Beschluss
3 F 1152/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0824.3F1152.12.0A
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Leitsätze
1. Wird bei einem von mehreren Antragstellern betriebenen Großverfahren das Verfahren eines Antragstellers, der den Antrag zurückgenommen hat, abgetrennt, unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt und unter diesem eingestellt, sind die festzusetzenden Kosten, soweit nicht in dem abgetrennten Verfahren auf dieses bezogene neue Verfahrenshandlungen hinzukommen, aus dem im Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwert anteilig für den Antragsteller festzusetzen.
2. Die für mehrere Antragsteller geltende Kostendegression einer Sammelklage bleibt im Fall der Abtrennung ohne Hinzutreten neuer Verfahrenshandlungen, die nicht nur der Abwicklung des ursprünglichen Verfahrens dienen, für den zurücknehmenden Antragsteller erhalten.
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. April 2012 - 3 C 1628/11.N - dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsteller 533,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. März 2012 an die Antragsgegnerin zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.256,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei einem von mehreren Antragstellern betriebenen Großverfahren das Verfahren eines Antragstellers, der den Antrag zurückgenommen hat, abgetrennt, unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt und unter diesem eingestellt, sind die festzusetzenden Kosten, soweit nicht in dem abgetrennten Verfahren auf dieses bezogene neue Verfahrenshandlungen hinzukommen, aus dem im Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwert anteilig für den Antragsteller festzusetzen. 2. Die für mehrere Antragsteller geltende Kostendegression einer Sammelklage bleibt im Fall der Abtrennung ohne Hinzutreten neuer Verfahrenshandlungen, die nicht nur der Abwicklung des ursprünglichen Verfahrens dienen, für den zurücknehmenden Antragsteller erhalten. Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. April 2012 - 3 C 1628/11.N - dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsteller 533,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. März 2012 an die Antragsgegnerin zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 2.256,48 € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat am 20. Mai 2010 ein Normenkontrollverfahren gemeinsam mit 12 weiteren Antragstellern anhängig gemacht, das unter dem Aktenzeichen 3 C 1109/10.N geführt worden ist. In diesem Verfahren ist der Streitwert mit Beschluss vom 21. Mai 2009 vorläufig auf 260.000,00 € festgesetzt worden. Am 8. August 2011 hat der Antragsteller vor Terminierung der Normenkontrolle, aber während eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens den Normenkontrollantrag zurückgenommen, das Verfahren ist hinsichtlich seiner Person mit Beschluss vom 9. August 2011 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 C 1628/11.N fortgeführt worden. Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat die Berichterstatterin das - abgetrennte - Verfahren eingestellt und den Antragsteller verpflichtet, den auf seine Person entfallenden Anteil der Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei klarstellend ausgeführt wurde, dass der im Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 C 1109/10.N - festgesetzte Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Antragstellers 20.000,-- € betrage. Unter dem 20. Februar 2012, berichtigt am 16. März 2012, beantragte die Antragsgegnerin die Kosten gegen den Verfahrensgegner auf 2.256,48 € festzusetzen, wobei die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000,-- € berechnet wurden. Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf den beantragten Betrag von 2.256,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2012 festgesetzt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, eingegangen am 14. Mai 2012 hat der Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Kostenfestsetzung eingelegt, dem der Urkundsbeamte mit Verfügung vom 15. Mai 2012 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller meint, mit dem Verfahren nichts mehr zu tun zu haben und daher keine Kosten tragen zu müssen. Er sei von seinen Anwälten nicht ordnungsgemäß über eine eventuell bestehende Kostentragungslast informiert worden, allenfalls seine Anwälte seien daher verpflichtet, die Kosten zu tragen. Das Gericht solle daher die Kosten des Verfahrens von seinem Bevollmächtigten eintreiben, soweit dies nicht möglich sei, widerrufe er die Rücknahme des Normenkontrollantrages, um der Kostenentscheidung zu entgehen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 26. April 2012 - 3 C 1628/11.N - aufzuheben, Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwar sei wohl in Übereinstimmung mit der Argumentation der Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Terminsgebühr aus dem in dem ursprünglichen Verfahren festgesetzten Streitwert von 260.00,-- € zu berechnen, dies gelte jedoch nicht für die Verfahrensgebühr, da auch nach der Abtrennung Verfahrenshandlungen vollzogen worden seien, die den Gebührentatbestand erfüllt hätten. So sei von Seiten ihres Bevollmächtigten das Empfangsbekenntnis hinsichtlich des Abtrennungs- und Einstellungsbeschlusses an das Gericht übersandt worden, die genannten Beschlüsse seien an die Mandantschaft weitergeleitet worden, zudem sei ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden. Damit stehe fest, dass Tätigkeiten vorgenommen worden seien, die den Ansatz einer Verfahrensgebühr rechtfertigten und die nach Abtrennung für das neue Verfahren vorgenommen worden seien. Daraus errechneten sich Kosten in Höhe von 1.253,78 €. II. Die statthafte Erinnerung, über die die Berichterstatterin gemäß § 151 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller konnte entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 151 Satz 2 VwGO das Rechtsmittel der Erinnerung ohne Bevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 4 VwGO erheben, da § 151 Satz 2 VwGO insoweit eine Sonderregelung zu § 67 Abs. 4 VwGO enthält (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 151 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Erinnerung ist nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht die Kosten gemäß § 164 VwGO aus einem Streitwert von 20.000,-- € und nicht, wie von der Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2012 zutreffend ausgeführt, aus dem in dem Ausgangsverfahren vorläufig festgesetzten Streitwert von 260.000,-- €, von dem auf den Antragsteller 1/13 entfällt, berechnet. Allerdings ist der Antragsteller als Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren, das vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ursprünglich unter dem Aktenzeichen 3 C 1109/10.N geführt worden ist, Kostenschuldner und hat, da er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, grundsätzlich gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei kommt es weder darauf an, ob und inwieweit er von seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich seiner Kostentragungslast ordnungsgemäß beraten worden ist, noch darauf, ob er auch heute noch unter Einstellung der Kostentragungspflicht den Normenkontrollantrag zurückgenommen hätte. Die Frage, ob er von seinem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß beraten worden ist und ob diesen - wie von dem Antragsteller angenommen - ein Beratungsverschulden trifft, ist ggfs. in einem gesonderten Verfahrens zu überprüfen, die mit Schriftsatz vom 8. August 2011 erfolgte Rücknahme des Normenkontrollantrages kann als unbedingte Prozesserklärung weder zurückgenommen noch widerrufen werden. Der Urkundsbeamte hat jedoch die Kosten zu Unrecht aus dem Teilstreitwert von 20.000,-- € und nicht aus dem Gesamtstreitwert von 260.000,-- €, anteilig berechnet auf den auf den Antragsteller entfallenden Anteil, festgesetzt. Dabei diente nach der Rücknahme des Normenkontrollantrages durch den Antragsteller die Abtrennung des auf seine Person entfallenden Verfahrensteils ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung, insbesondere diente sie dazu, das Verfahren betreffend seiner Person ordnungsgemäß einstellen und die auf seine Person entfallenden Kosten - vorab und separat - berechnen zu können. Durch Abtrennung des auf seine Person entfallenden Verfahrensteils und Vergabe eines neuen Aktenzeichens ist weder das Ausgangsverfahren vollständig abgeschlossen, noch ohne Hinzutreten weiterer Gegebenheiten ein neues Verfahren mit der Folge des erneuten Entstehens von Gebührentatbeständen entstanden (vgl. für Gerichtsgebühren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 Kst 1000/08 - juris). Dies entspricht auch der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 01.07.2010 - 2 O 154/09 - in juris). Danach fallen zwar in den durch eine Trennung verselbständigten Verfahren Gebühren aus den jeweiligen (gegebenenfalls geringeren) Streitwerten erneut an, dies setzt jedoch auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt voraus, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden, mithin der Bevollmächtigte nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführungen seines Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 O 154/09 - in juris). Soweit die Antragsgegnerin meint, durch die Übersendung der Empfangsbekenntnisse bezogen auf die Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse, Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft sowie die Stellung des Kostenfestsetzungsantrages neue, hier aus dem Streitwert von 20.000,--€ gesondert zu berechnende Verfahrenshandlungen vollzogen zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Sämtliche Verfahrenshandlungen dienten der Abwicklung des ursprünglichen Normenkontrollverfahrens, aus dem der Antragsteller ausgeschieden ist. Selbständig zu bewertende Verfahrenshandlungen, die in dem abgetrennten Verfahren eine Verfahrensgebühr auszulösen vermochten, sind hierin nicht zu sehen. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Terminsgebühr hat zwar ein Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht stattgefunden, für die Teilnahme an einem Mediationsgespräch entsteht die Terminsgebühr jedoch auch dann, wenn das Mediationsverfahren im Rahmen der gerichtsnahen Mediation und nicht vor einem beauftragten Richter stattfindet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 - 1 TJ 2287/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.10.2011 -12 OA 156/11 - juris). Im Übrigen bleibt die für mehrere Antragsteller geltende Kostendegression einer Sammelklage im Fall der Abtrennung ohne Hinzutreten neuer Verfahrenshandlungen, die sich nicht auf die reine Abwicklung des ursprünglichen Verfahrens beziehen, für den zurücknehmenden Antragsteller erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2008 -.4 KSt 1000/08 – juris). Der Erinnerung war daher insoweit stattzugeben, als Kosten über den Betrag von 533,95 € für erstattungsfähig erklärt worden sind. Die Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2012 zutreffend ausgeführt: „Die bis zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme durch den Antragsteller B. entstandene Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin errechnet sich wie folgt: „ Wert: 260.000,-- € 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3300 VV-RVG 3.283,20 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 2.462,40 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Fahrtkosten 108 km x 0,30 €Nr. 7003 VV-RVG 32,40 € Tagegeld 4 - 8 Stunden Nr. 7005 VV-RVG 35,00 € Zwischensumme 5.833,00 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 1.108,27 € Gesamtbetrag: 6.941,27 € Hiervor hat der Antragsteller B. 1/13 zu tragen: 533,95 Euro .“ Dem folgt die Berichterstatterin. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückzuweisen, da der Erinnerungsführer insoweit zu Recht zur Erstattung der Kosten verpflichtet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).