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Beschluss

1 TG 404/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0212.1TG404.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage - 1 TZ 3247/98 - zugelassene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 1998 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht ablehnen dürfen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht. Vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache dürfte § 120 Abs. 5 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf den Antragsteller als sonstigen Flüchtling im Sinne von § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht anwendbar sein, weil fraglich wäre, ob damit die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 559) sowie in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens - EFA - vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 563) i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls übernommene völkervertragliche Verpflichtung eingehalten würde, Konventionsflüchtlinge und eigene Staatsangehörige auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge gleich zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend dargelegt, daß das Europäische Fürsorgeabkommen auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anwendbar sei; nach dem Wortlaut des Art. 1 EFA, der gebiete, Staatsangehörige eines anderen Vertragsschließenden wie eigene Staatsangehörige zu behandeln, sei eine differenzierende, nur für Ausländer geltende Regelung nach Art des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausgeschlossen (ebenso BayVGH, Beschluß vom 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS 48, 74 = InfAR 1997, 410). Gleichwohl hat es einen Anspruch des Antragstellers auf uneingeschränkte Hilfe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit der Begründung verneint, die insoweit eindeutige Regelung in Art. 1 EFA werde durch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, jetzt § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG) als späteres Bundesgesetz derogiert. Die Vorschrift erfasse ausnahmslos alle Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen und damit auch die sogenannten Konventionsflüchtlinge im Sinne von § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG), wobei dahinstehen könne, ob der Gesetzgeber die Bedeutung von Art. 1 EFA für die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge erkannt habe und sich von völkervertraglichen Verpflichtungen habe lösen wollen. Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil auch hinsichtlich der Einschränkung des aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559, vgl. Art. 59 Abs. 2 GG) als einfache bundesgesetzliche Regelung geltenden Art. 23 Genfer Konvention (GK) durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vertreten (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS 47, 21; OVG Berlin, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 S 129/97 -, FEVS 48, 40 = NVwZ-Beil. 1998, 4 sowie vom 28. Januar 1998 - 6 S 162/97 -, NVwZ-Beil. 1998, 34). Dem ist entgegenzuhalten, daß innerstaatliche Gesetze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch dann im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden sind, wenn sie zeitlich später erlassen wurden als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; "... denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen ... abweichen oder die Verletzung solcher Pflichten ermöglichen will." BVerfG, Beschluß vom 26. März 1987 - 2 BvR 1107, 1124/77 und 195/79 -, BVerfGE 74, 358, 370; vgl. dazu ausführlich die den Beteiligten bekannte Entscheidung des OVG Nds. vom 29. Mai 1998 - 4 B 11/98 -; siehe auch Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116, 121). Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers dürfte jedoch den zu § 120 Abs. 4 Satz 2 a. F. BSHG vorliegenden Gesetzesmaterialien schwerlich zu entnehmen sein. Sinn und Zweck der Vorschrift sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung darin bestehen, "... der illegalen Binnenwanderung von Ausländern ... mit allen rechtsstaatlichen administrativen Mitteln zu begegnen, weil sie Teile des Bundesgebiets, insbesondere die Ballungszentren, unverhältnismäßig belastet. Deshalb ist es geboten, Ausländern grundsätzlich nur noch dort Sozialhilfe zu gewähren, wo sie sich legal oder geduldet aufhalten dürfen, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen soll nicht zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Länder führen können. Die Erreichung beider Ziele soll die vorgesehene Ergänzung des § 120 BSHG gewährleisten." (BT-Drucks. 11/6321, S. 37, 90) Diese Zwecksetzung konnte den Personenkreis der anerkannten Flüchtlinge im Sinne von §§ 51 Abs. 1 AuslG, 70 AsylVfG schon deshalb nicht erfassen, weil letztere Bestimmung, nach der unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG eine räumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist, im Regierungsentwurf noch nicht enthalten war, sondern erst auf Veranlassung des Bundesrats eingefügt worden ist (vgl. BT-Drucks. 11/6451 S. 3, 11 zu Nr. 11). Dieser Personenkreis hat das Recht der Freizügigkeit im Bundesgebiet (§§ 2, 3 AsylVfG, Art. 26 GK). Zu berücksichtigen ist auch, daß eine Verlagerung von Sozialhilfelasten bei jedem Umzug eines Berechtigten, auch bei inländischen Sozialhilfeempfängern, eintreten kann. Der entsprechende Ausgleich unter den Sozialhilfeträgern ist in § 107 BSHG allgemein geregelt. Eine Intention des Gesetzgebers, den völkervertraglich gewährleisteten Anspruch von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention einzuschränken, ist den Gesetzesmaterialien zu § 120 Abs. 4 a. F. BSHG nicht zu entnehmen (vgl. dazu ausführlich VGH BW, Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 7 S 2948/96 -, NDV-RD 1997, 135). Nach Auffassung des Senats spricht bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, daß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG einschränkend auszulegen und nicht nur auf Asylberechtigte (§ 2 AsylVfG), sondern auch auf die von Art. 23 GK, Art. 1 EFA i. V. m. Art. 1 und 2 des für Konventionsflüchtlinge geltenden Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen erfaßten Ansprüche nicht anwendbar ist. In Anbetracht der zahlreichen offenen und in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Fragen, die der Klärung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich sind, geht der Senat ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 7 S 2948/96 - a. a. O.) aufgrund einer Güterabwägung davon aus, daß dem Antragsteller als Konventionsflüchtling jedenfalls vorläufig die gleiche Behandlung wie einem Inländer zu gewähren ist. Hierfür spricht im vorliegenden Fall auch, daß der Antragsteller nach § 34 Abs. 1 AuslG im September 1999 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis beantragen kann. Nach der auf dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 - (FamRZ 1997, 1469) beruhenden Rechtsprechung des Senats ist ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, wenn ein Ausländer nach Umzug in ein anderes Bundesland dort eine (neue) Aufenthaltsbefugnis erhält (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 1998 - 1 TG 3529/98 und 1 TG 3614/98 -). Die mit der einstweiligen Anordnung getroffene Regelung betrifft daher einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Die Bestimmung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG wird dadurch nicht sinnentleert; denn sie ist jedenfalls auf solche Ausländer anzuwenden, denen zwar nach §§ 30 ff. AuslG eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die jedoch nicht zu den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention zu zählen sind. Als unterliegende Partei hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).