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Urteil

1 A 1585/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1218.1A1585.12.0A
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Leitsätze
Einmalzahlungen ohne Bezug zu einer konkret erbrachten Arbeitsleistung, die darüber hinaus auch nicht für einen bestimmten Zeitraum erbracht werden, sind nach dem Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Zahlung dem Versorgungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht. Stellt die Zahlung dagegen eine Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit dar, so ist sie auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 2 C 18.10). Die Jahressonderzahlung nach § 10 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ist bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 7 BeamtVG anteilig auf alle zwölf Kalendermonate umzulegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2011 - 9 K 4410/10.F - der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Servicecenter - ZEFIR Saarbrücken - vom 20. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 2. November 2010 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2011 - 9 K 4410/10.F - der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Servicecenter - ZEFIR Saarbrücken - vom 20. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 2. November 2010 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sowohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. November 2012 als auch der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27. November 2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Servicecenter - ZEFIR Saarbrücken vom 20. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 2. November 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die durch die angefochtenen Bescheide erfolgte Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2009 und die hierauf aufbauende Rückforderung in Höhe von 706,65 € brutto ist zu Unrecht erfolgt, denn das vom Kläger in dem genannten Zeitraum erzielte Einkommen lag unter der für den Kläger maßgebenden Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, die nach den unbestrittenen Berechnungen der Beklagten ab Juli 2009 2.634,45 € monatlich betrug. Dem Kläger, der in den Monaten Juni, Juli, August, Oktober und Dezember jeweils ein Erwerbseinkommen von 1.221,17 € brutto und im Monat September in Höhe von 1.301,84 € brutto erzielt hatte, sind im November wegen der tariflichen Sonderzahlung in Höhe von 1.383,00 € insgesamt 2.604,17 € brutto als Erwerbseinkommen zugeflossen. Bringt man diese Sonderzahlung im Jahr 2009 in jedem Monat mit einem Zwölftel in Ansatz, so ergibt sich ein monatlicher zusätzlicher Betrag von 115,25 €. Die Summe aus dem Ruhegehalt des Klägers in Höhe von 1.467,62 €, dem monatlichen Erwerbseinkommen und einem Zwölftel der Sonderzahlung ergibt somit einen Betrag von 2.804,04 € (bzw. im September 2009 einen Betrag in Höhe von 2.884,71 €). Da von diesen Beträgen anerkannte Werbungskosten in Höhe von 310,50 € monatlich abzuziehen sind, wird der oben genannte Höchstbetrag von 2.634,45 € in keinem Monat überschritten. Nach Auffassung der Beklagten ist die dem Kläger im Monat November 2009 zugeflossene Sonderzahlung jedoch nicht gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG als Einkommen des Kalenderjahres auf zwölf Monate verteilt anzusetzen, sondern gemäß Satz 6 der Vorschrift monatsbezogen, also ausschließlich in dem Monat des Zuflusses anzusetzen; dies hätte zur Folge, dass die Summe aus dem anzurechnenden Erwerbseinkommen und den Versorgungsbezügen des Klägers die Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG im Monat November 2009 um 726,84 € überschritten hätte. Die Frage, ob ein Erwerbseinkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen ist oder ob es sich um ein aufgeteilt auf die Monate des Kalenderjahres zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich danach, zu welchem Zweck die Zahlung erfolgt und, falls es sich um eine Zahlung mit Vergütungscharakter handelt, danach, in welchem Zeitraum die honorierte Arbeitsleistung zu erbringen war oder ist. Einmalzahlungen ohne Bezug zu einer konkret erbrachten Arbeitsleistung, die darüber hinaus auch nicht für einen bestimmten Zeitraum erbracht werden, sind nach dem Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Zahlung dem Versorgungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 268/08 - juris in einer Sache, die das Urlaubsgeld betraf; insoweit war jedoch zu beachten, dass andererseits für den maßgeblichen Monat die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 um den Betrag des Urlaubsgeldes gemäß § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen war, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - juris, Rdnr. 19, klargestellt hat). Stellt die Zahlung dagegen eine Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit dar, so ist sie auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000 - 2 B 67.99 - juris und Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 - juris). Im vorliegenden Fall richtet sich der Charakter der Sonderzahlung nach § 10 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken, auf den der Arbeitsvertrag des Klägers verweist. In § 10 Nr. 3 dieses Tarifvertrages ist ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung entfällt, soweit der Beschäftigte keinen Anspruch auf Vergütung oder Zuschuss zum Krankengeld hat. Weiterhin ist geregelt, dass dann, wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel ermäßigt. Damit wird deutlich, dass die dem Kläger gewährte Sonderzahlung an die Vergütung bzw. an einen Krankengeldzuschuss anknüpft und dementsprechend auch selbst Vergütungscharakter hat. Weiterhin ist der Tarifregelung zu entnehmen, dass die Zahlung nicht bloß das Äquivalent zu der in einem Monat erbrachten Arbeitsleistung des Klägers darstellt, sondern sich auf die zwölf Monate des Kalenderjahres bezieht. Ist der Arbeitnehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres beschäftigt, so steht ihm nur insoweit ein Vergütungsanspruch (bzw. Krankengeldzuschuss) zu. Für jeden Monat ohne Vergütungsanspruch (bzw. Anspruch auf Krankengeldzuschuss) ermäßigt sich der Anspruch auf Sonderzahlung um ein Zwölftel. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die dem Kläger gewährte ungekürzte Sonderzahlung im Jahr 2009 als Äquivalent für seine Beschäftigung im Kalenderjahr 2009 zu werten ist. Der Umstand, dass die Vergütung des Klägers monatlich gezahlt wurde und dass die Sonderzahlung zusammen mit der Vergütung für den Monat November gezahlt worden ist, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um zwei unterschiedliche Vergütungsbestandteile. Der eine Einkommensbestandteil wird monatlich bezahlt. Der andere Einkommensbestandteil der Sonderzahlung wird nicht in Monatsbeträgen erbracht, sondern durch eine jährliche einmalige Zahlung. Dass diese Zahlung kassentechnisch in einem bestimmten Monat zusammen mit dem in Monatsbeträgen gezahlten Einkommensbestandteil dieses Monats gezahlt wird, folgt praktischen Erwägungen und ist für die rechtliche Einordnung als Einkommen des Kalenderjahres im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG ohne Belang. Dass der Zeitpunkt der Sonderzahlung im November an die Tradition des Weihnachtsgeldes anknüpft, führt zu keinem anderen Ergebnis (a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 - 7 A 10330/12 - zu § 20 TV-L). Denn es handelt sich nach dem oben Gesagten bei der Sonderzahlung nicht um eine bloße Wohltat des Arbeitgebers, die dem Beschäftigten den Kauf von Geschenken und das Gelingen des Weihnachtsfestes erleichtern soll und in keinem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung steht. Vielmehr steht der Vergütungscharakter der Sonderzahlung im Vordergrund. Die Sonderzahlung hat in erster Linie den Zweck, die im jeweiligen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich zu honorieren (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2013 - 5 LC 202/12 - juris). Da die Beklagte unterlegen, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gegeben, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats im Zulassungsverfahren keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da die Frage der Anwendbarkeit von § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG auf Sonderzahlungen sich im konkreten Einzelfall nach der tatsächlichen Zweckbestimmung der konkreten Sonderzahlung richtet. Die rechtlichen Grundsätze zur Anrechnung von Einmalzahlungen gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 (a. a. O.) hinreichend geklärt. Der am … 1959 geborene Kläger war als Amtsinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum 28. Februar 1998 beim Bundesrechnungshof beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 1. März 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der für ihn maßgebende Ruhegehaltsatz beträgt 56,69 v. H. Seit dem Jahr 2000 erzielt der Kläger aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der X… AG Einkünfte, die auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen sind, soweit sie den Höchstbetrag gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG überschreiten. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Klägers unter Vorlage seiner Verdienstbescheinigungen aus dem Jahr 2009 regelte die Bundesfinanzdirektion Südwest - Servicecenter ZEFIR Saarbrücken durch Bescheid vom 20. Mai 2010 die Versorgungsbezüge des Klägers für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung seines Erwerbseinkommens und seiner Werbungskosten gemäß § 53 BeamtVG rückwirkend neu. Aufgrund einer Sonderzahlung, welche der Kläger zusammen mit seinen Dezemberbezügen im November 2009 erhielt, ergab sich für diesen Monat ein sogenannter Ruhensbetrag von 726,84 €. Die Beklagte forderte daher und im Hinblick auf die zugleich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Werbungskosten überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 706,65 € brutto zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger erhalte neben dem laufenden monatlichen Gehalt von derzeit ca. 1.200,00 € auch zusätzliche einmalige Leistungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld und Prämien. Aufgrund der Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von 1.383,00 €, die dem Kläger im Auszahlungsmonat November 2009 zugeflossen seien, sei für den Monat November 2009 ein Ruhensbetrag von 726,84 € festgesetzt worden und gleichzeitig nach § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückgefordert worden. Die Anrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolge nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG monatsbezogen auf Grundlage der der Pensionsregelungsbehörde vorliegenden Gehalts- bzw. Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers. Zusätzliche Leistungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld, Prämien usw. würden nach dem Zuflussprinzip in dem Monat angerechnet, in dem sie ausbezahlt würden. Für eine anderslautende Auslegung lasse das Gesetz keinen Raum. Eine Aufteilung auf mehrere Monate komme nur für das Einkommen in Betracht, das keinem Auszahlungsmonat zugeordnet werden könne, wie das bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit regelmäßig der Fall sei. Daher müssten die dem Kläger in den Monaten Mai und November zugeflossenen zusätzlichen Leistungen auch in diesen Monaten angerechnet werden. Hiergegen hat der Kläger am 16. November 2010 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Servicecenter ZEFIR Saarbrücken - vom 20. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest am 2. November 2010 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten am Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 21. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger beziehe sein Einkommen in Monatsbeträgen, nicht etwa halbjährlich oder jährlich. Der Umstand, dass der Monatsbetrag im November 2009 aufgrund der Sonderzahlung erhöht gewesen sei, ändere nichts an dieser rechtlichen Bewertung, da auch insoweit Einkommen in einem Monatsbetrag ausbezahlt worden sei. Schon dies stehe einer Aufteilung der Sonderzahlung auf mehrere Monate angesichts der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung entgegen. Daher habe die Beklagte bei der Ruhensberechnung den Monatsbetrag für den Monat November zugrunde zu legen gehabt. Außerdem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Sonderzahlung der X… AG eine auf einen längeren Zeitraum bezogene und darum bei der Berechnung der Versorgungsbezüge anteilig auf mehrere Monate umzulegende Gratifikation darstelle. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen sei zwar jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt sei. Im Bezug auf die Sonderzahlung im Monat November 2009 sei jedoch vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine Zahlung handele, die für einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum geleistet worden sei. Folglich bestehe kein Anlass, vom Prinzip der Anrechnung der Zahlung in dem Monat abzurücken, in dem sie anfalle. Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 8. November 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. August 2012 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz seien Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus seiner Beschäftigung erhalte, dem Erwerbseinkommen zuzurechnen. Der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen. Das Weihnachtsgeld dürfe nicht anders als solch eine Entschädigung oder Abfindung behandelt werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, in dem Fall, dass er im ersten Quartal eines Jahres ausscheide, nach den üblichen Tarifverträgen das Weihnachtsgeld ganz oder teilweise zurückzahlen müsse. Wenn man also von einer Bezahlung nur für den Monat des Eingangs ausgehe, sei es im Rahmen der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf Versorgungsbezüge nachträglich nicht mehr möglich, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Im Übrigen sei in dem hier einschlägigen Tarifvertrag für das Bankgewerbe geregelt, dass beim Eintritt in das Unternehmen das Weihnachtsgeld anteilig genau für die Monate gezahlt werde, in denen tatsächlich Arbeitsleistung erbracht worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2011 abzuändern und den Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Anrechnung des Erwerbseinkommens erfolge grundsätzlich monatsbezogen; das heiße, es werde Monat für Monat die Höchstgrenze bestimmt und dem in dem jeweiligen Monat erzielten Einkommen gegenübergestellt. Nach dem Zuflussprinzip sei Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhalte. Allerdings seien hierbei Nachzahlungsbeträge für zurückliegende Zeiträume in den jeweiligen Monaten anzurechnen, für die sie bestimmt seien. Nur wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen bezogen werde wie etwa bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, die jährlich oder halbjährlich erzielt würden, sei gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG das im Kalenderjahr erzielte Einkommen einzusetzen und durch zwölf Kalendermonate zu teilen. Der Kläger beziehe sein Einkommen in Monatsgehältern, so dass die genaue Zuordnung zu den einzelnen Monaten möglich sei. Diese seien als Grundlage für die Ruhensberechnung heranzuziehen und der für den jeweiligen Monat ausgewiesene Betrag als Einkommen anzurechnen. Sonderzahlungen wie das dem Kläger im November gewährte Weihnachtsgeld seien für denjenigen Monat zu berücksichtigen, in dem sie ausgezahlt würde, mithin im November eines jeden Jahres. Der Umstand, dass das Weihnachtsgeld ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müsse, sofern der Kläger im ersten Quartal des neuen Jahres ausscheiden sollte, lasse nicht ersehen, dass es sich um eine Zahlung für einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum handele, auf die die Zwölftelungsregelung anzuwenden sei. Auch könne bei der Anrechnung der Sonderzahlung nicht auf die Anrechnungsweise einer Abfindung verwiesen werden. Zwar würden Abfindungen die wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt würden, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß der Zwölftelungsregelung auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Grundlegend sei jedoch die Tatsache, dass es sich hierbei um Entschädigungen handele, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalte. Die Intention der Weihnachtsgeldzahlung hingegen liege vielmehr darin, dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Entgelt zum Arbeitslohn zu gewähren. Eine Abweichung vom Zuflussprinzip sei daher nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.