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Beschluss

6 B 155/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0302.6B155.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Auch mit der Beschwerde hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 4 Es kann auf sich beruhen, ob die Beanstandungen der Antragstellerin berechtigt sind, die Dokumentation der Auswahlerwägungen bzw. die ihr erteilte Konkurrentenmitteilung seien unzureichend. Denn der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) setzt voraus, dass die Aussichten des Beschwerdeführers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, d. h. seine Auswahl muss als möglich erscheinen. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401. 6 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ist vielmehr ausgeschlossen. Ausgehend davon, dass das Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 18. Juli 2010 im Gesamtergebnis eine Notenstufe besser ausgefallen ist als dasjenige der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 5. Juli 2010, war der Antragsgegner aus Rechtsgründen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gehalten, der Beigeladenen wegen ihrer besseren Qualifikation den Vorzug zu geben. 7 Der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die inhaltlich hinreichend aussagekräftig sein müssen. Maßgebend ist dabei zuvördest das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14, und vom 27. Februar 2003 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170. 9 Die Beschwerde zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen" abschließende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 5. Juli 2010 sei rechtsfehlerfrei, nicht durchgreifend in Zweifel. 10 Sie legt zunächst nicht dar, dass die Beurteilung formell fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit selbständig tragend darauf abgestellt, eine mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wäre - ihr Vorliegen unterstellt - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Auswahlentscheidung wegen des Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen nicht anders hätte ausfallen können. An dieser Erwägung geht der Einwand der Beschwerde, die Gleichstellungsbeauftragte habe allein das Konkurrenzverhältnis der Beigeladenen zu dem Bewerber I. begutachtet, vorbei. 11 Die Antragstellerin legt ferner nicht dar, dass die ihr erteilte dienstliche Beurteilung vom 5. Juli 2010 deshalb rechtswidrig ist, weil in dieser nicht alle ihre Zusatzqualifikationen Erwähnung finden. Die Beschwerde setzt sich insoweit in keiner Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach Fehler im Beurteilungsverfahren auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen können, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt, und dies bei den von der Antragstellerin vermissten Angaben nicht der Fall ist. 12 Für den Vorwurf, der Verfasser der angegriffenen Beurteilung, Schulleiter OStD Dr. P. , sei gegenüber der Antragstellerin voreingenommen, trägt die Beschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dies wäre aber erforderlich, um einen rechtlich beachtlichen Fehler annehmen zu können; die Besorgnis der Befangenheit genügt in diesem Zusammenhang nicht. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 14 Allein aus dem Umstand, dass der Verfasser einer anlässlich einer Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung Einfluss auf den Ausgang des Auswahlverfahrens hat und ihm dies bewusst ist, ergibt sich seine Voreingenommenheit nicht. Dies ist Folge des Erfordernisses, beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen maßgeblich vom Ergebnis aktueller dienstlicher Beurteilungen abhängig zu machen. Wenn der Schulleiter OStD Dr. P. - wovon auszugehen ist - sich seines sich daraus ergebenden Einflusses auf die Chancen der Antragstellerin im Klaren war, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass der von ihm erstellten Beurteilung sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. 15 Für die Annahme der Voreingenommenheit reicht ferner der Hinweis der Beschwerde nicht aus, der Schulleiter habe der Antragstellerin eine bessere Beurteilung mit der Begründung versagt, ihr fehle es an der erforderlichen Akzeptanz, weil sie erst seit 1 ½ Jahren dem Kollegium angehöre. Die Antragstellerin belässt es insoweit bei einer bloßen und vom Schulleiter bestrittenen Behauptung, die das Verwaltungsgericht als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen hat. Diese Bewertung stützt es, dass der Umstand der fehlenden Akzeptanz in der Beurteilung erwähnt und keineswegs nur mit der geringen Dauer der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Kollegium begründet wird. Vielmehr verweist der Schulleiter dazu auf zunehmende Dissonanzen zwischen der Antragstellerin und dem übrigen Kollegium, zuletzt in der Fachkonferenz Erziehungswissenschaft; es gebe wiederholt Spannungssituationen, in denen die Antragstellerin sich emotional sehr unausgeglichen zeige und den Gesprächsfaden schnell abreißen lasse. 16 Wenn sie geltend macht, das Gericht habe versäumt zu überprüfen, ob "der Vorwurf der mangelnden Kritikfähigkeit und der problematischen Situation im kollegialen Miteinander tatsächlich der Wahrheit entspricht oder nicht", verkennt die Beschwerde, dass es insoweit nicht um der Wahrheitsfindung zugängliche Tatsachenbehauptungen, sondern um gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Bewertungen handelt. 17 Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, mit dem Vorbringen, der Schulleiter sei nicht an einer Integration der Antragstellerin interessiert gewesen und habe ihre Bemühungen, an der Schule weitere Aufgaben zu übernehmen, damit sie sich weiter integriere, unmöglich gemacht, befinde die Antragstellerin sich im Bereich der bloßen Behauptung. Auch mit der Beschwerde wird für diesen Vorwurf - dessen Berechtigung von vornherein Zweifeln unterliegt, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit es im Interesse eines Schulleiters liegen könnte, die Integration einer neuen Kollegin in das Lehrerkollegium unmöglich zu machen und ihr die Übernahme weiterer Aufgaben willkürlich zu verwehren - nichts Greifbares vorgetragen. 18 Die Beschwerde macht schließlich nicht erkennbar, dass - wie mit ihr behauptet wird - "die schlechte Beurteilung ausschließlich auf unberechtigten Vorwürfen gegen die Person der Antragstellerin beruht". Diese Beanstandung wird schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil im Folgenden allein auf die Geschehnisse um die Vorbereitung des Abiturvorschlags eingegangen wird, welche in der Beurteilung als solche nicht einmal erwähnt sind. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, auch wenn man die - von der Beschwerde in den Vordergrund gerückten - Nachlässigkeiten der Ausschussvorsitzenden bei der Vorbereitung der Abiturprüfung unterstelle, bleibe es dabei, dass die Antragstellerin ihren Prüfungsvorschlag erst am Vormittag des Prüfungstages eingereicht habe. Diesen Umstand stellt die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht in Frage. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).