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Urteil

1 UE 4510/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0407.1UE4510.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte war berechtigt, den Festsetzungsbescheid vom 11.12.1984, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.11.1984 "nur vorläufig und nur unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Neuregelung" festgesetzt worden sind, durch den Bescheid vom 12.3.1986 teilweise aufzuheben und festzulegen, daß die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.6.1986 nach der Besoldungsgruppe A 12 ausgezahlt werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der u. a. eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach Besoldungsgruppe A 13 durch den Bescheid vom 11.12.1984 war rechtswidrig; der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.7.1985 (BGBl. I S. 1513), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.12.1982, sind dann, wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens 2 Jahre erhalten hat, ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG ist allerdings die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen. Der Kläger ist am 23.4.1984 zum Oberamtsrat (A 13) befördert worden, nahm aber unstreitig schon seit 1.8.1981 die nach A 13 bewertete Funktion eines geschäftsleitenden Bürobeamten wahr. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG sind demnach vom Wortlaut her gegeben. Gleichwohl hat er keinen Anspruch auf eine Versorgung auf der Grundlage eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte können nämlich Zeiten, in denen ein späterer Ruhestandsbeamter vor seiner letzten Beförderung die höherwertigen Funktionen des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, nur insoweit in die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingerechnet werden, als der Beamte schon während dieser Zeit die laufbahnrechtlichen und sonstigen persönlichen Voraussetzungen für das später übertragene Amt besaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 2 C 42/86, BVerwGE 81, 175, 183; BVerwG, Urteil vom 19.9.1989, 2 C 80/86, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 7; BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 2 C 5/87, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.1989, 4 S 2549/87, ZBR 1990, 331; Bay. VGH, Urteil vom 11.5.1988, 3 B 86.01644, ZBR 1989, 20; OVG Hamburg, Urteil vom 14.2.1986, Bf I 87/83, ZBR 1986, 338; auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 5 BeamtVG Rdnr. 29 sowie Kümmel, BeamtVG, § 5 Rdnr. 17.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner in der amtlichen Sammlung erschienenen Entscheidung vom 19.1.1989 (BVerwGE 81, 175, 183) zu § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der für den Zeitraum ab 1. Dezember 1982 geltenden Fassung des 7. Änderungsgesetzes folgendes ausgeführt: "Die "Beförderungsreife" ist weiterhin erforderlich, auch wenn sie - ebenso wie in den früheren Gesetzesfassungen - im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird. § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. ist - ebenso wie schon § 5 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a. F. - eine Härteregelung, durch die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die nicht in der Person des Beamten, sondern im dienstlichen Bereich gelegen haben. Die aus objektiven Gründen verzögerte Übertragung eines höheren Amtes soll bei tatsächlicher Wahrnehmung der Funktionen dieses Amtes nicht zu einer Benachteiligung des Beamten führen. Die versorgungsrechtlichen Folgen der Übertragung des letzten Amtes werden auf einen ihr vorangehenden Zeitpunkt verlegt. Der Beamte wird so behandelt, als sei er "zeitgerecht" befördert worden (vgl. u. a. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 1986 - OVG Bf I 87/83 - ; Fürst, GKÖD I, O § 5 Rdnr. 58; Plog/Wiedow, BBG, § 5 BeamtVG Rdnr. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 5 Erl. 9 a, b, cc ; Kümmel, BeamtVG, § 5 Rdnr. 17.2). Das bedeutet, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. nicht erfüllt sind, wenn der Beamte auch bei einer vorhandenen Planstelle nicht hätte befördert werden können und dürfen, weil er selbst die gesetzlichen Regelvoraussetzungen hierfür nicht erfüllte, d. h., weil er aufgrund von Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen grundsätzlich noch nicht "beförderungsreif" war (vgl. u. a. Bewährungszeiten, Probezeiten, Mindestdienstzeiten für eine Beförderung). Denn eine auszugleichende Härte liegt nicht vor, wenn die Beförderungshemmnisse in der Person des Beamten begründet sind. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, daß die "Beförderungsreife" - anders als der Mangel einer Planstelle als objektives Hindernis für eine Beförderung - im Gesetzgebungsverfahren nicht erwähnt worden ist. Auch daraus ist zu schließen, daß insoweit an der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - Rechtslage (BVerfGE 61, 43 ) grundsätzlich nichts verändert werden sollte. Die erforderliche "Beförderungsreife" im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. bezieht sich aber nur auf gesetzliche Regelungen. Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften für die Beförderung von Beamten schließen die "Beförderungsreife" nicht aus." Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Unter Zugrundelegung der zuvor wiedergegebenen Grundsätze kann der Kläger keine Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 4 BeamtVG verlangen, da ihm die "Beförderungsreife" gefehlt hat. Er ist am 23.4.1982 zum Amtsrat (A 12) befördert worden. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HBG darf ein Beamter des gehobenen Dienstes nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Beförderung befördert werden. Die "Beförderungsreife" des Klägers trat nach dieser gesetzlichen Vorschrift also erst am 23.4.1984 ein; zu diesem Zeitpunkt wurde er auch zum Oberamtsrat (A 13) befördert. Die Zweijahresfrist nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 4 BeamtVG begann mithin erst am 23.4.1984 zu laufen. Bereits mit Ablauf des Monats Oktober 1984 wurde der Kläger indes in den Ruhestand versetzt, so daß er nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 BeamtVG nur einen Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesG besitzt. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung der "Beförderungsreife" im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG vermag der Senat nicht zu teilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 19.1.1989 - 2 C 5/87 - (a. a. O.) mit der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. befaßt und überzeugend ausgeführt, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7.7.1982 (BVerfGE 61, 43) die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a. F., die der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. entspricht, auch angesichts dessen für verfassungsgemäß gehalten hat, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a. F. bzw. zu der Vorgängervorschrift § 109 BBG die "Beförderungsreife" des Beamten gefordert wurde (vgl. zum alten Recht BVerwG, Urteil vom 27.9.1968, VI C 14/66, RiA 1969, 36, 37). Nach alledem war die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 durch den Bescheid vom 11.12.1984 rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG durch den Bescheid vom 12.3.1986 für die Zeit ab 1.6.1986 steht auch nicht die bereits erwähnte Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG entgegen, da der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortzahlung seiner Bezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 13 für sich in Anspruch nehmen kann. Ein solches Vertrauen konnte nicht entstehen, weil die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach Besoldungsgruppe A 13 durch den Bescheid vom 11.12.1984 ausdrücklich "nur vorläufig und nur unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Neuregelung" erfolgte. Dieser Vorbehaltsvermerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtswirksam. Um einen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG handelt es sich auch bei vorläufigen Verwaltungsakten, die mit dem Vorbehalt versehen werden, daß die getroffene vorläufige Regelung widerrufen werden kann, wenn sich nachträglich erweist, daß die ursprünglich vorläufig angenommenen Voraussetzungen in Wahrheit nicht gegeben sind bzw. waren (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, § 36 Rdnr. 25). Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, daß die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Vorbehalt erfolgte, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar war, wie der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.1982 (a. a. O.) den § 5 BeamtVG neu regeln und ob er den Gesichtspunkt der "Beförderungsreife" ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen würde. Die vorläufige Festsetzung der Versorgungsbezüge erging mithin unter dem Vorbehalt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzung der "Beförderungsreife" im Rahmen der Neuregelung des § 5 BeamtVG berücksichtigen und ausdrücklich als für den Lauf der Zweijahresfrist unbeachtlich ansehen werde. Eine solche Vorbehaltsregelung steht auch im Einklang mit § 36 Abs. 1 HVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht u. a. nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (vgl. hierzu Kopp, a. a. O., § 36 Rdnr. 9). Abgesehen davon ist der Bescheid vom 11.12.1984 - und damit auch der Widerrufsvorbehalt - bestandskräftig geworden, nachdem die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit VIII/2 E 573/85 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Damit sind dem Kläger Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehaltes verwehrt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22.3.1974, BVerwGE 45, 106, 108 f.; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Auflage, § 49 Rdnr. 24). Nachdem der Gesetzgeber den § 5 BeamtVG durch das 7. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.7.1985 im Hinblick auf die "Beförderungsreife" nicht im Sinne des Klägers geregelt hat, sondern es insoweit bei der alten Rechtslage, im Rahmen derer die "Beförderungsreife" zu berücksichtigen war, belassen hat, war der Beklagte berechtigt, den Bescheid vom 11.12.1984 für die Zeit ab 1.6.1986 zurückzunehmen und die Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 12 BBesG festzusetzen. Ermessensfehler im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1984 sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, es sei fürsorgepflichtwidrig, daß er erst am 23.4.1982 zum Amtsrat und daher auch erst am 23.4.1984 zum Oberamtsrat befördert worden sei, berührt dieser Einwand nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 12.3.1986. Eine Fürsorgepflichtverletzung müßte der Kläger gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Schadensersatzprozesses geltend machen. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei vom Beklagten nicht rechtzeitig vor seiner Zurruhesetzung über die Bedeutung der "Beförderungsreife" für die Höhe seines Ruhegehalts unterrichtet worden. Der 1924 geborene Kläger trat als Oberamtsrat mit Ablauf des Monats Oktober 1984 in den Ruhestand. 1966 war er zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert worden. Vom 1.8.1981 bis zu seiner Zurruhesetzung nahm er beim Regierungspräsidenten in Gießen die nach Besoldungsgruppe A 13 bewertete Funktion eines geschäftsleitenden Bürobeamten wahr. Zwischenzeitlich wurde er am 23.4.1982 zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und am 23.4.1984 zum Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert. Mit Bescheid vom 11.12.1984 setzte der Regierungspräsident in Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers vorläufig und unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Neuregelung nach Besoldungsgruppe A 13 fest. Gegen den in diesem Bescheid enthaltenen Vorbehaltsvermerk hat der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens zunächst Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden - VIII/2 E 573/85 - erhoben, später aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Für die Zeit ab 1.6.1986 setzte der Regierungspräsident in Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 12.3.1986 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1984 nach der Besoldungsgruppe A 12 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zwar das Aufgabengebiet des geschäftsleitenden Bürobeamten länger als 2 Jahre wahrgenommen; die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG sei jedoch nicht erfüllt, da der Kläger erst am 23.4.1984 "beförderungsreif" gewesen sei. Gegen den Bescheid vom 12.3.1986 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er im wesentlichen geltend machte, daß das Kriterium der "Beförderungsreife" im Rahmen des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigt werden dürfe. Durch Widerspruchsbescheid vom 12.6.1986 wies der Regierungspräsident in Kassel den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien nach der Änderung des § 5 BeamtVG durch das 7. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.7.1985 endgültig unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 12 BBesG festgesetzt worden. Der Gesetzgeber knüpfe die Folgen, die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erst 2 Jahre nach der Übertragung des letzten Amtes einträten, an den Ablauf einer schon vor der Übertragung des letzten Amtes beginnenden Frist. Dies komme im Ergebnis einer fiktiven Vorverlegung der Beförderung gleich. Die Frist könne jedoch erst dann zu laufen beginnen, wenn der Beamte neben der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion auch die persönlichen Mindestvoraussetzungen für die Beförderung erfülle. Der Kläger habe zwar zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein nach A 13 bewertetes Aufgabengebiet länger als 2 Jahre wahrgenommen. Da er jedoch erst am 23.4.1982 zum Amtsrat befördert worden sei, sei er erst am 23.4.1984 mit der Ernennung zum Oberamtsrat wieder "beförderungsreif" gewesen und habe daher bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.1985 (gemeint ist offensichtlich 31.10.1984) die geforderte Zweijahresfrist nicht mehr erfüllen können. Am 2.7.1986 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der durch das 7. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geänderte § 5 Abs. 3 BeamtVG sei nicht mehr - wie noch in der alten Fassung - einer einengenden Auslegung durch die Einführung der "Beförderungsreife" zugänglich. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß er fürsorgepflichtwidrig erst 1982 zum Amtsrat und dadurch erst 1984 zum Oberamtsrat befördert worden sei. Schließlich widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Beklagte auf die fehlende "Beförderungsreife" abstelle, da dieser es unterlassen habe, ihn auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen. Hätte er gewußt, daß der Zeitpunkt seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand eine Verschlechterung seiner Versorgungsbezüge bewirken würde, hätte er den Antrag ungeachtet gesundheitlicher Beschwernisse so lange zurückgestellt, als es nötig gewesen wäre, diese Nachteile zu vermeiden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 12.3.1986 und 12.6.1986 Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ergänzend ausgeführt, die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG solle nur die Härten ausgleichen, die dadurch eingetreten seien, daß der Beamte aus Gründen nicht eher befördert worden sei, die nicht in seiner Person lägen (z. B. feste Beförderungstermine, Stellenbesetzungssperre). Habe sich die Beförderung jedoch aus in der Person des Beamten liegenden Gründen, z. B. - wie hier - wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Wartezeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HBG verzögert, bedürfe es dieses Ausgleichs nicht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 5.9.1988 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG bestimme, daß ein Beamter, der aus einem Amt in den Ruhestand getreten sei, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehöre und in dem er die Dienstbezüge nicht mindestens 2 Jahre erhalten habe, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes erhalte. Dies gelte nicht, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens 2 Jahre lang tatsächlich wahrgenommen habe. Letzteres treffe zwar auf den Kläger zu, gleichwohl könne er die Ausnahmevorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen, da diese nur die Nachteile für die Beamten beseitigen wolle, die zwar hätten befördert werden können, aber aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen nicht befördert worden seien. Ein solcher Fall habe beim Kläger nicht vorgelegen. Seine Beförderung zum Oberamtsrat sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, da § 19 Abs. 2 HBG für Beförderungen im gehobenen Dienst 2 Jahre Wartezeit vorsehe. Daher sei beim Kläger keine Härte wegen "verspäteter Beförderung" auszugleichen. Wollte man in diesem Falle § 5 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dennoch anwenden, würde der Kläger bevorzugt werden. Der Kläger müsse sich seine seinerzeit nicht vorhandene "Beförderungsreife" entgegenhalten lassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 26.10.1988 zugestellte Urteil am 21.11.1988 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe davon ausgehen dürfen, daß ihm nach seiner zum 31.10.1984 erfolgten Zurruhesetzung Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 gewährt würden. Das ihm damals unbekannte Merkmal der "Beförderungsreife" sei vom Beklagten auch nicht erwähnt worden. Der Beklagte habe bei Erlaß des Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 11.12.1984 den Gesichtspunkt der "Beförderungsreife" offensichtlich für unbeachtlich gehalten, da er sonst bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht die Besoldungsgruppe A 13, sondern die Besoldungsgruppe A 12 zum Ansatz gebracht hätte. Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.1984 sei daher, soweit es sich um die Festsetzung der Besoldungsgruppe A 13 handele, unanfechtbar geworden. Eine "vorläufige" Festsetzung von Versorgungsbezügen werde zudem durch keine Rechtsvorschrift zugelassen, so daß sie gemäß § 36 Abs. 1 HVwVfG unbeachtlich sei. Zwar könnten Bescheide unter "Vorbehalt" erlassen werden, vorliegend seien die Voraussetzungen, zu deren Berücksichtigung der Vorbehalt verfügt worden sei, jedoch nicht eingetreten. Die spätere gesetzliche Neuregelung habe nämlich keine Veränderung zu seinen Ungunsten herbeigeführt. Die Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 im Bescheid des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 11.12.1984 sei somit rechtsgültig. Das Verwaltungsgericht gehe zudem rechtsirrig davon aus, daß seinem mit der Klage geltend gemachten Anspruch die fehlende "Beförderungsreife" entgegenstehe. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften seien einer erweiternden oder einschränkenden Auslegung nicht zugänglich; dies ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Bundesgesetzgeber habe sich weder bei der Novellierung des § 5 BeamtVG noch bei späteren Neufassungen zu einer Aufnahme der "Beförderungsreife" in den Gesetzestext veranlaßt gesehen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die Gründe, die nach Meinung des Klägers die Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1984 rechtswidrig machten, seien nicht überzeugend. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Behörde bei Erlaß des Bescheides vom 11.12.1984 das Merkmal der "Beförderungsreife" in ihre Überlegungen mit einbezogen. Dies zeige sich gerade daran, daß die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Vorbehalt erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, wie der Gesetzgeber § 5 BeamtVG neu fassen würde. Um den Kläger bis zum Erlaß des neuen Gesetzes nicht zu benachteiligen, seien ihm Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 - allerdings nur unter Vorbehalt - gezahlt worden. Die Aufnahme dieses Vorbehaltes mache deutlich, daß die Behörde sich ihre endgültige Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers habe offenhalten wollen, bis der Gesetzgeber die Frage geklärt habe, ob die Beförderungsreife auch im Rahmen des § 5 BeamtVG n. F. zu berücksichtigen sei. Hätte die Behörde die "Beförderungsreife" für unbeachtlich gehalten, wäre die Aufnahme eines Vorbehaltes in den Bescheid vom 11.12.1984 nicht nötig gewesen. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könne sich der Kläger bei einem unter Vorbehalt ergangenen Verwaltungsakt nicht berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 19.1.1989 klargestellt, daß das Merkmal der "Beförderungsreife" auch weiterhin im Rahmen des § 5 BeamtVG zu berücksichtigen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 24.5.1991, der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.1991. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 UE 4510/88 (VIII E 570/86) und VIII/2 E 573/85 (VG Wiesbaden) Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Versorgungsakte des Klägers) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Senatsberatung gewesen.