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Beschluss

1 TG 5123/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0305.1TG5123.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Amtsleiters beim Staatlichen Amt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (S. 2, 2. Absatz bis S. 3 des Abdrucks) nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit den nachfolgend dargelegten Maßgaben und Ergänzungen Bezug; das Vorbringen des Antragstellers - insbesondere im Beschwerdeverfahren - rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die seine Entscheidung tragende Feststellung, der Antragsteller habe die besondere Eilbedürftigkeit des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht, maßgeblich auf die Erwägung gestützt, daß der Antragsteller aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensrechts nicht geltend machen kann, weil die für ein sogenanntes Konkurrentenverfahren typische Fallgestaltung nicht gegeben ist. Diese ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß mehrere Bewerber um die Vergabe einer Beförderungsstelle oder eines höherwertigen Amtes/Dienstpostens in der Weise konkurrieren, daß für den jeweils ausgewählten Bewerber eine statusverändernde Ernennung im Sinne von § 9 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 8 Abs. 1 HBG) entweder unmittelbar bevorsteht oder in absehbarer Zeit - etwa nach einer laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Zeit der Erprobung auf den höherbewerteten Dienstposten, vgl. § 11 Sätze 1 und 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) - möglich ist; dem entspricht auch die Konstellation, daß ein Dienstposten zu vergeben ist, der nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) voraussichtlich höher bewertet werden wird. In derartigen Fällen kann der unterlegene Bewerber sich unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO auf eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensrechts berufen (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn lediglich verhindert werden soll, daß der ausgewählte Bewerber durch die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens einen Bewährungsvorsprung erreicht, der in einem zukünftigen Personalauswahlverfahren Gewicht erlangen könnte (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 30. April 1992 - 1 TG 703/92 - und vom 29. Juni 1993 - 1 TG 1295/93 - m.w.N.). Demgegenüber ist der vorliegende Sachverhalt dadurch geprägt, daß um einen nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten gestritten wird, dessen Vergabe weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen eine Statusänderung (Beförderung) nach sich ziehen kann und dessen Höherbewertung in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt ist, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß er sich in absehbarer Zeit erneut einem Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese stellen werde. Das eigentliche Rechtsschutzziel des Antragstellers, der nach dem Ausscheiden des bisherigen Amtsleiters dessen Aufgabenbereich wahrgenommen hat, kann unter diesen Umständen nur darin liegen, der Änderung seines Aufgabenbereiches, die durch die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen eintreten wird, und der Entziehung der Amtsleiterfunktion entgegenzutreten und das von ihm behauptete Recht auf Beibehaltung dieser Funktion im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu sichern. Auf einen derartigen Sachverhalt sind jedoch die Grundsätze des Bewerbungsverfahrensrechts nicht anwendbar, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen mit zutreffender Begründung dargelegt hat. Die gerichtliche Überprüfung von Änderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung, Versetzung oder andere organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn hat vielmehr davon auszugehen, daß dem Beamten grundsätzlich kein Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) zusteht. Der Dienstherr ist befugt, den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund zu verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisher wahrgenommenen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen, vermögen das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs nicht einzuschränken (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150 f. = ZBR 1981, 28 f. sowie vom 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201 = ZBR 1992, 175; Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 2132/93 -, vom 27. Februar 1997 - 1 TG 3178/96 - sowie zuletzt vom 18. Februar 1997 - 1 TG 3839/96 -). Das dem Dienstherrn bei derartigen innerorganisatorischen Maßnahmen zustehende weite Ermessen kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, ob also die Ermessenserwägungen des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben werden, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Für einen derartigen Ermessensmißbrauch sind jedoch greifbare Anhaltspunkte weder vom Antragsteller dargetan worden noch für den Senat sonst erkennbar. Vielmehr ist der Antragsgegner im Wege eines rechtlich einwandfreien Verfahrens zu dem inhaltlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß der Beigeladene für die Wahrnehmung der in der Stellenausschreibung vom April 1995 umschriebenen Aufgaben eines Amtsleiters bei dem Staatlichen Amt besser geeignet ist als der Antragsteller. Diese Entscheidung beruht auf einem aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen anhand zeitnaher dienstlicher Beurteilungen und anhand des ausführlich dokumentierten Ergebnisses von Vorstellungsgesprächen. Dabei hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere berücksichtigt, daß der Antragsteller, der wesentlich früher als der Beigeladene zum Gewerbedirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) befördert worden ist, faktisch bereits seit 1989 die Funktion des Amtsleiters innehatte. Sowohl in den Besetzungsvorschlägen des Leiters der Abteilung III im Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung und des Regierungsvizepräsidenten vom 10. August 1995 als auch in dem abschließenden, vom zuständigen Staatssekretär gebilligten Auswahlvermerk vom 7. August 1996 wird übereinstimmend und mit nachvollziehbarer Begründung hervorgehoben, daß die langjährige Erfahrung des Antragstellers auf dem ausgeschriebenen Dienstposten gerade nicht zu einem Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen geführt habe, dessen berufliche Leistungen diesen vielmehr als den bestgeeigneten Bewerber erscheinen ließen. Aus den gleichen Gründen hätte der Antrag des Antragstellers auch in der Sache keinen Erfolg haben können; denn die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruchs des Antragstellers auf Beibehaltung der Funktion des Amtsleiters sind nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß, da dieser keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 - entsprechend -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).