Beschluss
1 UE 2811/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0118.1UE2811.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluß entscheiden kann, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis festgestellt, daß der angefochtene Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 23. Oktober 1986 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat gemäß § 19 Abs. 6 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter - APVO - vom 9. Mai 1977 (GVBl. I S. 184) die Prüfung nicht bestanden. Die ihm am 28. August 1986 erteilte Gesamtnote über den Ausbildungsstand im Sinne von § 10 Abs. 3 APVO lautete "mangelhaft"; sie hätte jedoch mindestens "befriedigend" lauten müssen, da der Kläger auch die Prüfungslehrproben nicht bestanden hat. Damit lagen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 APVO vor. Demgegenüber kann sich der Kläger auf die erstmals in der Klagebegründung vom 1. Dezember 1987 vorgetragenen Einwendungen gegen die Gesamtnote über den Ausbildungsstand und die dieser zugrundeliegenden Gutachten nicht mehr berufen; dem steht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar vermag der Senat nicht davon auszugehen, daß der Kläger mit Einwendungen gegen die ihm am 28. August 1986 bekanntgegebene Gesamtnote über den Ausbildungsstand (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 APVO) schon wegen des Ablaufs einer Rechtsbehelfsfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) nicht mehr gehört werden kann; denn bei dieser einen bestimmten Prüfungsteil betreffenden Note handelt es sich nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG fehlt. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat sich zu eigen macht, können Einzelnoten, die für das Prüfungsergebnis wesentlich sind, nur mit der abschließenden Prüfungsentscheidung angefochten werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981, Buchholz 421.0 - Prüfungswesen - Nr. 155 sowie Beschluß vom 18. Mai 1982, BVerwGE 73, 376, 377). Einzelnoten sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn ihnen eine fortdauernde rechtliche Außenwirkung zukommen kann, so z. B. dann, wenn sie einen eigenen Stellenwert für die spätere berufliche Laufbahn, insbesondere für die Aufnahme oder Ausübung eines bestimmten Berufes besitzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1982 a.a.O. sowie Beschluß vom 22. Oktober 1991, Buchholz 421.0 - Prüfungswesen - Nr. 291). In der Regel ist jedoch die Anfechtung von Teilprüfungen oder Prüfungsabschnitten nicht zulässig. Zur Wahrung der Chancengleichheit aller derjenigen, die an einem bestimmten Ausbildungsabschnitt bzw. an einer Prüfung teilnehmen, ist es vielmehr geboten, daß alle Prüfungsteilnehmer sämtliche Teilleistungen unter gleichen Bedingungen erbringen, bevor sie miteinander verglichen und sachgerecht beurteilt werden können. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Gesamtnote über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 3 Satz 1 APVO kein selbständiger Stellenwert im Sinne einer fortdauernden rechtlichen Außenwirkung zukommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bekanntmachungsgebot des § 10 Abs. 4 APVO. Diese Vorschrift dient vielmehr erkennbar nur der Transparenz des Prüfungsverfahrens und dem Schutz des Prüflings vor Überraschungsentscheidungen, begründet jedoch keine Verwaltungsaktqualität der Gesamtnote über den Ausbildungsstand. Mithin ist davon auszugehen, daß der Kläger keine Rechtsbehelfsfrist versäumt hat. Er hat vielmehr gegen die Prüfungsentscheidung vom 23. Oktober 1986 fristgerecht Widerspruch erhoben. Im Rahmen des dadurch eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens war grundsätzlich auch die Gesamtnote über den Ausbildungsstand angreifbar. Obwohl die Prüfungsentscheidung somit nicht bestandskräftig geworden ist, kann der Kläger mit seinen erstmals am 1. Dezember 1987 vorgetragenen Einwendungen gegen die Gesamtnote über den Ausbildungsstand und die zugrundeliegenden Gutachten nicht mehr gehört werden, weil sein Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), der nach allgemeiner Auffassung auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht. Nach Treu und Glauben dürfen auch Verfahrensrechte nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit ihrer Wahrnehmung längere Zeit vergangen ist und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen (vgl. Beschluß des Senats vom 4. August 1993 - 1 TG 1460/93 - mit ausführlichen Nachweisen sowie Senatsurteil vom 31. Dezember 1993 - 1 UE 4054/87 -). Der Zeitablauf allein reicht für diese Feststellung regelmäßig nicht aus. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1972, BVerfGE 32, 305, 308 f. ). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Einwände gegen Prüfungsentscheidungen ohne sachlichen Grund erst nach längerer Zeit substantiiert werden. Im Bereich des Prüfungswesens besteht eine besondere Mitwirkungspflicht des Prüflings bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, die auf der Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit von Prüfungssituationen beruht und es gebietet, Einwendungen zeitnah geltend zu machen, um in Anbetracht des begrenzten Erinnerungsvermögens der Beteiligten eine zuverlässige Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur von Entscheidungen zu ermöglichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 und vom 3. Mai 1963, Buchholz 421.0 - Prüfungswesen - Nr. 17 und 19; Urteil vom 18. September 1970, DVBl. 1970, 928, 929). Werden konkrete Einwände gegen einzelne Prüfungsteile nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erhoben, so darf sich die Behörde darauf einstellen, daß der Prüfling sein Recht, Prüfungsergebnisse anzufechten und ihre Begründung im einzelnen zu rügen, nach einer längeren Zeit nicht mehr geltend machen wird. Je länger der Betroffene unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zuwartet, bevor er Einwände in Bezug auf bestimmte Prüfungsteile erhebt, desto näher kommt sein Verhalten dem Tatbestand einer Beweisvereitelung; denn der höchstpersönliche Charakter einer Prüfungssituation bedingt mit Zeitablauf wachsende Schwierigkeiten für alle Beteiligten, die prüfungs- und entscheidungserheblichen Umstände rekonstruieren zu können. Der Senat kann dahinstehen lassen, welcher Zeitraum in der Regel verstrichen sein muß, bevor Einwendungen gegen eine Ausbildungsnote im Zusammenhang mit der Prüfungsentscheidung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dies bedarf im vorliegenden Fall schon deshalb keiner Vertiefung, weil der Kläger jedenfalls erst 15 Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erstmals inhaltlich Stellung genommen und seinen Rechtsbehelf begründet hat. Das ist weitaus zu spät. Vieles spricht dafür, in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO einen Verstoß gegen Treu und Glauben bereits nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung anzunehmen, wenn bis dahin keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine nachvollziehbaren Gründe dafür dargelegt, aus welchen Gründen er mit der Darlegung seiner Einwände gegen die Gesamtnote über den Ausbildungsstand derart lange gewartet hat; dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt (S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG. Der 1953 geborene Kläger wendet sich gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen für Lernbehinderte. Der Kläger legte im Juli 1979 das Erste Staatsexamen bei der Justus-Liebig-Universität in Gießen ab. Mit Wirkung vom 1. Mai 1985 wurde er zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen zugelassen und dem Studienseminar 1 in Dillenburg zugewiesen. Ausbildungsschule war die Schule für Lernbehinderte in Dillenburg. Am 1. August 1986 meldete sich der Kläger zur Zweiten Staatsprüfung. In ihrer Sitzung vom 15. August 1986 setzte die nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 9. Mai 1977 (APVO) berufene Prüfungskommission die Gesamtnote über den Ausbildungsstand des Klägers einstimmig mit "mangelhaft" fest. Dieser Entscheidung lagen vier Gutachten zum Ausbildungsstand des Klägers zugrunde, von denen drei mit der Note "mangelhaft" und eines mit der Note "noch ausreichend" abschlossen. Am 28. August 1986 wurde dem Kläger die Gesamtnote über den Ausbildungsstand bekanntgegeben. Er erhielt Gelegenheit, die Gutachten zur Kenntnis zu nehmen. Die pädagogische Prüfungsarbeit des Klägers wurde mit "mangelhaft" bewertet. Auch die vom Kläger im Rahmen des Prüfungstermins am 23. Oktober 1986 gehaltenen beiden Prüfungslehrproben erfuhren keine bessere Bewertung, so daß ein Prüfungsgespräch nicht mehr durchgeführt wurde. Der Prüfungsausschuß stellte vielmehr fest, daß der Kläger die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger durch Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 23. Oktober 1986 mitgeteilt. Der hiergegen erhobene, nicht näher begründete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 1987 führte der Regierungspräsident in Gießen aus, die Entscheidung der Prüfungskommission lasse keine Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung habe nach der zwingenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 APVO getroffen werden müssen, nach der die Prüfung nicht bestanden sei, wenn die Gesamtnote über den Ausbildungsstand des Referendars nicht mindestens "befriedigend" gelautet habe und die Prüfungslehrproben nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden seien. Der Kläger, der inzwischen mit Wirkung vom 4. Februar 1987 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden war, hat am 16. April 1987 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die zunächst nicht näher begründet worden ist. Nachdem das Verwaltungsgericht den Bevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht gewährt und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt hatte, ist die Klage mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1987 begründet worden. Der Kläger hat im einzelnen zu den Gutachten über seine pädagogische Prüfungsarbeit sowie zu den Gutachten über seinen Ausbildungsstand Stellung genommen und weiter ausgeführt, er habe es zunächst vermieden, gegen die Gutachten und die Gesamtnote über den Ausbildungsstand rechtliche Schritte zu ergreifen, um eine Verhärtung der Fronten zu vermeiden. Die von ihm erhobenen Rügen habe er im Rahmen seiner Klage gegen die negative Prüfungsentscheidung vorgebracht. Dazu sei eine Akteneinsicht und eine zeitraubende Einarbeitung erforderlich gewesen. Gegen die Beurteilung seiner Lehrproben sei er nicht vorgegangen, weil er sie nicht habe entziffern können. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 23. Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1987 zu verpflichten, die im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung des Klägers erbrachten Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Regelung des § 19 Abs. 6 APVO verwiesen und ergänzend ausgeführt, auf die Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit komme es nicht mehr an. Die Gutachten und die Gesamtnote über den Ausbildungsstand seinen dem Kläger seinerzeit ausführlich eröffnet worden. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. Mai 1988 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der zwingenden Vorschrift über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nach § 19 Abs. 6 APVO seien gegeben. Die gegen die Gesamtnote über den Ausbildungsstand und die zugrundeliegenden Gutachten erhobenen Einwendungen des Klägers seien verspätet. Sehe man in der Ausbildungsnote im Sinne von § 10 Abs. 3 APVO einen Verwaltungsakt, so habe der Kläger die Jahresfrist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO versäumt, da sein Widerspruch vom 18. Oktober 1986 sich nur gegen die Prüfungsentscheidung als solche gerichtet habe. Falls die Ausbildungsnote jedoch keinen Verwaltungsakt darstelle, so habe der Kläger sein Rügerecht jedenfalls nach Ablauf von 15 Monaten seit dem 28. August 1986 verwirkt. Gegen das am 8. Juni 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 1988 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, bei der Ausbildungsnote handele es sich nach seiner Auffassung nicht um einen Verwaltungsakt. Im übrigen habe er rechtzeitig Widerspruch gegen die Gesamtnote erhoben, die im Bescheid des Prüfungsausschusses vom 23. Oktober 1986 ausdrücklich erwähnt sei. Sein Widerspruch sei dahingehend zu verstehen, daß er eine Überprüfung der Prüfungsentscheidung im weitestmöglichen Umfang begehrt habe. Aus dem gleichen Grunde könne auch keine Verwirkung seines Rügerechts eingetreten sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und den Prüfungsbescheid vom 23. Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung des Klägers erbrachten Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, die Festlegung der Gesamtnote über den Ausbildungsstand des Klägers nach § 10 Abs. 3 APVO sei bestandskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Beklagten (Personalakte des Klägers, Prüfungsakten betreffend die Zweite Staatsprüfung sowie 4 Hefter Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.