Beschluss
1 TJ 2287/07
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2007:1122.1TJ2287.07.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007 - 12 J 1987/07 (2) - dahingehend abgeändert, dass von der Antragsgegnerin auch eine Terminsgebühr in Höhe von 1.440,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, also insgesamt 1.670,40 €, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6. Oktober 2006 an die Antragstellerin zu erstatten ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007 - 12 J 1987/07 (2) - dahingehend abgeändert, dass von der Antragsgegnerin auch eine Terminsgebühr in Höhe von 1.440,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, also insgesamt 1.670,40 €, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6. Oktober 2006 an die Antragstellerin zu erstatten ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Über die Beschwerde entscheidet entsprechend §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach Nr. 3104 i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Vergütungsverzeichnis zum RVG ist durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der Mediationssitzung eine Terminsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,2 entstanden. Denn der Prozessbevollmächtigte erhält diese Gebühr u.a. für "die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts", und um eine derartige Besprechung handelt es sich bei der Durchführung eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens. Die gerichtsnahe Mediation ist in Hessen nicht als Teil des Gerichtsverfahrens etwa vor einem beauftragten Richter ausgestaltet, sondern als Verwaltungsangelegenheit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, wie sich bereits dem Begriff "gerichtsnahe" Mediation entnehmen lässt. Insofern hat der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Juni 2006 (- 1 O 51/06 -), wonach die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt vor dem Mediationsrichter des Verwaltungsgerichts eine Terminsgebühr auslöst, angesichts der in Hessen bestehenden Rechtslage nicht auf die hessischen Verhältnisse übertragen werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Teilnahme an dem Mediationsgespräch jedenfalls um die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung handelt, die unter diesem Gesichtspunkt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 auslöst ( so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. November 2006 - 2 W 155/06 - für die gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen; noch weitergehend OVG Lüneburg , Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 8 OA 119/06 - AnwBl. 2007, 156, das sogar eine telefonische Unterredung mit dem Behördenvertreter genügen lässt). Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts geäußerten Auffassung richtet sich der Gebührenanspruch hier auch nach dem seit 1. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nicht aufgrund der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach der alten Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Denn die zu Grunde liegende Klage wurde am 14. Juli 2004 und damit nach Inkrafttreten des RVG erhoben, und erst im Rahmen dieses Klageverfahrens konnte das gerichtsnahe Mediationsverfahren durchgeführt werden. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Erinnerungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).