Beschluss
1 TG 1792/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1126.1TG1792.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller und der Beigeladene sind Bewerber um die im Justizministerialblatt für Hessen 1992, Seite 64, ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Wiesbaden (R 2). Das gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch Senatsbeschluß vom 25.6.1992 -1 Z 1169/92- als zuständiges Gericht bestimmte Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens dem Antragsteller bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Wiesbaden vorzuziehen, in seinem Beschluß vom 3.9.1992 -1/2 G 1437/92- stattgegeben, weil der Antragsgegner unter Verletzung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers bei seiner Auswahlentscheidung in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen sei, dem Beigeladenen gebühre als dem am besten Beurteilten der Vorrang. Insoweit fehle es an der formellen Vergleichbarkeit der bei der Auswahlentscheidung maßgeblich berücksichtigten letzten dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber. Die über den Antragsteller getroffene Eignungsaussage ("besonders geeignet") entstamme einer Beurteilung, die über seine richterliche Tätigkeit erstellt worden sei, während die dem Beigeladenen zuerkannte Qualifikation ("hervorragend geeignet") ausschließlich im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner während der Abordnung zum Hessischen Ministerium der Justiz erbrachten Leistungen bescheinigt worden sei. Damit sei dem Beigeladenen im Rahmen der Beurteilung seiner Tätigkeit in der Justizverwaltung in unzulässiger Weise eine Verbesserung seiner Eignung zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht zuerkannt worden. Im Hinblick auf die besonderen Funktionsmerkmale für die Tätigkeit eines Vorsitzenden Richters, wie sie sich u.a. aus den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ergäben, sei es nicht nachvollziehbar, inwieweit die ausgeübten justizverwaltenden Tätigkeiten des Beigeladenen bei vergleichender Betrachtungsweise mit seinen früheren richterlichen Tätigkeiten eine bessere Beurteilung der zu fordernden besonderen Qualifikationsmerkmale rechtfertigen könnten. Auch im Falle einer - unterstellten - formellen Gleichwertigkeit der Beurteilungen über die Bewerber sei die im Dienstleistungszeugnis vom 2.9.1991 dem Beigeladenen bescheinigte "hervorragende Eignung" für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle nicht nachvollziehbar. Aus der Beurteilung ergebe sich zwar, daß es sich bei dem Beigeladenen um einen hochqualifizierten Juristen handele, den ein untadeliges Persönlichkeitsbild auszeichne und der sich um die Aufgabenbewältigung des Justizprüfungsamtes in ganz besonderer Weise verdient gemacht habe, nicht zu erkennen sei aber, weshalb der Beigeladene gerade für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht abweichend von früheren Beurteilungen nunmehr "hervorragend geeignet" sein solle. Fehl gehe auch der Hinweis des Antragsgegners, der Beigeladene habe bereits ein richterliches Beförderungsamt inne, welches dem angestrebten Amt gleichwertig sei, denn insoweit mangele es bislang an seiner entsprechenden Bewährung in diesem Richteramt. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Der Beigeladene hat sich in beiden Rechtszügen geäußert, aber keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten des Hessischen Ministeriums der Justiz über den Antragsteller und den Beigeladenen, den Auswahlvorgang des Antragsgegners und den Vorgang des Präsidialrats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen, die zum Gegenstand der Senatsberatung gemacht worden sind. II. Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist daher mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Senat wendet die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat, auch auf Ernennungen eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes - hier: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht - an (so bereits Senatsbeschluß vom 18.2.1985 -1 TG 252/85-, NJW 1985, 1103 = DRiZ 1985, 259; vgl. auch Hess.VGH, Beschluß vom 4.5.1979 -VIII TG 1/79-, ESVGH 29, 175). Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß diese Grundsätze auch dann Geltung beanspruchen, wenn es sich bei einem der Bewerber - hier: dem Beigeladenen - um einen sog. Versetzungsbewerber handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 6.7.1989 -1 TG 1870/89- ZBR 1990, 24). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht der gegenteiligen Auffassung des OVG Münster, Beschluß vom 26.4.1991 (DVBl. 1991, 1212) gefolgt. Der Senat tritt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich bei, wonach die Bewährung des Versetzungsbewerbers auf einem höherwertigen Dienstposten nicht zwangsläufig dazu führen muß, daß diesem der Vorrang vor einem sehr leistungsstarken, derzeit jedoch noch auf einem niedriger bewerteten (Richter-) Dienstposten beschäftigten Bewerber um ein höherwertiges Richteramt gebührt und daß die personalplanerischen Vorstellungen des Dienstherrn vor dem Hintergrund der §§ 30, 31 DRiG in Verbindung mit § 2 HRiG nicht in unzulässiger Weise tangiert sein können, weil Richter grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Ämter eines Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht nicht denselben Amtsinhalt haben, wie noch auszuführen sein wird. Die vom Verwaltungsgericht verneinte und unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Mitteilung über das Ergebnis der Auswahlentscheidung an den unterlegenen Bewerber eine Begründung erhalten muß, läßt der Senat hier ausdrücklich offen, denn der Antragsgegner hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 27.5.1992 jedenfalls in verkürzter Form Gang und Ergebnis des Auswahlverfahrens mitgeteilt, was den Antragsteller in die Lage versetzt hat, seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 29.5.1992 zu stellen und um Einsicht in die erwähnten Vorgänge zu bitten, damit er seinen Antrag - wie geschehen - auch im einzelnen begründen kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers erweist sich die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller nicht in seinem sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluß vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89-, NVWZ 1990, 284 = ZBR 1990, 185 = Hess.VGRspr. 1990, 63; zuletzt Senatsbeschluß vom 17.11.1992 -1 TG 1743/92-) wird das Auswahlermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt, wenn der Dienstherr all das beachtet, was für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bedeutsam ist. Wesentliche Grundlage dieser Auswahlentscheidung sind in aller Regel die Personalakten der Bewerber, aus denen sich die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Abschluß- und Laufbahnprüfungen, der berufliche Werdegang und insbesondere auch die dienstlichen Beurteilungen ergeben. Da es für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung stets darauf ankommt, welche Ermessenserwägungen konkret angestellt werden, ist es - u.a. für eine gerichtliche Überprüfbarkeit des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung - grundsätzlich zwingend erforderlich, daß die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich festgehalten werden (vgl. hierzu insbesondere den veröffentlichten Senatsbeschluß vom 10.10.1989, a.a.O.). Der Antragsgegner hat hier - entgegen der inzwischen gängigen Praxis anderer Mitglieder der Landesregierung - keinen Besetzungsvermerk gefertigt, in dem die eigenen Auswahlerwägungen festgehalten werden oder in dem zumindest begründet wird, daß er den vorbereitenden Auswahlerwägungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt ist. Für den Senat ist kein sachlicher Grund ersichtlich, daß gerade die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerin von der erwähnten Praxis anderer Ministerien abweicht. Allerdings hat es der angerufene Senat bisher vor dem Hintergrund der Regelung in § 45 Abs. 2 HVwVfG und nicht zuletzt auch aus prozeßökonomischen Erwägungen zugelassen, daß die Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren schriftlich dargelegt werden können, sofern sie von derselben Behörde stammen, die auch die Auswahlentscheidung getroffen hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13.11.1990 -1 TG 2829/90-). Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß darauf hingewiesen, daß die ihm in Fotokopie vorgelegten Teile des Auswahlvorganges keinerlei Angaben darüber enthalten, aufgrund welcher Erwägungen die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden ist. Auch aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Originalvorgängen ist lediglich erkennbar, daß die Bewerbungen, die Personalakten und die entsprechenden Berichte des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbadens und des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der Beschluß des Präsidialrats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 14.5.1992 vorgelegen haben. Als "Entscheidung" im Auswahlverfahren ist in den Vorgängen lediglich die "vorläufige Meinungsbildung" in einem handschriftlichen Vermerk des Leiters der Personalabteilung des Hessischen Ministerium der Justiz vom 14.5.1992 enthalten: "Herrn Dr. F am 12.5. in Kassel mündl. mitgeteilt: Dr. W. S." Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, daß der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 16.6.1992 ausreichend nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen er zu der Auffassung gelangt ist, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen; insoweit macht sich der Senat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Auch er sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß die vorgetragenen Gründe lediglich "vorgeschoben" sind und der wahren Motivation des Entscheidungsträgers nicht entsprechen. Das wird letztlich auch vom Antragsteller nicht behauptet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag jedoch der Senat in der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen eine Verletzung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht zu erkennen. Der Antragsgegner konnte in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, daß dem Beigeladenen als dem am besten Beurteilten Vorrang vor dem Antragsteller für die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Wiesbaden gebührt. Bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist zu berücksichtigen, daß über Bewerbungen nur aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angestellten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zwischen den Bewerbern entschieden werden darf (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 28.8.1980, DÖD 1980, 277, 279 und BVerwG, Urteil vom 30.6.1988, Buchholz 237.5 § 8 HBG Nr. 4). Ob und in welchem Grade ein Richter die für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, kann nicht allein an allgemeinen, für sämtliche Richterämter gleichermaßen geltenden Maßstäben gemessen werden. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18.2.1985 (a.a.O.) ausgegangen, weil - auch - die Richterämter nach ihrer Wertigkeit "funktionsgerecht" besoldet werden (vgl. § 18 BBesG). Das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht wird inhaltlich durch die Funktionen geprägt, die "dem Vorsitzenden" durch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. insbesondere §§ 102 bis 104, 169 VwGO) sowie durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. §§ 21 g, 176, 194 GVG) zugewiesen sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß neben den von jedem Richter zu erwartenden allgemeinen Rechtskenntnissen insbesondere Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick diejenigen Merkmale sind, die das Amt eines Vorsitzenden Richters besonders prägen. Darüber hinaus wird die Funktion des Vorsitzenden in der gerichtsverfassungsrechtlichen Rechtsprechung dahingehend umschrieben, im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Spruchkörper zu schaffen. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Vorsitzendenaufgaben sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt, die der ausgewählte durch seine geistige Überzeugungskraft vermitteln kann (vgl. hierzu BGH, Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19.6.1962, BGHZ 37, 210, 212 f.). Diese Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters im einzelnen zu ermitteln, zueinander in Beziehung zu setzen und danach zu bewerten, welcher der Bewerber um das höhere Richteramt nach Leistungsstand und Befähigung der geeignetste ist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, der von den Gerichten nur in beschränktem Umfange überprüft werden kann. Wenn auch der Bewerber um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt keinen Rechtsanspruch auf Übertragung dieses Amtes hat, so kann er doch aufgrund der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn verlangen, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden. Das gleiche gilt für diejenigen Maßnahmen, die eine Ernennung der genannten Art vorbereiten, d. h. ein Bewerber kann seinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über seine Bewerbung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geltend machen (so Senatsbeschluß vom 18.2.1985, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen teilt der Senat die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, die der Antragsteller und der Beigeladenen in den vergangenen Jahren bis zu ihrer jeweiligen letzten Beurteilung ausgeübt haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die den Antragsteller betreffende Eignungsaussage dienstlichen Beurteilungen entstammt, die über seine richterliche Tätigkeit erstellt wurden, während dem Beigeladenen die "hervorragende Eignung" in erster Linie im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner während der Abordnung zum Hessischen Ministerium der Justiz erbrachten Leistungen bescheinigt wurde. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob etwa Tätigkeiten in Justizprüfungsämtern allgemein als "richterlicher Dienst" anerkannt werden können, woran Zweifel bestehen, vermag der Senat jedoch den Ausgangspunkt des Antragsgegners nicht zu beanstanden, daß jedenfalls der Beigeladene sich mit seinen Tätigkeiten während seiner Abordnungszeit im Hessischen Ministerium der Justiz für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (weiter) qualifiziert hat. Die mit der genannten Qualifikation aufgeworfenen Fragen können -wie dargelegt- nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst hervorhebt, "daß weder ein hervorragender Beamter des höheren Dienstes noch ein entsprechend beurteilter Richter der Besoldungsgruppe R 2 zwangsläufig zum Vorsitzenden Richter am VG 'hervorragend' geeignet sein müssen, (so daß es) nicht nachzuvollziehen (vermag), weshalb der Beigeladene nunmehr, d. h. unter Berücksichtigung seiner im Ministerium erbrachten Leistungen, in höherem Maße für das Amt eines Vorsitzenden Richters am VG geeignet sein soll als unter Berücksichtigung seiner ausschließlich richterlichen Tätigkeiten", kann der Senat dem nicht zu folgen. Schon der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenen sei vor dessen Abordnung an das Hessische Ministerium der Justiz in vergleichbarer Weise eine "besondere Eignung" für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht bescheinigt worden, ist fehlerhaft. Während diese Feststellung bereits in der letzten dienstlichen Beurteilung über den Beigeladenen vom 15.8.1985 vor seiner Abordnung an das Hessische Ministerium der Justiz enthalten ist, wird sie für den Antragsteller zum ersten Mal in der dienstlichen Beurteilung über ihn vom 6.7.1989 getroffen; beide Beurteilungen stammen von dem amtierenden Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Auch die dienstliche Beurteilung über den Antragsteller durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19.3.1992 enthält noch dieselbe zusammenfassende Eignungsfeststellung.. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß es für nicht zulässig erachtet, daß dem Beigeladenen im Rahmen einer Beurteilung seiner Tätigkeit in der Justizverwaltung eine Verbesserung seiner Eignung zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht zuerkannt worden ist, d. h. eine Steigerung von dem Gesamturteil "besonders geeignet" in der erwähnten dienstlichen Beurteilung vom 15.8.1985 zu dem Gesamturteil "hervorragend geeignet" in dem Dienstleistungszeugnis des Hessischen Ministerium der Justiz vom 2.9.1991, ist auf folgendes hinzuweisen: Ausgehend von dem Tätigkeitsfeld, das der Beigeladene im Hessischen Ministerium der Justiz bearbeitet hat und das der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.6.1992 und der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2.9.1992 im wesentlichen inhaltsgleich umschrieben haben, durfte der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums davon ausgehen, daß der Beigeladene sich während seiner Abordnungszeit durch seine - wenn auch im wesentlichen nichtrichterlichen Tätigkeiten - weiter für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht qualifizieren konnte. Gemessen an den umschriebenen Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht, insbesondere dessen Fähigkeit zur Verhandlungsleitung und Personalführung, ist auf den Inhalt des Dienstleistungszeugnisses über den Beigeladenen vom 2.9.1991 hinzuweisen, das in die Auswahlentscheidung eingeflossen ist. Darin wird u.a. auf die sog. "EDV-Gerichtstage" hingewiesen, jeweils eintägige Grundkurse zur Einführung von Richtern und Staatsanwälten in die Grundlagen der Informationstechnik und deren justizbezogene Anwendung, die der Beigeladene entwickelt und durchgeführt hat. Veranstaltungen dieser Art sind an 18 Gerichten und Staatsanwaltschaften in ganz Hessen für insgesamt 275 Teilnehmer durchgeführt worden. Nach Auffassung des Senats hat der Beigeladene bei diesen Veranstaltungen - auch - sein Verhandlungsgeschick bewiesen, so daß die getroffene Auswahlentscheidung insoweit nachvollziehbar ist. Darüber hinaus ist der Beigeladene aufgrund seiner gezeigten hohen fachlichen Kompetenz im Justizprüfungsamt im Januar 1990 zum nebenamtlichen Mitglied in der Prüfungsabteilung II des Justizprüfungsamtes berufen worden. Auch diese Tätigkeit konnte der Antragsgegner in seine Auswahlentscheidung einbeziehen, weil auch sie nach Auffassung des Senats Menschenkenntnis, Verhandlungsgeschick, große Sachkunde und geistige Überzeugungskraft erfordert. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Beigeladene aufgrund seines Einsatzes in den verschiedenen Bereichen der elektronischen Datenverarbeitung und der von ihm geleisteten Entwicklungsarbeit dazu beigetragen hat, daß das Justizprüfungsamt beim Hessischen Justizministerium von der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter die Federführung für den Erfahrungsaustausch über Anwendungsformen und -möglichkeiten der Informationstechnik im Prüfungswesen übertragen worden ist. Zudem hat der Beigeladene hierzu eine Zusammenkunft von Vertretern aller Prüfungsämter organisiert. Mit diesem Engagement hat der Beigeladene während seiner Abordnung zum Hessischen Ministerium der Justiz seinen dortigen Tätigkeitsbereich über die "reine Schreibtischtätigkeit" hinaus erweitert, von der etwa gesprochen werden könnte, wenn er ausschließlich im Justizprüfungsamt mit der Vorbereitung von Examensarbeiten u.ä. beschäftigt gewesen wäre. Zwar kann bei den genannten Tätigkeiten des Beigeladenen nicht von einem "Umgang mit streitbaren Rechtssuchenden" gesprochen werden, doch hat er sich vor allem auf den "EDV-Gerichtstagen" mit Verhandlungsgeschick, Einfühlungsvermögen und Überzeugungskraft bewährt. Hinsichtlich der erforderlichen Fähigkeiten zur Personalführung hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, daß dem Beigeladenen acht Mitarbeiter unterstellt sind. Obwohl dieser Sachverhalt in dem Dienstleistungszeugnis vom 2.9.1991 über den Beigeladenen nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, kann aus ihm geschlossen werden, daß die Personalführung des Beigeladenen nicht zu beanstanden ist. Ist der Antragsgegner demnach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die qualitative Steigerung der Befähigung des Beigeladenen während seiner Abordnung zum Hessischen Ministerium der Justiz möglich und auch eingetreten ist, so teilt der Senat jedoch die Bedenken des Verwaltungsgerichts bezüglich der Auffassung des Antragsgegners, der Beigeladene habe bereits ein richterliches Beförderungsamt inne, welches dem angestrebten Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht gleichwertig sei. Hierzu begnügt sich der Senat allerdings mit dem Hinweis, daß es nach seiner Kenntnis in der Beurteilungspraxis der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit bisher vorgekommen ist, einen zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeordneten Richter zwar für ein Richteramt an diesem Gericht als nicht geeignet, dennoch für ein Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht als geeignet zu qualifizieren. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Senat die Bedenken des Antragstellers gegen die (vorzeitige) Ausschreibung der Stelle des Beigeladenen mit Erlaß vom 12.5.1992, also vor Beteiligung des Präsidialrats, nicht teilt. Zwar ist der Antragsgegner mindestens in dem Falle, der dem Senatsbeschluß vom 18.2.1985 (a.a.O.) zugrunde lag, anders verfahren, doch ist im vorliegenden Falle darauf hinzuweisen, daß der Antragsgegner in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich betont hat, daß er sich am 12.5.1992 noch nicht abschließend für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen entschieden gehabt habe. Das ergibt sich auch aus dem bereits erwähnten handschriftlichen Vermerk des Leiters der Personalabteilung beim Hessischen Ministerium der Justiz vom 12.5.1992, wonach dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die "vorläufige Meinungsbildung" des Ministeriums zugunsten des Beigeladenen mündlich mitgeteilt worden ist. Es kommt hinzu, daß ein ablehnender oder anderer Vorschlag des Präsidialrats einen sachlichen Grund für den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 12.5.1992 eingeleiteten Auswahlverfahrens dargestellt hätte (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluß vom 17.6.1992 - 1 TG 37/92 -). Nach allem muß die Beschwerde des Antragsgegner Erfolg haben, so daß der angefochtene Beschluß mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen, die diesem selbst zur Last fallen, weil er keine eigenen Anträge gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat, so daß es nicht der Billigkeit entspricht, die genannten Auslagen einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO).