OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 766/08.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2008:0701.1L766.08.KS.0A
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. Der Antragsteller steht als Lehramtsreferendar (Beamter auf Widerruf) in Diensten des Antragsgegners und absolviert seit dem 01.08.2006 den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen. Mit Schreiben vom 14.06.2006 wurde er dem Studienseminar in X mit weiterem Standort in Y zugewiesen. Am 01.02.2008 meldete sich der Antragsteller zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen und erstellte im Rahmen dieser Staatsprüfung eine schriftliche Arbeit mit dem Thema "Wir kaufen ein - Werkstufenschüler einer Schule für Praktisch Bildbare vertiefen handelnd ihre Kenntnisse im Umgang mit Geld". Von der Ausbilderin, Frau C, wurde diese Arbeit mit Gutachten vom 26.02.2008 mit 2 Punkten bewertet. Die weitere Gutachterin, Frau D, bewertete die Arbeit ebenfalls mit 2 Punkten; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr F schloss sich der Benotung an und legte die Gesamtbewertung der Prüfungsarbeit auf 2 Punkte fest. Mit Bescheid vom 03.03.2008 teilte das Amt für Lehrerbildung dem Antragsteller mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen nicht bestanden habe, da die schriftliche Arbeit mit weniger als 5 Punkten bewertet worden sei. Am 11.03.2008 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.03.2008 ein. Mit Schreiben vom 10.03.2008 (Blatt 85 der Personalakte), beantragte der Antragsteller, 1. die Dauer seines Vorbereitungsdienstes bis zum übernächsten Prüfungstermin zu verlängern und 2. ihm die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes an einem anderen Studienseminar zu ermöglichen. In der Begründung trug er vor, er sei der Ansicht, dass für ihn die Chancen einer fairen und unvoreingenommenen Fortsetzung seiner Ausbildung nur in einem neuen Umfeld bestünden. Er habe gegen die Entscheidung, dass er die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe, Widerspruch erhoben. Bei der Begründung habe er teilweise durchaus gravierende Vorwürfe gegen die Erstkorrektorin zu erheben. Er sehe sich nicht nur hart, sondern auch unfair bewertet. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung spreche vieles dafür, dass die Erstkorrektorin als Angehörige des Studienseminars Korbach dort ein hohes Maß an Solidarität erfahre, das sich für ihn nachteilig auswirken könnte. Mit Schreiben vom 18.03.2008 (Blatt 86 der Personalakte) wiederholte er seinen Antrag und führte aus, er werde jetzt wiederum ausgerechnet den Ausbildern zugeteilt, die seine Leistungen schlecht bewertet hätten. In beiden Fällen gebe es ganz klare Ansatzpunkte für eine Befangenheit, wobei bereits die Besorgnis ausreichend sei. Mit Datum vom 11.03.2008 schlug der Prüfungsausschussvorsitzende, Herr F, dem Amt für Lehrerbildung vor, die Ausbildungszeit des Antragstellers um 6 Monate zu verlängern. In dem Schreiben heißt es weiter, die Wiederholungsprüfung könne dann im Dezember 2008 stattfinden. Dem Antragsteller solle der Besuch verschiedener Module aufgegeben werden. Dieser Vorschlag wurde dem Antragsteller zugeleitet. Das Amt für Lehrerbildung folgte dieser Empfehlung und ordnete mit Bescheid vom 20.03.2008 die Ausbildungsverlängerung mit Auflagen an. Der Antragsteller wurde zum Besuch verschiedener Fachmodule aufgefordert. Ferner wurde ihm die Auflage erteilt, eine neue schriftliche Arbeit zu erstellen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 20.04.2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 31.03.2008 lehnte das Amt für Lehrerbildung den Antrag auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar ab. In der Begründung heißt es, über den Antrag sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Zuweisung an ein bestimmtes Studienseminar zu, es seien jedoch die dienstlichen und die persönlichen Belange gegeneinander abzuwägen. Jede Versetzung zu einem anderen Studienseminar sei mit einem nicht unerheblichen Einarbeitungs- und Gewöhnungsbedarf verbunden. Dies führe häufig dazu, dass der Vorbereitungsdienst verlängert werden müsse. Die pädagogische Ausbildung und das Prüfungsverfahren seien ihrem Wesen nach jedoch auf eine zügige Durchführung und Beendigung ausgerichtet. Dem Versetzungswunsch könne daher nur dann stattgegeben werden, wenn dies aufgrund der vorgetragenen persönlichen und sozialen Gründe zwingend erscheine. Die Unzufriedenheit mit Beurteilungen allein verleihe dem Wunsch auf Seminarwechsel nicht ein solches Gewicht, dass dienstliche Interessen zurückstehen müssten. Eine Konfliktsituation zwischen dem Antragsteller und den Ausbilderinnen und Ausbildern habe nicht festgestellt werden können. Konkrete Gründe für eine Befangenheit der Prüfer seien nicht vorgetragen worden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 02.04.2008 übergeben. Am 20.04.2008 legte er Widerspruch ein. Über diesen wurde bislang noch nicht entschieden. Bereits vorher, mit Bescheid vom 07.04.2008, modifizierte das Amt für Lehrerbildung den Bescheid vom 03.03.2008, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt worden war, dass er die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. In dem Bescheid (Blatt 50 ff. der Prüfungsakte) heißt es, der Bescheid vom 03.03.2008 werde berichtigt. Sodann wurde ein neuer Entscheidungstenor angegeben. Einziger Unterschied zu dem vorangegangenen Bescheid war der Umstand, dass nunmehr die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Auch dieser Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2008 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. Bevor eine solche gewährt worden war, erließ das Amt für Lehrerbildung unter dem 02.05.2008 den Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch zurück (Blatt 68 ff. der Prüfungsakte). Der Widerspruchsbescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Klage wurde nicht erhoben. Am 27.05.2008 hat der Antragsteller Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt vor, das Prüfungsverfahren weise wesentliche Mängel auf. So habe der Prüfungsausschussvorsitzende Herr F verschiedentlich kompetenzlos nach innen und außen gehandelt. Er sei nicht zuständig für Fragen im Zusammenhang mit einer Wiederholungsprüfung. Diese Entscheidung treffe vielmehr das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag des Leiters des Studienseminars. Letzterer sei Herr Hund nicht Herr F. Da nicht der Leiter des Studienseminars, sondern der Prüfungsausschussvorsitzende den Vorschlag dem Amt für Lehrerbildung unterbreitet habe, seien die formalen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung, ob die Wiederholungsprüfung zum nächsten oder übernächsten Termin erfolgen solle, nicht erfüllt. Aus diesem Grund sei die Entscheidung vom 20.03.2008 rechtswidrig. Ebenso kompetenzlos sei damit auch das Schreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 17.03.2008 erfolgt. Fehler ergäben sich ferner beim Bescheidverfahren über die negative Prüfungsentscheidung. Der Bescheid vom 03.03.2008 sei durch den neuen Bescheid vom 07.04.2008 zurückgenommen und ersetzt worden. Eine Berichtigung liege nicht vor. Hinsichtlich der Entscheidung über die Frage, ob die Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin oder erst zum übernächsten Prüfungstermin erfolgen solle, habe der Antragsgegner nicht einmal ansatzweise eine begründete Ermessensentscheidung getroffen. Soweit in dem Vorschlagsschreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden ausgeführt werde, dass die Kommission davon ausgehe, dass der Antragsteller im Zeitraum von 6 Monaten in der Lage sei, eine erfolgreiche und formal richtige schriftliche Arbeit zu verfassen, handele es sich nicht um eine Sachbegründung, sondern lediglich um eine Leerbehauptung. In dem Bescheid vom 20.03.2008 fehle jegliche Begründung zu der Länge des Vorbereitungsdienstes. Der Antragsgegner sei sich nicht einmal bewusst gewesen, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Im Übrigen stelle eine Jahresverlängerung nichts Ungewöhnliches dar. Sie stehe nach dem Gesetzeswortlaut gleichberechtigt neben der 6monatigen Verlängerung. Hinsichtlich des Wechsels des Studienseminars habe der Antragsgegner den rechtlichen Entscheidungsmaßstab verkannt. Der Wortlaut der Verordnung verlange nicht, dass ein Wechsel des Studienseminars nur erfolgen könne, wenn dies aufgrund der vorgetragenen persönlichen oder sozialen Gründe zwingend erscheine. Die Ablehnungsentscheidung leide daher an einem Ermessensfehler. Auf Seiten des Antragstellers lägen erhebliche Sachgründe vor. Die Bewertung der Prüfungsleistungen durch Frau C enthalte sachfremde Erwägungen. Die Arbeit werde mit unsachlichen Bemerkungen abqualifiziert. Die geschuldete Neutralität und Distanz seien verletzt worden. Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Vorbereitungsdienst des Antragstellers bis zum übernächsten Prüfungstermin zu verlängern; 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vom Studienseminar GHRF X zu versetzen und an ein anderes Studienseminar zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, in der Begründung des ablehnenden Bescheids vom 31.03.2008 sei der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Wechsel des Studienseminars nach Ermessen entschieden werde und dass dabei die Interessen gegeneinander abzuwägen seien. Dies sei erfolgt, und zwar frei von Ermessensfehlern. Die behauptete Voreingenommenheit der Ausbilderin liege nicht vor. Aber selbst wenn dies so sei, so würde sich diese nicht auf Leistungsbewertungen im verlängerten Vorbereitungsdienst auswirken, da das Modul, das von der Ausbilderin Frau F abgehalten werde, nicht benotet werde. Mit dem Nichterreichen der notwendigen Punktezahl könne ein Wechsel des Ausbildungsorts ebenfalls nicht begründet werden, denn ansonsten hätte es jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst selbst in der Hand, durch Minderleistungen oder beliebige Unmutsbekundungen einen solchen zu erzwingen. Es existiere auch keine wechselseitige Konfliktsituation. Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Vortrag der Befangenheit als Mittel zum Zweck nutze, da er seit Beginn des Vorbereitungsdienstes das Studienseminar X/Y nicht bevorzugt habe. Soweit der Antragsteller eine Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes begehre, sei festzuhalten, dass der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid sei mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2008 zurückgewiesen worden. Klage sei nicht erhoben worden. Ein Anspruch auf weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bestehe nicht, ein Ermessensfehlgebrauch liege ebenfalls nicht vor. Regelmäßig werde durch das Amt für Lehrerbildung bei Nichtbestehen der Vorbereitungsdienst um ein halbes Jahr verlängert. Aufgrund des Mangels an Ausbildungsplätzen werde eine weitergehende Verlängerung nur verfügt, wenn der defizitäre Ausbildungsstand der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder andere Gründe dies zweckmäßig und erforderlich erscheinen ließen. Derartige Gründe seien jedoch weder vorgetragen worden, noch hätten sie vorgelegen. Der Antragsteller habe seine Lerngruppen in der Ausbildungsschule behalten, so dass auch hier keine Notwendigkeit für eine weitergehende Verlängerung gegeben gewesen wäre. Schwerwiegende Leistungsdefizite im unterrichtspraktischen Bereich seien ebenfalls von keiner Seite geltend gemacht worden. Dass der Ausbildungsleiter F den Vorschlag auf 6monatige Verlängerung der Ausbildungszeit abgegeben habe, mache diese nicht rechtswidrig. Herr F sei vor der Zusammenlegung der Studienseminare X und Y stellvertretender Seminarleiter gewesen. Er übe die Aufgaben der stellvertretenden Seminarleitung bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ende des 2. Schulhalbjahres 2007/2008 faktisch weiterhin aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten (3 Hefter). II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 173 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Maßnahme sowie der Anspruch, dessen Erhalt durch den Erlass der einstweiligen Anordnung sichergestellt werden soll, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm ist ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes als auch in Bezug auf die Zuweisung an ein anderes Studienseminar. Eine Hauptsacheentscheidung bezüglich beider Anträge würde, zumal noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, voraussichtlich erst ergehen, wenn der - nicht verlängerte - Vorbereitungsdienst bereits abgelaufen wäre. Dem Antragsteller ist es aber nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Er hat weder einen Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes noch einen Anspruch auf Zuweisung zu einem anderen Studienseminar. Anspruchsgrundlage für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist § 51 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (vom 29.11.2004, GVBl. I S. 330, im Folgenden: HLbG). Danach kann eine Zweite Staatsprüfung frühestens zum nächsten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde; die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag des Leiters des Studienseminars. Voraussetzung für die Anwendung des § 51 Abs. 1 HLbG ist, dass der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Entscheidung ist auch bestandskräftig geworden, so dass die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Einwände gegen das Prüfungsverfahren gegenstandslos sind. Mit Bescheid vom 03.03.2008, abgeändert durch Bescheid vom 07.04.2008, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen nicht bestanden habe. Der gegen den Ursprungsbescheid und den Änderungsbescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2008 zurückgewiesen. Da keine Klage erhoben wurde, ist der Bescheid bestandskräftig geworden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang meint, der Widerspruchsbescheid beziehe sich nur auf den Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid vom 03.03.2008 und nicht auf den Änderungsbescheid, so ist dies nicht zutreffend. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird ausdrücklich auch der Bescheid vom 07.04.2008 angesprochen und Einwände gegen diesen Bescheid beschieden. Damit erfasst der Widerspruchsbescheid auch letztgenannten Bescheid. Auf die Einwände des Prozessbevollmächtigten gegen beide Bescheide kommt es damit nicht mehr an, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob eine Berichtigung i.S.d. § 42 HVwVfG vorliegt oder eine inhaltliche Änderung. Liegen damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 HLbG vor, so hat die Behörde, worauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hingewiesen hat, ein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Prüfung am nächsten oder am übernächsten Prüfungstermin wiederholt wird. Die Kammer vermag Rechtsfehler insoweit nicht festzustellen, der Bescheid vom 20.03.2008 erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Zunächst ergeben sich in formeller Hinsicht gegen die getroffene Entscheidung, den Vorbereitungsdienst (nur) um 6 Monate zu verlängern, keine Bedenken. Der nach § 51 Abs. 1 S. 2 HLbG erforderliche Vorschlag liegt vor, er wurde unter dem 11.03.2008 erstellt und von dem stellvertretenden Seminarleiter, Herrn F unterzeichnet. Dass der Leiter des Studienseminars, Herr H, diese Stellungnahme delegiert hat, ist unschädlich, denn mit der Bezeichnung "Leiter des Studienseminars" in § 51 Abs. 1 HLbG ist die Behörde gemeint und nicht die Person des jeweiligen Leiters. Es steht diesem frei, Aufgaben zu delegieren, wie dies vorliegend geschehen ist. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich der Bescheid vom 20.03.2008 als rechtmäßig. Ermessensfehler vermag die Kammer nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat, wie sich insbesondere aus der vorbereitenden Stellungnahme vom 11.03.2008 ergibt, ein Maßnahmenpaket entwickelt, mit dem es dem Antragsteller ermöglicht werden sollte, binnen kürzestmöglicher Zeit die Zweite Staatsprüfung erfolgreich zu absolvieren. Das hier sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten, vermag das Gericht nicht festzustellen. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass sich das Amt für Lehrerbildung nicht bewusst gewesen sein könnte, eine Ermessensentscheidung zu treffen und daher ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen könnte. In dem Bescheid wird ausdrücklich auf den Vorschlag des Studienseminars Y vom 11.03.2008 Bezug genommen, der eine ausführliche Begründung der vorgeschlagenen Maßnahmen enthält und der dem Antragsteller auch zur Kenntnis gegeben wurde, wie sich aus seinem Schreiben vom 17.03.2008 ergibt. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Behörde sich ihres Spielraumes bewusst war. Die Argumente, die von Seiten des Antragsgegners gegen eine Verlängerung angeführt werden, sind auch stichhaltig. So bedeutet jede Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes, dass ein anderer Bewerber erst später seine Ausbildung beginnen kann, weil die Zahl der Ausbildungsplätze begrenzt ist. Berücksichtigt man dann noch den Umstand, dass derzeit etwa 1/3 der Bewerber eine Absage erteilt werden musste, weil die Ausbildungsplätze nicht ausreichten, so wird deutlich, dass eine Verlängerung der Ausbildungszeit des Antragstellers nur bei ganz besonderen Gründen angezeigt ist. Solche Gründe wurden jedoch weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Die allgemeinen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten geben keine Hinweise auf eine zwingende Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Sofern diese deshalb für notwendig erachtet werden sollte, um dem Antragsteller einen Wechsel des Studienseminars zu erleichtern, so erschließt sich der Kammer der unbedingte Zusammenhang nicht; im Übrigen hat der Antragsteller aber auch, worauf noch einzugehen sein wird, keinen Anspruch auf diesen Wechsel, so dass zusammenfassend ein Anordnungsanspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit ebenso wenig besteht wie ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung des mit Schreiben vom 10.03.2008 gestellten Antrages. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 24 der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16.03.2005 (ABl. S. 201, im Folgenden: HLbG-UVO). Nach Abs. 1 der Vorschrift weist das Amt für Lehrerbildung die Bewerber einem Studienseminar zu, wobei der Wunsch des Bewerbers nach Möglichkeit berücksichtigt werden soll. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht jedoch nicht. Gemäß Abs. 2 entscheidet über einen Antrag auf Wechsel des Studienseminars ebenfalls das Amt für Lehrerbildung. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschl. v. 18.09.2007, Az.: 1 TG 1725/07) steht dem Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Zuweisung an ein anderes Studienseminar ein breiter Ermessensspielraum zu. In dem Beschluss heißt es hierzu: "Die Zuweisung an ein Studienseminar ist eine Personalmaßnahme im Rahmen der zur Zweiten Staatsprüfung führenden Pädagogischen Ausbildung der Lehramtsbewerber. Wegen des in der Regel mit ihr verbundenen Ortswechsels ähnelt sie in organisationsrechtlicher Hinsicht einer Abordnung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 HBG), bei der ein bestimmter Aufgabenbereich zur Wahrnehmung bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn übertragen wird. Die gerichtliche Überprüfungsbefugnis erstreckt sich in Anbetracht des dem Dienstherrn bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zustehenden weiten Organisationsermessens im Rahmen des § 114 VwGO nur darauf, ob die Entscheidung auf einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens beruht (vgl. zur Umsetzung/ Versetzung: BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 1344 = NJW 1981, 67 und vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = NVwZ 1992, 572; Beschlüsse des Senats vom 7. November 1995 - 1 TG 1415/95 - HessVGRspr. 1996, 29; vom 5. März 1997 - 1 TG 5123/96 - IÖD 1997, 270; zuletzt Urteil vom 21. März 2001 - 1 UE 101/96 -). Da es sich um eine Regelung zur näheren Ausgestaltung eines Ausbildungsverhältnisses handelt, ist der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, die im öffentlichen Interesse liegenden Belange einer effizienten und erfolgreichen Ausbildung im Vorbereitungsdienst als dienstliche Belange gegen die persönlichen Interessen der Antragstellerin abzuwägen." Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ausgehend hiervon lassen sich Ermessensfehler nicht feststellen. In dem Bescheid vom 31.03.2008 hat der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung getroffen und die öffentlichen Belange, insbesondere an einer zügigen Durchführung und Beendigung der Ausbildung, den vorgetragenen Interessen des Antragstellers gegenüber gestellt. Abwägungsdefizite kann die Kammer nicht feststellen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zunächst die gegen einen Wechsel sprechenden Belange dargestellt und diesen einen Vorrang eingeräumt hat. Dass dienstliche Belange dabei gewichtig sind, liegt auf der Hand, da die Ausbildungsplätze nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und die geordnete und zügige Ausbildung einer Vielzahl von Bewerbern zu gewährleisten ist. Jeder Wechsel bedeutet, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, für den Bewerber eine Umstellung, die regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden ist, so dass die Gefahr eines Scheiterns bei einem Wechsel größer ist als beim Verbleib am Studienseminar. Vorliegend ist dies gerade in besonderem Maße der Fall, da der Antragsteller sich für eine relativ kurze Zeit, nämlich die Dauer weniger Monate, an einem neuen Ausbildungsort eingewöhnen müsste. Von daher ist es sachgerecht, wenn der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 31.03.2008 ausgeführt hat, dass ein Studienortwechsel nur bei zwingenden sozialen oder persönlichen Gründen in Betracht kommt. Einen Abwägungsfehler vermag die Kammer insoweit, anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, hier nicht zu erkennen. Die in dem Bescheid verwandte Formulierung ist vielmehr Bestandteil des Abwägungsvorgangs, der - insoweit rechtsfehlerfrei - von einem grundsätzlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgeht. Die von dem Antragsteller angeführten Gründe wiegen demgegenüber nicht so schwer, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag auf Wechsel des Studienortes stattzugeben. Grundsätzlich kann ein Antrag auf Wechsel des Studienseminars mit einer wechselseitigen Konfliktsituation begründet werden, sofern sich daraus die Befürchtung ableiten lässt, die Ausbilder stünden dem Prüfling voreingenommen gegenüber. Allein die Unzufriedenheit mit einer Beurteilung verleiht einem Wunsch auf Wechsel des Studienseminars jedoch kein solches Gewicht, dass dienstliche Interessen dahinter zurückstehen müssten (ebenso VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2007, 1 G 1103/07, bestät. d. Beschl. d. Hess. VGH v. 18.09.2007, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Ausbilder und eine daraus folgende wechselseitige Konfliktsituation wurden jedoch nicht glaubhaft gemacht. Allein die pointierten Bemerkungen der Gutachterin Frau F sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass von ihrer Seite eine Voreingenommenheit auch nur möglich wäre. Es ist einem Beurteiler unbenommen, auch in deutlichen Worten Mängel einer Prüfungsleistung zu kritisieren. Die verwandten Formulierungen ("etwas lächerlich", "etwas albern") halten sich noch in dem gesetzten Rahmen und werden im Übrigen auch nur zur Verdeutlichung von didaktischen Fehlern der schriftlichen Arbeit verwandt. Die übrigen Einwände des Antragstellers beziehen sich auf fachliche Erwägungen und sind für die Frage einer möglichen Voreingenommenheit irrelevant. Auch aus den Stellungnahmen der Prüferinnen im sog. "Überdenkungsverfahren" ergibt sich kein Hinweis auf eine eventuelle Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller. Dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, bei Frau F ein Ausbildungsmodul zu besuchen, ändert hieran nichts. Zum einen wird dieses Modul nicht bewertet, zum anderen begründet die vorherige Benotung einer Prüfungsleistung durch einen Ausbilder nicht schon stets dessen Voreingenommenheit in nachfolgenden Unterrichtsveranstaltungen. Schließlich kann auch aus den Äußerungen des Antragstellers in dem Widerspruchsverfahren und dem hier anhängigen Gerichtsverfahren nicht der Schluss gezogen werden, dass Frau F oder ein anderer Ausbilder am Ausbildungsort Y gegenüber dem Antragsteller voreingenommen sein könnte. Der Antragsteller hat die ihm zustehenden Rechte wahrgenommen, es ist davon auszugehen, dass die Ausbilder dies entsprechend würdigen und daraus keine negativen Schlüsse ziehen werden. Die Entscheidung hinsichtlich des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht für jeden der beiden Anträge den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Dieser war, anders als sonst bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, nicht zu halbieren, da der Antragsteller mit den Anträgen die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (ebenso bereits VG Darmstadt, a.a.O.).