Urteil
1 UE 958/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1201.1UE958.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid des Präsidenten der -Universität vom 21. Dezember 1987, durch den der dienstliche Aufgabenbereich des Kläger umfassend geändert worden ist, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage daher zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der Verfügung, durch die dem Kläger andere Dienstaufgaben zugewiesen werden, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern um einen internen Organisationsakt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144; Beschluß des Senats vom 10. März 1983 - 1 TH 64/82 -). Dieser ist vom Universitätspräsidenten als Dienstvorgesetzten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181) und damit von der hierfür zuständigen Stelle erlassen worden. Der Personalrat war nicht zu beteiligen; denn es lag kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 1 c und d HPVG vor, da die für den Kläger vorgesehenen Tätigkeiten nicht niedriger zu bewerten sind und auch in seiner vollständigen Umsetzung in das Praktikum keine Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes im Sinne von Nr. 1 d der Vorschrift zu sehen ist. Auch materiell-rechtlich begegnet die streitbefangene Maßnahme keinen Bedenken. Der Kläger hat als Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstpostens). Er muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Das dem Dienstherrn insoweit zustehende weite Ermessen kann im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob die Entscheidung durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt ist (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 TG 1250/87 -, vom 10. Januar 1992 - 1 TG 2378/91 - und vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 2132/93 -). Zu beachten ist allerdings, daß die Organisationsmaßnahme den Status des Beamten nicht berühren darf; ferner, daß der Beamte auch nach der Änderung seines Aufgabenbereiches noch angemessen, d. h. in einer Funktion beschäftigt wird, die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Diesen Voraussetzungen genügt die angefochtene Organisationsmaßnahme, die auch unter Ermessensgesichtspunkten der berufungsgerichtlichen Überprüfung standhält. Der Dienstleistungsauftrag vom 21. Dezember 1987, der einer Umsetzung gleichkommt, weil dem Kläger die Betreuung des im Service-Labor entzogen wird und er mit seiner vollen Arbeitszeit im Praktikum beschäftigt wird, entspricht entgegen seiner Auffassung in vollem Umfang seinem statusrechtlichen Amt als Akademischer Oberrat. Die Aufgabenstellung der in einem Praktikum Beschäftigten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht im wesentlichen unstreitig. Die Aufgabenbeschreibung für den Kläger läßt sich in Kürze dahingehend zusammenfassen, daß er das Programm eines für das Praktikum verantwortlichen Professors in eigener Verantwortung in die Praxis umsetzen soll. Dies erfolgt während der Vorlesungszeit durch Aufsichtsführung und Unterweisung der Studenten am Arbeitsplatz sowie durch Abnahme und Beurteilung von Prüfungs- und Klausurergebnissen und Besprechung der vom Professor ausgegebenen Vorlesungsübungen sowie durch die Betreuung der instrumentalanalytischen Versuche. In der vorlesungsfreien Zeit sollen hauptsächlich Versuche entwickelt und vorbereitet werden. Diese Aufgabenbeschreibung entspricht in jeder Hinsicht der gesetzlichen Aufgabenstellung für wissenschaftliche Mitarbeiter in § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz - HUG -) vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987, GVBl. I S. 181). Dieser Personenkreis hat unter anderem wissenschaftliche Dienstleistungen zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Forschung und Lehre wahrzunehmen, aber auch den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Die Betreuung eines Praktikums stellt sich mithin als eine nachgerade typische Aufgabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters dar. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die sog. Subsidiaritätsklausel des § 45 Abs. 1 Satz 2 HUG, indem er geltend macht, er habe die für die Mitarbeit im Praktikum erforderlichen wissenschaftlichen Dienstleistungen nur zu erbringen, "soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist". Der Kläger verkennt, daß die in § 45 Abs. 1 Satz 2 HUG gekennzeichneten Tätigkeiten zur Wissensvermittlung (Lehrtätigkeiten) ohnehin nur einen Teil der von ihm im Praktikum zu leistenden Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Ebenso wesentlich für die Durchführung des Praktikums sind die dem Kläger zugewiesenen Organisations-, Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben. Es besteht ein erheblicher sachlicher Unterschied zwischen der Lehrtätigkeit von Professoren einerseits und den Dienstleistungen des Klägers andererseits, und zwar auch und gerade in Bezug auf die Durchführung eines Praktikums, bei dem der verantwortliche Professor den wissenschaftlichen Inhalt einschließlich der Lernziele bestimmt und die Leistungskontrolle zu verantworten hat, während den wissenschaftlichen Mitarbeitern hauptsächlich die Organisation und Durchführung obliegt. Darüber hinaus verkennt der Kläger den Sinn und Zweck des § 41 Abs. 1 Satz 2 HUG. Diese Vorschrift dient entgegen seiner Auffassung nicht dem Schutz bestimmter Gruppen des Lehrpersonals vor der Übertragung bestimmter Praktikumsaufgaben, sondern allein der Aufrechterhaltung des geordneten Lehr- und Studienbetriebs im Praktikum. Die Vorschrift soll sicherstellen, daß die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Gewährleistung des Lehrangebots jederzeit aufrecht erhalten werden können, und zwar im erforderlichen Umfang auch durch die Heranziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter zu begrenzten Lehrtätigkeiten. Im übrigen ist der Beklagte ohnehin nicht gehindert, den Kläger unter Beibehaltung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne wie eine Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne von § 48 HUG einzusetzen. Die Änderung der Dienstaufgaben des Klägers durch seine vollständige Umsetzung in das Praktikum erscheint auch nicht aus anderen Gründen ermessenswidrig. Zwar kann das Ermessen des Dienstherrn sowohl bei der Änderung von Dienstaufgaben als auch bei einer Umsetzung im Einzelfall dadurch eingeschränkt sein, daß der Stelleninhaber sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens bzw. Aufgabenbereichs berufen kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um leitende Funktionen handelt, die besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich um die entsprechende Funktion beworben hat und aufgrund seiner speziellen fachlichen Qualifikation zur Erfüllung dieser besonderen Aufgaben eingestellt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. März 1968, Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 1 = ZBR 1968, 218). Tatsächlicher Anhaltspunkt hierfür kann die Stellenausschreibung in einer Fachzeitschrift im Jahre 1973 sein, auf welche der Kläger sich seinerzeit erfolgreich beworben hatte. Nach dieser Stellenausschreibung sollte sein Aufgabenbereich ausschließlich die Beaufsichtigung, Betreuung und zum Teil auch Durchführung der ie und der umfassen. Die Aufgabenbeschreibung vom 21. Dezember 1987 bedeutete demgegenüber eine grundlegende Änderung der Struktur der Aufgaben des Klägers, die nicht mehr durch die Betreuung wissenschaftlicher Geräte (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HUG), sondern durch die in § 45 Abs. 1 Satz 2 HUG beschriebenen wissenschaftlichen Dienstleistungen gekennzeichnet sein sollte. Der Beklagte war jedoch auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht gehindert, den Kläger auf seiner bisherigen Planstelle ein neues Aufgabengebiet zuzuweisen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Beamter auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedenfalls dann umgesetzt werden kann, wenn überwiegende Belange des Dienstherrn dies im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen lassen (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1967, BVerwGE 26, 65 = ZBR 1967, 208 sowie vom 7. März 1968 a.a.O.). Abgesehen davon, daß die speziellen Fachkenntnisse des Klägers im vorliegenden Fall einen Vertrauensschutz nicht rechtfertigen können, weil im Praktikum Allgemeinwissen auf dem Gebiet der vermittelt werden soll, ist eine Umsetzung im überwiegenden öffentlichen Interesse schon aufgrund des zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn bestehenden jahrelangen Zerwürfnisses ermessensgerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann ein Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten grundsätzlich sogar dessen Versetzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1977, ZBR 1978, 200; Beschluß des Senats vom 27. Juli 1992 - 1 TG 1186/92 -). Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, daß der Dienstherr sich für das verhältnismäßig mildere Mittel einer Umsetzung des Klägers innerhalb des Fachbereichs entschieden hat. Die Tatsache, daß ein Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem Direktorium des Instituts sowie den Professoren besteht, ist unstreitig und wird durch die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Universität belegt, ohne daß es darauf ankäme, welche Seite hieran ein überwiegendes Verschulden trifft. Die Hinweise des Klägers auf die Tätigkeiten und den Einsatz anderer Mitglieder des Instituts im Rahmen des Praktikums rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Kläger dadurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Er behauptet selbst nicht, daß andere Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Assistenten in geringerem Maße als er selbst ausgelastet wären. Ein Ermessensmißbrauch des Beklagten bei der Auswahl des im Praktikum einzusetzenden wissenschaftlichen Mitarbeiters könnte allenfalls an bestimmte Merkmale der bisherigen und der vorgesehenen Tätigkeit des Klägers selbst anknüpfen, die den vorgesehenen Aufgabenbereich gerade für ihn im Verhältnis zu anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern als unzumutbar erscheinen lassen, nicht jedoch an seine Behauptung, daß die Aufgabenzuweisung auch für andere wissenschaftliche Mitarbeiter zumutbar wäre. Derartige persönliche Härtegesichtspunkte hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Aus der Sicht des Beklagten erscheint es jedenfalls durchaus sachgerecht, die Praktikumsbetreuung dadurch kontinuierlich zu gestalten, daß der Inhaber einer Dauerstelle damit beauftragt wird. Soweit der Kläger schließlich den vorgesehenen Einsatz bei der Abnahme von Prüfungen und der Korrektur von Klausuren beanstandet, ist dies nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nachdem der Beklagte bereits im Verfahren 1 UE 470/92 mit Schriftsatz vom 9. April 1992 und erneut zu Protokoll der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 1. Dezember 1993 erklärt hat, der Fachbereich habe den Kläger von seinen Prüfungsaufgaben entbunden und es bestehe derzeit nicht die Absicht, den Kläger jemals wieder als Prüfer einzusetzen. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, daß dem Kläger keine Prüfungsaufgaben übertragen worden seien, die er nach hessischem Hochschulrecht nicht erfüllen dürfe (S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks). Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Der 1940 geborene Kläger studierte Chemie und Physik an der Universität Wien und promovierte 1966 zum Dr. phil. im Fach Chemie. Bis März 1968 war er am Aufbau einer Abteilung für am Max-Planck-Institut beteiligt. Anschließend war er als wissenschaftlicher Assistent an der beschäftigt. Dort leitete er das L beim Institut für O. Am 19. Juni 1970 wurde er als Akademischer Rat zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach seiner Versetzung an die Marburg im Oktober 1973 wurde er am 1. Oktober 1974 zum Akademischen Oberrat befördert, nachdem er sich um die im Fachbereich und ausgeschriebene Stelle eines Akademischen Rates (A 13/14) beworben hatte. Zu seinen Aufgabenbereich gehörten nach der Stellenausschreibung die Beaufsichtigung, Betreuung und teilweise Durchführung der und der Seitdem betreute der Kläger das im Institut für vorhandene, sowie bis zum Jahre 1978 auch das. Mit Schreiben vom 13. Februar 1985 teilte der geschäftsführende Direktor des Instituts für dem Kläger mit, er solle sich ab Sommersemester 1985 als Akademischer Oberrat mit 10 Wochenstunden am Praktikum des 2. Fachsemesters beteiligen und die restlichen 30 Wochenstunden seiner Arbeitszeit seinem bisherigen Aufgabenbereich widmen. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 14. Februar 1985 dieser Anweisung mit der Begründung, die Praktikumsbetreuung gehöre nicht zu seinen Dienstaufgaben. Daraufhin wies der Präsident ihn mit Schreiben vom 18. März 1985 an, die ihm aufgetragenen Aufgaben durchzuführen. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 16. Juli 1985 hat der Kläger am 23. August 1985 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Dieses Verwaltungsstreitverfahren ist in der Berufungsinstanz durch Urteil des Senats vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 2709/87 - beendet worden; wegen weiterer Einzelheiten des diesbezüglichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils verwiesen. Seit dem Sommersemester 1986 beabsichtigte der Beklagte, den Kläger aus dem Labor umzusetzen und in Zukunft ausschließlich mit Aufgaben der Praktikumsbetreuung zu betrauen; für die Betreuung des Service-Labors sollte ein anderer wissenschaftlicher Mitarbeiter gewonnen werden. Ein gegen die ihm drohende Umsetzung gerichteter Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Oktober 1986 - I/1 G 1493/86 -, bestätigt durch Beschluß des Senats vom 27. Januar 1987 - 1 TG 2880/86 -). Auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors des Instituts änderte der Präsident Unit durch Verfügung vom 21. Dezember 1987 die Aufgaben des Klägers mit Wirkung zum 1. Januar 1988 und wies ihn an, seinen Dienstaufgaben nach Maßgabe einer beigefügten Aufgabenbeschreibung ausschließlich im Praktikum für nachzukommen. Die Aufgabenbeschreibung lautete auszugsweise: "I. Nach Festlegung von Art und Umfang der Praktikumsaufgaben durch den für die Unterrichtsveranstaltungen des 2. Fachsemesters in der verantwortlichen Professor soll der Stelleninhaber in eigener Verantwortung dieses Programm in die Praxis umsetzen. Dies erfolgt gemeinsam mit dem vom Direktorium zugewiesenen wissenschaftlichen Personal (wissenschaftliche Angestellte und vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte) für das oben genannte Praktikum. II. Die Aufgaben des Stelleninhabers verteilen sich wie folgt: a) während der Vorlesungs- und Praktikumszeit: 1.) Praktikumsvorbesprechung sowie Beaufsichtigung der Übergabe von Arbeitsplätzen, Schlüsseln, Geräten, Praktikumsanleitungen und sonstigen Richtlinien zu Semesterbeginn; im lfd. Semester ständige Anwesenheit während der Öffnungszeiten des Praktikums zur Unterweisung der Studenten an ihrem Arbeitsplatz; Beurteilung der abgelieferten Analysenergebnisse; Abnahme von Zwischenprüfungen; Vorbereitung, Durchführung und Korrektur der Abschlußklausuren; Besprechung der vom Professor ausgegebenen Vorlesungsübungen zum Praktikum mit den studentischen Praktikumsteilnehmern. 2.) Schwerpunktmäßige Betreuung der instrumentalanalytischen Versuche; dazu gehört ständige Überwachung der Funktionsbereitschaft der Geräte, Beratung und Einweisung der Studenten in die Bedienung und Unterstützung bei der Bedienung der Geräte; tägliche Vor- und Nachbereitung der Versuche unter Einplanung des zur Verfügung stehenden wiss. Personals. b) Während der vorlesungsfreien Zeit sind alle Vorarbeiten zu erledigen, die einen reibungslosen und erfolgreichen Ablauf des Praktikums im darauffolgenden Semester gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere: Planung, Herstellung und Kontrolle der Analysensubstanzen, die von den Studenten bearbeitet werden sollen, Veränderung bestehender Versuchsvorschriften und Durchführung neuer Versuche zur möglichen Übernahme in das Praktikum nach Anweisung durch den verantwortlichen Professor. Einweisung des wechselnden wissenschaftl. Personals in die entsprechenden Aufgabenbereiche; Erstellen von Dienstplänen mit Zeiten für Aufsichtsführung im Praktikum durch das wiss. Personal, Aus- und Abgabe der Analysen, Nachsehen der Analysenhefte und Laborjournale, Zwischenprüfungen und Abschlußklausuren und Intensivbetreuung studentischer Gruppen in den ersten Semesterwochen. Ausarbeiten von Praktikumsrichtlinien einschl. Sicherheitsvorschriften. Wartung, Ergänzung u. Erneuerung der instrumentalanalytischen Geräte sowie Überprüfung ihrer Funktion." Der Kläger erhob am 1. Juli 1988 Widerspruch und trug vor, gemäß § 45 Abs. 1 HUG könne er weder selbständig Zwischenprüfungen abnehmen noch Abschlußklausuren durchführen. Entgegen der Tätigkeitsbeschreibung werde ihm kein wissenschaftliches Personal zur Unterstützung zugewiesen. Vielmehr sei er gezwungen, dessen Tätigkeiten mitzuerledigen, die dem Amt eines Akademischen Oberrates nicht adäquat seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1988 wies das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Klausuren würden von dem für das Praktikum verantwortlichen Hochschullehrer gemeinsam mit allen wissenschaftlichen Mitarbeitern durchgeführt. Die Abnahme von Zwischenprüfungen seitens des Klägers sei rechtmäßig. Aus der Aufgabenbeschreibung ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf die Zuweisung wissenschaftlichen Personals. Hiergegen hat der Kläger am 2. November 1988 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben, die nicht näher begründet worden ist. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 21. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 30. September 1988 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 1991 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob § 45 Abs. 1 HUG die selbständige Abnahme von Zwischenprüfungen und die Durchführung von Abschlußklausuren verbiete und ob der Kläger daraus subjektive Rechte herleiten könne. Denn der Beklagte habe dargelegt, daß der Kläger die genannten Aufgaben nicht selbständig und eigenverantwortlich erfüllen solle, sondern unter der Verantwortung des für das Praktikum zuständigen Hochschullehrers, die sich auch auf die Durchführung der Prüfungen erstrecke. Diese Aufteilung der Verantwortlichkeit sei zwar in der Tätigkeitsbeschreibung vom 21. Dezember 1987 noch nicht hinreichend verdeutlicht worden. Ein insoweit bestehender Mangel sei jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1988 geheilt worden. Dies gelte auch in Anbetracht eines möglichen Verstoßes der ursprünglichen Anordnung gegen § 55 Abs. 4 Hessisches Hochschulgesetz (HHG). Im übrigen sei diese Vorschrift nicht im Interesse der Prüfenden, sondern zum Schutz der Prüflinge geschaffen worden. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers seien ihm auch keine untergeordneten Tätigkeiten zugewiesen worden. Die Tätigkeitsbeschreibung lasse nicht erkennen, daß der Kläger nicht amtsangemessen, also in einer seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden Funktion beschäftigt werden solle. Vielmehr solle der Kläger im Rahmen der Vorgaben des verantwortlichen Professors eigenverantwortlich das Praktikum durchführen. Diese Gesamtaufgabe entspreche dem Amt eines Akademischen Oberrats. Mit der Aufgabenbeschreibung werde eine Kontinuität in der Betreuung hochwertiger und komplizierter Geräte und in der parallelen Wissensvermittlung angestrebt. Diese Kontinuität könne nur von dem Inhaber einer Dauerstelle mit entsprechender Qualifikation gewährleistet werden. Auch die Korrekturtätigkeit des Klägers bei den Abschlußklausuren stehe zwar unter der Verantwortung des Hochschullehrers, werde aber selbständig geleistet. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich bei einer Gesamtaufgabe wie der Leitung eines Praktikums um ein Bündel verschiedener Teilaufgaben handele, die unterschiedliches Gewicht aufweisen könnten. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sei nicht verletzt, wenn einzelne untergeordnete Tätigkeiten aus der Gesamtaufgabe nicht das gleiche Gewicht hätten wie andere. Es genüge, wenn die - im wesentlichen unteilbare - Gesamtaufgabe dem Amt im statusrechtlichen Sinne angemessen sei. Im übrigen ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung auch eine Leitungsfunktion des Klägers über zugewiesenes wissenschaftliches Personal. Etwaige Vollzugsdefizite, die darin bestehen könnten, daß dem Kläger tatsächlich noch kein Personal zugewiesen worden sei, führten nicht zur Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Anordnung. Die Umsetzung der Aufgabenbeschreibung in die Praxis sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen den am 14. April 1992 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. Mai 1992 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 1991 - V/V E 1490/88 - abzuändern und den Bescheid des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 21. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. September 1988 aufzuheben und festzustellen, daß die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten beziehen sich zur Begründung ihrer Berufungsanträge jeweils auf ihr Vorbringen in dem Berufungsverfahren 1 UE 2709/87. Auf den Tatbestand des Urteils des Urteils des Senats vom 1. Dezember 1993 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1993 hat der Vertreter des Beklagten erklärt, es sei nicht beabsichtigt, den Kläger in naher Zukunft, voraussichtlich mindestens für die Dauer der nächsten drei Jahre, im Rahmen des Praktikums zu Prüfungen einzusetzen. Der Kläger sei in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr im Praktikum eingesetzt worden. Es sei - mit der vorher erklärten Einschränkung - nicht beabsichtigt, ihn zukünftig dort einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und folgender Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: Gerichtsakten der Berufungsverfahren 1 UE 2624/87, 1 UE 2709/87 und 1 UE 470/92; Akten des Verwaltungsgerichts Kassel I/1 G 1493/86 und I/2 G 644/85; Personalakten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der -Universität betreffend den Kläger (2 Bände); Verwaltungsvorgänge der Universität (4 Halbhefter).