Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. für den Monat Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelsätze und der anteiligen Unterkunftskosten für die Wohnung in G., H. straße , abzüglich eines anteiligen Kindergeldes in Höhe von jeweils 298,33 DM bei den Klägern zu 6. bis 8. zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen, ausgenommen je ein Achtel der erstinstanzlichen Kosten, die die Kläger zu 3. bis 5. tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger, eine aus dem Irak stammende Familie kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im März 1995 in die Bundesrepublik Deutschland und hielt sich zunächst in Asylbewerberunterkünften in A. und M. auf. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Klägern zu 1. und 2. sowie den in den Jahren 1990 bis 1994 geborenen Klägern zu 6. bis 8. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt hatte, wurde den genannten Klägern Aufenthaltsbefugnisse für die Bundesrepublik Deutschland mit Gültigkeit bis zum 13. Februar 1998 ausgestellt. Während ihres Aufenthaltes in M. erhielten die Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 10. Mai 1996 zogen die Kläger von M. nach G. und mieteten dort eine Wohnung an. Am 14. Mai 1996 beantragten sie beim Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt und trugen vor, sie hätten am bisherigen Wohnort Sozialhilfe für die Zeit bis zum 15. Mai 1996 bekommen; darüber hinaus seien sie mittellos. Die Wohnung in Gelsenkirchen habe ein "Kollege" besorgt, der sie auch mit seinem Fahrzeug hierher gebracht habe. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 15. Mai 1996 sind den Klägern, denen nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nur die nach den Umständen unabweisbar notwendige Hilfe zu leisten seien, wegen ihrer völligen Mittellosigkeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts für die nächsten Tage und zur Ermöglichung der Rückkehr nach M. 1.000 DM gezahlt werden. Aus einem Vermerk vom 24. Mai 1996 geht hervor, daß der mit seinem Vermieter auf dem Sozialamt erschienene Kläger zu 1. auf die Bestimmung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hingewiesen und die Zahlung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt aus diesem Grunde mündlich abgelehnt worden sei. Den gegen diese Ablehnung erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1996 zurück. Mit ihrer Klage vom 3. Juli 1996 haben die Kläger geltend gemacht, sie seien inzwischen völlig mittellos; die gewährten 1.000 DM seien verbraucht, und Bekannte seien nicht in der Lage, ihnen mit Darlehen zu helfen. Nachfolgend haben die Kläger vorgetragen, in der Zeit seit dem 1. Juli 1996 sei ihr Lebensunterhalt notdürftig vom Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen sichergestellt worden, und hierzu nähere Auflistungen sowie einen Spendenaufruf vorgelegt. Diese Leistungen seien nur deshalb erbracht worden, weil der Beklagte als Sozialhilfeträger nicht tätig geworden sei. Zuvor hätten sie darlehensweise Hilfe von Bekannten erhalten. Seit März 1997 werde ihnen Kindergeld in monatlicher Höhe von 1.790 DM gewährt; aus der Kindergeldnachzahlung in Höhe von 18.612 DM seien die Hilfedarlehen zurückgeführt worden. Sie könnten nicht genau beantworten, ob sie die Miete für den Monat Mai 1996 zur Zeit ihrer ersten Vorsprache auf dem Sozialamt schon an ihren Vermieter gezahlt hätten. Weiter trugen die Kläger vor, es verstoße gegen die Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), wenn sie trotz einer für das gesamte Bundesgebiet geltenden Aufenthaltsbefugnis auf einen Sozialhilfebezug in Bayern verwiesen würden. Dergleichen sei in allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, und auch deutsche Sozialhilfeempfänger würden einem so rigiden Umzugsverbot nicht unterworfen. Die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG lasse sich, soweit sie wie in ihrem Fall auf sog. Konventionsflüchtlinge angewendet werde, weder mit dem Völkervertragsrecht noch mit Grundrechten und dem Übermaßverbot des Grundgesetzes vereinbaren. Als einfachgesetzliche Vorschrift habe § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ungeachtet seines späteren Erlasses keinen Anwendungsvorrang gegenüber den Verbürgungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Soweit Art. 23 GK verlange, daß Flüchtlinge im Vergleich zu Deutschen bei der Leistungsgewährung gleich zu behandeln seien, beziehe sich das auch auf den Ort der Leistungsgewährung. Die Freizügigkeit von Ausländern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werde durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und könne nur nach Maßgabe der insoweit geltenden Grundrechtsschranken begrenzt werden; bei der Bestimmung dieser Schranken seien Art. 2 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot zu beachten. Daher sei bedeutsam, daß sich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Verlagerung von Sozialhilfekosten in andere Bundesländer zu verhindern, auch ohne eine derart schwerwiegende Einschränkung der Freizügigkeit von anerkannten Flüchtlingen verwirklichen lasse, etwa durch eine Erweiterung der Erstattungsmöglichkeiten zwischen den Sozialhilfeträgern. Die Unanwendbarkeit von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG folge darüber hinaus aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA); aus Art. 2 des dazu gefertigten Zusatzprotokolls ergebe sich, daß die Vorschriften des Teils 1 des EFA auf Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung fänden wie auf die Staatsangehörigen der vertragsschließenden Staaten. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelsätze und der Unterkunftskosten für die Wohnung in Gelsenkirchen, H. straße 1c, abzüglich bereits gewährter 1.000 DM sowie weiter abzüglich bewilligten Kindergeldes zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober 1997 abgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, der Hilfeanspruch der Kläger sei nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausgeschlossen; weder aus der Genfer Flüchtlingskonvention noch aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen folge etwas Abweichendes. Im übrigen gehörten die Kläger zu 3. bis 5. nicht zu dem durch die Genfer Konvention geschützten Personenkreis. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. ihr bisheriges Vorbringen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. für den Monat Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelsätze und der anteiligen Unterkunftskosten für die Wohnung in Gelsenkirchen, H. straße 1c, abzüglich eines Kindergeldanteils von jeweils 298,33 DM bei den Klägern zu 6. bis 8. zu gewähren und den Bescheid vom 24. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat geht vorab davon aus, daß die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. ihre in der ersten Instanz gestellten Anträge auch im Berufungsverfahren weiterverfolgen und nicht etwa eine teilweise Klagerücknahme vorliegt. Wenn die genannten Kläger nunmehr lediglich noch Sozialhilfeleistungen für den Monat Juni 1996 geltend machen, nicht aber für die zweite Hälfte des Monats Mai 1996, bedeutet das nicht, daß sie in der Sache eine geringere Leistung als bisher erstreben. Die zeitliche Eingrenzung des Hilfebegehrens trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der schon im erstinstanzlich gestellten Antrag enthaltenen Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sowie der im Mai 1996 erhaltenen Soforthilfe jedenfalls dann kein Restanspruch für diesen Monat verbleibt, wenn von einer Zahlung der Miete für den Monat Mai schon vor der erstmaligen Sozialhilfebeantragung ausgegangen wird. Die so verstandene Berufung der Kläger hat Erfolg. Die Berufung ist unbeschadet des Umstandes zulässig, daß die Kläger nach der Zulassung der Berufung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt haben. Nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen; nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO muß die Begründung unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Mangelt es an einer hinreichenden und fristgerechten Begründung, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO). Der Senat versteht das Erfordernis, im Rahmen der Berufungsbegründung einen "bestimmten" Antrag zu stellen, nicht dahingehend, daß innerhalb der genannten Frist ein als solcher kenntlich gemachter und exakt ausformulierter Antrag zu stellen ist. Vielmehr dient die Antragspflicht lediglich dem Zweck, dem Berufungsgericht und den anderen Beteiligten von vornherein zu verdeutlichen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Daher reicht es in der Regel aus, wenn die Berufungsbegründung für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag erkennen läßt, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang oder lediglich teilweise zur Überprüfung gestellt wird; dabei wird im Zweifel bzw. mangels ausdrücklicher Beschränkung davon auszugehen sein, daß das erstinstanzliche Urteil in Gänze angefochten werden soll. Vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt- Kommentar (Stand: März 1999), § 124a Rn. 105 . Vorliegend wird aus der Berufungsbegründung in Anknüpfung an die Darlegungen im Zulassungsverfahren deutlich, daß nach dem "Ausscheiden" der Kläger zu 3. bis 5. die fünf Berufungskläger in dem bereits erstinstanzlich beantragten Umfang Sozialhilfeleistungen erstreben. Insoweit besteht kein Bedarf an zusätzlichen Klarstellungen, so daß es bloße Förmelei wäre, einen ausdrücklichen Berufungsantrag zu fordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß bis zuletzt Zweifel daran möglich geblieben sind, in welchem Umfang bzw. auf wessen Anspruch das später rückwirkend zuerkannte Kindergeld und die im Mai 1996 als unabweisbar gebotene Sozialhilfe an die Kläger geleisteten 1.000 DM angerechnet werden sollten. Denn zum einen hafteten diese Unklarheiten schon dem erstinstanzlich gestellten Sachantrag an und zum anderen betrafen sie Feinheiten der Hilfeberechnung, die üblicherweise erst nach dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung abschließend geklärt werden können und müssen. Die Klage und damit die Berufung sind auch begründet. Die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. haben gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 BSHG sowie § 3 der Regelsatzverordnung Anspruch auf die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt, so daß die Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind und die genannten Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem eigenen oder jedenfalls ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuzurechnenden Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Es steht jedenfalls für den Monat Juni 1996 außer Frage, daß diese Grundvoraussetzung bei den Klägern vorgelegen hat. Die von Bekannten erhaltenen Überbrückungsleistungen haben die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Kläger nicht beseitigt, weil es sich schon wegen ihres bloßen Darlehenscharakters nicht um einsetzbares Einkommen der Kläger gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1999 - 16 A 356/97 -. Im übrigen schließen Hilfeleistungen Dritter einen Sozialhilfeanspruch nicht aus, wenn sie nur deshalb erbracht worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat, der Dritte also für den Träger der Sozialhilfe "eingesprungen" und "an dessen Stelle" tätig geworden ist. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Dritte seine Leistungen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung gegenüber dem Hilfesuchenden erbracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138 = DVBl. 1994, 1314 = ZfSH/SGB 1994, 588; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS 38, 319 (321). Für eine derartige Unterstützungsverpflichtung der Bekannten spricht vorliegend nichts. Dem Sozialhilfeanspruch der Kläger steht auch nicht § 120 Abs. 5 Satz 2 (iVm Satz 1) BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe Ausländern, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen und sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Da die von den Klägern erstrebte Sozialhilfe über das unabweisbar Gebotene - in der Regel lediglich die Fahrkosten zurück zum bisherigen Aufenthaltsort sowie Zehrgeld für die Reise - hinausgeht - vgl. zum Begriff des unabweisbar Gebotenen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1992 - 8 B 104/92 -, DÖV 1992, 635, sowie OVG Hamburg, Beschluß vom 30. März 1994 - Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209; weitergehend OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18 - und sie einen für die Rückkehr nach Bayern bestimmten Betrag bereits im Mai 1996 erhalten haben, würde sich § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vorliegend als Rechtsgrundlage für einen vollständigen Ausschluß weiterer Leistungen auswirken. Denn den Klägern sind die räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnisse vom Landratsamt Unterallgäu und damit im Freistaat Bayern erteilt worden, wohingegen sie sich im streitbefangenen Monat Juni 1996 im Land Nordrhein-Westfalen aufgehalten haben. § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist jedoch auf die Berufungskläger nicht anzuwenden. Der Senat läßt wie auch schon der 22. Senat des erkennenden Gerichts Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -. offen, ob der Anwendung dieser Vorschriften bereits Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 560) entgegensteht, weil jedenfalls Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956 S. 564) in Verbindung mit Art. 1 und 2 des hierzu gefertigten Zusatzprotokolls eine dahingehende Ausschlußwirkung entfaltet. So auch Bayerischer VGH, Beschluß vom 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS 48, 74 = InfAuslR 1997, 410; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 28. Mai 1998 - 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118 = NDV-RD 1999, 11, und vom 26. November 1998 - 4 L 4363/98 -, FEVS 49, 421; Hessischer VGH, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, NVwZ- Beilage 1999, 53; Deiseroth, DVBl. 1998, 116 (123); Birk in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage (1998), § 120 Rn. 37. Anderer Auffassung OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 1998 - 4 Bf 294/98 -, FEVS 49, 473 = DVBl 1999, 463 = NVwZ-RR 1999, 384; OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48,454 = NVwZ-Beilage 1998, 34; Pfohl, NVwZ 1998, 1048. In Art. 1 EFA haben sich die vertragschließenden Staaten verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten in gleicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die im betreffenden Landesteil gesetzlich vorgesehenen Leistungen der sozialen Fürsorge und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, sofern sich die genannten Personen in irgendeinem Teil ihres Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen. Zu den Leistungen der sozialen Fürsorge im Sinne von Art. 1 EFA gehören in Deutschland auch die im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen (vgl. Art. 2 b EFA iVm Anhang I idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1991, BGBl. II S. 686). Die Kläger gehören zu dem durch die Bestimmungen des Europäischen Fürsorgeabkommens geschützten Personenkreis, obwohl ihr Heimatstaat Irak nicht zu den vertragsschließenden Staaten gehört. Denn Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen bestimmt, daß die Vorschriften des Teils I auf Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung finden wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden. Nach Art. 1 des Zusatzprotokolls hat der Ausdruck "Flüchtling" im Sinne dieses Protokolls die Bedeutung, die ihm in Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gegeben wird. Diesen Flüchtlingsstatus besitzen die Kläger, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Oktober 1995 festgestellt hat, daß sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen (vgl. § 3 AsylVfG). Der Anwendung des EFA steht auch nicht entgegen, daß die Flüchtlingsanerkennung der Kläger nicht in einem anderen Vertragsstaat erfolgt ist; vielmehr soll dieses Abkommen alle Flüchtlinge nach der GK erfassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -. Bei dem Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet bzw. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten handelte es sich auch um einen iSv Art. 1 EFA erlaubten Aufenthalt. Nach Art. 11 Abs. a EFA gilt der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der Vertragschließenden solange als erlaubt im Sinne des Abkommens, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist. Im Anhang III zum EFA in der ab dem 1. Februar 1991 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1991 (BGBl. II S. 686) ist klargestellt, daß ein erlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch durch eine "Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis eingetragen" nachgewiesen werden kann. Zu den in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gehört auch die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG (vgl. § 5 Nr. 4 AuslG). Unerheblich ist, daß die Aufenthaltsbefugnis der Kläger ihre Rechtsgrundlage in § 70 AsylVfG und nicht in § 30 AuslG findet; denn die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ist derjenigen nach § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1990 nachgebildet und in gleicher Weise zum Nachweis des erlaubten Aufenthaltes geeignet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Mai 1998 - 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118 (122 f.); vgl. auch Deiseroth, DVBl. 1998, 116 (122 f.). Die Beschränkung der Sozialhilfe auf das unabweisbar Gebotene durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG steht, soweit sich diese Regelung auch auf sog. Konventionsflüchtlinge wie die Berufungskläger erstreckt, im Widerspruch zu der völkervertragsrechtlichen Bestimmung des Art. 1 EFA iVm den Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls. Dieser Widerstreit ist dahingehend aufzulösen, daß das Europäische Fürsorgeabkommen im Rahmen seines personellen Anwendungsbereiches die Heranziehung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausschließt. Art. 1 EFA (iVm dem Zusatzprotokoll) wird nicht durch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 BSHG idF des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, jetzt § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG) als späteres Bundesgesetz verdrängt. Trotz der prinzipiellen Gleichrangigkeit von Völkervertragsrecht, das durch die innerstaatliche Transformation in den Rang "normalen" Gesetzesrechts tritt, und sonstigen (inner)staatlichen Gesetzen spricht doch der vom Bundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung von Gesetzen dafür, im - hier gegebenen - Kollisionsfall dem Völkervertragsrecht den Geltungsvorrang einzuräumen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/97, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358 (370); Deiseroth, DVBl. 1998, 116 (121); Hessischer VGH, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, NVwZ- Beilage 1999, 53. Allein aus der zeitlichen Abfolge bei der Schaffung der (teilweise) divergierenden Regelungen läßt sich nichts davon Abweichendes entnehmen. Vielmehr erweist sich die praktische Bedeutung der völkerrechtskonformen Auslegung gerade in den Fällen, in denen nach den herkömmlichen Kollisionsregelungen - wie dem hier in Betracht zu ziehenden Vorrang des später erlassenen Gesetzes - an sich die völkerrechtsvertragliche Norm weichen müßte. Daher bleibt es auch bei zeitlicher Überholung des Völkerrechts durch innerstaatliche Gesetze bei der Vermutung, daß sich der spätere Gesetzgeber nicht ohne weiteres über bislang geltendes Völkervertragsrecht hinwegsetzen will. Vgl. eingehend Deiseroth, aaO. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn bei der Schaffung des dem Wortlaut nach vom Völkervertragsrecht abweichenden späteren Gesetzesrechts konkrete Anhaltspunkte dafür zutage treten, daß der Gesetzgeber diese Abweichung auch beabsichtigt. Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich indessen aus den Äußerungen des Gesetzgebers nicht herleiten. Der für den Gesetzgeber bei der Einführung der dem heutigen § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG entsprechenden Regelung maßgeblichen Erwägung, die durch eine Erteilung räumlich unbeschränkter Aufenthaltsbefugnisse grundsätzlich ermöglichte "Binnenwanderung" von Ausländern solle nicht zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Länder führen, vgl. Bundestagsdrucksache 11/6321, S. 90, läßt sich nicht in hinreichend klarem Maße entnehmen, daß sich die Sozialhilfebeschränkung unter Abweichung von geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu Lasten anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Konvention auswirken sollte. Das gilt um so mehr, als die Gesetzesbegründung der Bundesregierung ausdrücklich die Notwendigkeit betont hat, durch das im wesentlichen ausländerrechtlich geprägte Gesetzgebungsvorhaben sicherzustellen, daß völkerrechtliche Verpflichtungen über die Behandlung fremder Staatsangehöriger uneingeschränkt eingehalten werden können. Vgl. Bundestagsdrucksache 11/6321, S. 43. Auch der im Hinblick auf die Bestimmungen der Genfer Konvention erhobene Einwand, § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG regele schwerpunktmäßig die Freizügigkeit (unter anderem) der anerkannten Konventionsflüchtlinge und sei daher - mit dem Ergebnis der Unbedenklichkeit - in erster Linie an Art. 26 GK und allenfalls nachrangig am fürsorgerechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 23 GK zu messen, - vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 - 24 B 416/96 - und vom 10. Juni 1997 - 24 B 3003/96 -, sowie OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48,454 = NVwZ-Beilage 1998, 34 -, erlangt im Regelungskontext des Europäischen Fürsorgeabkommens keine tragende Bedeutung. Vielmehr spricht die Betonung, daß der sich "in irgendeinem Teil" des verpflichteten Staates aufhaltende Ausländer zu begünstigen sei, gerade dafür, in Art. 1 EFA eine fürsorgerechtliche Gleichbehandlungspflicht zu sehen, die den vertragsschließenden Staaten auch rein binnenstaatliche räumliche Differenzierungen verwehren sollte. Damit verbietet sich eine innerstaatliche Praxis, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten und den anerkannten Konventionsflüchtlingen mit sozialhilferechtlichen Mitteln "Residenzverpflichtungen" aufzuerlegen sucht. Gegen die Unanwendbarkeit von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge wie die Berufungskläger läßt sich auch nicht mit Erfolg ins Feld führen, die Obliegenheit zur Rückkehr in das vormals bewohnte Bundesland folge bereits aus dem sozialhilferechtlichen Selbsthilfegebot (§ 2 Abs. 1 BSHG), das als solches alle Hilfesuchenden - auch Deutsche - treffe. Denn die Rückkehr in das Bundesland, in dem die Aufenthaltsbefugnis des jeweiligen Flüchtlings ausgestellt worden ist, ist keine Maßnahme der Selbsthilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG. Vielmehr zielt § 2 Abs. 1 BSHG, wie auch der ausdrückliche Verweis auf Träger "anderer" Sozialleistungen unterstreicht, in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe insgesamt ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 1994 - 6 S 2528/93 -, FEVS 46, 33. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob Art. 1 EFA (in Verbindung mit Art. 1 und 2 des dazu gefertigen Zusatzprotokolls) der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG entgegen- steht, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).