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Beschluss

1 TG 2200/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0912.1TG2200.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluß zu Recht vorläufig bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuerlichen Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines Ersten Direktors der Hauptstelle Konstanz der Deutschen Bundesbank aufgegeben, von statusbegründenden Maßnahmen (Beförderung nach Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) zugunsten des Beigeladenen abzusehen. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren verletzt den Antragsteller in seinem vom Senat in ständiger Rechtsprechung als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten, grundrechtsgleichen Recht auf faire und (chancen-)gleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs: BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593). Das Auswahlverfahren leidet an einem grundlegenden formalen Mangel. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen von einer hierfür sachlich nicht zuständigen Stelle, im vorliegenden Fall: dem Zentralbankrat, getroffen worden ist. Der Zentralbankrat war zu der von ihm auf Vorschlag des Vorstands der Landeszentralbank in Baden-Württemberg in der Sitzung vom 16. März 1995 getroffenen und dem Präsidenten der Beklagten als Vorschlag zur Bestätigung vorgelegten Auswahlentscheidung sachlich nicht befugt. Die Sachentscheidungsbefugnis bei Personalauswahlentscheidungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unmittelbar aus § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - BBankG -. Danach ernennt der Präsident der Deutschen Bundesbank die Beamten des höheren Dienstes auf Vorschlag des Zentralbankrats. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift läßt sich eine Trennung der Befugnis zur Auswahlentscheidung einerseits und zu der einen beamtenrechtlichen Status begründenden oder verändernden Ernennung andererseits nicht herleiten, und zwar weder im Wege einer Auslegung des Begriffes der "Ernennung" noch aufgrund des gesetzlich verankerten Vorschlagsrechts des Zentralbankrats. Zur Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG sind, wie die Verweisung in § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG zeigt, die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften heranzuziehen. Der Begriff der Ernennung ist näher bestimmt in §§ 5 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -, 6 Bundesbeamtengesetz - BBG -. Danach sind Ernennungen die in §§ 5 Abs. 1 BRRG, 6 Abs. 1 BBG aufgeführten dienstlichen Hoheitsakte, die nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 BRRG, 6 Abs. 2 Satz 1 BBG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgen. Letzteres ist ein rein formaler, an die Formvorschriften der §§ 5 Abs. 2 Satz 2 BRRG, 6 Abs. 2 Satz 2 BBG gebundener Vollzugsakt, auf den die allgemeinen Bestimmungen über die Vertretung der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden sind, für die Deutsche Bundesbank mithin die allgemeine Vertretungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BBankG. Demgegenüber gilt für die Ernennung von Beamten die besondere Zuständigkeitsregelung nach § 31 Abs. 2 BBankG, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBankG von der allgemeinen Vertretungsregelung unberührt bleibt und auch dann anzuwenden ist, soweit die Ernennung im Einzelfall eine Personalauswahlentscheidung voraussetzt. Die von der Antragsgegnerin vertretene Trennung zwischen Auswahl- und Ernennungskompetenz ist mit § 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG nicht vereinbar. § 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG ist vielmehr im Lichte der §§ 7 BRRG, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG zu sehen. Dort heißt es ausdrücklich, daß die Auslese der Bewerber bzw. die Ernennungen der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Personalauswahl und Ernennung bilden eine einheitliche Sachentscheidung, für die auch eine einheitliche Zuständigkeit bestimmt ist. Der Antragsgegnerin steht insoweit kein organisatorisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990, NVwZ-RR 1990, 619, 620 = ZBR 1990, 301, 302 ; Beschlüsse des Senats vom 6. April 1995 - 1 TG 431/95 - sowie vom 28. August 1995 - 1 TG 1608/95 und 1 TG 2848/95 -). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß weiter zutreffend dargelegt, daß das Vorschlagsrecht des Zentralbankrats nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG nicht dessen sachliche Zuständigkeit für die dem eigentlichen Akt der Ernennung vorangehende Personalauswahlentscheidung unter Beamten des höheren Dienstes der Beklagten begründet. Bereits aus dem Begriff des Vorschlags ergibt sich, daß es sich hierbei gerade nicht um eine Entscheidungskompetenz, sondern um ein Mitwirkungsrecht des Zentralbankrats bei Personalentscheidungen im Bereich des höheren Dienstes handelt. Vergleichbare Regelungen finden sich im Hessischen Landesrecht für das Verfahren bei der Ernennung von Landesbeamten, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG - auf Vorschlag des zuständigen Ministers von der Landesregierung ernannt werden, sowie bei der Ernennung von Richtern nach § 3 Abs. 1 Hessisches Richtergesetz - HRiG -. Danach hat der Fachminister, zu dessen Geschäftsbereich der Gerichtszweig des zu ernennenden Richters gehört, das Vorschlagsrecht, der Minister der Justiz jedoch das Recht zur Ernennung. Das Vorschlagsrecht ist zwar an das Leistungsprinzip gebunden, stellt aber der Sache nach lediglich eine Vorstufe der Personalauswahl und nicht die endgültige Auswahlentscheidung dar (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 28. August 1995 a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BBankG ergebe sich eine selbständige Entscheidungsbefugnis der Vorstände der Landeszentralbanken in Personalauswahlverfahren, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBankG führt der Vorstand einer Landeszentralbank die in den Bereich seiner Hauptverwaltung fallenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten durch. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um eine reine Organisationsnorm; dem entspricht die systematische Stellung der Vorschrift im Zweiten Abschnitt des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der die Kompetenzverteilung zwischen den Organen der Deutschen Bundesbank (§ 5 BBankG) regelt. Demgegenüber ist die sachliche Zuständigkeit für Personalauswahlentscheidungen ausschließlich und übergreifend in der zum Siebenten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) gehörenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BBankG geregelt. Aus der von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1981 - BVerwG 3 C 39.80 - läßt sich nichts anderes herleiten; denn diese Entscheidung betrifft lediglich die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Landeszentralbanken und bedient sich hierfür einer Auslegung der Rechtsbegriffe "Geschäfte" und "Verwaltungsangelegenheiten" in § 8 Abs. 2 Satz 1 BBankG. Es ist unbedenklich, wenn sich der Vorstand der Landeszentralbank im Rahmen seiner durch § 8 Abs. 2 Satz 1 BBankG begründeten örtlichen Zuständigkeit an Personalauswahlverfahren in vorbereitender Weise beteiligt, indem er etwa die Ausschreibung von Beförderungsdienstposten durchführt, die eingegangenen Bewerbungen sichtet und - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - einen begründeten Stellenbesetzungsvorschlag erarbeitet. Die alleinige Zuständigkeit für die Ernennung von Beamten des höheren Dienstes und damit auch zur Personalauswahlentscheidung liegt jedoch nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG beim Präsidenten, der diese Befugnis nach der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 BBankG nur hinsichtlich der Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes auf die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen kann (vgl. dazu BDiszG, Beschluß vom 24. Januar 1985, NVwZ 1986, 866 = DÖV 1985, 450). Ziffer 2.5 der Richtlinien für die Ausschreibung vom Beförderungsdienstposten bei der Deutschen Bundesbank vom 1. Januar 1980, nach der dasjenige Organ der Deutschen Bundesbank unter den Bewerbern die Auswahl trifft, in dessen Bereich die Stelle zu besetzen ist, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Der Senat bekräftigt seine Rechtsauffassung in Kenntnis des von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Umstandes, daß in seiner bisherigen Rechtsprechung die Sachentscheidungsbefugnis des Zentralbankrats angenommen bzw. nicht problematisiert worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Dezember 1993 - 1 TG 2024/93 - und vom 7. Januar 1995 - 1 TG 1937/94 -). Die jetzige, für das Hessische Landesbeamtenrecht entwickelte und durch den Beschluß vom 6. April 1995 (a.a.O.) eingeleitete Rechtsprechung entspricht allein der durch §§ 7 BRRG, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG gekennzeichneten Rechtslage. Die Antragsgegnerin wird nunmehr eine Personalauswahlentscheidung des sachlich zuständigen Bundesbankpräsidenten herbeizuführen haben. Dieser hat nach dem Inhalt des Auswahlvorgangs eine solche Entscheidung bisher nicht getroffen. Ein rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere voraus, daß das für die Personalauswahlentscheidung zuständige Organ durch entsprechende Erkenntnisgrundlagen in die Lage versetzt wird, in materieller Hinsicht eine selbständige Eignungsbeurteilung der für die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. August 1992 - 1 TG 294/92 -, ZBR 1993, 338; vom 11. April 1995 - 1 TG 2665/94 - sowie zuletzt vom 28. August 1995 a.a.O.; ebenso OVG SH, Beschluß vom 20. Januar 1994, NVwZ-RR 1994, 527). Diese Voraussetzungen sind bisher nicht vollständig erfüllt. Zwar hat der Präsident in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Zentralbankrats (§ 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BBankG) entsprechend seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juni 1995 an der Sitzung vom 16. März 1995 teilgenommen, in der sich der Zentralbankrat mit den tragenden Auswahlgründen des Vorlageberichts der Landeszentralbank vom 21. Februar 1995 befaßt und diese gebilligt hat. Der Präsident hat jedoch seine alleinige Sachentscheidungsbefugnis ersichtlich nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er mit Schriftsätzen vom 29. Juni und 10. August 1995 ausgehend von einer Zuständigkeit des jeweiligen Landeszentralbankvorstandes sowohl für die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch für die Auswahlentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, er habe dessen Auswahlerwägungen lediglich im Verwaltungsstreitverfahren erläutert. Von einer mit eigenen Erwägungen begründeten, den Bedingungen rationaler Nachvollziehbarkeit genügenden Personalauswahlentscheidung des Bundesbankpräsidenten kann daher nicht ausgegangen werden. Fragen der Prozeßführungsbefugnis stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht, zumal ein auf fehlender sachlicher Zuständigkeit beruhender Verfahrensmangel nicht während des Verwaltungsstreitverfahrens behoben werden kann. Vielmehr können Verstöße gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit weder nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - geheilt werden, noch sind sie nach § 46 VwVfG unbeachtlich, zumal in der Regel nicht auszuschließen sein wird, daß die sachlich zuständige Stelle zu einer anderen Personalauswahlentscheidung gelangt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 1995 - 1 TG 916/95 - sowie vom 28. August 1995 a.a.O.), die auch darin bestehen kann, daß ein Vorschlag des Zentralbankrats gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BBankG abgelehnt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in §§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRRG, 11 Abs. 1 Satz 2 BBG über die rückwirkende Bestätigung von Ernennungen durch die sachlich zuständige Behörde; denn diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf bereits vollzogene Ernennungsakte im Sinne von §§ 5 Abs. 1 BRRG, 6 Abs. 1 BBG. Aus gegebenem Anlaß weist der Senat im Interesse der Vermeidung eines weiteren Verwaltungsstreitverfahrens darauf hin, daß die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nach dem gesamten Inhalt des vorliegenden Verwaltungsvorgangs (Personalakten und Auswahlvorgang) inhaltlich gerichtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Mit Rücksicht auf das in der Stellenausschreibung zumindest indirekt zum Ausdruck kommende, besondere Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens (Erster Direktor einer Hauptstelle) kann der erhebliche Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen in der Leitung von Zweiganstalten ohne Beurteilungsfehler berücksichtigt werden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung über außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß, da dieser keine eigenen Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 Buchstabe a und 2 GKG. Auszugehen ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG vom 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 BBesG (104.587,99 DM). Dieser Betrag ist zu halbieren, weil das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG betrifft. Der resultierende Betrag von 52.294,00 DM ist nach der ständigen Praxis des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruch zu 3/8 anzusetzen, weil ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf die Verpflichtung zu einer erneuten Auswahlentscheidung gerichtet sein könnte. Daraus ergibt sich der aus der Beschlußformel ersichtliche Streitwert. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).