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Urteil

1 UE 761/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0210.1UE761.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8.10.1970 (GVBl. I S. 645) - LHO - dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Bei der Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer in der Gemeinschaftsunterkunft der Hessischen Polizeischule und der dort zur Verfügung gestellten Verpflegung handelt es sich um Nutzungen und Sachbezüge im Sinne des § 52 Satz 1 LHO. Die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft und Verpflegung für verheiratete Beamte im Sinne des § 5 Abs. 1 HTGV und ihnen gleichgestellte Beamte im Sinne des § 5 Abs. 2 HTGV für die Teilnahme am Kriminalübernahmelehrgang durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 (St.Anz. S. 2007) steht im Einklang mit § 52 Satz 1 LHO. Der Landeshaushaltsplan für das Jahr 1985 (Haushaltsgesetz 1985 vom 3.7.1985, GVBl. I S. 89) sieht nämlich zu Titelgruppe 63 vor, daß den in Nrn. 4 und 5 des Erlasses vom 8.10.1981 genannten Lehrgangsteilnehmern Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt wird. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem ähnlich gelagerten, von den Beteiligten angesprochenen Verfahren 1 UE 2105/84 (Senatsbeschluß vom 27.7.1988), wo die Berufung bereits deshalb zurückgewiesen wurde, weil der - dem Erlaß vom 8.10.1981 entsprechende - Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15.7.1976 (St.Anz. S. 1388) wegen Verstoßes gegen § 52 LHO als unwirksam angesehen wurde, da der in jenem Rechtsstreit maßgebliche Landeshaushaltsplan für das Jahr 1981 keine Möglichkeit vorsah, Teilnehmern an Laufbahn- und anderen Lehrgängen Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zu gewähren. Die Auslegung des Haushaltsgesetzes 1985 im Hinblick auf die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft und Verpflegung für bestimmte Teilnehmer des Kriminalübernahmelehrgangs durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 13.3.1984 (St.Anz. S. 683) ist allerdings rechtswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach Ziffer 2.1 dieses Erlasses ist Hauptmieter im Sinne des § 5 Abs. 2 HTGV - und damit Begünstigter der Regelung in Titelgruppe 63 des Haushaltsplanes für das Jahr 1985 in Verbindung mit Ziffer 4 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 -, wer allein oder zusammen mit seinem Ehegatten eine Wohnung gemietet hat. Ziffer 2.2 des Erlasses vom 13.3.1984 legt fest, daß ein Bediensteter, der eine Wohnung zusammen mit anderen Personen gemietet hat, kein Hauptmieter im Sinne des Trennungsgeldrechts ist; in einem solchen Fall ist nach Ziffer 2.3 des Erlasses Hauptmieter nicht der einzelne Mieter, sondern die Wohngemeinschaft. Die durch den Erlaß vom 13.3.1984 zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Beklagten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Zweck der Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung und Unterkunft für Lehrgangsteilnehmer ist darin zu sehen, daß die durch die Teilnahme am Lehrgang bedingten Mehrauslagen für den Verpflegungs- und Mietaufwand unter gleichzeitiger Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse ausgeglichen werden sollen; davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Unter Zugrundelegung dieser Prämisse ist die unterschiedliche Behandlung des Klägers, der mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam eine Wohnung gemietet hat, sowohl im Verhältnis zu einem anderen Beamten, der zusammen mit seinem Ehegatten Mieter einer Wohnung ist als auch im Verhältnis zu einem Alleinmieter mit eigenem Hausstand rechtswidrig. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der die Schlechterstellung des Klägers rechtfertigen könnte. Zu Unrecht geht der Beklagte von einer ungleichen Belastungslage bei unverheiratet zusammenlebenden Mietern einerseits und verheirateten Mietern sowie Alleinmietern mit eigenem Hausstand andererseits aus. Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, sind genauso aus dem Mietverhältnis berechtigt und verpflichtet, wie Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben und ebenfalls Vertragsparteien eines Mietvertrages sind. Daneben ist zu berücksichtigen, daß in der heutigen Zeit in der Regel in einer Ehe, insbesondere einer kinderlosen Ehe, ebenso häufig, wie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft beide Partner ein eigenes Einkommen haben. Es entspricht nicht mehr dem Bild einer modernen Ehe, daß nur der Ehemann Alleinverdiener ist. Mithin kann auch nicht angenommen werden, daß ein verheirateter Beamter aufgrund der Teilnahme an einem Lehrgang durch die mit dem Lehrgang verbundenen und für seine Wohnung weiterlaufenden Kosten stärker belastet ist als ein mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohnender Beamter. In beiden Fällen ist es gleichermaßen denkbar, daß der Lehrgangsteilnehmer entweder die Kosten für die Wohnung allein weiterzutragen hat oder aber die Kosten anteilsmäßig von Ehefrau bzw. Lebensgefährtin übernommen werden. Ist somit von einer gleichen Belastungslage im Hinblick auf die Lehrgangsteilnahme für verheiratete und in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Beamte auszugehen, muß die Schlechterstellung der letztgenannten Personengruppe im Verhältnis zur erstgenannten durch den Erlaß vom 13.3.1984 als gleichheitswidrig angesehen werden. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet keine Ungleichbehandlung von Eheleuten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der analogen Anwendung der §§ 569 a, 569 b BGB (Eintritt von Familienangehörigen in das Mietverhältnis/Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten) in einem Urteil vom 3.4.1990 (NJW 1990, 1593) ausgeführt, daß eheähnliche Gemeinschaften eine typische Erscheinung des sozialen Lebens darstellten. Die vom Landgericht vorgenommene Analogie verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm lege dem Gesetzgeber neben dem Verbot, die Ehe zu schädigen, zwar auf, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Daraus sei jedoch keine Pflicht zu entnehmen, nichtehelichen Gemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß ihnen die zu ihrer Führung erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel entzogen würden (s. auch BVerfG, Beschluß vom 7.5.1991, NJW 1991, 1944, 1945 ). Auch der Bundesgerichtshof sieht sich nicht aus grundsätzlichen Erwägungen an der rechtsfortbildenden analogen Anwendung von allein Ehegatten betreffenden Vorschriften auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1987, NJW 1988, 1091, 1092 a. E.). Aus den oben dargelegten Gründen und angesichts der Bedeutung, die die eheähnliche Gemeinschaft in der Gesellschaft und der Rechtswirklichkeit inzwischen erlangt hat, hält es der Senat nach alledem für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften trotz grundsätzlich gleicher finanzieller Belastung durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 13.3.1984 in Verbindung mit seinem Erlaß vom 8.10.1981 hinsichtlich der unentgeltlichen Gewährung von Verpflegung und Unterkunft schlechter gestellt werden als verheiratete Beamte, bei denen ebenfalls beide Partner eine Wohnung gemietet haben. Eine durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ergibt sich im übrigen auch im Verhältnis zwischen unverheirateten gemeinsamen Mietern und Alleinmietern einer Wohnung mit eigenem Hausstand. Die Annahme des Beklagten, bei mehreren Mietern einer Wohnung sei die finanzielle Belastung immer eine quotenmäßige und damit eine geringere als bei Alleinmietern, beruht auf einer Fiktion. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß die quotenmäßige Belastung bei einer Mehrheit von Mietern einer Wohnung im Rhein-Main-Gebiet häufig höher sein dürfte als die Belastung eines einzelnen Hauptmieters einer Wohnung in Nordhessen. Aufgrund der somit auch im Vergleich zwischen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Lehrgangsteilnehmern und Alleinmietern einer Wohnung mit eigenem Hausstand bestehenden gleichen Ausgangslage im Hinblick auf die mit der Lehrgangsteilnahme verbundenen finanziellen Belastungen verstößt die im Erlaß vom 13.3.1984 vorgenommene Differenzierung bezüglich dieser beiden Personengruppen ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Obwohl die Verwaltungspraxis des Beklagten aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig ist, kann die Berufung des Klägers gleichwohl keinen Erfolg haben. Den Gerichten ist es verwehrt, im Rahmen der Tätigkeit der leistungsgewährenden Verwaltung Leistungen zuzusprechen, wenn der Verwaltung verschiedene Möglichkeiten offenstehen, die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen. Vorliegend könnte der Beklagte die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft und Verpflegung für die Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge der Polizei bei dienstlich bereitgestellter Unterkunft und Verpflegung ganz wegfallen lassen. Er könnte aber auch die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Beamten den verheirateten Mietern einer Wohnung und den Alleinmietern mit eigenem Hausstand gleichstellen oder aber den Begriff des Hauptmieters im Sinne des § 5 Abs. 2 HTGV anders definieren - etwa in dem Sinne, daß Hauptmieter im Sinne der Trennungsgeldverordnung ist, wer aus dem Mietvertrag ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist -. Welche der Möglichkeiten zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes der Erlaßgeber wählt, liegt in seinem Ermessen. Der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand, er sei schon deshalb nicht zur Zahlung des Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes verpflichtet, weil er in der Hessischen Polizeischule weder übernachtet noch dort gegessen habe, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Kläger sind Nutzungen und Sachbezüge im Sinne der §§ 52 LHO, 10 BBesG gewährt worden. Unter Sachbezug ist grundsätzlich - wie anfangs dargelegt - jede Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils, also auch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung zu verstehen (vgl. Schwegmann/ Summer, BBesG, § 10 RdNr. 4). Der Kläger war gemäß § 190 HBG in Verbindung mit dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 verpflichtet, während des Lehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wenn diese bereitgestellt werden. Vom Kläger wird nicht bestritten, daß der Beklagte die Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung vorgehalten und angeboten hat. Damit ist dem Kläger Unterkunft und Verpflegung im Sinne der genannten Vorschriften gewährt worden; rechtlich unerheblich ist, ob er von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht hat. Der Kläger ist Polizeibeamter beim Hessischen Kriminalamt in W. In der Zeit vom 20.8.1985 bis zum 28.2.1986 nahm er am 39. Kriminalübernahmelehrgang (Laufbahnlehrgang) an der Hessischen Polizeischule in W teil. Mit Schreiben vom 28.8.1985 beantragte der Kläger, ihn von der Zahlung eines Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes für die Dauer des Lehrganges zu befreien, da er einen eigenen Hausstand im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) und 7 Abs. 3 Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG) führe. Dem Antrag fügte er die Fotokopie eines Mietvertrages über eine Wohnung in der B straße in Wiesbaden bei, aus dem sich ergibt, daß der Kläger und seine Lebensgefährtin gemeinsam Mieter dieser Wohnung sind. Diesen Antrag lehnte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei durch Bescheid vom 29.8.1985 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 HTGV, da er nicht alleiniger Hauptmieter einer Wohnung sei und somit kein eigener Hausstand vorliege. Der Kläger sei daher zur Zahlung des Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes gem. Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 verpflichtet. Mit Bescheid vom 3.9.1985 wurde der Kläger vom Wirtschaftsverwaltungsamt aufgefordert, für die Zeit vom 20.8. - 31.8.1985 insgesamt 68,40 DM an Unterbringungs- und Verpflegungsgeld zu zahlen. Den gegen den Bescheid vom 29.8.1985 eingelegten Widerspruch vom 4.9.1985 wies das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.1985 - an den Kläger am selben Tage abgesandt - als unbegründet zurück. Nach Nr. 4 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 werde verheirateten Beamten (§ 5 Abs. 1 HTGV) und ihnen gleichgestellte (§ 5 Abs. 2 HTGV), die an einem Laufbahnlehrgang teilnähmen, die Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt. Der Kläger sei weder verheiratet noch zähle er zu dem in § 5 Abs. 1 und 2 HTGV angesprochenen Personenkreis mit eigenem Hausstand, der verheirateten Beamten gleichzustellen wäre. Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand im Sinne von § 5 Abs. 2 HTGV könne nur der Beamte sein, der die aus dem Hauptmietverhältnis entstehenden Verpflichtungen ausschließlich zu tragen habe. Mieteten hingegen mehrere Personen eine Wohnung und richteten einen Hausstand ein, so treffe jeden von ihnen dem Vermieter gegenüber die volle Verpflichtung aus dem Mietverhältnis. Da der Kläger nicht Hauptmieter der Wohnung sei, könne ihm Unterkunft und Verpflegung nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Er sei nach dem Erlaß vom 8.10.1981 verpflichtet, ein Unterbringungsgeld in Höhe von 1,80 DM und ein Verpflegungsgeld in Höhe von 5,20 DM täglich zu zahlen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.10.1985 hat der Kläger am 24.10.1985 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Auffassung des Beklagten sei er als Hauptmieter der Wohnung B straße in Wiesbaden anzusehen. Der Vermieter könne ihn ausschließlich und in vollem Umfang für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch nehmen. Damit entspreche das Mietverhältnis dem, das von Eheleuten eingegangen werde. Auch im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ergebe sich im Vergleich zu einem Mietvertrag, der von Eheleuten abgeschlossen werde, kein Unterschied. Abgesehen davon verlange § 5 Abs. 2 HTGV auch nicht, daß der Beamte alleiniger Hauptmieter sei. Der Begriff des Hauptmieters im Sinne dieser Vorschrift sei als Abgrenzungskriterium zu dem des Untermieters anzusehen. Es könne auch nicht auf eine quotenmäßige finanzielle Verpflichtung im Innenverhältnis aus dem Mietverhältnis ankommen, da damit nicht zwangsläufig eine geringere Zusatzbelastung als die eines Hauptmieters einer Wohnung mit eigenem Hausstand verbunden sein müsse. Sinn und Zweck von entgeltlicher bzw. unentgeltlicher Verpflegung und Unterkunft sei es, die durch die Teilnahme an Lehrgängen bedingten Mehrauslagen für Verpflegungs- und Mietaufwand auszugleichen. Nur der Personenkreis solle von der Begünstigung ausgenommen werden, der ohne eigenen Hausstand sein Wohndomizil kurzfristig verlegen könne. Typische Gruppen hierfür seien die Beamten, die noch in der elterlichen Wohnung oder einem möblierten Zimmer lebten. Von dem Zeitpunkt an, ab dem der Beamte mit als Hauptmieter im Mietvertrag geführt werde, sei er zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet, der - vor allem in Ballungsgebieten - selbst bei anteilmäßiger Mietzahlung höher sein könne als die Mietzahlung eines alleinstehenden Beamten in Nordhessen. Dies alles zeige, daß es keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gegenüber alleinstehenden und verheirateten Hauptmietern gebe, so daß durch die Ablehnung seines Antrages gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei unter Aufhebung der Bescheide vom 29.8.1985 und 3.9.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 23.9.1985 zu verpflichten, den Kläger von der Zahlung eines Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes für den Lehrgang KÜL 39 an der Hessischen Polizeischule zu befreien. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, Rechtsgrundlagen für die Heranziehung des Klägers zu dem streitigen Unterbringungs- und Verpflegungsgeld während der Zeit der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang seien § 52 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 10 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Gemäß § 52 LHO dürften Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt sei. Die Unterbringung des Klägers in der Unterkunft der Hessischen Polizeischule stelle eine Nutzung im Sinne dieser Bestimmung dar; die dort verabreichte Verpflegung sei als Sachbezug anzusehen. § 10 BBesG bestimme, daß Sachbezüge, die ein Beamter erhalte, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet würden, soweit nichts anderes bestimmt sei. Unerheblich sei, daß hier keine unmittelbare Anrechnung auf die Besoldung erfolgt, sondern der Betrag dem Kläger gesondert in Rechnung gestellt worden sei, da hierdurch die Rechtsstellung des Klägers nur begünstigt worden sei. Der Kläger falle auch nicht unter den durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 begünstigten Personenkreis. Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand könne nur der Beamte sein, der die aus dem Hauptmietverhältnis entstehenden Verpflichtungen ausschließlich zu tragen habe. Bei mehreren Mietern einer Wohnung könne die finanzielle Verpflichtung des einzelnen Mieters aus dem Mietverhältnis immer nur eine quotenmäßige sein, so daß auch die finanzielle Zusatzbelastung im Falle der Versetzung oder Abordnung geringer sei als die eines Beamten, der Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand sei. Dementsprechend habe der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom 14.3.1984 bestimmt, daß ein Bediensteter, der eine Wohnung zusammen mit anderen Personen gemietet habe, kein Hauptmieter im Sinne der HTGV sein könne. Hauptmieter sei in einem solchen Fall die Wohngemeinschaft. Schließlich sei auch der Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht durch die Regelungen des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 8.10.1981 verletzt, da rechtfertigende Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorlägen. Die Gewährung von entgeltlicher bzw. unentgeltlicher Verpflegung und Unterkunft habe den Zweck, die durch eine Versetzung oder Abordnung bzw. Teilnahme an Lehrgängen bedingten Mehrauslagen für den Verpflegungs- und Mietaufwand unter gleichzeitiger Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse auszugleichen. Da der Kläger nicht als Hauptmieter im Sinne des § 5 Abs. 2 HTGV anzusehen sei, sei es nicht gerechtfertigt, ihn im gleichen Umfang wie einen Hauptmieter von dem durch die Lehrgangsteilnahme bedingten Mehrkosten zu entlasten. Hinzu komme, daß die sich aus § 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationspflicht des Dienstherrn nur den Beamten und seine Familie umfasse; eine entsprechende Anwendung auf die eheähnliche Gemeinschaft komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.1.1987 - I/2 E 937/85 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 3.9.1985 begehrt werde, da dieser Bescheid nicht mit dem Widerspruch angefochten worden und auch nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheides gewesen sei. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger könne sich nicht auf eine gesetzliche, tarifliche oder haushaltsrechtliche Regelung berufen, derzufolge er von der sich aus § 52 LHO ergebenden Verpflichtung, das Unterbringungs- und Verpflegungsgeld für die Zeit der Teilnahme am 39. Kriminalübernahmelehrgang zu zahlen, freizustellen gewesen wäre. Zwar habe der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom 15.7.1976 in der Fassung des Erlasses vom 8.10.1981 im einzelnen u. a. die Höhe des Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes festgesetzt sowie eine Bestimmung darüber getroffen, welchem Personenkreis Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zu gewähren sei. Selbst wenn man aber diese lediglich im Erlaßwege getroffene Regelung als ausreichend im Sinne des in § 52 LHO enthaltenen Ausnahmevorbehaltes erachtete, würde der Kläger nicht von dem Erlaß erfaßt. Er sei zum damaligen Zeitpunkt weder verheiratet gewesen, noch habe er zu dem in § 5 Abs. 1 und 2 HTGV angesprochenen Personenkreis mit eigenem Hausstand, der verheirateten Beamten gleichzustellen gewesen wäre, gehört. Der Kläger habe seinerzeit nicht als Hauptmieter einen eigenen Hausstand im Sinne von § 5 Abs. 2 HTGV gehabt. Dieser Regelung liege die allgemeine Überlegung zugrunde, finanzielle Zusatzbelastungen bei Versetzungen und Abordnungen für jene Beamte in einem gewissen Rahmen auszugleichen, die aufgrund ihrer familiären und häuslichen Situation mehr oder weniger stark zusätzlich belastet seien. Es erscheine nicht unsachgemäß, wenn dieser Personenkreis auch von der Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft während der Dauer eines Laufbahnlehrganges freigestellt werde, zu dem der Dienstherr einen Beamten abordne. Eine zusätzliche Belastung könne für den Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand, und somit für einen Beamten, der zum Unterhalt gegenüber seiner Familie verpflichtet sei, grundsätzlich angenommen werden. Für den Kläger könne dies schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil er in diesem Sinne nicht Hauptmieter der von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung sei. Denn Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand im Sinne von § 5 Abs. 2 TGV könne nur der Beamte sein, der die aus dem Hauptmietverhältnis entstehenden Verpflichtungen auch ausschließlich zu tragen habe. Mieteten hingegen mehrere Personen eine Wohnung und richteten einen Hausstand ein, so treffe zwar jeden von ihnen dem Vermieter gegenüber die volle Verpflichtung aus dem Mietverhältnis, der Mieter sei jedoch berechtigt, im Innenverhältnis je nach den vereinbarten Anteilen die Mitbenutzer der Wohnung in Anspruch zu nehmen. Seine finanzielle Verpflichtung aus dem Mietverhältnis könne daher letztlich immer nur eine quotenmäßige sein. Damit sei auch seine finanzielle Zusatzbelastung im Fall seiner Versetzung oder Abordnung eine geringere als die eines Beamten, der Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand sei. Der Hessische Minister des Innern sei in einem Erlaß vom 14.3.1984 wohl ebenfalls von diesen Überlegungen ausgegangen, da er dort bestimmt habe, daß ein Bediensteter, der eine Wohnung mit anderen Personen gemietet habe, kein Hauptmieter im Sinne der Trennungsgeldverordnung sein könne; Hauptmieter sei dann vielmehr die Wohngemeinschaft. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß in der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten Beamten und solchen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen sei. Gegen den am 5.2.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4.3.1987 Berufung eingelegt. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß er in der Hessischen Polizeischule während des Lehrgangs weder übernachtet noch gegessen habe, da er am Ende des Lehrgangstages nach Hause gefahren sei. Die bloße Möglichkeit der Nutzung oder die mögliche Inanspruchnahme von Sachbezügen könne nicht Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Zahlung eines Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes sein, da § 52 LHO ausdrücklich nur von der Gewährung von Nutzungen und Sachbezügen spreche. Abgesehen davon sei er dem im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15.7.1976 in der Fassung des Erlasses vom 8.10.1981 genannten Personenkreis zuzuordnen, da er als Hauptmieter einer Wohnung einen eigenen Hausstand im Sinne von § 5 Abs. 2 HTGV habe. Unhaltbar sei die im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 14.3.1984 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, wonach dann, wenn mehrere unverheiratete Mieter gemeinsam einen Mietvertrag abschlössen, Hauptmieter nicht der einzelne Mieter, sondern die Wohngemeinschaft sei. Mieter könne nämlich nur eine natürliche oder juristische Person sein, nicht eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Im übrigen habe er nicht mit anderen Personen eine Wohnung gemietet, sondern mit seiner Lebensgefährtin, mit der er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Die einengende Auslegung der Trennungsgeldverordnung betreffe offensichtlich eher die Wohngemeinschaft als die eheähnliche Lebensgemeinschaft. Ein sachlicher Grund dafür, ihn und seine Lebensgefährtin anders als ein verheiratetes Paar zu behandeln, sei nicht erkennbar; in beiden Fällen handele es sich dem Vermieter gegenüber um ein Gesamtschuldverhältnis, das sich rechtlich nicht dadurch ändere, daß die Gesamtschuldner verheiratet seien. Auch im Hinblick auf das Innenverhältnis ergäben sich keine Unterschiede. Es sei auch durch nichts bewiesen, daß seine finanzielle Belastung eine geringere sei als die eines alleinstehenden und alleinwohnenden Beamten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergebe sich zudem aus seiner - des Klägers - unterschiedlichen Behandlung gegenüber einem ebenfalls unverheirateten Beamten. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei unter Aufhebung des Bescheides vom 29.8.1985 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 23.9.1985 zu verpflichten, den Kläger von der Zahlung eines Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes für den Lehrgang KÜL 39 an der Hessischen Polizeischule zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Ergänzend erwidert er, dem Kläger seien Nutzungen und Sachbezüge in Form von Unterbringung und Verpflegung im Sinne der §§ 52 LHO und 10 BBesG gewährt worden, wobei unerheblich sei, ob der Kläger in der Hessischen Polizeischule tatsächlich übernachtet und dort gegessen habe. Gemäß § 190 Satz 1 HBG sei der Polizeivollzugsbeamte auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Korrespondierend zu dieser Verpflichtung sei der Dienstherr gehalten, Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung vorzuhalten und dem Beamten zur Verfügung zu stellen. Dies sei im Falle des Klägers geschehen, so daß ihm Unterkunft und Verpflegung im Sinne der genannten Vorschriften auch gewährt worden seien. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege schließlich nicht im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem unverheirateten Kollegen mit eigenem Hausstand vor. Als Hauptmieter mit eigenem Hausstand im Sinne von § 5 Abs. 2 HTGV sei nur der Beamte anzusehen, der die aus dem Hauptmietverhältnis entstehenden Verpflichtungen ausschließlich zu tragen habe. Die unterschiedliche Behandlung eines solchen Beamten gegenüber einem anderen, der aus dem Mietverhältnis nur quotenmäßig finanziell verpflichtet sei, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Es liege auf der Hand, daß unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenszuschnitts und der durch diesen bisher verursachten Kosten der Hauptmieter einer Wohnung mit eigenem Hausstand durch die Abordnung wesentlich höheren fixen und variablen finanziellen Belastungen ausgesetzt sei als der Beamte, der von vornherein nur anteilmäßig die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zu tragen habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 8.2.1993, der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.1.1993. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.