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Urteil

1 UE 1918/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0616.1UE1918.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung zu Recht stattgegeben: "Wird ein Rechtsreferendar auf seinen Wunsch einer Pflichtwahlstelle außerhalb des Landes Hessen überwiesen, so erhält er u.a. dann Trennungsgeld, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21.06.1976 (GVB. I S. 270) - TGV HE - erfüllt sind (§ 10 Abs. 4 S. 2 TGV HE 5 Abs. 2 TVG HE bestimmt, daß der Beamte als Hauptmieter (oder Eigentümer) einer Wohnung einen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes (HUKG) hat. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger in der maßgeblichen Zeit vom 01.03. bis 30.06.1984 vor. Der Kläger hatte in F einen Hausstand, da die von ihm zusammen mit seiner Partnerin gemietete Wohnung in der R-straße 10 i.S.d. § 7 Abs. 3 HUKG mit einer Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Kläger war auch Hauptmieter i.S.d. § 5 Abs. 2 HTGV. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Hauptmieter gibt es weder im Beamten- noch im Mietrecht. Das beklagte Land versteht darunter - gestützt auf den Runderlaß des Hessischen Ministers des Inneren vom 13.03.1984 - nur den Mieter, der entweder allein oder zusammen mit seinem Ehegatten eine Wohnung gemietet hat, wobei kein Untermietverhältnis vorliegen darf (Nrn. 2.1, 2.4 des genannten Runderlasses). Nach diesem Verständnis kann der unverheiratete Beamte, der zusammen oder gemeinsam mit anderen eine Wohnung gemietet hat, von vornherein nicht Hauptmieter i.S.d. § 5 Abs. 2 TGV HE sein (so Nrn. 2.2, 2.3 des Runderlasses). Dieser Auslegung vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen. Vom Wortlaut her impliziert der Begriff "Hauptmieter" nicht das einschränkende Merkmal "allein", auch nicht in der modifizierten Form des "allein, sofern nicht verheiratet". Der Umstand, daß zwei Mieter miteinander verheiratet sind, wirkt sich zwar im Hinblick auf das zwischen diesen Mietern bestehende "gesellschaftsähnliche Verhältnis familienrechtlicher Art" (Soergel-Kummer, BGB, Bd. 3, 11. Auflage, §§ 535, 536 Rdnr. 59) auch mietrechtlich aus (ders., a.a.O. Rdnrn. 60 ff.). Dies ändert aber nichts daran, daß die Rechtsbeziehungen zum Vermieter bei Ehepartnern und nichtverheirateten Partnern vertraglich in gleicher Weise gestaltet werden können (vgl. Scholz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Wohnungsmiete, NJW 1982, 1070; Palandt-Putzo, BGB, 45. Auflage, § 535 Anm. 1 d bb). Zur Bestimmung dessen, was ein Hauptmieter ist, hat die Unterscheidung "verheiratet" - "unverheiratet" mithin keinen interpretatorischen Wert. Der gesetzliche Wortlaut legt es vielmehr nahe, daß der Verordnungsgeber nach der rechtlichen Ausgestaltung des Mietverhältnisses differenzieren wollte. Der Wortbestandteil "Haupt" grenzt das zum Trennungsgeld berechtigende Mietverhältnis zunächst vom Untermietverhältnis i.S.d. § 549 BGB ab (vgl. auch Nr. 2.4 des genannten Runderlasses). Außerdem und vor allem sollen die Mietverhältnisse ausgegrenzt werden, bei denen der Beamte nicht selbst vollberechtigt mit allen Rechten und Pflichten Partei des Mietvertrages ist, insbesondere also nicht selbst aus eigenem Recht zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist. Dies ist etwa bei "akzessorischen" Mietverhältnissen oder bei bestimmten Gemeinschaften der Fall (vgl. Kummer, a.a.O., Rdnrn. 63, 52). Für die Auffassung, daß es bei der Auslegung des Begriffs Hauptmieter nicht auf die Merkmale "allein" und "unverheiratet" ankommen kann, spricht außerdem eine gesetzessystematische Überlegung. Verheiratete Beamte, die in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nämlich bereits von § 5 Abs. 1 Nr. 1 HTGV erfaßt. Diesen Personenkreis kann der Verordnungsgeber bei der Formulierung des § 5 Abs. 2 HTGV folglich nicht im Blick gehabt haben. Bei nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden verheirateten Beamten stellt sich mangels gemeinsamen Mietvertrags das vorliegende Problem ohnehin nicht. Schließlich läßt sich die einschränkende Auslegung des Begriffs Hauptmieter auch nicht vom Zweck des § 5 Abs. 2 HTGV her rechtfertigen. Das reduzierte Trennungsgeld im Sinne dieser Vorschrift soll die durch eine Versetzung oder Abordnung bedingten Mehrausgaben für die Wohnunterkunft ausgleichen. Von diesem Zweck her macht es keinen Unterschied, ob der Beamte seine beibehaltene Wohnung allein oder zusammen mit einem Partner gemietet hat, sofern er denselben rechtlichen Bindungen unterliegt. Ist nach den vorstehenden Ausführungen der Beamte dann Hauptmieter i.S.d. § 5 Abs. 2 HTGV, wenn er selbst aus eigenem Recht Berechtigter und Verpflichteter eines Mietvertragsverhältnisses ist, so kommt es auf eine Prüfung des einzelnen Mietvertrages an. Der vom Kläger zusammen mit seiner Partnerin, Frau Z, abgeschlossene Mietvertrag vom 05.05.1982 stützt die Behauptungen des Klägers, daß er in der hier maßgeblichen Zeit Hauptmieter war. In dem Vertrag sind Frau Z und der Kläger nebeneinander als "Mieter" bezeichnet. Bei den einzelnen Rechten und Pflichten wird zwischen ihnen nicht differenziert, insbesondere nicht bei der Pflicht, den Mietzins zu entrichten. Für den Mietzins mußten der Kläger und seine Partnerin demnach wegen des Fehlens einer anderweitigen vertraglichen Regelung als Gesamtschuldner eintreten (vgl. Kummer, a.a.O., Rdnr. 52). Wie oben bereits angedeutet, spricht der Umstand, daß die beiden Mieter nicht verheiratet waren, nicht gegen die Annahme zweier Hauptmieter. In der Rechtsprechung wird gerade bei nichtverheirateten Partnern als Regelfall angenommen, daß beide jeweils selbst und vollberechtigt mit allen Rechten und Pflichten Vertragspartner des Mietverhältnisses sind (vgl. OVG Koblenz, NJW 1986, 1061 mit weiteren Nachweisen). Dafür spricht auch die Interessenlage: Unverheiratete Partner haben gegenüber Verheirateten in verstärktem Maße Anlaß, jeweils in unmittelbare Vertragsbeziehungen mit dem Vermieter einzutreten, da in ihrem Falle bei einem Scheitern der Beziehung nicht die Möglichkeit richterlicher Gestaltung des Mietvertrages gegeben ist (vgl. Scholz, a.a.O. 1071). Nach allem ließe sich die Ablehnung des Trennungsgeldantrages des Klägers nur dann rechtfertigen, wenn der Kläger für die Zeit seines Paris-Aufenthaltes aus dem Mietverhältnis ausgeschieden wäre. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger im Innenverhältnis von der Mitmieterin, Frau Zieler, von seiner Pflicht zur Entrichtung des (anteiligen) Mietzinses freigestellt worden wäre." Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Die Auslegung des Begriffs Hauptmieter in § 5 Abs. 2 HTGV, die der Beklagte in Anlehnung an die Hinweise des Hessischen Ministers des Innern in dessen Erlaß vom 13.3.1984 (Staatsanzeiger S. 683) vorgenommen hat, wird dem Zweck der Gewährung des Trennungstagegeldes nicht gerecht; sie verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10.2.1993 - 1 UE 761/87 -). Der Zweck der Gewährung von Trennungstagegeld ist darin zu sehen, daß u.a. die dienstlich bedingten Mehraufwendungen für eine neben der häuslichen Wohnung notwendige Unterkunft ausgeglichen werden sollen. Hiervon ausgehend ist die unterschiedliche Behandlung des Klägers, der mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in Frankfurt am Main eine Wohnung gemietet hatte, sowohl im Verhältnis zu einem anderen Beamten, der zusammen mit seinem Ehegatten Mieter einer Wohnung ist, als auch im Verhältnis zu einem Alleinmieter mit eigenem Hausstand rechtswidrig. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der die Schlechterstellung des Klägers rechtfertigen könnte. Insbesondere kann auch nicht von einer ungleichen Belastungslage bei unverheiratet zusammenlebenden Mietern einerseits und verheirateten Mietern sowie Alleinmietern mit eigenem Hausstand andererseits ausgegangen werden. Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, sind genauso aus dem Mietverhältnis berechtigt und verpflichtet wie Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und ebenfalls Parteien eines Mietvertrages mit gleichen Rechten und Pflichten sind. Die dem ablehnenden Bescheid zugrundeliegende Erlaßregelung berücksichtigt zu Unrecht nicht, daß in der heutigen Zeit in der Regel in einer Ehe, insbesondere einer kinderlosen Ehe, ebenso häufig wie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft beide Partner ein eigenes Einkommen haben. Es entspricht nicht mehr dem Bild einer modernen Ehe, daß nur der Ehemann Alleinverdiener ist. Mithin kann auch nicht angenommen werden, daß ein verheirateter Beamter durch dienstlich bedingte längere Abwesenheit von seinem Wohnort durch die für seine Wohnung weiterlaufenden Kosten stärker belastet ist als ein mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnender Beamter. In beiden Fällen ist es gleichermaßen denkbar, daß der Beamte entweder die Kosten für die Wohnung allein weiterzutragen hat oder aber die Kosten anteilmäßig von Ehefrau bzw. Lebensgefährtin übernommen werden. Entscheidend kommt es daher auf die Ausgestaltung des Mietvertrages im jeweiligen Einzelfall an, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet keine Ungleichbehandlung von Eheleuten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei der Gewährung von Trennungsgeld. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der analogen Anwendung der §§ 569 a, 569 b BGB (Eintritt von Familienangehörigen in das Mietverhältnis/Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten) in einem Urteil vom 3.4.1990 (NJW 1990, 1593) ausgeführt, daß eheähnliche Gemeinschaften eine typische Erscheinung des sozialen Lebens darstellten. Die vom Landgericht vorgenommene Analogie verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm lege dem Gesetzgeber neben dem Verbot, die Ehe zu schädigen, zwar auf, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Daraus sei jedoch nicht die Pflicht zu entnehmen, nichtehelichen Gemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß ihnen die zu ihrer Führung erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel entzogen würden (s. auch BVerfG, Beschluß vom 7.5.1991, NJW 1991, 1944, 1945 ). Auch der Bundesgerichtshof sieht sich nicht aus grundsätzlichen Erwägungen an der rechtsfortbildenden analogen Anwendung von allein Ehegatten betreffenden Vorschriften auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1987, NJW 1988, 1091, 1092 a. E.). In seinem Beschluß vom 13.1.1993 - VIII ARZ 6/92 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in den Mietvertrag des verschiedenen Mieters eintritt. Er hat damit den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Hinblick auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses einem Ehegatten oder anderem Familienangehörigen trotz des Wortlautes des § 569 a Abs. 1 u. 2 BGB ausdrücklich gleichgestellt. Der am 7.7.1956 geborene Kläger leistete als Rechtsreferendar in der Zeit vom 1.3. bis 30.6.1984 einen Teil seiner Pflichtwahlstelle bei einem französischen Rechtsanwalt in P. Seinen Antrag vom 29.4.1984, ihm für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes Trennungsgeld zu gewähren, lehnte der Präsident des Oberlandesgericht F durch Bescheid vom 27.8.1984 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts F durch Widerspruchsbescheid vom 5.11.1984 mit folgender Begründung zurück: Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung - HTGV - lägen nicht vor, da der Kläger nicht Hauptmieter seiner während des P -Aufenthaltes beibehaltenen Wohnung in F gewesen sei. Der Hessische Minister des Innern habe in seinem Runderlaß vom 13.3.1984 (StAnz. 1984 S. 683) besondere Hinweise zur Auslegung des Begriffs Hauptmieter gegeben. Danach sei Hauptmieter, wer allein oder zusammen mit seinem Ehegatten eine Wohnung gemietet habe. Schlössen mehrere unverheiratete Mieter gemeinsam einen Mietvertrag ab, so sei Hauptmieter nicht der einzelne Mieter, sondern die Wohngemeinschaft. Dem einzelnen Mieter könne Trennungsgeld nicht gewährt werden. Dies gelte auch dann, wenn er einen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes - HUKG - habe. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Mietvertrags vom 5.5.1982 sei er während der Ausbildung in der Pflichtwahlstelle außerhalb des Landes Hessen nicht alleiniger Mieter einer Wohnung gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.11.1984 ausgehändigt. Am 21.12.1984 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Das Rundschreiben des Hessischen Minister des Innern vom 13.3.1984, auf das sich der ablehnende Bescheid stütze, nehme unter Ziffer 2.3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von unverheirateten Bediensteten vor. Eine einleuchtende Erklärung, aus welchem Grund seine - des Klägers - anteilige Mietzahlung in Höhe von 500,00 DM nur wegen des Umstandes, daß er die Mietverpflichtungen in Form einer BGB-Gesellschaft mit einem unverheirateten Partner eingegangen sei, weniger berücksichtigungsfähig sein solle als die gleich hohe Mietzahlung eines allein wohnenden Bediensteten, habe die Behörde nicht geben können. An der Verpflichtung zur Mietzahlung und an deren Höhe ändere sich dadurch nichts. Die Ableistung einer viermonatigen Pflichtwahlstelle im Ausland belaste in beiden Fällen den Bediensteten gleich stark. Noch weniger verständlich sei die Nichtgewährung des Trennungsgeldes, wenn man berücksichtige, daß nach der Praxis der Behörde keine Hinderungsgründe entgegenstünden, wenn der Bedienstete zwar mit einem unverheirateten Partner zusammenlebe, den Mietvertrag aber allein unterzeichnet habe. Die Anknüpfung der Trennungsgeldgewährung an persönliche Motive, die jeweils zur (Mit-)Unterzeichnung des Mietvertrages im Rahmen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft führten, könne nicht als geeignetes Differenzierungskriterium angesehen werden. Auch das Argument der Weiterbenutzung der Wohnung während der Abwesenheit vermöge die Unterscheidung nicht überzeugend zu begründen, denn dies treffe gleichermaßen auf den Fall einer Untervermietung wie auch auf verheiratete Bedienstete zu. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts F vom 27.8.1984 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 5.11.1984 zu verpflichten, gemäß dem Antrag vom 29.4.1984 ihm, dem Kläger, Trennungsgeld zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, Hauptmieter im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu sein. Der Runderlaß des Hessischen Ministers des Inneren vom 13.3.1984 beruhe darauf, daß bei Abschluß eines Mietvertrages durch beide Ehegatten zwei selbständige Mietverhältnisse begründet würden, die miteinander so verbunden seien, daß das eine nicht ohne das andere bestehen solle. Daraus folge, daß jeder Ehegatte Hauptmieter sei. Handele es sich bei den Mietern nicht um Ehegatten, so bildeten sie grundsätzlich eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB mit der Folge, daß Mieter die Gemeinschaft und nicht der einzelne Mieter sei. Daher könne Hauptmieter nur die Gemeinschaft sein. Durch Urteil vom 28.5.1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts F vom 27.8.1984 und 5.11.1984 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1.3. bis 30.6.1984 Trennungsgeld zu gewähren. Gegen das am 12.6.1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9.7.1986 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor: Unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung der Trennungsgeldgewährung sei als Hauptmieter nur die Person anzusehen, die das alleinige Verfügungsrecht über eine Wohnung besitze. Dazu gehöre, daß diese Person für die während der getrennten Haushaltsführung fortbestehenden Mieterpflichten äußerlich allein verantwortlich sei, daß sie also auch allein für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag einstehe und insbesondere den Mietzins entrichte. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften komme es allein auf die mietrechtliche Vertragsgestaltung an, ob dem Vermieter ein Hauptmieter oder eine Mehrheit von Mietern gegenüberstehe. Auch in anderen Rechtsbereichen würden nichteheliche Lebensgemeinschaften den ehelichen nicht gleichgestellt. Der Hinweis, die Zweckbestimmung des § 5 Abs. 2 HTGV rechtfertige ein höheres Trennungstagegeld, wenn eine Gemeinschaft den Mietvertrag abgeschlossen habe, könne das Urteil nicht stützen. Der Verordnungsgeber gehe bei dieser Form der Vertragsgestaltung zulässigerweise davon aus, daß die Mehrheit der Mieter die Miete aufbringe. Der Beamte als Teil einer Mietvertragspartei habe in diesem Fall nicht die gleiche Mietbelastung wie der alleinige Mieter. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im wesentlichen vor: Bei der Frage, wer als Hauptmieter anzusehen sei, komme es darauf an, ob und bei wem eine die Gewährung von Trennungsgeld rechtfertigende Mehrbelastung dem Grunde nach und tatsächlich eintreten könne. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages werde eine eigene und notfalls auch von dem Partner völlig unabhängige Verbindlichkeit für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis begründet. Die Rechtsnatur einer Vertragsgestaltung könne weder durch eine Verordnung noch einen Erlaß bestimmt werden, sondern unterliege der Disposition der Vertragsparteien. Sinn und Zweck des Trennungsgeldes sei es, dem Bediensteten zumindest teilweise Entlastung von einer Mehraufwendung zu gewähren. Eine solche Mehraufwendung trete aber gleichermaßen bei unverheirateten Bediensteten auf. Es handele sich hierbei auch nicht um etwas, das typischerweise in den Schutzbereich einer ehelichen Gemeinschaft falle, so daß sich eine Ungleichbehandlung auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen lasse. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Bl. 64 und 69 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und das den Kläger betreffende Besoldungsheft des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das Gegenstand der Beratung gewesen ist.