Beschluss
1 TZ 3469/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0206.1TZ3469.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. September 1997 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regierungspräsident in D für die (nicht normative) Bewertung von Dienstposten im Bereich der Polizei funktionell zuständig war, erscheint zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärt ist und von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt wird (vgl. einerseits den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. September 1997, andererseits VG Gießen, Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 5 G 654/97 (1) -). Die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Regierungspräsidenten wäre jedoch in einem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich; denn die streitgegenständliche, die Vergabe von insgesamt 55 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO betreffende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers erweist sich aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft, so daß das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die Beigeladenen vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens bei der Beförderung zum Polizeihauptkommissar dem Antragsteller vorzuziehen. Die Beschwerde des Antragsgegners wäre daher selbst dann zurückzuweisen, wenn der Senat entsprechend der vom Verwaltungsgericht Gießen vertretenen Ansicht von der Zuständigkeit des Regierungspräsidenten für die mit der Stellenzuweisung verbundene Dienstpostenbewertung ausgehen würde. Die zugunsten des Beigeladenen zu 1. getroffene Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. zum Inhalt des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs: BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess.StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, ESVGH 43, 1; Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593, m.w.N.), weil der Beigeladene zu 1. aus Altersgründen nicht mehr befördert werden darf. Das Verbot der Beförderung innerhalb eines Jahres vor Erreichen der Altersgrenze (§ 12 Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Hessischen Polizeivollzugsdienstes - HPolLVO - vom 18. Juli 1996, GVBl. I S. 326) greift ein, weil der Beigeladene zu 1. am 30. November 1998 das gemäß § 194 HBG maßgebliche 60. Lebensjahr vollendet. Die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. April 1997 (I B 1 - 8 d 05 - 05.3.2/05.3.3, StAnz. 1997, 1298), die kumulativ zu erfüllen sind, liegen in seiner Person nicht vollständig vor, weil die Frist von einem Jahr bis zum Erreichen der Altersgrenze im Zeitpunkt des möglichen Wirksamwerdens der Beförderung am 1. Juli 1997 noch nicht unterschritten war. Auch die zugunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Entscheidung hält gerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken bestehen bereits gegen die Verfahrensweise der schematischen Umrechnung von Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmalen der dienstlichen Beurteilung in eine Gesamtpunktzahl ohne Rücksicht auf ihr inhaltliches Gewicht (vgl. dazu ausführlich Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 1996 - 1 TG 2729/97 -, IÖD 1997, 125 sowie vom 16. September 1997 - 1 TZ 2551, 2552 und 2609/97 -). Darüber hinaus hat der Antragsgegner den dienstlichen Werdegang der Bewerber, soweit dieser für die Auswahlentscheidung bedeutsam ist, nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Der Antragsteller hat nach Absolvierung einer mehrjährigen Ausbildung erfolgreich die II. Fachprüfung abgelegt. Er hat die Befähigung für den gehobenen Dienst seiner Laufbahn erworben und ist nach Leistungsgesichtspunkten zum Polizeioberkommissar befördert worden, während die Beförderung des Beigeladenen zu 2. im Wege der Überleitung nicht auf einer Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern auf einer Entscheidung des Landesgesetzgebers beruhte (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 28. November 1995 - 1 TG 1633/95 -). Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Dienstherr verpflichtet ist, in seine Auswahlerwägungen die Tatsache einzubeziehen, daß ein Beamter des gehobenen Dienstes, der die II. Fachprüfung abgelegt hat, seine Eignung für Ämter dieser Laufbahn nach umfassender Ausbildung durch entsprechende Leistungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. September 1996 - 1 TG 1768/96 - und vom 29. Oktober 1996 a.a.O.). Schließlich hat das Verwaltungsgericht - wenn auch außerhalb der seine Entscheidung tragenden Gründe - zu Recht darauf hingewiesen, daß die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller und die Beigeladenen nicht miteinander vergleichbar sind. Die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Beurteilung vom 22. Oktober 1996 enthält im Gegensatz zu derjenigen des Antragstellers, der im Beurteilungszeitraum als Dienstgruppenleiter tätig war, zu den Merkmalen der Führungskompetenz (Ziffer 2.3) keine Aussagen, weil eine Bewertung mangels Wahrnehmung entsprechender Aufgaben nicht möglich war. Damit fehlt es an einem einheitlichen Bewertungsmaßstab für die von den Beteiligten in den Aufgabenbereichen ihrer jeweiligen Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 2. ist aus den dargelegten Gründen insgesamt nicht nachvollziehbar. Die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung wäre daher in einem Beschwerdeverfahren jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen. Aus diesem Grunde bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus gegebenem Anlaß weist der Senat im Interesse der Vermeidung eines möglichen weiteren Verwaltungsstreitverfahrens zur Klärung der vom Antragsgegner aufgeworfenen Rechtsfrage auf folgendes hin: Unstreitig dürfte sein, daß die funktionelle Zuständigkeit für die Bewertung von Dienstposten, d.h. für ihre Zuordnung zu Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, soweit sie nicht normativ geregelt ist, unter der Geltung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) grundsätzlich bei der obersten Behörde des Dienstherrn liegt, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt innehat (vgl. § 4 Abs. 1 HBG; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, DÖV 1992, 495 = ZBR 1992, 176 ). Nicht zweifelhaft ist ferner, daß diese Befugnis im Rahmen der weitreichenden organisatorischen Gestaltungsbefugnis des Dienstherrn auf nachgeordnete Behörden übertragen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 16. September 1997 - 1 TG 2069/97 -). Die Zuständigkeitsregelung des § 8 a Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich ausschließlich auf die in Satz 1 der Vorschrift genannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Besoldung der Richter und Beamten bezieht. Für die Dienstpostenbewertung besteht im Land Hessen keine ausdrückliche normative Regelung. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (a.a.O.) zutrifft, nach der eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit für die Dienstpostenbewertung kraft Sachzusammenhangs aus der Regelung über die Ernennungskompetenz in § 1 Nr. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten im Bereich der Polizei vom 22. November 1973 (GVBl. I S. 459) in der Fassung der Anordnung vom 23. April 1992 (GVBl. I S. 2039) herzuleiten ist. Nach Auffassung des Senats dürfte das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz als oberste Dienstbehörde den Regierungspräsidenten jedenfalls durch die konkrete Stellenzuweisung, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der ausdrücklichen Maßgabe versehen war, vorhandene Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 im Bereich der Schutzpolizei in solche der Besoldungsgruppen A 11 umzuwandeln, wirksam dazu ermächtigt haben, die für eine Anhebung in Betracht kommenden Dienstposten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben - insbesondere auch des Gleichbehandlungsgebotes - auszuwählen. Zugleich wird nirgends erkennbar, daß das Ministerium sich im Hinblick auf die mit der Zuweisung verbundene Dienstpostenbewertung ein eigenes Entscheidungsrecht vorbehalten wollte. Davon zu trennen ist die Frage, ob und in welchem Umfang das Ministerium als oberste Dienstbehörde verpflichtet ist, Vorgaben zur Gewährleistung einer landeseinheitlichen Dienstpostenbewertung zu machen. In Anbetracht des verhältnismäßig weiten Spielraums des Dienstherrn im Bereich haushaltsrechtlicher und organisatorischer Maßnahmen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung insoweit grundsätzlich auf eine Mißbrauchskontrolle, also darauf, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung durch eine verdeckte Personalentscheidung zu Lasten des antragstellenden Beamten in sachwidriger Weise verletzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1992, ZBR 1992, 374 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 1996 - 1 TG 2817/96 - und vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, IÖD 1997, 219). Der Senat hätte aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen (S. 11 bis 12 des Beschlußabdrucks) unter Zugrundelegung des durch § 18 BBesG gebotenen Maßstabs eine Dienstpostenbewertung als sachwidrig beanstandet, die zu dem Ergebnis führt, daß der stellvertretende Dienstgruppenleiter einer Polizeiautobahnstation, nicht aber der Dienstgruppenleiter nach Besoldungsgruppe A 11 befördert wird. Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlaß, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Nach § 14 Abs. 3 GKG ist der in einem Rechtsmittelverfahren anzusetzende Streitwert maßgeblich. Der Senat hätte den Streitwert im Beschwerdeverfahren ebenso berechnet wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).