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Beschluss

1 B 1906/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1020.1B1906.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 2011 - 5 L 2459/11.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 70.928,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 2011 - 5 L 2459/11.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 70.928,46 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, „1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin seit dem 01.08.2009 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.07.2011 hinaus unbefristet und in Vollzeit als Professor für Cardiac Pathobiology am Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen zu den Konditionen gemäß des Schreibens des Antragstellers vom 27.07.2009, insbesondere aber zu folgenden Konditionen: - Vergütung des Antragstellers zu 100 % des zum Zeitpunkt des 31.05.2011 zu 30 % gezahlten Gehaltes, mindestens aber in Höhe von 8.416,-- € pro Monat, - Zuordnung der folgenden Positionen: 2 Postdocs, 3 PhD-Studenten, 2 Tas, 1 Sekretärin, - Zuteilung von 130.000,-- € Verbrauchsmittel pro Jahr fortbesteht, hilfsweise, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin seit dem 01.08.2009 bestehende Beschäftigungsverhältnis über den 31.07.20011 hinaus unbefristet und in Vollzeit als Professor für Cardiac Pathobiology am Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen zu den Konditionen gemäß des Schreibens des Antragstellers vom 27.07.2009, insbesondere aber zu folgenden Konditionen: - Vergütung des Antragstellers zu 100 % des zum Zeitpunkt des 31.05.2011 zu 30 % gezahlten Gehaltes, mindestens aber in Höhe von 8.416,-- € pro Monat, - Zuordnung der folgenden Positionen: 2 Postdocs, 3 PhD-Studenten, 2 Tas, 1 Sekretärin, - Zuteilung von 130.000,-- € Verbrauchsmittel pro Jahr fortbesteht, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Besetzungsverfahren hinsichtlich der „W 3-Professur für Experimental Cardiology (ECCPS)“ wieder aufzunehmen und über den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“ Zur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; denn auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein sonstiges unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Der Antragsteller trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht übersehe den umfassend und detailliert vorgetragenen Sachverhalt, der sich auf den Abschluss des Arbeitsverhältnisses beziehe. Er, der Antragsteller, verweise auf die Antragsschrift an das Arbeitsgericht vom 21. Juni 2011, Seite 13 bis Seite 18. Die Parteien hätten sich am 3. August 2009 geeinigt, dass der Antragsteller zu den ausgehandelten Konditionen entsprechend seinem Schreiben vom 27. Juli 2009 beschäftigt werde. Das Verwaltungsgericht gehe auf diesen Vortrag überhaupt nicht ein. An dem Gespräch am 3. August 2009 hätten die für die Antragsgegnerin maßgeblich handelnden Personen teilgenommen, der Präsident Prof. Dr. A..., Prof. Dr. B..., Prof. Dr. C... und D... vom Personaldezernat. Bei diesem Gespräch sei ihm, dem Antragsteller, ausdrücklich von Prof. Dr. A... versichert worden, dass er zu den ausgehandelten Konditionen, die im Vorfeld verhandelt worden seien, trotz der auf dem Papier vermerkten „30 % befristeten Professur“ beschäftigt werde. Dieses Vorbringen, das im Übrigen teilweise von der Antragsgegnerin bestritten wird, ist schon nicht schlüssig. Gerade aus dem Schreiben des Antragstellers vom 27. Juli 2009 ergibt sich, dass kein unbefristeter Arbeitsvertrag ausgehandelt worden ist und keine über eine Quote von 30 % hinausgehende Arbeitsleistung vereinbart wurde. Denn der Antragsteller schreibt unter dem 27. Juli 2009 selbst, dass die Stelle als unbefristete Stelle erst noch zeitnah ausgeschrieben werden soll (Nr. 3 seines Schreibens), dass er es für denkbar hält, dass die Stelle sodann endgültig von einer anderen Person als ihm selbst besetzt werden kann (Nr. 2 des Schreibens des Antragstellers am Ende) und dass er deshalb seine unbefristete volle Stelle in Hull nicht kündigen werde. Schon aus diesem Grund kann die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrages und des Hilfsantrages zu 1. keinen Erfolg haben. Es kommt hinzu, dass es bei dem Gespräch am 3. August 2009, bei dem dem Antragsteller der Verwaltungsakt mit seiner Bestellung zum Vertretungsprofessor für zwei Jahre ausgehändigt worden ist, gar keinen Anlass gab, darüber hinaus einen mündlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Vielmehr stellt es sich nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers so dar, dass am 3. August 2009 lediglich Nebenabreden zur näheren Ausgestaltung des durch Verwaltungsakt vom 24. Juli 2009 begründeten öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses getroffen worden sind. Diese Nebenabreden, die sich insbesondere auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Antragstellers, die Tierzuchten, die Geräteanschaffungen usw. bezogen, sind nach Lage der Akten auch eingehalten worden. Die besonderen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers ändern nichts daran, dass es hier an einer vertraglichen Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses fehlt. Daher geht auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Geltung von § 14 TzBfG für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Professoren übersehen, ins Leere. Denn diese Argumentation des Antragstellers setzt gerade voraus, dass zwischen den Beteiligten überhaupt ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Ein solcher Vertragsabschluss lässt sich aber schon dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht in schlüssiger Weise entnehmen. Auch bezüglich des Hilfsantrages zu 2. hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Fortsetzung des abgebrochenen (zweiten) Berufungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde insoweit geltend, das Verwaltungsgericht verweise zur Begründung der rechtlichen Unbedenklichkeit des Abbruchs des Berufungsverfahrens nur auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. April 2011 und zitiere die dort gemachten Ausführungen. Diese Ausführungen seien aber von ihm, dem Antragsteller, mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 zu Nr. 5 bereits widerlegt worden und die Antragsgegnerin habe hierzu nicht substantiiert Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht unterstelle somit ohne nähere Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Antragstellers die doch oberflächlichen und formelhaften Behauptungen der Antragsgegnerin als wahr, die diese noch nicht einmal glaubhaft gemacht habe. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen 1 Ga 10/11 hat der Antragsteller unter Nr. 5 vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sich der Wissenschaftsbereich in der Kardiologie innerhalb von zwei Jahren geradezu grundlegend verändert habe. Es gebe in der Wissenschaft heutzutage nur schrittweise Veränderungen in der Forschungsrichtung, die nicht innerhalb von zwei Jahren zu einer völligen Neuorientierung führen könnten. Darüber hinaus seien in den letzten Wochen und Monaten vom Antragsteller Wissenschaftler zu spezifischen Themen eingestellt worden, bei denen man nach Meinung der Antragsgegnerin davon ausgehen müsse, dass sie nicht mehr aktuell wären. Dies sei aber nicht der Fall, denn gerade die Anstellungen der Wissenschaftler zeigten, dass an den Forschungsthemen des Antragstellers großes Interesse bestehe und dass sie wissenschaftlich relevant seien. Keine der Ausschreiben sei ungesehen veröffentlicht worden, sondern seien sowohl vom Dekanat als auch vom Personalmanagement akzeptiert worden. Gleichzeitig zeige sich die hohe Aktualität der Forschungsthemen durch die äußerst ungewöhnlich hohe Zahl von Bewilligungen von Forschungsanträgen durch die DFG. Die Evaluierung von solchen Forschungsanträgen sei hoch kompetitiv. Die Universität trage weiter vor, heute würden im Schwerpunkt Fragen auf dem Gebiet der molekularen Pathogenese sowie der Epigenetik und der Genexpressionskontrolle der pathobiochemisch relevanten Prozesse im Vordergrund stehen. Dieses Argument sei nicht tragfähig, weil Frau Prof. H.-K., die im zweiten Berufungsverfahren auf Position 1 gesetzt worden sei, genau diesen Schwerpunkt vertrete. Demzufolge hätte man, um diesen Schwerpunkt in die Forschung integrieren zu können, nicht eine Neuausschreibung durchführen müssen. Der Trennung von experimenteller Kardiologie und Forschung zur molekularen Pathogenese sowie der Epigenetik und der Genexpressionskontrolle der pathobiochemisch relevanten Prozesse müsse auch aus anderem Grund widersprochen werden. Auf die Ausschreibung für die experimentelle Kardiologie hätten sich mehrheitlich Wissenschaftlicher beworben. deren Forschungsprofil explizit molekular ausgerichtet sei. Auch diese Wissenschaftler hätten sich als experimentelle Kardiologen verstanden. Tatsächlich sei also der Abbruch des zweiten Berufungsverfahrens erfolgt, da er, der Antragsteller, die Ungereimtheiten im Verfahren aufgezeigt habe. Sachlich seien aber die Gründe, mit denen sich der Abbruch belegen ließe, nicht. Dieses Vorbringen stellt die persönliche Einschätzung des Antragstellers dar, die von der Einschätzung des Antragsgegners in hohem Maß abweicht, aber diese nicht widerlegt. Insbesondere setzt sich der Antragsteller nicht mit dem Gesichtspunkt auseinander, dass die Antragsgegnerin eine neue, sich mit dem bisherigen Ausschreibungsschwerpunkt überlappende Professur hat gewinnen können. Es spricht insgesamt viel dafür, dass bei der Beurteilung der Entwicklung des Forschungs- und Wissenschaftsprozesses unterschiedliche Auffassungen vertretbar sind. Der Senat vermag jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen, dass die Auffassung des Antragsgegners, die strukturelle Basis für die fragliche Professur und das daher gewünschte Ausschreibungsprofil habe sich geändert, willkürlich ist. Da die Beschwerde erfolglos ist, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).