Beschluss
8 B 1573/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1028.8B1573.04.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Referentenstelle in ihrer Geschäftsstelle durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Besetzung weicht von ihrem Votum ab und folgt dem Vorschlag einer Auswahlkommission. Die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, die Umsetzung der Beigeladenen zu 1. von der Antragstellerin zur T. des Landes Nordrhein-Westfalens und die Versetzung des Beigeladenen zu 2. zur Antragstellerin einschließlich der Übertragung des Dienstpostens eines Referenten vorläufig bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache rückgängig zu machen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2004 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 22. Juli 2004 eingelegte Beschwerde. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Auch soweit die Rücknahme der durch Verwaltungsakt vorgenommenen Versetzung bzw. Abordnung des Beigeladenen zu 2. begehrt wird, handelt es sich um ein nach § 123 VwGO zu beurteilendes Rechtsschutzbegehren. Vgl. im Zusammenhang mit der Konkurrentensituation: BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, ZBR 1989, 280 und vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, DVBl 2004, 472; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 -, IÖD 2003, 111; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2004, Teil C, § 180 Rn. 73, 100. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs als auch diejenigen des Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erwächst ihr ein Recht auf Auswahl bzw. entscheidende Beteiligung an der Auswahl der in ihrer Geschäftsstelle beschäftigten Angestellten und Beamten nicht aus dem ihr verliehenen Körperschaftsstatus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. Juli 1969 - GV NRW 1969, 531 - zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nordrhein- Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. März 2004 - GV NRW 2004, 142 - AkadG) und dem in § 1 Abs. 2 AkadG festgeschriebenen Recht der Selbstverwaltung "im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen". Wesensmerkmale einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Selbstverwaltungsrecht sind die Schaffung durch Hoheitsakt, eine mitgliedschaftlich verfasste und durch ihre Mitglieder gesteuerte Organisation sowie die eigenverantwortliche Erledigung der zugewiesenen oder überlassenen öffentlichen Aufgaben, die nur der Rechtsaufsicht unterliegt. Vgl. Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Auflage 2004, § 83 II 3. b), § 87 I 2., § 97 I; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage 1999, § 23 II 2.; Becker, Öffentliche Verwaltung, 1989, § 15, 1.1. Die nähere Ausgestaltung dieses organisationsrechtlichen Rahmens bleibt den gesetzlichen Vorgaben für die konkrete Körperschaft und dem darauf basierenden, von der Körperschaft selbst gesetzten Organisationsrecht vorbehalten. Das Akademiegesetz bietet, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine Grundlage für die von der Antragstellerin geltend gemachte Befugnis zur Auswahl ihrer Beschäftigten. Denn es enthält neben der Bestimmung des Aufgabenbereiches der Antragstellerin (§ 2 AkadG) nur Regelungen über deren Mitglieder (§ 4 AkadG) und die innere Organisationsstruktur (§§ 5 - 10 AkadG), auf deren Grundlage die Mitglieder sowohl ihre mitgliedschaftlichen Angelegenheiten regeln als auch die der Antragstellerin zugewiesenen Aufgaben erledigen. Regelungen über die im Unterstützungsbereich der Antragstellerin Beschäftigten treffen das Akademiegesetz und die nach §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 AkadG ergangene Satzung der Antragstellerin demgegenüber nicht. Allerdings weist der Antragsgegner der Antragstellerin entsprechend einer in § 2 des - zwischen den Beteiligten geschlossenen - Zuwendungsvertrages vom 14./23. Mai 1979 übernommenen Verpflichtung und darauf basierenden jährlichen Zuwendungsbescheiden Mitarbeiter zur Dienstleistung zu, für die er entsprechende Planstellen in den Landeshaushaltsplan einstellt (bisher im Einzelplan seiner T. , zukünftig in dem seines Ministeriums für Wissenschaft und Forschung). Die auf dieser Grundlage in der Geschäftsstelle der Antragstellerin Beschäftigen stehen damit unmittelbar im Landesdienst; auf die Beamten finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Steht demnach insbesondere das Ernennungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 BRRG, § 8 Abs. 1 LBG auch für Beamte, die bei der Antragstellerin tätig werden, mangels Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Antragstellerin dem Antragsgegner zu, schließt dies auch das Recht zur Personalauswahl ein. Denn gemäß § 7 BRRG, §§ 8 Abs. 4, 7 LBG, wonach die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist, bildet der formale Akt der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit der vorangehenden Personalauswahl eine einheitliche Entscheidung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. September 1995 - 1 TG 2200/95 -, DÖD 1996, 215. Beteiligungs- oder Mitwirkungsrechte bei der Auswahl dieses Personals sind der Antragstellerin anders als etwa den Hochschulen hinsichtlich ihres wissenschaftlichen Personals (Berufung von Professoren, § 47 Abs. 1 Satz 1 HG) sowie auch ihres Verwaltungsapparats (Ernennung des Kanzlers, § 44 Abs. 3 Satz 1 HG) und anders als den Schulträgern hinsichtlich der Schulleiter (§ 21a SchVG) weder durch das Akademiegesetz ausdrücklich eingeräumt, noch in ihrer durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigten Satzung vorgesehen. Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin ungeachtet dessen aus ihrem Körperschaftsstatus, der nicht zwingend mit eigener Personalhoheit verbunden ist, vgl. Lecheler, Die Personalgewalt öffentlicher Dienstherrn, 1977, S. 71, oder aus dem ihr im Rahmen der Bestimmungen des Akademiegesetzes zustehenden Recht zur Selbstverwaltung zumindest ein Anspruch auf selbstverwaltungsfreundliches Verhalten im Sinne einer Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Antragstellerin auch hinsichtlich der personellen Ausstattung des Unterstützungsbereiches zusteht. Denn die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass ein solcher Anspruch durch die streitbefangene Stellenbesetzung, der ein Auswahlverfahren unter Mitwirkung des Generalsekretärs der Antragstellerin vorausgegangen ist, verletzt sein könnte. Durch die organisationsrechtlichen Regelungen in den §§ 4 - 10 AkadG ist sichergestellt, dass die Erledigung der Angelegenheiten der Mitglieder der Antragstellerin und die Wahrnehmung ihrer in § 2 AkadG umschriebenen Aufgaben ausschließlich den Mitgliedern selbst in den jeweiligen Organen - im Kuratorium unter Beteiligung der in § 9 Abs. 1 AkadG bestimmten weiteren Personen - vorbehalten ist. Für die Argumentation der Antragstellerin, die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben sei 'im Kern in Frage gestellt', wenn sie nicht über die Auswahl ihres ausschließlich dem Unterstützungsbereich zuzurechnenden Personals entscheiden könne, ist demnach kein Raum. Konkrete Hinweise, dass die Besetzung der Referentenstelle mit dem Beigeladenen zu 2. ihre berechtigten Interessen insbesondere an einer sachgerechten Erledigung ihrer Angelegenheiten nachhaltig beeinträchtigen könnten, sind dem Beschwerdevorbringen auch sonst nicht zu entnehmen. Namentlich der bloße Umstand, dass die Besetzung der Referentenstelle mit dem bisher im Geschäftsbereich der T. tätigen Beigeladenen zu 2. anstelle der bereits zuvor in der Geschäftsstelle der Antragstellerin beschäftigten Beigeladenen zu 1. vermutlich während der Einarbeitungszeit mit gewissen Reibungsverlusten verbunden sein wird, stellt keine nachhaltige Beeinträchtigung der Arbeit der Antragstellerin dar, sondern ist typische und vorübergehende Folge jeden Personalwechsels. Ebenso wenig ist ein die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin missachtendes Verhalten des Antragsgegners mit der Behauptung dargetan, die vorgenommene Stellenbesetzung beruhe auf einem wegen der Mitwirkung des Personalratsvorsitzenden fehlerhaften Auswahlverfahren. Das von der Antragstellerin pauschal in Anspruch genommene Recht, etwaige Rechtsverstöße im Personalauswahlverfahren mit der zwingenden Folge einer Wiederholung der Auswahlentscheidung rügen zu können, lässt sich aus dem hier in in Betracht kommenden Anspruch auf selbstverwaltungsfreundliches Verhalten nicht ableiten. Ebenso wenig ergiebig erweist sich der Hinweis, dass das Stellenbesetzungsverfahren während des laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Akademiegesetzes (Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. März 2004, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 5. April 2004) durchgeführt worden sei mit der Folge, dass sich die Antragsgegnerin nachfolgend veranlasst sah, die Planstellen für das Personal der Antragstellerin in den Haushaltseinzelplan des N. für X. und G. umzusetzen und die Stelleninhaber in den Geschäftsbereich dieses N. zu versetzen (bzw. den Beigeladenen zu 2. vorerst dorthin abzuordnen). Bleibt die Beschwerde damit schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die begehrte einstweilige Anordnung erfolglos, bedarf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keiner weiteren Erörterung. Es kann daher offen bleiben, ob auch die Antragstellerin - wie ein Mitbewerber im Konkurrentenstreit - die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung mit dem Hinweis begründen kann, mit der in Aussicht genommenen Beförderung des Beigeladenen zu 2. auf der ihm zugewiesenen Referentenstelle werde die streitbefangene Personalmaßnahme weiter verfestigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre möglichen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG i.d. Fassung des KostModG vom 5. Mai 2004. Sie berücksichtigt, dass der Antrag zu 1) und die Anträge zu 2) und 3) zwar zwei verschiedene Streitgegenstände betreffen, diese aber nur gemeinsam für die Antragstellerin von Bedeutung sind. Da der Sachverhalt für die Bemessung dieser Bedeutung keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, erscheint die Festsetzung des Regelstreitwerts als Gesamtstreitwert angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.d. Fassung des KostModG vom 5. Mai 2004).