Urteil
1 UE 327/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1106.1UE327.95.0A
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Leitsätze
Zur Verpflichtung zur Anerkennung von Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 Abs. 1 BeamtVG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verpflichtung zur Anerkennung von Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 Abs. 1 BeamtVG Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Festsetzungsbescheides verpflichtet, die im Angestelltenverhältnis verbrachte Dienstzeit des Klägers auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April bis 30. September 1960 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298; vgl. jetzt § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994, BGBl. I S. 3858) sind erfüllt. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn das der Beklagten in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eingeräumte, jedoch im Rahmen der Sollvorschrift eingeschränkte Ermessen ist auf die Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit als allein rechtmäßige Entscheidung beschränkt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 4, 3. Absatz bis S. 6 des Abdrucks) gemäß § 130 b VwGO mit den nachfolgend dargelegten Maßgaben und Ergänzungen Bezug; das Vorbringen der Beklagten - insbesondere im Berufungsrechtszug - rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alternative BeamtVG sind vom Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dargelegt worden. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beruht auf dem Grundgedanken, dass Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis führen, in der Regel Leistungen umfassen, die dem Beamtendienst gleichzusetzen sind oder ihm jedenfalls nahekommen, so dass davon auszugehen ist, dass der Beamte während dieser Tätigkeiten wesentliche Erfahrungen für seinen Beamtendienst gesammelt hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34 = ZBR 1971, 347; Urteil des Senats vom 13. März 1991 - 1 UE 1254/86 -). Dementsprechend sind Vordienstzeiten dann berücksichtigungsfähig, wenn der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die im inneren Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Beamten gestanden haben (vgl. auch Tz. 10.1.11 VwVBeamtVG). Ein solcher Zusammenhang muss in funktioneller und zeitlicher Hinsicht bestanden haben. Ein funktioneller Zusammenhang ist gegeben, wenn die förderliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt hat, die ein wesentlicher, wenn auch nicht notwendig ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind. In zeitlicher Hinsicht besteht der erforderliche Zusammenhang, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen ist und keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1961, Buchholz a.a.O. Nr. 10 = DÖV 1962, 154 sowie vom 15. Juni 1971 a.a.O.; Urteile des Senats vom 13. März 1991 a.a.O. m.w.N. und vom 24. Februar 1993 - 1 UE 2067/89 - sowie Beschluss vom 4. September 1996 - 1 UE 1689/91 -). Wird die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn in der Regel durch einen Vorbereitungsdienst erworben, und steht die Zulassung zum Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, so kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. In derartigen Fällen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung für die spätere Ernennung zurück. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch in Fällen, in welchen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten vorbehalten war (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 4. September 1996 a.a.O., S. 6 des Abdrucks) oder nur aufgrund einer derartigen Tätigkeit erfolgte; in derartigen Fällen ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung gegeben (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 6. November 1991 - 3 B 91.1375 -; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Dezember 1992, Rdnr. 8 zu § 10 BeamtVG). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit überzeugender Begründung dargelegt hat (S. 6 des Abdrucks). Nach der damaligen, im Verwaltungsstreitverfahren nicht in Abrede gestellten Verwaltungspraxis der Beklagten war die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in erster Linie Angestellten vorbehalten, die nach zweijähriger Tätigkeit in der Verwaltung der Beklagten auf Stellen der Vergütungsgruppe IX BAT mit anschließender Höhergruppierung in einen Ausbildungslehrgang für die Sekretärprüfung übernommen wurden und nach Bestehen der Sekretärprüfung (Verwaltungsprüfung I) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Stadtinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden. Damit ist der erforderliche zeitliche und funktionelle Zusammenhang der gesamten Angestelltendienstzeit des Klägers (1. April 1960 bis 28. Juli 1964) mit seiner unmittelbar darauf erfolgten Ernennung gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Zusammenhang in funktioneller Hinsicht zutreffend dahingehend gekennzeichnet, dass die berufliche Entwicklung des Klägers bei der Beklagten als Dienstherrin sich stufenweise in Schritten, beginnend mit einer reinen Angestelltentätigkeit über den Lehrgang für die Verwaltungsprüfung I bis zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, in einem geschlossenen Ursachenzusammenhang vollzogen hat. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die Regelung in Tz. 10.1.11 VwVBeamtVG - letzter Satz -, nach der ein funktioneller Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur dann als gegeben anzusehen sein soll, wenn die während der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der der Angestellte oder Arbeiter als Beamter angestellt worden ist. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine verwaltungsinterne Auslegungsvorschrift handelt, die die Gerichte nicht bindet, kann es auf das Ergebnis eines Vergleichs der Tätigkeiten am Maßstab der Einstufung in eine bestimmte Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe jedenfalls dann nicht ankommen, wenn die Einstufung der im Angestelltenverhältnis geleisteten Tätigkeit offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte ausdrücklich eingeräumt, dass nach ihrer damaligen Verwaltungspraxis Lehrlinge nach erfolgreich absolvierter Ausbildungsprüfung ohne Rücksicht auf die ausgeübte Tätigkeit auf freie und besetzbare Stellen der Vergütungsgruppe IX BAT übernommen und nach 6-monatiger Probezeit in die nächsthöhere Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert worden seien. Darin liegt ein eindeutiger Verstoß gegen § 22 Abs. 2 BAT. Der Kläger hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, er habe im fraglichen Zeitraum eine höherwertige Tätigkeit auf einer Stelle ausgeübt, die im Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 9 geführt worden sei. Bis zur Umsetzung in das Haupt- und Personalamt der Beklagten habe sich sein Aufgabenbereich nicht verändert. Der Senat sieht unter diesen Umständen ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, den als "Probezeit" bezeichneten Zeitraum der Angestelltendienstzeit des Klägers vom 1. April bis 30. September 1960 von der Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG auszunehmen. Die Voraussetzung der Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dieses Merkmal auf die gesamte Laufbahn des Beamten und nicht auf ein einzelnes, tatsächlich innegehabtes Amt bezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1986, Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8); die Anrechenbarkeit ist daher in einem weiteren Umfang gegeben, als wenn es allein auf die Förderlichkeit der anzurechnenden Tätigkeit für ein bestimmtes vom Beamten innegehaltenes Amt ankäme. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht zur Berücksichtigung der fraglichen Angestelltendienstzeiten und nicht lediglich zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet. Die Voraussetzungen der Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind gegeben. Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich wie bei § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG) a.F. um eine Sollvorschrift, die normativ zwischen den bindenden Vorschriften und den reinen Ermessensnormen (Kann-Vorschriften) angesiedelt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind Sollvorschriften für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Mussvorschriften, solange die Verwaltung nicht besondere Umstände dartun und beweisen kann, die in atypischen Fällen eine Abweichung von der Regel zulassen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1960, DVBl. 1961, 161 sowie vom 29. Juni 1961, BVerwGE 12, 284 = ZBR 1961, 319; vgl. zuletzt Beschluss vom 6. März 1995, Buchholz 436.61 § 19 SchwbG Nr. 1 m.w.N.). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall weder von der Beklagten dargetan worden noch für den Senat anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist bei der Anrechnung der streitbefangenen Angestelltendienstzeit des Klägers kein Raum mehr für eine Ermessensausübung zur Sicherstellung einer Gesamtversorgung, die der in § 55 BeamtVG vorgesehenen Höchstgrenze entspricht, und zur Vermeidung einer sogenannten Doppelversorgung aufgrund von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982, BVerwGE 66, 25 = ZBR 1983, 85; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, Anm. 2 c zu § 12 BeamtVG; Fürst, GKÖD, Teil O § 12 BeamtVG Nr. 6, § 11 BeamtVG Nrn. 5, 6, 38), da die Beklagte die Anerkennung von Vordienstzeiten des Klägers in dem Festsetzungsbescheid vom 9. Juli 1990 bereits in zulässiger Weise (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 1991 a.a.O.) unter den Vorbehalt der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da die Beigeladene keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen dieses Urteil liegen nicht vor (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Der am ... 1940 geborene Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 29. September 1957 um eine Beamtenanwärterstelle bei der Beklagten. Diese antwortete mit Schreiben vom 1. November 1957, der Kläger könne in einen Ausbildungslehrgang für die Sekretärprüfung übernommen werden. Aufgrund eines Lehrvertrages vom 1. April 1958 wurde der Kläger als Verwaltungslehrling bei der Beklagten eingestellt und legte am 23. März 1960 die Dienstanfängerprüfung ab. In der Zeit vom 1. April 1960 bis zum 31. Juli 1964 war er als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten tätig, und zwar zunächst als Sachbearbeiter im Stadtbauamt, Abt. Bauverwaltung; danach wurde er in das Haupt- und Personalamt, Abt. Schulverwaltung und Beschaffungsstelle umgesetzt. In der Zeit vom 1. April bis 30. September 1960 war der Kläger in Vergütungsgruppe BAT IX eingruppiert. Auf seinen Antrag auf Höhergruppierung wurde mit Schreiben der Beschäftigungsdienststelle vom 3. September 1960 das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT VIII anerkannt. Der Kläger wurde ab 1. Oktober 1960 entsprechend höhergruppiert und ab 1. Juli 1963 in Vergütungsgruppe BAT VII eingruppiert. Nachdem er am 20. Mai 1964 die Verwaltungsprüfung I bestanden hatte, wurde er in den Vorbereitungsdienst übernommen und mit Wirkung vom 29. Juli 1964 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektoranwärter ernannt. Er wurde am 19. Dezember 1968 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und durchlief die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bis zur Ernennung zum Oberamtsrat mit Wirkung vom 1. Mai 1982. Mit Ablauf des Monats Juni 1990 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 9. Juli 1990, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1990, setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und berücksichtigte dabei die im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit lediglich ab 1. Oktober 1960 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Tz. 10.1.11 der Verwaltungsvorschrift zu § 10 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sei der erforderliche funktionelle Zusammenhang der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachten Zeit mit der späteren Ernennung zum Beamten nur dann gegeben, wenn die im Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens der nächstniedrigeren Laufbahngruppe als derjenigen entspreche, in welche der Angestellte später als Beamter berufen worden sei. Die Ernennung des Klägers zum Stadtinspektoranwärter sei im Hinblick auf ein späteres Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes erfolgt. Daher könne die Zeit vom 1. April bis 30. September 1960 nicht berücksichtigt werden, weil die Vergütungsgruppe IX BAT dem einfachen Dienst entspreche. Am 31. Dezember 1990 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von ihm in der fraglichen Zeit tatsächlich ausgeübte Tätigkeit habe in jeder Hinsicht den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprochen. Die entsprechende Höhergruppierung sei bereits nach 6 Monaten ohne jede Änderung seines Aufgabenbereiches erfolgt. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG komme es für die Feststellung eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachten Zeit mit der späteren Ernennung zum Beamten auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht auf deren Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe an. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Stadt Eschwege vom 9. Juli 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1990 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Zeitraum vom 1. April 1960 bis 30. September 1960 als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers anzuerkennen sowie die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend abzuändern. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1994 beigeladene Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, in den Fällen der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes sei regelmäßig davon auszugehen, dass die während dieser Zeit erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ernennung zum Beamten geführt hätten. Demgegenüber trete die Bedeutung eines dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst als Grund für die Ernennung zurück. Mit Urteil vom 9. Dezember 1994 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1960 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG seien erfüllt, da die im streitbefangenen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit des Klägers sowohl für seine Laufbahn förderlich gewesen sei als auch zu seiner Ernennung als Beamter geführt habe. Insbesondere sei der erforderliche funktionelle und zeitliche Zusammenhang der im Angestelltenverhältnis geleisteten Tätigkeit mit der Ernennung gegeben. In zeitlicher Hinsicht müsse die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen sein; der funktionelle Zusammenhang liege vor, wenn der Beamte durch die förderliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die als wesentlicher Grund zu seiner Ernennung geführt hätten. Während in der Regel davon auszugehen sei, dass die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ernennung geführt hätten, sei ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung dann anzunehmen, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten oder Arbeitern vorbehalten sei oder nur aufgrund einer entsprechenden Tätigkeit erfolge. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in erster Linie Angestellten vorbehalten gewesen und im Zeitpunkt des Eintrittes des Klägers nur nach Ableistung einer Angestelltentätigkeit nach Vergütungsgruppe IX BAT erfolgt. Dem Kläger sei auf seine Bewerbung um eine Beamtenanwärterstelle mitgeteilt worden, er könne erst nach einer zweijährigen Tätigkeit in der Verwaltung in einen Ausbildungslehrgang für die Sekretärprüfung aufgenommen werden, die wiederum Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Stadtinspektoranwärter gewesen sei. Erst später sei die Beklagte dazu übergegangen, auch Verwaltungslehrlinge unmittelbar in ein Inspektorenanwärterverhältnis zu übernehmen. Der Kläger habe nach zweijähriger Verwaltungszeit den Sekretärslehrgang durchlaufen und sei nach Bestehen der Sekretärsprüfung zum Beamten ernannt worden. Daher sei von einer zusammenhängenden beruflichen Entwicklung bei demselben Dienstherrn auszugehen, die in mehreren Schritten im funktionellen Zusammenhang zur Ernennung zum Beamten des gehobenen Dienstes geführt habe. Zu der Ernennung wäre es ohne die Tätigkeit des Klägers in der Vergütungsgruppe IX BAT nicht gekommen. Gegen das ihr am 6. Januar 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Januar 1995 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie beruft sich zur Begründung auf Tz. 10.1.11 der Verwaltungsvorschrift zu § 10 BeamtVG. Das erste Beamtenverhältnis des Klägers nach Abschluss seiner Ausbildung als Stadtinspektoranwärter sei ein solches im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) gewesen. Diese Besoldungsgruppe entspreche der Vergütungsgruppe Vb BAT. Die nächstniedrigere Laufbahngruppe erfasse jedoch nur die vergleichbaren Vergütungsgruppen ab VIII BAT. Demgegenüber sei der Kläger im streitbefangenen Zeitraum lediglich in Vergütungsgruppe IX BAT eingestuft gewesen. Es sei ständige Übung der Beklagten gewesen, Verwaltungslehrlinge nach erfolgreicher Ausbildungsprüfung auf freie und besetzbare Stellen der Vergütungsgruppe IX BAT zu übernehmen; die Eingruppierung sei unabhängig von der besetzten Stelle und der ausgeübten Tätigkeit erfolgt. Nach sechsmonatiger Probezeit sei in der Regel die Eingruppierung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe - hier BAT VIII - erfolgt. Im übrigen fehle der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der einer Beamtentätigkeit im einfachen Dienst vergleichbaren Verwaltungstätigkeit als Angestellter und der nach der ersten Ernennung im gehobenen nichttechnischen Dienst ausgeübten Tätigkeit als Beamter regelmäßig dann, wenn die Laufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst erworben worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Dezember 1994 - 1 E 1749/90 (3) - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, er sei im fraglichen Zeitraum zwar nach Vergütungsgruppe IX BAT bezahlt worden, habe jedoch tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt und eine Stelle innegehabt, die im Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen sei. Dem entspreche es, dass er ohne Änderung seines Aufgabenbereichs schon nach kurzer Zeit höhergruppiert worden sei. Das erste Beamtenverhältnis nach Abschluss seiner Ausbildung sei ebenfalls ein solches der Besoldungsgruppe A 9 gewesen. Nach der damaligen Verwaltungspraxis der Beklagten sei die Ableistung einer Angestelltentätigkeit beginnend mit Vergütungsgruppe IX BAT Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst gewesen. Planstellen der Vergütungsgruppe IX BAT seien weder im Rechnungsjahr 1960 noch in späteren Rechnungsjahren ausgewiesen worden. Bei den wenigen ausgewiesenen Stellen der Vergütungsgruppe VIII BAT habe es sich um Schreib- oder Hilfskräfte gehandelt. Die Beklagte habe indirekt eingeräumt, bei der Übernahme von Angestellten nach der Ausbildung gegen den Tarifvertrag verstoßen zu haben, indem sie vortrage, dass die Eingruppierung unabhängig von der besetzten Stelle und der ausgeübten Tätigkeit erfolgt sei. Es sei unbillig, nunmehr die Versorgung des Klägers zu kürzen, nachdem er in den Anfangsjahren seiner Tätigkeit die ihm zustehende Vergütung nicht erhalten habe. Er sei bereits als Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Sachbearbeiter eingesetzt gewesen. Da seinerzeit in den nordhessischen Städten und Gemeinden grundsätzlich nur Abiturienten unmittelbar in ein Beamtenverhältnis übernommen worden seien, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als eine Lehre mit anschließender Angestelltentätigkeit zu akzeptieren. Die Parteien und die Beigeladene haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (4 Hefte Personalakten des Klägers) verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.