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Urteil

1 A 1837/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1015.1A1837.11.0A
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Leitsätze
Die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO, wonach der Geldwert von Sachleistungen bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge zu der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig ist, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden, findet auch bei der Gewährung von Beihilfen nach § 16 HBeihVO Anwendung. § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO ist einer erweiternden Auslegung dahingehend nicht zugänglich, dass im Rahmen von § 16 Abs. 1 HBeiHVO auf den Zeitpunkt des Tages vor dem Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten als fiktiven Antragszeitpunkt bei der Berechnung der maßgeblichen Versicherungsbeiträge abzustellen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2011 - 1 K 1638/10.DA - die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO, wonach der Geldwert von Sachleistungen bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge zu der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig ist, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden, findet auch bei der Gewährung von Beihilfen nach § 16 HBeihVO Anwendung. § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO ist einer erweiternden Auslegung dahingehend nicht zugänglich, dass im Rahmen von § 16 Abs. 1 HBeiHVO auf den Zeitpunkt des Tages vor dem Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten als fiktiven Antragszeitpunkt bei der Berechnung der maßgeblichen Versicherungsbeiträge abzustellen ist. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2011 - 1 K 1638/10.DA - die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über dessen Antrag auf Gewährung einer Sachleistungsbeihilfe zu entscheiden. Der Kläger hat keinen über den ihm bereits geleisteten Betrag hinausgehenden Beihilfeanspruch gegen den Beklagten oder einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Die Beteiligten streiten im Kern darüber, ob für Beihilfeansprüche naher Angehöriger nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung (im Folgenden: HBeihVO), wie dies auch der Kläger als der Sohn des verstorbenen Beihilfeberechtigten ist, auf Grund der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO im Rahmen der Sachleistungsbeihilfe bei der Anrechnung der maßgeblichen, zur gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Beiträge abweichend von § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO auf den Tag vor dem Tod des Beihilfeberechtigten abzustellen ist anstatt auf den Tag vor der Antragstellung. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Unrecht bejaht. Weder lässt der Wortlaut der beiden Normen es zu, auf einen anderen Zeitraum als den ausdrücklich in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO genannten abzustellen, noch erfordert die Ratio der beiden Normen oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber hinterbliebenen nahen Angehörigen eine derartige Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO. Obwohl weder dem verstorbenen Vater des Klägers noch diesem selbst tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, da die geltend gemachten Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse als Sachleistung erbracht wurden, ist der Geldwert dieser Sachleistung auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO als beihilfefähige Aufwendung definiert und damit grundsätzlich auch vom Wortlaut der Regelung des § 16 HBeihVO umfasst. Es ist jedoch bereits fraglich, ob § 16 HBeihVO nach wie vor als Rechtsgrundlage überhaupt Bestand hat. § 16 HBeihVO ist im Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO geregelten Ausschluss der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs zu sehen, der mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Mai 1982 - 2 C 50.81 - juris, vom 22. Oktober 1976 - VI C 55.72 - Buchholz 238.91 - Nr. 14 BhV Nr. 4, vom 1. April 1976 – II C 39.73 -, juris und vom 25. April 1963 – VIII C 216.63 -, BVerwGE 16, 68) in Einklang stand. § 16 HBeihVO knüpft ersichtlich daran an, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten nach der bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dessen Tod unterging, und begründet für nahe Angehörige (Abs. 1) oder denjenigen, der Aufwendungen für den verstorbenen Beihilfeberechtigten bezahlt hat (Abs. 2), einen eigenständigen Beihilfeanspruch (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, Stand Oktober 2012, § 16 HBeihVO, Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 10 S 1820/09 -, juris, Rn. 21 zur vergleichbaren Norm des § 16 BeihVO BW; BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 – II C 39.73–, juris, Rn. 21 zur vergleichbaren Regelung in Nr. 14 BhV vom 28. Oktober 1965, GMBl. S. 383). Der den nach § 16 HBeihVO Berechtigten erwachsende Beihilfeanspruch ist damit ein nicht auf das Erbrecht gegründeter, ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannter neuer und selbständiger Anspruch (BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1982 und vom 22. Oktober 1976, a.a.O.), unabhängig davon, ob Erben vorhanden oder die nahen Angehörigen Erben sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2010 (- 2 C 77/08 - juris) seine Rechtsprechung zur Nichtvererblichkeit des Beihilfeanspruchs aufgegeben und entschieden hat, dass der Beihilfeanspruch angesichts seiner regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch in Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen (BVerwG, a.a.O., Rn. 13, 16), grundsätzlich als vererblich anzusehen ist und es dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist, ggf. einen Ausschluss der Vererblichkeit zu regeln (BVerwG, a.a.O., Rn. 10), folgt aus dieser Rechtsprechung, dass auch die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO unwirksam ist, da das Hessische Beamtengesetz (sowohl § 92 a.F. als auch § 80 n.F.) keine diesbezügliche Regelungsermächtigung an den Verordnungsgeber enthält. Als weitere Folge seiner geänderten Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht aus der nicht durch den parlamentarischen Gesetzgeber, sondern nur durch den Verordnungsgeber erfolgten Regelung der Nichtvererblichkeit des Beihilfeanspruchs zu einer dem § 16 HBeihVO entsprechenden Vorschrift (§ 18 BeihVO SL) entschieden, dass eine derartige Regelung ebenfalls nichtig sei, weil diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausschluss der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs stehe und gerade an den Umstand anknüpfe, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten mit dessen Tod untergeht. Für einen derartigen eigenständigen Beihilfeanspruch sei aber kein Raum mehr, wenn der Beihilfeanspruch vererblich sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 24; ebenso BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010, - 2 B 13/10 -, juris). Diese Ausführungen sind angesichts des zwar im Wortlaut nicht völlig identischen aber nach dem Inhalt der Regelung vergleichbaren § 16 HBeihVO für die hessische Regelung ebenfalls zutreffend und hätten – folgt man dem Bundesverwaltungsgericht - zur Folge, dass § 16 HBeihVO keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Beihilfe darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in dem vom Verwaltungsgericht mehrfach zitierten Urteil vom 15. Dezember 2010 (- 10 S 1820/09 - juris, Rn. 28 ff.) für die vergleichbare Regelung in § 16 BeihVO BW ausgeführt, die Regelung die nahen Angehörigen betreffend sei auch bei Annahme der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs nicht funktionslos, da der Personenkreis nicht zwangsläufig identisch sei. Im Übrigen müsse es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, ob und in welcher Weise der gegenüber dem vererbten Beihilfeanspruch eigenständige Anspruch weiterhin bestehen bleiben soll. Gestützt wird dies durch den nach allgemeiner Auffassung hinter § 16 HBeihVO stehenden Fürsorgegedanken, den der Dienstherr gegenüber den nahen Angehörigen hat, ungeachtet dessen, ob diese auch Erben sind. Dieser Fürsorgegedanke entfällt durch die Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs indes nicht. Andererseits kollidiert der Beihilfeanspruch der in § 16 HBeihVO genannten Personen nun mit dem in den Nachlass gefallenen Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten. Problematisch erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der zum Nachlass gehörende Anspruch der Erben deren Zugriff entzogen wird und durch die Leistung an nicht erbberechtigte Angehörige erlischt. Es spricht vieles dafür, § 16 HBeihVO als weiterhin gültige Vorschrift anzusehen, da sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 16 HBeihVO nicht unbedingt mit dem Kreis der Erben deckt, so dass bei der derzeit in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung anzunehmenden Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs nach wie vor ein Anwendungsbereich für eine derartige Regelung verbleibt. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, es sei angesichts der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs „kein Raum mehr“ für weitere Ansprüche Dritter, ist nicht zwingend. Allein der Umstand, dass die Regelung des § 16 HBeihVO an den Umstand der Nichtvererblichkeit anknüpft, führt in Anbetracht des nicht identischen Personenkreises nicht zwangsläufig dazu, dass die Regelung sinnentleert wird. Sie führt auch nicht zu unauflösbaren Widersprüchen, wenn neben den Erben einem nahen Angehörigen, der Aufwendungen belegen kann (Abs. 1), oder einem Dritten, der deren Bezahlung nachweisen kann (Abs. 2), ein Beihilfeanspruch zugestanden wird. Zwar ist nicht auszuschließen, dass vor dem Hintergrund des Übergangs des ursprünglichen Beihilfeanspruchs im Wege der Erbfolge die Auszahlung der Beihilfe an andere als die Erben des verstorbenen Beihilfeberechtigten u.U. Ansprüche aus dem Nachlass gegen den Dritten auslösen kann. Dies steht aber einer Regelung, wie sie der Verordnungsgeber in § 16 BeihVO getroffen hat, nicht zwingend entgegen. Es sollte daher dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, diese Regelung ggf. aufzuheben oder zu ändern. Geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für § 16 HBeihVO„kein Raum mehr“ ist, so scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schon aus diesem Grund. Geht man zu Gunsten des Klägers von der Wirksamkeit des § 16 Abs. 1 HBeihVO aus, so steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der aus § 16 Abs. 1 HBeihVO folgende Anspruch zwar ein eigenständiger, nicht auf das Erbrecht gegründeter Anspruch des nahen Angehörigen, nicht aber ein von den allgemeinen Beihilfevoraussetzungen losgelöster. Der Anspruch aus § 16 HBeihVO knüpft an den ursprünglichen Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten an und unterliegt daher – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - wie dieser den gleichen inhaltlichen und sonstigen Beschränkungen der Hessischen Beihilfenverordnung (in diesem Sinne auch Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, Stand Oktober 2012, § 16 HBeihVO, Rn. 15). Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, bei den Ansprüchen eines nach § 16 Abs. 1 HBeihVO Beihilfeberechtigten sei eine dem Fürsorgegedanken Rechnung tragenden Auslegung der Norm dergestalt vorzunehmen, dass insbesondere auch wegen des im Rahmens der hier betroffenen Beihilfe nach § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO bestehenden Synallagmas zwischen Beitragszahlung und Höhe des Beihilfeanspruchs bei Anträgen eines nach § 16 Abs. 1 HBeihVO Beihilfeberechtigten in Fällen wie dem vorliegenden auf diejenigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen ist, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Todes (Zeitpunkt einer fiktiven. Antragstellung) geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden, so findet dies weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze, noch unterliegt es im Hinblick auf Fürsorgegesichtspunkte Bedenken, den aus § 16 Abs. 1 HBeihVO resultierenden Anspruch den gleichen Fristen und Verfallsregelungen zu unterwerfen, wie den Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten. Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO, wonach sich die Beihilfe nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tode des verstorbenen Beihilfeberechtigten bemisst, betrifft nach ihrem Wortlaut nur die Bemessung der Beihilfe und knüpft insoweit unmittelbar an die Regelung in § 15 HBeihVO an. § 16 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO trifft damit eine abweichende Regelung zu dem sonst für die Bemessung der Beihilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 8 HBeihVO), ähnlich wie die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 9 HBeihVO für den Fall des Todes eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Vorschrift nicht zu, die ersichtlich nur die Bemessung der Beihilfe und nicht darüber hinaus auch Fragen der Beihilfefähigkeit oder des Verfalls des Anspruchs regeln will. Ob vor diesem Hintergrund die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO, wonach eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Beihilfeberechtigte sie binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat, im Falle des § 16 HBeihVO erst mit dem Ablauf des Todestages des ursprünglich Beihilfeberechtigten zu laufen beginnt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 -10 S 1820/09 -, juris) sei dahingestellt, da der Kläger diese Frist in jedem Fall eingehalten hat. Legt somit § 16 HBeihVO selbst nicht ausdrücklich fest, dass für die Gewährung der Beihilfe abgesehen von dem für die Bemessung maßgeblichen Zeitpunkt andere Maßgaben gelten als in den übrigen Beihilfevorschriften vorgesehen, vermag auch die ratio des § 16 HBeihVO nicht zu begründen, dass abweichend von § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO bei der Anrechnung der Versicherungsbeiträge des verstorbenen Beihilfeberechtigten nicht die Höhe der für den dem Antragsmonat vorausgehenden zwölf Kalendermonate geleisteten Beiträge maßgeblich sind, sondern - unabhängig von der Antragstellung - die in den zwölf Monaten vor dem Tag des Todes geleisteten. Hinter der Regelung des § 16 HBeihVO stehende Fürsorgegesichtspunkte rechtfertigen eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO nicht. Zwar mag es Anliegen des § 16 Abs. 1 HBeihVO sein, dem Gebot rückwirkender Fürsorge gegenüber dem Verstorbenen und der Fürsorge der Familie Rechnung zu tragen und dem beihilfeberechtigten Beamten die Gewissheit zu geben, dass bei seinem Tod nicht nahe Angehörige mit den Kosten der Erkrankung belastet werden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt aber eine Abweichung von § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO schon deshalb nicht, weil er im Falle der Sachleistungsbeihilfe nicht in gleicher Weise greift, wie bei der Belastung der Angehörigen mit tatsächlichen Aufwendungen im Krankheitsfall. Die in Hessen gewährte Sachleistungsbeihilfe für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte nach § 5 Abs. 5 HBeihVO dient - anders als Beihilfen sonst - nicht dem Ersatz krankheitsbedingter Aufwendungen, sondern im Ergebnis der Finanzierung der Versicherungsbeiträge zu der gesetzlichen Krankenversicherung. Zielrichtung der Sachleistungsbeihilfe, für deren Gewährung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus der Fürsorgepflicht noch aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Verpflichtung besteht (BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 – VIII C 268.63 - BVerwGE 20, 44 und Urteil vom 21. März 1979 – VI C 25.76 – juris, Rn. 17, m.w.N.), ist es nicht, ungedeckte Aufwendungen für Krankheitskosten auszugleichen (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, Stand Oktober 2012, § 5 HBeihVO, Rn. 58), denn solche entstehen in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder nur in geringem Umfang. Demensprechend regelt § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO ausdrücklich, dass der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen als beihilfefähige Aufwendung gilt, obwohl begrifflich keine Aufwendungen des Beihilfeberechtigten entstanden sind, denn der Rechtsbegriff der Aufwendungen umfasst nur tatsächlich erbrachte (freiwillige) Vermögensopfer oder eingegangene Verbindlichkeiten (siehe etwa Lorenz in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 284, Rn. 11 ff.). Der Umstand, dass auf die Sachleistungsbeihilfe weder aus Fürsorge- noch aus Gleichheitsgesichtspunkten ein Anspruch besteht, eröffnet dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein weites normatives Ermessen dahingehend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er die Beihilfe gewährt (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 1998 – 2 N 193/95 -, Seite 10 amtlicher Umdruck). Dies gebietet gleichzeitig eine restriktive Auslegung der entsprechenden Vorschriften und steht einer erweiternden Auslegung dahingehend entgegen, dass abweichend vom Wortlaut die in den zwölf Monaten vor dem Tod des Beihilfeberechtigten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind. Insbesondere Fürsorgegesichtspunkte gebieten nicht, diese Regelung über den klaren Wortlaut hinaus auch den nahen Angehörigen in der Weise zu Gute kommen zu lassen, dass der im Zeitpunkt des Todes bestehende Anspruch des Beihilfeberechtigten gleichsam eingefroren wird. Die Regelung zur Sachleistungsbeihilfe ist einer erweiternden Auslegung in der hier vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise nicht zugänglich. Das ergibt sich zum einen aus dem Charakter dieser Beihilfe. Der Verordnungsgeber, der die Sachleistungsbeihilfe in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO auf die in dem der Antragstellung und nicht etwa dem Zeitpunkt der Erbringung der Sachleistung vorausgegangenen Jahr geleisteten Beiträge begrenzt hat, knüpft mit dieser Regelung zwar an die Erkrankung des Beihilfeberechtigten an, nicht aber daran, dass diesem wegen dieser Erkrankung Aufwendungen entstanden sind. Sachleistungsbeihilfe erhält zudem nur derjenige, der entsprechende Leistungen in Anspruch genommen hat, obwohl der Aufwand für die Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse demjenigen, der dies nicht tut, in gleicher Weise entsteht. Der Verordnungsgeber gewährt mit der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO dem Beihilfeberechtigten eine finanzielle Erleichterung im Hinblick auf geleistete Krankenkassenbeiträge (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 1998 – 2 N 193/95 -, Seite 10 amtlicher Umdruck) und hat mit der Begrenzung der Beihilfe auf die im letzten Jahr vor der Antragstellung geleisteten Beiträge die aktuelle Beitragslast des Beihilfeberechtigten im Blick. Eine derartige aktuelle Beitragslast trifft den hinterbliebenen nahen Angehörigen indes ab dem Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten nicht mehr und hat ihn in der Regel auch zuvor nicht getroffen, da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht von ihm geschuldet wurden. Genauso wenig war der nahe Angehörige in Bezug auf die Erkrankung in einer vergleichbaren Situation wie der verstorbene Beihilfeberechtigte. Es besteht damit angesichts der fehlenden finanziellen Belastung des nahen Angehörigen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung keine Notwendigkeit zu einer erweiternden Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO. Zum anderen ist eine erweiternde Auslegung auch nicht unter Heranziehung des § 16 HBeihVO und der mit dieser Norm verfolgten Zielen geboten. § 16 HBeihVO setzt voraus, dass dem hinterbliebenen Angehörigen oder dem Dritten tatsächliche Aufwendungen entstanden (Abs. 2) sind oder er zumindest über die Belege für solche verfügt (Abs. 1), was jedenfalls nahelegt, dass ihm oder dem verstorbenen Beihilfeberechtigten diese Aufwendungen auch entstanden sind. In beiden Fällen ist es das Anliegen der Beihilfe nach § 16 HBeihVO, tatsächliche Belastungen der hinterbliebenen Angehörigen oder der Dritten zu vermeiden oder abzumildern, die aus noch nicht abgewickelten oder anlässlich des Todes entstandenen Aufwendungen resultieren. Eine derartige, nach allgemeiner Auffassung aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Verstorbenen bzw. seiner Familie folgende Verpflichtung besteht aber nicht, wenn Angehörigen tatsächlich keine Aufwendungen entstanden sind. Ebenso wie die Sachleistungsbeihilfe eine freiwillige, nicht durch die Fürsorgepflicht zwingend gebotene Leistung des Dienstherrn ist, vermag sich aus dem hinter § 16 HBeihVO stehenden Fürsorgegesichtspunkten keine über den Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO hinausgehende Pflicht des Dienstherrn gegenüber den nahen Angehörigen ergeben. Der Senat sieht es daher auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, als systemwidrig an, dass die von dem verstorbenen Beihilfeberechtigten monatsweise erbrachten, und nach Auffassung des Verwaltungsgericht einen Vermögenswert darstellenden „Vorleistungen" ab dem Zeitpunkt seines Todes zugunsten des Dienstherrn sukzessive verfallen. Soweit man darin eine Ungleichbehandlung von hinterbliebenen Angehörigen und verstorbenem Beihilfeberechtigten erblicken wollte, besteht ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht zuletzt darin, dass erstere keine Verpflichtung zur Beitragszahlung getroffen hat und ihnen daher auch keine diesbezüglichen Aufwendungen entstanden sind. Auch aus § 45 BeamtStG folgt nicht anderes. Die Fürsorgepflicht für das Wohl des Beamten und seiner Familie gebietet, wie dargelegt, keine über den Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO hinausgehende Begünstigung der in § 16 HBeihVO genannten Angehörigen, denn auch insoweit gilt, dass weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz eine Verpflichtung zur Gewährung der Sachleistungsbeihilfe begründen (BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 – VIII C 268.63 - BVerwGE 20, 44 und Urteil vom 21. März 1979 – VI C 25.76 – juris, Rn. 17, m.w.N.) oder eine erweiternde Auslegung erforderlich machen. Der Senat brauchte nicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger Erbe seines Vaters ist. Gegenstand des Verfahrens war bisher nur § 16 HBeihVO. In Anbetracht der oben dargestellten geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs (Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77/08– juris) kann der Beihilfeanspruch zwar auch ein im Rahmen der Erbfolge im Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Vaters des Klägers auf den Kläger übergegangener Beihilfeanspruch sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist ein solcher vererbter Beihilfeanspruch von dem Klagebegehren desjenigen, der einen auf anderen Vorschriften beruhenden eigenen Beihilfeanspruch für entsprechende Aufwendungen geltend macht, grundsätzlich mitumfasst (a.a.O., Rn. 7). Für einen nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangenen Beihilfeanspruch gilt die oben erörterte Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO jedoch in gleicher Weise, so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers ausgeschlossen ist. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Der Kläger ist der Sohn eines am 2. Dezember 2009 verstorbenen Ruhestandsbeamten, der freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war. Mit am 5. Juli 2010 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenkasse in Höhe von 19.728,47 € gemäß einer Krankenhausrechnung vom 8. Dezember 2009. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung der DAK über die von seinem Vater geleisteten Beitragszahlungen vom 1. Dezember 2008 bis zum 2. Dezember 2009 in Höhe von 5.374,49 € für die Krankenversicherung und 344,17 € für die Pflegeversicherung bei. Das Regierungspräsidium Kassel bewilligte auf diesen Antrag hin mit Bescheid vom 13. Juli 2010 eine Beihilfe in Höhe von 1.221,-- € und legte dabei beihilfefähige Sachleistungen in Höhe von 2.442,95 € zu Grunde. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11. August 2010 Widerspruch ein und führte aus, maßgebend für die Berechnung der Beihilfe seien die bis 12 Monate vor dem Tode seines Vaters gezahlten Krankenkassenbeiträge. Nach seinem Tod seien zwangsläufig keine weiteren Beiträge bezahlt worden, so dass die Krankenkassenbeiträge der Monate Januar bis Dezember 2009 maßgeblich seien und nicht nur die von der Beihilfestelle berücksichtigten Monate Juli bis Dezember 2009. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, nach § 5 Abs. 5 Satz 3 Hessische Beihilfenverordnung sei der Geldwert von Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen 12 Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt worden seien. Da der Antrag erst am 5. Juli 2010 gestellt worden sei, könnten nur die dem Antragsmonat Juli 2010 vorangegangenen 12 Beitragsmonate berücksichtigt werden. Dies bedeute, dass nur die Beiträge vom 1. Juli 2009 bis zum 2. Dezember 2009 berücksichtigt werden könnten. Dies sei bei der Festsetzung berücksichtigt worden. Die Hessische Beihilfenverordnung sehe keine Ausnahme dafür vor, dass im Falle des Todes von Beihilfeberechtigten die 12-Monatsfrist ausgehend vom Tag des Todes berechnet werden müsse. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 14. Oktober 2010 zugestellt. Am 15. November 2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass ihm die Stellung eines Beihilfeantrages unmittelbar nach dem Tod seines Vaters wegen der damit verbundenen schweren Belastung nicht möglich gewesen sei. Die Rechtsauffassung der Behörde führe die Jahresfrist des § 17 Abs. 10 Hessische Beihilfenverordnung ad absurdum, weil der Ablauf eines jeden Monats zu einer Reduzierung des Beihilfeanspruchs führe. Er hat weiter geltend gemacht, auch der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da er als Hinterbliebener nur eine gekürzte Beihilfe erhalte, während seinem Vater eine insoweit ungekürzte Beihilfe zugestanden hätte. Aus § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung ergebe sich im Übrigen, dass auf die Verhältnisse am Tag vor dem Tod abzustellen sei. Es sei daher sachgerecht, die Versicherungsbeiträge der letzten 12 Monate vor dem Todestag zu berücksichtigen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 13. Oktober 2010 und entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides derselben Behörde vom 13. Juli 2010 das beklagte Land zu verpflichten, den Beihilfeantrag des Klägers vom 30. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verwies auf die nach seiner Auffassung eindeutigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträge. Danach sei auf die letzten 12 Kalendermonate vor der Antragstellung abzustellen. Ausnahmen seien für den Fall des Todes des Beihilfeberechtigten im Gesetz nicht vorgesehen. Mit Urteil vom 7. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides und entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides verpflichtet, den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die hier maßgebliche Regelung des § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung trage in erster Linie dem Gebot rückwirkender Fürsorge gegenüber dem Verstorbenen Rechnung und führe dazu, dass ein neuer, nicht an das Erbrecht anknüpfender Anspruch der in dieser Vorschrift genannten Person begründet werde. Aus der Selbständigkeit des in § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung geregelten Beihilfeanspruchs sei abzuleiten, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Hessische Beihilfenverordnung erst mit dem Ablauf des Todestages des ursprünglich Beihilfeberechtigten zu laufen beginne. Aus dem Fürsorgegedanken folge weiter, dass die Bemessung des Beihilfeanspruchs des nahen Angehörigen diesen nicht schlechter stellen solle als den ursprünglich Beihilfeberechtigten. In diesem Sinne regele § 16 Abs. 1 Satz 2 Hessische Beihilfenverordnung, dass sich die Beihilfe nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tode bemesse. Grundsätzlich folge daraus, dass hinsichtlich des Umfangs der Sachleistungsbeihilfe an die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 3 Hessische Beihilfenverordnung anzuknüpfen sei. Danach sei der Geldwert von Sachleistungen bis zur Höhe derjenigen Versicherungsbeiträge des ursprünglich Beihilfeberechtigten, die dieser für die dem Antragsmonat vorausgegangenen 12 Kalendermonate geleistet habe und die nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt worden seien, beihilfefähig. Trotz des Wortlautes dieser Vorschrift sei nach Auffassung des Gerichts dann nicht auf den Antragsmonat abzustellen, wenn es um den Beihilfeanspruch des nach § 16 Abs. 1 Beihilfenverordnung beihilfeberechtigten nahen Angehörigen gehe. § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung sei primär Ausfluss der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht dem Beamten und seiner Familie gegenüber. Die Vorschrift begründe einen neuen eigenständigen Beihilfeanspruch des nahen Angehörigen und die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Hessische Beihilfenverordnung beginne erst mit Ablauf des Todestages. Es wäre daher nicht nachzuvollziehen, wenn einerseits die rechtlichen Gegebenheiten so ausgestaltet würden, dass dem nahen Angehörigen ein eigenständiger Beihilfeanspruch zuerkannt werde, um dem beihilfeberechtigten Beamten die Gewissheit zu geben, dass bei seinem Tod nicht nahe Angehörige mit den Kosten der Erkrankung belastet werden, andererseits aber die Bemessung der Beihilfe von Umständen abhängig gemacht würde, die der nahe Angehörige häufig nicht beeinflussen könne, die in wirtschaftlicher Hinsicht aber zu einer Reduzierung des Beihilfeanspruchs bis gegen Null führen könnten. Folge man der Auffassung des Beklagten, so würde sich mit jedem Monat, der zwischen dem Tod des Beamten und der Antragstellung des beihilfeberechtigten nahen Angehörigen verstreiche, der Beihilfeanspruch verringert, obwohl eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist von einem Jahr bestehe und auch ungeachtet der Frage, ob für den nunmehr Beihilfeberechtigten die Möglichkeit der früheren Antragstellung bestanden habe. Dies sei mit dem die Belange des verstorbenen Beamten berücksichtigenden Fürsorgegedanken, der der Regelung des § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung zu Grunde liege, unvereinbar. Diese Auffassung werde durch die grundsätzliche Regelung des § 45 Beamtenstatusgesetz gestützt, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Rollenverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen habe. Erwerbe ein Beamter durch Beitragszahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung in Bezug auf geldwerte Sachleistungen einen Beihilfeanspruch, dessen Höhe vom Umfang der berücksichtigungsfähigen Beiträge abhänge und bestimme der Verordnungsgeber, dass näher bezeichneten nahen Angehörigen im Falle des Todes des Beamten ein eigenständiger Beihilfeanspruch in Bezug auf noch nicht abgerechnete, krankheitsbedingte Aufwendungen zuerkannt werde, so wäre es geradezu systemwidrig, die von dem Beamten monatsweise erbrachten, einen Vermögenswert darstellenden „Vorleistungen“ zugunsten des Dienstherrn verfallen zu lassen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Zu bedenken sei auch, dass zwischen der Zahlung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung und dem Anspruch auf Beihilfe in Bezug auf dessen Höhe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Je mehr Beiträge gezahlt würden, die bislang beihilfemäßig nicht berücksichtigt worden seien, desto größer sei der jeweilige Beihilfeanspruch. Sterbe der Beamte, könnten weitere Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfolgen, aber auch weitere krankheitsbedingte Aufwendungen seien ausgeschlossen. Es sei nicht einsehbar, warum unter diesen Umständen dann in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Todes erworbenen, auf den Zahlungen des Beamten beruhenden Beihilfeansprüche bis zur Antragstellung spätestens im 13. Monat nach dem Tod des Beamten eine monatliche Abschmelzung zu Gunsten des Dienstherrn vorgenommen werden solle, ohne dass dieser eine Gegenleistung zu erbringen habe oder in sonstiger Weise finanziell belastet wäre. Bei Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung müsse daher eine dem Fürsorgegedanken Rechnung tragende Auslegung der Norm dergestalt vorgenommen werden, dass insbesondere auch wegen des bestehenden Synallagmas zwischen Beitragszahlung und Höhe des Beihilfeanspruchs bei Anträgen eines nach § 16 Abs. 1 Beihilfenverordnung Beihilfeberechtigten in Fällen wie dem vorliegenden auf diejenigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen sei, die in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat des Todes als Zeitpunkt einer fiktiven Antragstellung geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das ihm am 3. August 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. September 2011 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 1820/09) bezogen, die auf die Fallkonstellation der Sachleistungsbeihilfe nicht übertragbar sei. § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessische Beihilfenverordnung dürfe nicht isoliert von der Regelung im Satz 2 betrachtet werden, wonach sich die Beihilfe nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tode bemesse. Anzuknüpfen sei an § 5 Abs. 5 Satz 3 Hessische Beihilfenverordnung, wonach der Geldwert von Sachleistungen bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des ursprünglich Beihilfeberechtigten beihilfefähig sei, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen 12 Kalendermonate geleistet worden seien. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei eindeutig und lasse keine andere Auslegung zu. Das Verwaltungsgericht sehe gestützt auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Hessische Beihilfenverordnung, die erst mit dem Ablauf des Todestages des ursprünglich Beihilfeberechtigten beginne, als maßgeblich für den Beihilfeantrag an. Diese Auslegung berücksichtige aber nicht den Zweck der Sachleistungsbeihilfe. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Hessische Beihilfenverordnung verfolge die Zielsetzung, dem freiwillig gesetzlich versicherten Beamten oder Versorgungsempfänger, der seinen Versicherungsbeitrag allein aufbringe, eine finanzielle Erleichterung zu verschaffen. Die Sachleistungsbeihilfe sei damit Finanzierungshilfe für Versicherungsbeiträge. Adressat dieser Regelung sei der Beihilfeberechtigte, dessen Beitragslast gelindert werden solle. Nahen Angehörigen obliege keine Beitragslast. Eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den in § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessische Beihilfenverordnung benannten Personenkreis sei damit nicht geboten. Damit entstehe auch kein Wertungswiderspruch zwischen dem eigenständigen Beihilfeanspruch naher Angehöriger und den Anforderungen, die § 16 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 3 Hessische Beihilfenverordnung an den Zeitpunkt des Beihilfeanspruchs stelle. Es sei zwischen der Eigenständigkeit des Beihilfeanspruchs des nahe Angehörigen und den Verhältnissen am Tag vor dem Tode zu unterscheiden, auf die sich der Anspruch beziehe. Nach der Intention des Verordnungsgebers sei die Höhe der Sachleistungsbeihilfe untrennbar mit den Versicherungsbeiträgen, die im unmittelbaren Zeitraum vor der Antragstellung geleistet worden seien, verbunden. Die Verknüpfung zwischen Berücksichtigungszeitraum der Beiträge und dem Antragsmonat bilde die auf die persönlichen Verhältnisse des ursprünglich Beihilfeberechtigten zugeschnittene Grundlage, die unverändert Bestandteil des Beihilfeanspruchs der nahen Angehörigen werde. Die Eigenständigkeit des Beihilfeanspruchs könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht transformierend in den Umfang des Anspruchs eingreifen. § 5 Abs. 5 Satz 3 Hessische Beihilfenverordnung müsse in § 16 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung hineingelesen werden. Die Verringerung des Beihilfeanspruchs zwischen dem Tod des Beamten und der Antragstellung sei vom Verordnungsgeber beabsichtigt. Äußere Einflüsse, wie der Zeitpunkt der Zustellung von Krankenhausrechnungen, fänden keine Berücksichtigung. Sowohl dem ursprünglich Beihilfeberechtigten als auch dem nahen Angehörigen werde durch den Gesetzeswortlaut die Verknüpfung von Beihilfehöhe und Antragsmonat hinreichend verdeutlicht. § 45 Beamtenstatusgesetz stehe der Ausgestaltung der Sachleistungsbeihilfe nicht entgegen, da diese eine Ausnahmebeihilfe sei, die über die Fürsorgepflichten des Dienstherrn hinausreiche. Die Ausgestaltung als freiwillige Zusatzleistung ermögliche es dem Dienstherrn, die Höhe der Beihilfeleistungen und entsprechende Antragserfordernisse frei zu bestimmen. Darin liege auch keine Systemwidrigkeit. Der Verordnungsgeber habe den nahen Angehörigen in Bezug auf die Zusatzleistungen der Sachleistungsbeihilfe nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig nur einen Anspruch eingeräumt, der sich auf eine Leistung des ursprünglich Beihilfeberechtigten beziehe. Diese Leistung ende mit dem Todestag und zeitgleich ende damit auch die Finanzierungshilfe. Es bestehe bei freiwilligen Zusatzleistungen keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht Angehörigen des Beamten die gleichen Privilegien wie dem Beamten selbst zukommen zu lassen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei beizupflichten. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, anzunehmen, die Sachleistungsbeihilfe solle nur bis zum Tode gewährt werden und quasi nur dem Beihilfeberechtigten zustehen und nicht seinen Erben. Der Antragsmonat könne beim Todesfall, als Sonderfall, faktisch nur der Sterbemonat sein. Lediglich die Einjahresantragsfrist nach § 17 Abs. 10 Hessische Beihilfenverordnung müsse für den Antrag eingehalten werden. Außerdem sei zu bedenken, ob bei der Anrechnung der Versicherungsbeiträge der letzten 12 Monate die Beitragszahlungen taggenau oder monatsweise zu berechnen seien. Rechne man den Todesmonat nicht mit, so ergäben sich ab Dezember 2008 bis November 2009 Beiträge in Höhe von 6.207,23 € (davon 373,57 € Pflegeversicherungsbeiträge und 5.833,66 € Krankenkassenbeiträge). Die noch auszuzahlende Sachleistungsbeihilfe erhöhe sich damit auf 1.448,49 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.