Beschluss
1 TG 2665/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0411.1TG2665.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, den Dienstposten des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises mit dem Beigeladenen zu besetzen, und dem Antragsgegner aufgegeben, die Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch bejaht. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen ist ohne vorherige Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Bewerber und ohne aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich rechtsfehlerhaft getroffen worden (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine rechtmäßige Auswahlentscheidung setzt im übrigen voraus, daß der gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 HKO für die Personalentscheidung zuständige Kreisausschuß aufgrund der Beschlußvorlage in die Lage versetzt wird, in materieller Hinsicht eine selbständige Eignungsbeurteilung vorzunehmen. Dies bedeutet u.a., daß in der Beschlußvorlage zumindest sämtliche Bewerber aufgeführt werden müssen. Grundsätzlich wird es auch geboten sein, hinsichtlich aller Bewerber eine Übersicht über ihre Schul- und Berufsausbildung und ihren beruflichen Werdegang beizufügen. Hinsichtlich der Bewerber, die in die nähere Wahl kommen, ist zusammenfassend der wesentliche Inhalt zeitnaher dienstlicher Beurteilungen wiederzugeben, um eine sachgerechte Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch die Mitglieder des Kreisausschusses zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.1987 - 1 TG 2626/87 -, vom 15.12.1987 - 1 TG 3667/87 -, vom 9.8.1990 - 1 TG 2270/90 - und vom 13.8.1992 - 1 TG 924/92 -). Zur näheren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluß Bezug. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners auf seine Bewerbungsverfahrensrechte weder verzichtet noch sie verwirkt; jedenfalls hat der Antragsgegner dies nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß der Bewerber für ein höherwertiges Amt auf seine Rechte aufgrund seines Bewerbungsverfahrensanspruchs verzichten kann. Dies ist ohne weiteres einleuchtend, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Bewerber seine Bewerbung zurücknehmen kann. Hat er sich schriftlich beworben, muß aber auch die Rücknahme der Bewerbung grundsätzlich der Schriftform genügen. Will der Beamte seine Bewerbung zwar aufrechterhalten, andererseits aber - aus welchem Grund auch immer - auf seine Bewerbungsverfahrensrechte ganz oder teilweise und/oder ihre gerichtliche Geltendmachung verzichten, so muß dieser Verzicht aus Gründen der Rechtsklarheit und um dem Beamten die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen, ebenfalls grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Nur dann ist der Dienstherr legitimiert, dem grundrechtsgleichen Recht des Bewerbers auf fairen und chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aufgrund vorherigen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleichs nicht in vollem Umfang Rechnung tragen zu müssen. Soll der Beamte auf Veranlassung des Dienstherrn ganz oder teilweise auf seine Rechte auf Grund seines Bewerbungsverfahrensanspruchs verzichten, muß der Dienstherr seine Fürsorgepflicht beachten. Hiernach ist er verpflichtet, den Beamten unvoreingenommen, wohlwollend, gerecht und fair zu behandeln, ihn nicht ohne sachlichen Grund in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern und ihm eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, bevor er ihm eine rechtserhebliche Verzichtserklärung abverlangt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 256; Reichsgericht, Urteil vom 13.11.1931 - III 374/30 -, RGZ 134, 162, 173). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner behauptet, daß der Antragsteller und die übrigen Mitbewerber des Beigeladenen in einem Gespräch mit dem Landrat am 15.3.1994 auf ein förmliches Bewerbungsverfahren mit zeitnahen Beurteilungen und Vorstellungsgesprächen verzichtet hätten. Dieses vom Antragsteller bestrittene Vorbringen hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Sein Versuch, entsprechende eidesstattliche Versicherungen von den Teilnehmern des Gesprächs am 15.3.1994 vorzulegen, ist gescheitert. Diese haben sich geweigert, die ihnen vom Rechtsamt des Antragsgegners vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu unterschreiben. Da der Antragsgegner somit einen Verzicht des Antragstellers auf seine Bewerbungsverfahrensrechte nicht glaubhaft gemacht hat, kann es offenbleiben, ob den Mitbewerbern des Beigeladenen in dem Gespräch am 15.3.1994 für die von ihnen erbetene Verzichtserklärung eine angemessene Überlegungszeit eingeräumt wurde und ob die Art und Weise dieses Gesprächs überhaupt mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar war. Der Antragsgegner hat die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1.7.1994 geltenden Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.6.1994 (BGBl. I S. 1325). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).