Beschluss
1 B 1386/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0211.1B1386.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Juni 2012 - 3 L 347/12.WI - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstande wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.278,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Juni 2012 - 3 L 347/12.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstande wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.278,58 € festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das Bewerbungsverfahrensrecht der Antragstellerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern. Dies gilt schon deshalb, weil sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Feststellung treffen lässt, dass die Auswahl der Antragstellerin nicht möglich erscheint, weil diese entscheidende Kriterien des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle nicht erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 1 TG 2710/05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2011 - 6 B 155/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 - juris). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auch auf diesen die Entscheidung selbstständig tragenden rechtlichen Gesichtspunkt gestützt. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet, rechtfertigt keine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie erfülle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Anforderungsmerkmal „mehrjährige berufliche Erfahrungen in einer Führungsposition der öffentlichen Verwaltung sowie praktische Erfahrungen in der Leitung einer größeren Organisationseinheit“. Mit diesem Kriterium sei nicht die Personalführung im engeren Sinn gemeint, sondern es müsse sich um eine Position in der öffentlichen Verwaltung handeln, in der im Behördenzug die Dienst- und Fachaufsicht über nachgeordnete Dienststellen ausgeübt werde. Nur so mache die Reihung der beiden genannten Kriterien und ihre Unterschiedlichkeit auch Sinn. Während die „Führungsposition der öffentlichen Verwaltung“ auf die spezifische Führung im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht im Behördenzug abstelle und dafür dann sinnvollerweise auch darauf abstelle, dass es sich um eine Führung im Sinne von Überordnung/Unter-ordnung im hierarchischen Behördenaufbau handele und diese spezifische Erfahrung natürlich nur sinnvoll im Bereich der öffentlichen Verwaltung erworben werden könne, sei die „praktische Erfahrung in der Leitung einer größeren Organisationseinheit“ unabhängig von den Spezifika der öffentlichen Verwaltung, weil es dabei um die Personalführung im engeren Sinne gehe. Die Frage nämlich, wie Personal geführt werde, also wie Arbeitsplatzkonflikte gelöst würden, wie Mitarbeiter motiviert würden, wie Arbeiten delegiert werden, wie Teams zusammengesetzt und Projekte im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung gesteuert würden, sei etwas, was nicht an die öffentliche Verwaltung spezifisch geknüpft sei. Diesbezüglich werde auf die praktische Erfahrung im Rahmen einer größeren Organisationseinheit abgestellt. Im Rahmen der sogenannten Mobilitätsrichtlinie erkenne die Landesregierung auch ausdrücklich Tätigkeiten außerhalb der öffentlichen Verwaltung als sinnvolle und notwendige Elemente der sogenannten Rotation als Voraussetzung für beruflichen Aufstieg an. Gerade im Bereich der Personalführung ließen sich Erfahrungen auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch im Ehrenamt erwerben. Überdies habe sie, die Antragstellerin, aber auch mehrjährige Erfahrungen in der Personalführung in der öffentlichen Verwaltung gesammelt. Sie sei seit mehr als drei Jahren Vertreterin des Leiters in einem zehnköpfigen Referat und damit immer wieder mit einer solchen Führungsaufgabe befasst. Selbst beim Abstellen auf die Personalführung im engeren Sinne erfülle sie, die Antragstellerin, somit das Kriterium der Führungsposition in der Verwaltung. Sie, die Antragstellerin, sei in der Zeit von 2003 bis 2005 zweite Vorsitzende des Luftfahrtvereins e. V. gewesen. Der insgesamt sechsköpfige ehrenamtliche Vorstand sei zugleich Betreiber des Flugplatzes in Mainz-Finthen gewesen. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit habe sie, die Antragstellerin, die Personalangelegenheiten für insgesamt 10 Arbeitnehmer erledigt. Es habe sich um zwei hauptberufliche Flugleiter auf dem Kontrollturm, die Kantinenbewirtschaftung, den Platzwart, das Reinigungspersonal und später auch um einen bezahlten Geschäftsführer zur Unterstützung des Vorstandes gehandelt. Von 2003 bis 2007 sei sie außerdem Präsidentin des Luftsportverbandes Rheinhessen gewesen. Dabei sei sie vor allem mit der Beantragung und Verwaltung von Fördergeldern des Landessportbundes beschäftigt gewesen. Als langjähriges Mitglied im Bundesausschuss Sportstättenentwicklung des Deutschen Sportbundes sei sie mit Fragen des Umweltschutzes im Sport und mit der Konfliktmoderation mit Naturschutzbehörden beschäftigt gewesen. In der Zeit von 2005 bis 2008 sei sie weiterhin Vizepräsidentin des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit Kontakte mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, dem Luftamt in Hahn, dem Verkehrsministerium, Innenministerium und den Naturschutzbehörden gehalten und sich insoweit entsprechend eingebracht. Der zeitliche Aufwand der Tätigkeit im Luftsportverband Rheinland-Pfalz habe etwa zwei Arbeitstage im Monat, der als Präsidentin des Luftsportverbandes Rheinhessen ungefähr einen Arbeitstag im Monat und die Vorstandstätigkeit für den Luftfahrtverein in Mainz etwa einen Arbeitstag pro Woche umfasst. Insgesamt gesehen seien diese Tätigkeiten sowohl von ihrer Struktur, den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang her geeignet, das Anforderungsprofil zu erfüllen. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht den Erfolg der Beschwerde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Recht ausschließlich darauf gestützt hat, dass der Antragstellerin eine mehrjährige berufliche Erfahrung in einer Führungsposition der öffentlichen Verwaltung fehlt. Auf die Frage, ob die Antragstellerin das weitere Kriterium „praktische Erfahrung in der Leitung einer größeren Organisationseinheit“ wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten im Luftfahrtverein bzw. in den Luftsportverbänden erfüllt, kommt es somit nicht an. Der Auffassung der Antragstellerin, mit einer „Führungsposition in der öffentlichen Verwaltung“ sei lediglich die Dienst- und Fachaufsicht über nachgeordnete Dienststellen, nicht aber die Personalführung im engeren Sinne gemeint, vermag der Senat nicht zu folgen. Der bloße Umstand, dass ein Beamter in einer übergeordneten Dienststelle in Bezug auf nachgeordnete Dienststellen Aufsichtsfunktionen auszuüben haben kann, verleiht ihm noch keine Führungsposition. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei seit mehr als drei Jahren als Vertreterin des Leiters eines zehnköpfigen Referats immer wieder mit Personalführungsaufgaben befasst gewesen, ist dies völlig unsubstantiiert. Jedenfalls hat die Antragstellerin damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie dabei mehrjährige berufliche Erfahrung in einer Führungsposition der öffentlichen Verwaltung gesammelt hat. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass die Antragstellerin unstreitig nie eine Dezernatsleitung und erst recht keine kommissarische Abteilungsleitung innehatte. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für eine Billigkeitsentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, weil dieser sich nicht am Verfahren beteiligt und keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).