 11 B 84 A 1775 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1987, 696; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. 1990, § 48 Rdnr. 106). Ob die Klägerin ein Verschulden bei der unrichtigen Beantwortung der unter der Nr. 7 der Antragsformulare gestellten Frage trifft, kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG dahingestellt bleiben, weil die Anwendung dieser Vorschrift ein Verschulden nicht voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, NVwZ 1988, 368). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 7/910 S. 70) hergeleitet. Dort heißt es unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.10.1962 (DVBl. 1963, 249 ) ausdrücklich, die Nr. 2 beruhe auf der Erwägung, daß die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige und unvollständige Angaben des Begünstigten zurückzuführen sei, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten habe, und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen nicht dem Prinzip des Vertrauensschutzes widersprechen könne. Es bestehe daher kein Anlaß, schon beim Vertrauensschutz auf das Verschulden des Begünstigten abzustellen. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie die (teilweise) Rücknahme der Beihilfefestsetzungsbescheide betreffen, allerdings deshalb fehlerhaft, weil nicht zu erkennen ist, daß der Beklagte von dem ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat, ganz oder teilweise von der Rücknahme der Beihilfefestsetzungsbescheide abzusehen. Auch in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 HVwVfG ist die Behörde grundsätzlich nicht zur rückwirkenden Rücknahme der fehlerhaften Bescheide verpflichtet, vielmehr liegt die Entscheidung hierüber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 48 Rdnr. 61, 63 und 76). Allerdings ist zu berücksichtigen, daß nach § 48 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG in den Fällen, in denen der Betroffene kraft Gesetzes keinen Vertrauensschutz genießt, der Verwaltungsakt "in der Regel" mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Die Vorschrift schränkt damit das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zustehende Handlungsermessen dahingehend ein, daß nur in besonders begründeten Fällen von einer rückwirkenden Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes abgesehen werden soll (Urteil des erkennenden Senats vom 25.11.1987 - 1 UE 2216/84 -, mit Hinweis auf Obermayer, VwVfG, Kommentar, 1983, § 48 Rdnr. 85). Der Beklagte behauptet, nach Abwägung der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Gesichtspunkte eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen, jedoch von der Darlegung der Ermessensgründe abgesehen zu haben, weil keine tatsächlichen Umstände ersichtlich gewesen seien, mit denen er sich speziell für den Fall der Klägerin abwägend hätte auseinandersetzen müssen. Zu Unrecht geht er in diesem Zusammenhang davon aus, daß die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von ihrem Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge nach § 10 Abs. 4 c BVG im Rahmen der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil dies anderenfalls zu einer Umgehung der speziellen Regelung über den Ausschluß des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG geführt hätte. Dem ist entgegen zu halten: Auch wenn der Ausschluß des Vertrauensschutzes nach der letztgenannten Bestimmung kein Verschulden des Begünstigten voraussetzt, so kann es doch im Einzelfall unverhältnismäßig sein, Leistungsbescheide zurückzunehmen, die auf Angaben beruhen, die zwar objektiv falsch sind, die der Begünstigte aber nach bestem Wissen gemacht hat. Auch wenn die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Gutgläubigkeit möglicherweise letztlich nicht bereits im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zum Zuge käme, so hätte der Beklagte dies jedoch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, das nicht von dem Gericht ersetzt werden kann, prüfen müssen und diese Möglichkeit nicht - wie hier geschehen - als Umgehung der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG ausschließen dürfen. Im Zusammenhang mit der Gutgläubigkeit bzw. dem Verschulden der Klägerin bei der fehlerhaften Beantwortung der unter der Nr. 7 der Antragsformulare gestellten Frage hätte der Beklagte auch das Alter der Klägerin und die Tatsache berücksichtigen können, daß es sich bei dem Anspruch auf beitragsfreie Heilbehandlung nach § 10 Abs. 4 BVG um eine Leistung der Kriegsopferfürsorge handelt, mit der sie weder rechnen konnte noch mußte, nachdem sie sich nach dem Ende des z. Weltkrieges als beamtete Lehrerin eine eigene berufliche Existenz aufgebaut hatte. Hinzu kommt, daß ihr der Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 c BVG erst zustand, nachdem sie mit ihren Versorgungsbezügen unter die Jahresverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 46.800,-- DM im Jahre 1984 gesunken war und daß ihr dies, wie sie glaubhaft vorträgt, nicht bekannt war. Hinsichtlich des Alters der Klägerin verweist der Beklagte zwar nachvollziehbar darauf, daß sie im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens gezeigt habe, daß sie durchaus in der Lage sei, ihre Rechte wahrzunehmen; die angefochtenen Bescheide selbst enthalten eine derartige Begründung aber nicht. Sie ist auch nicht so offensichtlich, daß sie keiner Erwähnung bedurfte. Die Rechtswidrigkeit der teilweisen Rücknahme der ursprünglichen Beihilfefestsetzungsbescheide führt zur Fehlerhaftigkeit der Neuberechnung und Rückforderung des danach überzahlten Betrages von 3.161,-- DM im Wege der Verrechnung gegen die der Klägerin auf Grund der Beihilfeanträge vom 5.7. und 5.8.1985 zustehenden Beihilfeleistungen. Da der Beklagte diesen Teil der Beihilfeleistungen zu Unrecht einbehalten hat, hat das Verwaltungsgericht ihn zu Recht verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 3.161,-- DM zu zahlen. Der Anspruch auf Prozeßzinsen in Höhe von 4 % seit dem 21.7.1986 folgt aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung (BVerwG, Urt. v. 22.3.1990 - 2 C 33.87 -, Dok.Ber. 1990, 213). Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung des Betrages von 3.161,-- DM auch deshalb rechtswidrig, weil die insoweit maßgebenden Bestimmungen nicht frei von Rechtsfehlern angewandt wurden. Die Rückforderung überzahlter Beihilfeleistungen richtet sich nicht nach § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 HVwVfG, sondern nach der spezielleren gesetzlichen Regelung des § 99 HBG i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG (Hess.VGH, Urteil vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn die Rücknahme der Beihilfebescheide rechtsfehlerfrei gewesen wäre, haftete die Klägerin nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft, da sie nach ihrem unbestrittenen Vortrag den Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 c BVG nicht kannte. Da es für sie auch nicht nahe lag zu erkennen, daß ihr wegen der Höhe ihrer Versorgungsbezüge nunmehr ein Anspruch auf beitragsfreie Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht, mußten sich ihr auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beantwortung der in Nr. 7 der Antragsformulare gestellten Frage aufdrängen, denen sie hätte nachgehen müssen. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann allerdings nicht abschließend geprüft werden, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aber auch nicht entscheidungserheblich, weil - wie oben dargelegt - der Anspruch auf Zahlung von 3.161,-- DM bereits wegen der Rechtswidrigkeit der teilweisen Rücknahme der früheren Beihilfebescheide begründet ist. Darüber hinaus kann die Frage der Entreicherung im vorliegenden Verfahren aber auch deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung nicht getroffen hat. Er hat den Rückforderungsbetrag durch Verrechnung gegen die Beihilfeleistungen auf Grund der Anträge vom 5.7. und 5.8.1985 in einer Summe einbehalten, ohne im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach der vorgenannten Bestimmung zu prüfen, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann bzw. der Klägerin Ratenzahlungen eingeräumt werden können (zum Erfordernis einer derartigen Billigkeitsentscheidung vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: 1.4.1990, Rdnr. 19 zu § 12 m.w.N.). Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Es ist bereits oben dargelegt, daß ihr kein Anspruch auf die um 10 % erhöhte Beihilfe gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO F. 1979 zustand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis, zu dem die Klägerin bzw. der Beklagte unterlegen sind bzw. obsiegt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 183 HBG, § 127 BRRG und § 132 VwGO). Die am ...1919 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des beklagten Landes. Sie trat vor dem 1.1.1984 in den Ruhestand. Der Regierungspräsident in Kassel bewilligte ihr auf ihre Anträge vom 18.1., 27.2., 15.5., 31.10. und 30.11.1984 sowie vom 7.2., 26.4., 14.6. und 19.6.1985 Beihilfeleistungen, wobei er den für Versorgungsempfänger um 10 % erhöhten Bemessungssatz berücksichtigte. Die Klägerin hatte in den Antragsformularen die unter Nr. 7 gestellte Frage nach anderweitigen Ansprüchen auf Ersatz ihrer Aufwendungen mit "nein" beantwortet. Tatsächlich hatte sie jedoch als Witwe ihres im 2. Weltkrieg gefallenen Ehemannes einen Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz auf beitragsfreie Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 c BVG. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Beihilfeanträge der Klägerin vom 5.7. und 5.8.1985 erfuhr der Regierungspräsident in Kassel, daß der Klägerin nach § 10 Abs. 4 c BVG seit dem 1.1.1984 ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung zustand. Mit Bescheid vom 18.11.1985 bewilligte er der Klägerin für die mit den vorgenannten beiden Anträgen geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.236,75 DM bzw. 10.577,77 DM eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.741,00 DM, wobei er gemäß § 13 Abs. 6 HBeihVO in der Fassung vom 18.12.1979 (GVBl. 1980 I S. 22) nicht den für Versorgungsempfänger um 10 erhöhten Bemessungssatz berücksichtigte, weil ihr gemäß § 10 Abs. 4 c BVG ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung zustehe. Darüber hinaus nahm er gemäß § 48 Abs. 2 HVwVfG seine Festsetzungsbescheide zurück, die er auf Grund der von der Klägerin in der Zeit vom 18.1.1984 bis zum 19.6.1985 gestellten Beihilfeanträge erlassen hatte. Weiterhin setzte er die für den vorgenannten Zeitraum zu gewährende Beihilfe neu fest und ermittelte eine Überzahlung in Höhe von 3.161,-- DM. Diesen (Rückforderungs-) Betrag verrechnete er mit der Beihilfe zu den Anträgen vom 5.7. und 5.8.1985. Mit Schreiben vom 2.12.1985 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.1985 und führte zur Begründung aus, sie habe von dem ihr zustehenden Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz nichts gewußt. Um den zurückgeforderten Betrag sei sie nicht mehr bereichert. Sie habe ihn zur Bezahlung der entstandenen weiteren Aufwendungen für Krankenkosten bzw. für eine Reise zum Besuch ihrer Tochter in den Vereinigten Staaten verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.7.1986 wies der Hessische Kultusminister den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung der Beihilfe in den Jahren 1984 und 1985 sei im Hinblick auf den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz fehlerhaft gewesen, so daß eine Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 % nicht habe vorgenommen werden dürfen. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern über die Zurückzahlung zuviel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge vom 22.12.1977 sei die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte auch dann zulässig, wenn diese auf nicht schuldhaft unrichtigen Angaben des Versorgungsempfängers beruhten. Daher sei der Regierungspräsident in Kassel gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG berechtigt gewesen, die auf einem fehlerhaften Bemessungssatz beruhenden Beihilfefestsetzungsbescheide aufzuheben und die Beihilfen neu zu berechnen. Nach dieser Vorschrift könne sich der Begünstigte nämlich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig seien. Dies sei hier der Fall. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge tatsächlich geltend gemacht oder ob auf ihn verzichtet werde. Die Rückforderung überzahlter Beihilfeleistungen richte sich nach § 99 HBG i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG. Danach bleibe die Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Rücksicht auf einen eventuell vorliegenden Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Empfänger die Überzahlung durch eine schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber dem Leistenden obliegenden Pflichten verursacht habe. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin gegeben. Zwar könne bei ihr nicht angenommen werden, daß sie den Regierungspräsidenten in Kassel getäuscht habe; sie hätte ihn jedoch auf ihren möglichen Anspruch auf Krankenfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz aufmerksam machen müssen. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung des Bundesversorgungsgesetzes in der betreffenden Frage des Antragsformulars hätte sie zur Klarstellung zumindest beim Regierungspräsidenten in Kassel zurückfragen müssen. Hätte sie dies getan, so wäre die Überzahlung vermieden worden. Die Rückforderung der Beihilfeüberzahlungen sei somit zu Recht erfolgt. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei es zulässig, die Rückforderung mit neuen Beihilfeansprüchen zu verrechnen. Am 21.7.1986 hat die Klägerin bei dem seinerzeit zuständigen Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, der Regierungspräsident in Kassel habe bei der Rücknahme der Festsetzungsbescheide von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Die angefochtenen Bescheide ließen keine Anhaltspunkte für eine sachgerechte Ermessensbetätigung erkennen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18.11.1985 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 10.7.1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 60 % für den sich aus den Beihilfeanträgen vom 5.7. und 5.8.1985 ergebenden beihilfefähigen Gesamtbetrag zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.161,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.7.1986 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG sei er zur Rücknahme der fehlerhaften Festsetzungsbescheide berechtigt gewesen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin schuldhaft oder schuldlos unrichtige Angaben gemacht habe. Selbst wenn sie keine positive Kenntnis von der beitragsfreien Krankenfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gehabt habe, so sei dies nicht unverschuldet gewesen, da sie in der Lage gewesen wäre, sich hierüber Gewißheit zu verschaffen. Zumindest sei sie verpflichtet gewesen, ihre mangelnde Kenntnis in den Beihilfeanträgen deutlich zu machen. Wenn sie gleichwohl die entsprechenden Fragen in den Beihilfeanträgen mit "nein" beantwortet habe, so müsse dies zumindest als leicht fahrlässig angesehen werden. Damit liege ein typischer Fall der Rücknahmeentscheidung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG vor. Eine Rücknahme hätte nur dann ausscheiden können, wenn besondere persönliche Umstände der Klägerin dies gerechtfertigt hätten. Derartige Umstände seien aber weder vorgetragen noch ersichtlich, so daß sie auch in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erörtern gewesen seien. Angesichts der offen zu Tage tretenden Interessen sei nicht ersichtlich, welche Ermessenserwägungen noch hätten mitgeteilt werden sollen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Gerichtsbescheid vom 1.9.1987 - V/2 E 439/86 - der Klage insoweit stattgegeben, als der Beklagte die auf Grund der von der Klägerin in der Zeit vom 18.1.1984 bis zum 19.6.1985 erlassenen Beihilfefestsetzungsbescheide teilweise aufgehoben und den Betrag der Überzahlung auf 3.161,-- DM festgestellt hat. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.161,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.7.1986 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die in der Zeit vom 18.1.1984 bis zum 19.6.1985 erlassenen Beihilfefestsetzungsbescheide zwar teilweise rechtswidrig gewesen seien, weil der Klägerin nicht der für Versorgungsempfänger um 10 % erhöhte Beihilfebemessungssatz zustehe; die Rücknahme dieser Bescheide sei jedoch rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte von dem ihm nach § 48 Abs. 1 HVwVfG zustehenden Ermessen keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht und seine Ermessensentscheidung auch nicht ausreichend begründet habe. Die Bescheide ließen vielmehr erkennen, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, daß er die Festsetzungsbescheide im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zurücknehmen müsse. Darüber hinaus enthielten die angefochtenen Bescheide nicht die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung. Der Beklagte hat gegen den ihm am 9.9.1987 zugestellten Gerichtsbescheid am 6.10.1987 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei bei der teilweisen Rücknahme der Beihilfefestsetzungsbescheide zu keiner Zeit von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, sondern habe die getroffene Entscheidung nach Abwägung der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Gesichtspunkte getroffen. Nach § 39 HVwVfG solle zwar eine Ermessensentscheidung begründet werden; im Ausnahmefall könne jedoch darauf verzichtet werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor. Die Klägerin habe im Vorverfahren keine in ihrer Person liegenden besonderen Umstände vorgetragen, die für die Ermessensentscheidung von erheblicher Bedeutung gewesen wären. Das in diesem Zusammenhang von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene hohe Alter der Klägerin und die von ihr behauptete Unkenntnis von dem ihr zustehenden Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz seien keine besonderen Umstände des Einzelfalles. Die angebliche Unkenntnis habe als möglicher Auslöser für die unrichtigen Angaben der Klägerin in ihren Beihilfeanträgen gerade zur Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG und damit zum Ausschluß einer besonderen Interessenabwägung geführt. Eine Würdigung dieses Umstandes im Rahmen der allgemeinen Ermessensausübung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG stelle eine Umgehung der speziellen Ausschlußregelung dar. Weiter sei gerade das Alter der Klägerin einer der Gründe für ihren Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung, da ihre Einkünfte nunmehr unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenkassen lägen. Im übrigen vermöge das Alter der Klägerin ihre unrichtigen Angaben in den Beihilfeanträgen nicht zu entschuldigen. Die Art, wie sie ihre Rechte im verwaltungsbehördlichen Vorverfahren wahrgenommen habe, zeige, daß sie sehr wohl in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu regeln. Da ihm, dem Beklagten, nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich gewesen seien, mit denen er sich abwägend hätte auseinandersetzen müssen, habe es keiner besonderen Begründung der Ermessensentscheidung bedurft. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1.9.1987 - V/2 E 439/86 - insoweit aufzuheben, als er der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 9.9.1987 zugestellten Gerichtsbescheid am 9.10.1987 insoweit Berufung eingelegt, als ihre Klage abgewiesen wurde. Sie beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1.9.1987 - V/2 E 439/86 - insoweit aufzuheben, als er die Klage abgewiesen hat, und dem erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfange zu entsprechen; 2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihrer Klage stattgegeben hat. Sie ist jedoch weiterhin der Ansicht, daß ihr unabhängig von ihrem Anspruch auf beitragsfreie Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 c BVG die für Versorgungsempfänger um 10 % erhöhte Beihilfe zustehe. Der Beklagte beantragt weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß der Klägerin nicht der für Versorgungsempfänger erhöhte Beihilfebemessungssatz zustehe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Beihilfeakte des Regierungspräsidenten in Kassel betreffend die Klägerin und ein das Verfahren betreffender Verwaltungsvorgang, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.