Urteil
1 UE 1378/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0627.1UE1378.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts vom 8.12.1982 und den darauf beruhenden Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 1.8.1983 betrifft. Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie den Rückforderungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 12.8.1983 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 28.10.1983 betrifft. Diese Bescheide hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, soweit der Kläger mit ihr die Aufhebung des Bescheides des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 8.12.1982 über die Neufestsetzung der dem Kläger zu gewährenden Übergangsbeihilfe und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 1.8.1983 begehrt. Diese Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Wehrbereichsgebührnisamt hat mit dem erstgenannten Bescheid rechtsfehlerfrei seinen Bescheid vom 16.2.1981 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 16.7.1981 insoweit aufgehoben, als die dem Kläger bewilligte und gewährte Übergangsbeihilfe den Betrag von 18.347,14 DM um 9.173,57 DM übersteigt. In diesem Umfang waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide fehlerhaft, was von dem Kläger auch nicht bestritten wird. Dem Kläger, der sich letztmalig am 22.12.1975 weiterverpflichtet hatte, stand als Inhaber eines Zulassungsscheins gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SVG i.d.F. des Art. 10 § 1 Nr. 8 a und b des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur -HStruktG- vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) i.V.m. der Übergangsregelung des Art. 10 § 3 Abs. 2 HStruktG nur noch eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 50% -- nicht mehr 75% -- des 14fachen Betrages seiner letzten Dienstbezüge zu. Nach der vorgenannten Übergangsregelung gilt § 12 Abs. 2 und 3 SVG in der vor dem 1.1.1976, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur, gültigen Fassung für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11.9.1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10.9.1975 ist § 12 Abs. 2 SVG allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war. Der Kläger ist zwar zunächst aufgrund einer vor dem 11.9.1975, nämlich auf Grund einer am 31.5.1967 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden, und er hatte sich bereits 1970 und 1972 jeweils auf acht bzw. auf 12 Jahre weiterverpflichtet, so daß scheinbar der Tatbestand des Satzes 1 der Übergangsregelung erfüllt ist; doch zeigt der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des Art. 10 § 3 Abs. 2 HStruktG, daß die letzte Weiterverpflichtungserklärung vor dem Stichtag des 11.9.1975 abgegeben worden sein muß. Denn bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10.9.1975 gilt nur § 12 Abs. 2 SVG und nicht mehr auch Abs. 3 dieser Bestimmung in der vor dem 1.1.1976 gültigen Fassung weiter. Das heißt, Soldaten auf Zeit, die ihre letzte Weiterverpflichtungserklärung nach dem 10.9.1975 abgegeben haben, erhalten als Inhaber eines Zulassungsscheins nicht mehr 75 v.H., sondern nur noch 50 v.H. der nach § 12 Abs. 2 SVG zu berechnenden Übergangsbeihilfe (Hess. VGH, Urt. v. 9.9.1985 -- 11 UE 163/84 --; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.2.1983 -- 6 C 125.80 --, DVBl. 1983, 805 zu der dem Art. 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 HStruktG entsprechenden Regelung des Art. 11 § 2 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz vom 21.12.1967 -- BGBl. I S. 1259 -- i.d.F. des Art. 13 HStruktG). Die Änderung des § 12 Abs. 2 und 3 SVG durch Art. 10 § 1 Nr. 8 a und b HStruktG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß die Einschränkung des Anspruches länger dienender Soldaten auf Zeit auf Gewährung von Berufsförderung durch Art. 10 § 1 Nr. 2b HStruktG (Beschlüsse vom 30.5.1979 -- 2 B 79.78 --, Buchholz 238.41 § 4 SVG Nr. 1, vom 20.8.1980 -- 2 B 29.78 -- und vom 12. 11.1981 -- 6 B 91.81 und 6 B 93.81 --) und die Kürzung der Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit durch Art. 11 § 2 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz vom 21.12.1967 i.d.F. des Art. 13 HStruktG bzw. durch Art. 10 § 1 Nr. 8a i.V.m. § 3 Abs. 2 HStruktG (BVerwG, Urt. v. 23.2.1983 -- 6 C 125.80 --, a.a.O., bzw. Beschluß vom 3.3.1982 -- 6 B 94.81 --) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 20.8.1980 hat das Bundesverfassungsgericht durch einen gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG ergangenen Beschluß vom 28.11.1980 -- 2 BvR 1077/80 -- nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Regelung des Art. 10 § 1 Nr.2b HStruktG mit der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG im Einklang stehe, weil diese lediglich den Kernbestand -- angemessene Versorgung als solche --, nicht aber die nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs des Berufssoldaten schütze. Der Entzug der Anwartschaft habe auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da Art. 10 § 1 Nr. 2b HStruktG keinen Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände enthalte, sondern die Rechtsposition des Soldaten lediglich für die Zukunft dahingehend geändert habe, daß er an keiner weiteren Fachausbildung während seiner Dienstzeit teilnehmen könne. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, den Anspruch auf eine solche Fachausbildung wieder einzuschränken, wenn ihm seine uneingeschränkte Aufrechterhaltung nicht mehr angezeigt erschienen sei. Das dem Haushaltsstrukturgesetz zugrundeliegende Bestreben, infolge einer wirtschaftlichen Rezession aufgetretene Finanzierungsdefizite der öffentlichen Haushalte durch die Ausgabenkürzungen in nahezu allen Bereichen zu reduzieren, sei ein hinreichender Grund für eine solche Einschränkung gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23.2.1983, a.a.O., und in seinem Beschluß vom 3.3.1982 -- 6 B 94.81 -- entschieden, daß diese Erwägungen auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsregelungen in Art. 11 § 2 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz i.d.F. des Art. 13 HStruktG und Art. 10 § 1 Nr. 8a HStruktG gelten, da auch diese Vorschriften lediglich eine unechte Rückwirkung enthielten. Eine solche unechte Rückwirkung verstoße dann nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung überwiege. Dies sei bei dem Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18.12.1975 der Fall. Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an. In Übereinstimmung mit dem Urteil des 11. Senats des Hess.VGH vom 27.2.1984 -- 11 UE 138/84 -- ist der erkennende Senat darüber hinaus der Ansicht, daß Art. 10 § 3 Abs. 2 HStruktG auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstößt. Zwar erhielten Soldaten auf Zeit ohne Eingliederungs- oder Zulassungsschein die volle Übergangsbeihilfe in bisheriger Höhe auch dann, wenn sie sich nach dem 10.9.1975 weiterverpflichtet hatten, während andererseits die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nur noch 50 v.H. (statt 75 v.H.) dieses Betrages erhielten. Dies ist -- unter Beachtung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessensspielraumes -- jedoch deshalb sachgerecht, weil gerade der Besitz eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins in Zeiten gesteigerter Arbeitslosigkeit und Stellenknappheit von großem Vorteil für den insoweit Begünstigten ist, so daß sich die Ungleichbehandlung der vorgenannten Personengruppen aus diesem Gesichtspunkt heraus rechtfertigt. Dies gilt um so mehr, als die Soldaten, die der Übergangsregelung des Art. 10 § 3 Abs. 2 Satz 2 HStruktG unterfallen, die Möglichkeit haben, sich zwischen den beiden Alternativen der Übergangsregelung des Art. 10 § 3 Abs. 2 HStruktG zu entscheiden. Das Wehrbereichsgebührnisamt war berechtigt, die fehlerhafte Festsetzung der Übergangsbeihilfe durch teilweise Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungsbescheide vom 16.2. und 16.7.1981 gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG zu beseitigen. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß sich die teilweise Rücknahme der Erstbescheide nach § 48 VwVfG und nicht nach § 49 SVG richtet. § 49 SVG regelt die Rückabwicklung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, also von Versorgungsbezügen, die der Versorgungsempfänger ohne Rechtsgrund erhalten hat. Der Kläger hat die ihm zunächst gewährte Übergangsbeihilfe in Höhe von insgesamt 27.520,71 DM jedoch nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Rechtsgrund für die Zahlungen waren nämlich die Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 16.2. und 16.7.1981. Die Zulässigkeit der rückwirkenden teilweisen Rücknahme (Abänderung) dieser Bescheide, die den Rechtsgrund für die gewährte Leistung beseitigt und deren Rückforderung erst ermöglicht, richtet sich allein nach § 48 VwVfG. Lediglich soweit Abs. 2 dieser Bestimmung auch die Rückerstattung zuviel gezahlter Leistungen regelt, gehen der Bestimmung die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge als Spezialgesetze vor (BVerwG, Beschluß vom 18.3.1982 -- 6 B 75.81 --, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 2 = ZBR 1983, 206). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der -- wie hier -- eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger macht zwar geltend, im Sinne dieser Bestimmung auf den Bestand der Bescheide vom 16.2. und 16.7.1981 vertraut zu haben; nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann er sich jedoch nicht auf sein Vertrauen berufen, weil seine Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheide auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht läßt. Abzustellen ist dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, wobei im Bereich des öffentlichen Dienstrechts zu berücksichtigen ist, daß Beamte, Richter und Soldaten auf Grund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sind, im Rahmen des ihnen subjektiv Zumutbaren die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sind sie verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der anweisenden Stelle oder der auszahlenden Kasse Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 -- 2 C 31.82 --, ZBR 1985, 196 = DÖD 1985, 199; Urteil vom 21.4.1982 -- 6 C 112.78 --, ZBR 1982, 306; Urteile vom 25.11.1982 -- 2 C 14, 22 und 25.81 --, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3; Hess.VGH, Urteil vom 28.5.1986 -- 1 UE 69/83 --; Urteil vom 23.7.1980 -- I OE 37/77 -- und Urteil vom 16.6.1976 -- I OE 24/75 --; Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, § 12 Rdnr. 16). Dabei handelt nicht nur grob fahrlässig, wer erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch derjenige, der zwar keine Unklarheiten erkannt hat oder dem sich keine Zweifel ergeben haben, bei dem dies jedoch allein darauf beruht, daß er seiner Verpflichtung, den Bescheid kritisch auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, nicht nachgekommen ist. So ist es hier. Die Bescheide vom 16.2. und 16.7.1981 enthielten übereinstimmend in Teil I den Hinweis, daß dem Kläger die in Teil II festgesetzte Übergangsbeihilfe unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften, die in Teil III erläutert würden, zustehe. Teil II der Bescheide verweist auf die in Teil III unter Nr. 6 aufgeführte Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung betrifft Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis aufgrund einer nach dem 31.12.1967 und vor dem 11.9.1975 eingegangenen Verpflichtung geendet hat. Das Dienstverhältnis des Klägers endete, was ihm bewußt war, (erst) mit Ablauf des 15.4.1981, weil er sich am 22.12.1975 von 12 auf 15 Dienstjahre weiterverpflichtet hatte. Dies hätte er bei dem ihm zumutbaren kritischen Studium der Bescheide erkennen können, denn aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Unteroffizier waren ihm die in den Bescheiden verwandten Begriffe vertraut, und ihm war selbstverständlich klar, daß sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 15.4.1981 nicht aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärungen aus den Jahren 1970 und 1972, sondern allein aufgrund derjenigen vom 22.12.1975 geendet hat. Daß die unter der Schlüsselnummer 6 aufgeführte Übergangsregelung für ihn nicht galt, hätte er insbesondere auch der unter der Schlüsselnummer 9 gegebenen Erläuterung entnehmen können. Sie besagt, daß für diejenigen Soldaten auf Zeit keine Übergangsregelung gilt, deren Dienstverhältnis aufgrund einer ab dem 11.9.1975 eingegangenen Verpflichtung geendet hat. Dies ist sein Fall. Der Kläger hätte also nach alledem erkennen können und müssen, daß das Wehrbereichsgebührnisamt aufgrund unzutreffender Voraussetzungen davon ausgegangen ist, daß für die Berechnung seiner Übergangsbeihilfe eine Übergangsregelung gilt. Auch wenn ihm, was zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, nicht bekannt war, inwieweit sich diese Übergangsregelung auf die Höhe seiner Übergangsbeihilfe auswirken würde, so hätte er doch erkennen können und müssen, daß möglicherweise infolge der Berücksichtigung der Übergangsregelung seine Übergangsbeihilfe fehlerhaft festgesetzt worden ist. Ihm mußten sich deshalb Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung seiner Übergangsbeihilfe ergeben und diesen Zweifeln hätte er durch Rückfrage beim Wehrbereichsgebührnisamt nachgehen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit an seiner Unkenntnis über die Fehlerhaftigkeit der Bescheide vom 16.2. und 16.7.1981. Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Bescheide für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen, und sie hat dies ermessensfehlerfrei getan. Dabei ist zu bedenken, daß in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Gründe, die es rechtfertigen würden, von diesem Regelfall zu Gunsten des Klägers abzuweichen, sind weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts vom 12.8.1983 und den sich darauf beziehenden Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 28.10.1983 aufgehoben hat. Insoweit ist die Klage begründet, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Allerdings war der Kläger gemäß § 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG i.V.m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB verpflichtet, die ihm zuviel gezahlte Übergangsbeihilfe in Höhe von 9.173,57 DM zurückzuzahlen. Da das Wehrbereichsgebührnisamt mit seinem Bescheid vom 8.12.1982 in diesem Umfang seine Bescheide vom 16.2. und 16.7.1981 abgeändert (zurückgenommen) hat, ist für die Zahlung dieses Betrages nachträglich der Rechtsgrund weggefallen, so daß der Kläger insoweit ungerechtfertigt bereichert ist. Er kann sich auch nicht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da er nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG i.V.m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung -- die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungsbescheide vom 16.2. und 16.7.1981 -- war so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen können. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zur groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG verwiesen werden. Die angefochtenen Bescheide über die Rückforderung des überzahlten Betrages sind jedoch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht die ihr durch § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegte Billigkeitsentscheidung in rechtsfehlerfreier Weise getroffen hat. Nach dieser Bestimmung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es erforderlich, daß die danach gebotene Ermessensentscheidung in ausdrücklicher Form zu treffen und zu begründen ist, wobei es allerdings ausreichend sein kann, daß dem Rückzahlungsverpflichteten lediglich Ratenzahlungen eingeräumt werden (BVerwG, Urteil vom 12.10.1967 -- II C 71.67 --, BVerwGE 28, 68 (79)). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung der Beklagten, weder ganz noch teilweise von der Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen, frei von Ermessensfehlern ist. Das Wehrbereichsgebührnisamt hat in seinem Bescheid vom 12.8.1983 darauf hingewiesen, daß nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes überzahlte Beträge in einer Summe zurückzuerstatten seien. Auf die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung geht der Bescheid nicht ein. Der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 28.10.1983 führt zwar die Gesichtspunkte auf, die bei der Entscheidung über ein Absehen oder teilweises Absehen von der Rückforderung zu beachten sind und erwähnt in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten (Einkommen, Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit, familiäre Verpflichtungen); die näheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers waren der Wehrbereichsverwaltung jedoch nicht bekannt. Dies folgt daraus, daß dem Kläger im Zusammenhang mit den ihm in Aussicht gestellten Ratenzahlungen anheimgestellt wurde, zu gegebener Zeit Belege über die Höhe des Familieneinkommens und der monatlichen Belastungen vorzulegen. Waren der Wehrbereichsverwaltung aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unbekannt, erscheint es zweifelhaft, ob sie die nach ihren Maßstäben vorzunehmende Billigkeitsentscheidung über ein Absehen oder teilweises Absehen von der Rückforderung überhaupt fehlerfrei treffen konnte. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls hätte die Beklagte bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich und verbindlich über die Bewilligung von Ratenzahlungen und deren Höhe entscheiden müssen. Das bloße Inaussichtstellen von Ratenzahlungen genügt dem Erfordernis der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur dann, wenn der Rückzahlungsverpflichtete trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht die für die Billigkeitsentscheidung benötigten Auskünfte gibt. So ist es hier aber nicht. Vielmehr hat die Wehrbereichsverwaltung ohne nähere Prüfung der Einzelheiten des vorliegenden Falles Ratenzahlungen in Aussicht gestellt und damit lediglich formal dem Gebot des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG genügen wollen. Der Kläger trat nach Ableistung seines Grundwehrdienstes am 16.10.1967 erneut als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeitverpflichtung von insgesamt 6 Jahren in die Bundeswehr ein. 1970 verlängerte er seine Dienstzeit auf 8 Jahre und 1972 auf 12 Jahre. Nachdem er sich am 22.12.1975 auf 15 Jahre weiterverpflichtet hatte und sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit entsprechend verlängert worden war, schied er mit Ablauf des 15.4.1981 im Range eines Oberfeldwebels aus der Bundeswehr aus. Als Inhaber eines Eingliederungsscheins trat er anschließend als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung in den Dienst der Beklagten. Mit Formularbescheid vom 16.2.1981 bewilligte das Wehrbereichsgebührnisamt dem Kläger gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SVG eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 26.260,71 DM. Der Bescheid enthält u.a. folgende Ausführungen: "Teil II 1. Anrechenbare Wehrdienstzeit 15 Jahre. Übergangsregelung 6 (siehe Schlüssel unter III.1) ZO 3. Es steht Ihnen eine Übergangsbeihilfe zu in Höhe des 14, O-fachen der Dienstbezüge des letzten Monats 35.014,28 DM. Hiervon sind gemäß § 12 Abs. 3 SVG ... v.H. zu gewähren 26.260,71 DM. Teil III Wichtige Hinweise 1. Erläuterungen der Schlüsselungen 6 = Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis auf Grund einer nach dem 31.12.1967 und vor dem 11.9.1975 eingegangenen Verpflichtung geendet hat. Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.9.1971 (Art. 10 § 3 Abs. 2 HStruktG vom 18.12.1975 -- BGBl. I S. 3901 --). 9 = Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis auf Grund einer ab 11.9.1975 eingegangenen Verpflichtung geendet hat. Keine Übergangsregelung!" Mit Änderungsbescheid vom 16.7.1981 berechnete das Wehrbereichsgebührnisamt die dem Kläger zu gewährende Übergangsbeihilfe auf Grund der damals absehbaren Besoldungserhöhung 1981 neu und bewilligte ihm unter Anrechnung der bereits gezahlten 26.260,71 DM insgesamt 27.520,71 DM, also zusätzlich 1.260,-- DM. Am 13.9.1982 stellte die Vorprüfungsstelle beim Wehrbereichsgebührnisamt fest, daß dem Kläger an Übergangsbeihilfe 9.173,57 DM zuviel gezahlt worden seien, da ihm als Inhaber eines Zulassungsscheins nicht 75 % sondern nur 50 % der vollen Übergangsbeihilfe (14facher Betrag der Dienstbezüge des letzten Monats) zustünden. Nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, sich hierzu zu äußern, änderte das Wehrbereichsgebührnisamt mit Bescheid vom 8.12.1982 seinen Änderungsbescheid vom 16.7.1981 ab und setzte die dem Kläger zu gewährende Übergangsbeihilfe auf 18.347,14 DM fest. Hiergegen legte der Kläger am 7.1.1983 Widerspruch ein. Er behauptete, im Zusammenhang mit seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 22. 12. 1975 habe ihm seitens der Bundeswehrverwaltung niemand erklärt, daß eine nach dem 10.9.1975 abgegebene Weiterverpflichtung die Kürzung der Übergangsbeihilfe zur Folge habe. Im übrigen habe er den zuviel gezahlten Betrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der Festsetzungsbescheide vom 16.2. und 16.7.1981 verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.1983 -- zugestellt am 5.8.1983 -- wies die Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch zurück und führte u.a. aus: Die Rücknahme der ursprünglichen Bescheide sei gerechtfertigt, da der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die fehlerhafte Berechnung der Übergangsbeihilfe hätte erkennen können. Bei sorgfältiger Prüfung der Festsetzungsbescheide vom 16.2. und 16.7.1981 hätte ihm auffallen müssen, daß die unter der Schlüsselnummer 6 angegebene Übergangsregelung auf ihn nicht zutreffe. Mit Bescheid vom 12.8.1983 forderte das Wehrbereichsgebührnisamt sodann den Kläger auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 9.173,57 DM zurückzuerstatten. Hiergegen legte der Kläger am 31.8.1983 Widerspruch ein und beanstandete u.a., daß der Bescheid nicht die nach § 49 Abs.2 SVG erforderliche Billigkeitsentscheidung über das völlige oder teilweise Absehen von der Rückforderung enthalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1983 wies die Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamt vom 12.8.1983 zurück. In dem Bescheid heißt es u.a.: Ein Erlaß oder Teilerlaß der Rückforderung aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 49 Abs. 2 SVG sei aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht möglich. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei im Fall der verschärften Haftung oder der Versagung der Einrede des Wegfalls der Bereicherung von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nur dann abzusehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände dargelegt würden. Dabei sei an den Begriff der Billigkeitsgründe ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung seien vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Betroffenen (Einkommen, Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit, familiäre Verpflichtungen) und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liege bei der gegebenen Situation kein Anlaß vor, im Falle des Klägers von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Billigkeitsgründe könnten jedoch insoweit anerkannt werden, als dem Kläger zur Rückzahlung angemessene Raten bewilligt werden könnten. Hierzu sei zu gegebener Zeit bei dem Wehrbereichsgebührnisamt unter Vorlage von Belegen über die Höhe des Familieneinkommens und die Höhe der monatlichen Belastungen ein Antrag zu stellen. Das Wehrbereichsgebührnisamt werde sodann über die Höhe der monatlichen Raten entscheiden. Der Kläger hat am 2.9.1983 gegen die Neufestsetzung seiner Übergangsbeihilfe (Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts vom 8.12.1982 und Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 1.8.1983) und am 14.11.1983 gegen die Rückforderung eines Betrages von 9.173,57 DM (Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts vom 12.8.1983 und Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 28.10.1983) Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 10.1.1984 die unter den Aktenzeichen I/1 E 875/83 und I/1 E 1122/83 -- geführten Verfahren miteinander verbunden und unter dem erstgenannten Aktenzeichen fortgeführt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6.2.1987 trägt dann allerdings das Aktenzeichen I E 875/83. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide nicht erkannt und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. In dem Festsetzungsbescheid vom 16.2.1981 sei zwar der Endbetrag der gekürzten Übergangsbeihilfe nicht aber der Prozentsatz, um den die Übergangsbeihilfe zu kürzen sei, angegeben worden, obwohl das verwendete Formular dies vorgesehen habe. Er habe dem unter der Schlüsselnummer 6 gegebenen Hinweis nicht entnehmen können, daß seine Übergangsbeihilfe um 9.173,57 DM zu hoch berechnet worden sei. Der Hinweis verlange nicht, daß er sich letztmalig vor dem 11.9.1975 verpflichtet haben müsse. Da er bereits vor diesem Stichtag 1970 und 1972 Weiterverpflichtungserklärungen abgegeben habe, habe er davon ausgehen können, daß er unter die dort genannte Übergangsregelung falle. Er habe erstmals durch ein Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamts vom 19.10.1982 erfahren, daß sich sein Anspruch auf Übergangsbeihilfe durch seine Weiterverpflichtungserklärung vom 22.12.1975 vermindert habe. Er habe sich vor seiner Weiterverpflichtung 1975 bei der Bundeswehrverwaltung in Koblenz erkundigt. Ihm sei nicht gesagt worden, daß er sich bis zum 10.9.1975 weiterverpflichten müsse, um seinen vollen Anspruch auf Übergangsbeihilfe zu behalten. Wenn ihm die Stichtagsregelung bekanntgegeben worden wäre, hätte er sich selbstverständlich noch vor dem 11.9.1975 weiterverpflichtet. Im übrigen sei die Rückforderung des überzahlten Betrages rechtswidrig, weil er auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Darüber hinaus sei er nicht mehr bereichert. Die ihm gewährte Übergangsbeihilfe habe er bereits verbraucht. Der Kläger hat beantragt, den die Neufestsetzung der Übergangsbeihilfe betreffenden Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 8. Dezember 1982 und dessen Rückforderungsbescheid vom 12. August 1983 sowie die Widerspruchsbescheide der Wehrbereichsverwaltung vom 1. August 1983 und 28. Oktober 1983 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger könne sich gegenüber der teilweisen Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei so offensichtlich gewesen, daß er sie hätte erkennen müssen. Der Fehler beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum des Wehrbereichsgebührnisamtes über die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse des Klägers, und dieser Fehler hätte ihm bei sorgfältiger Durchsicht des Bescheides ohne weiteres auffallen müssen. Teil II Nr. 1 des Bescheides lasse erkennen, daß die Behörde bei der Berechnung der Übergangsbeihilfe die Übergangsregelung Nr. 6 herangezogen habe, die in dem Teil III des Bescheides erläutert werde. Aus dem Hinweis auf die Schlüsselnummer 6 ergebe sich, daß das Wehrbereichsgebührnisamt fälschlicherweise davon ausgegangen sei, daß das Dienstverhältnis des Klägers aufgrund einer nach dem 31.12.1967 und vor dem 11.9.1975 eingegangenen Verpflichtung geendet habe. Daß dies auf ihn nicht zutreffe, hätte der Kläger ohne weiteres erkennen können. Jedenfalls hätten ihm Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide vom 16.2. und 16.7.1981 kommen und diesen Zweifeln hätte er nachgehen müssen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 6.2.1987 -- I E 875/83 -- der Klage stattgegeben. Es ist zwar davon ausgegangen, daß die Bescheide vom 16.2. und 16.7.1981 insoweit rechtswidrig sind, als sie dem Kläger eine Übergangsbeihilfe bewilligen, die den Betrag von 18.347,14 DM übersteigt, und daß die Beklagte die Bescheide auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG teilweise zurückgenommen habe; diese teilweise Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungsbescheide sei jedoch fehlerhaft, weil der Kläger auf den Bestand dieser Bescheide vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Er habe die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide weder gekannt noch sei sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.4.1987 zugestellte Urteil am 21.5.1987 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Frage, ob die ursprünglichen Festsetzungsbescheide zum Nachteil des Klägers geändert werden könnten, beurteile sich nicht nach § 48 Abs. 2 VwVfG, sondern nach der dieser Bestimmung vorgehenden spezialrechtlichen Regelung des § 49 Abs. 2 SVG. Aber auch bei Anwendung des § 48 VwVfG sei die teilweise Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungsbescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand dieser Bescheide sei nicht schutzwürdig, weil seine Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Hätte er die Bescheide anhand der Erläuterungen unter Teil III sorgfältig überprüft, hätte er deren Fehlerhaftigkeit erkennen können. Jedenfalls hätten ihm Zweifel an deren Richtigkeit kommen müssen, und diesen Zweifeln hätte er durch Rückfragen beim Wehrbereichsgebührnisamt nachgehen müssen. Gegen die Kürzung der Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit durch Art. 10 § 1 Nr. 8 a und b des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (HStruktG) vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) und die in Art. 10 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehene Übergangsregelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar enthalte das Gesetz eine unechte Rückwirkung, denn es regele für die Zukunft Sachverhalte, die nicht abgeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien solche Gesetze jedoch zulässig, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Beachtung finde. Beide Grundsätze seien hier nicht verletzt. Denn durch die von der Bundesregierung eingeleitete breite öffentliche Diskussion des Gesetzesvorhabens sei die bevorstehende Veränderung der besoldungsrechtlichen Situation den durch das Gesetz betroffenen Personen mit der Folge bekanntgemacht worden, daß eine Rücksichtnahme auf das Vertrauen der Betroffenen dem Gesetzgeber billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1987 -- I/1 E 875/83 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, daß seine Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Bei der ihm möglichen und zumutbaren Überprüfung der Bescheide habe er deren Rechtswidrigkeit nicht erkennen können. Der Wortlaut der unter der Schlüsselnummer 6 aufgeführten Übergangsregelung habe auch sein Dienstverhältnis erfassen können, da nicht bestimmt sei, daß er sich letztmalig vor dem 11.9.1975 habe verpflichten müssen. Im Zeitpunkt seiner Weiterverpflichtung am 22.12.1975 sei ihm das Haushaltsstrukturgesetz nicht bekannt gewesen. Er habe nicht einmal gewußt, daß ein solches Gesetz verabschiedet würde. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und folgende Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen: 1. Die Personalstammakte des Klägers, 2. die Besoldungsakte des Klägers, 3. 5 Beihefte zur Besoldungsakte und 4. die das Verfahren betreffenden Widerspruchsvorgänge (2 Heftstreifen).